Entscheidungsdatum
12.02.2018Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W240 2132400-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017, Zl. 1098831900-151986926-2, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017, Zl. 1098831900-151986926-2, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gelangte in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 14.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person lag zum damaligen Zeitpunkt einzig eine EURODAC-Treffermeldung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Griechenland am 27.11.2015 vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.12.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten und in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben. Er habe den Iran vor etwa einem Monat verlassen. Über die Türkei sei er nach Griechenland gelangt und anschließend über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. In Kroatien habe er Behördenkontakt mit der Polizei gehabt und er sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Sein Zielland sei Belgien, Dänemark oder Schweden gewesen. In Deutschland sei ihm allerdings die Einreise verweigert worden, da er Iraner sei. Er legte eine Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 12.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 12.03.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien.
Mit Schreiben vom 25.05.2016 wies das BFA die kroatischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Antragstellers gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.Mit Schreiben vom 25.05.2016 wies das BFA die kroatischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Antragstellers gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO hin.
Am 20.07.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe sich in Kroatien etwa drei Stunden aufgehalten und Fingerabdrücke von zwei Fingern abgeben müssen, erst dann habe er durchreisen können. Er fühle sich in Österreich wohl und wolle nicht nach Kroatien. Die Rechtsberatung brachte vor, dass Griechenland nach Art. 13 Dublin III-VO zuständig sei und Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei.Am 20.07.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe sich in Kroatien etwa drei Stunden aufgehalten und Fingerabdrücke von zwei Fingern abgeben müssen, erst dann habe er durchreisen können. Er fühle sich in Österreich wohl und wolle nicht nach Kroatien. Die Rechtsberatung brachte vor, dass Griechenland nach Artikel 13, Dublin III-VO zuständig sei und Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei.
2. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit Schriftsatz vom 08.08.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Behörde als Tatbestand für das Bestehen der Zuständigkeit von Kroatien Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO genannt habe, worin als Voraussetzung ein illegales Überschreiten der Land-, See- oder Luftgrenze aus einem Drittstaat kommend festgelegt wurde. Zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich hätten die österreichischen Behörden die Einreise von Schutzsuchenden über die so genannte Balkanroute zum Zweck der Asylantragsstellung in Österreich und zum Zweck der Durchreise durch Österreich zur Antragstellung in Deutschland zugelassen.Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit Schriftsatz vom 08.08.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Behörde als Tatbestand für das Bestehen der Zuständigkeit von Kroatien Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO genannt habe, worin als Voraussetzung ein illegales Überschreiten der Land-, See- oder Luftgrenze aus einem Drittstaat kommend festgelegt wurde. Zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich hätten die österreichischen Behörden die Einreise von Schutzsuchenden über die so genannte Balkanroute zum Zweck der Asylantragsstellung in Österreich und zum Zweck der Durchreise durch Österreich zur Antragstellung in Deutschland zugelassen.
In einer Stellungnahme vom 31.08.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass Kroatien aufgrund der großen Anzahl von Flüchtlingen mit der Aufnahme überfordert sei, weshalb darum ersucht werde, dass Österreich sein Selbsteintrittsrecht wahrnehmen möge.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 08.11.2016 nach Kroatien überstellt.
In einer Beschwerdeergänzung vom 06.12.2016 wurde auf das Erkenntnis des VwGH zu
Ra 2016/18/0127 bis 0177 vom 16.11.2016 hingewiesen. In richtiger rechtlicher Würdigung wäre die Dublin III-VO auf Grund des legalen Grenzübertrittes, wie vom VwGH festgehalten, nicht anwendbar gewesen.
4. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, W232 2132400-1/11E, gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der Bescheid des BFA vom 24.07.2016 behoben.4. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, W232 2132400-1/11E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der Bescheid des BFA vom 24.07.2016 behoben.
Insbesondere wurde dem BFA unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10, aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren konkrete Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien zu treffen. Weiters sei festzustellen, ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, die mit jenen ident oder vergleichbar seien, die dem beim EuGH anhängigen slowenischen Vorabentscheidungsersuchen vom 14.09.2016 zur Zahl
C-490/16 zugrunde lägen.
Es wurde weiters darauf verwiesen, dass sich vor dem Hintergrund der vorzitierten Judikatur des VwGH (hinzu kommt noch das eigene Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0303 und 0304 an den EuGH) der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - als mangelhaft erweise, da auch im gegenständlichen Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden seien. Insbesondere fehle es an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert gewesen sei, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweise. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bereits am 08.11.2016 nach Kroatien überstellt worden sei.
5. Am 19.04.2017 erfolgte eine Dublin-Rückholung des Beschwerdeführers aus Kroatien. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers ergab sich zu seiner Person ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Kroatien vom 14.11.2016.
6. In weiterer Folge führte das BFA abermals Dublin-Konsultationen mit Kroatien und richtete am 15.05.2017 an die kroatischen Behörden ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch. Mit Schreiben vom 26.05.2017 stimmte Kroatien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu.6. In weiterer Folge führte das BFA abermals Dublin-Konsultationen mit Kroatien und richtete am 15.05.2017 an die kroatischen Behörden ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch. Mit Schreiben vom 26.05.2017 stimmte Kroatien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Am 28.06.2017 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Er führte zusammengefasst aus, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Er sei in Kroatien rund eine Stunde lang aufhältig gewesen. Er sei mit dem Zug durch Kroatien durchgereist, um nach Österreich zu gelangen. Nach der Überstellung nach Kroatien am 08.11.2016 sei er in einem Flüchtlingscamp für rund fünf Monate aufhältig gewesen.
Befragt, ob er einen Asylantrag in Kroatien nach seiner Überstellung gestellt habe, bejahte dies der Beschwerdeführer und verwies darauf, dass er einen Asylantrag in Kroatien habe stellen müssen, weil die kroatischen Behörden gesagt hätten, wenn er dies nicht mache, hätte er Kroatien wieder verlassen müssen. Nach seiner Überstellung nach Kroatien habe man ihm eine Woche später Fingerabdrücke abgenommen und er habe am 14.11.2016 einen Asylantrag in Kroatien gestellt. In Kroatien sei nur eine Erstbefragung durchgeführt worden, bis dato sei keine Einvernahme zu seinem Asylantrag durchgeführt worden in Kroatien.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien nunmehr gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien nunmehr gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.07.2017 wurde insbesondere festgestellt, dass aufgrund des nunmehr vorliegenden Eurodac-Treffers zu Kroatien das BFA am 15.05.2017 ein Konsultationsverfahren gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 26.05.2017 hätten die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit der Asylantragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wieder verlassen habe.Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.07.2017 wurde insbesondere festgestellt, dass aufgrund des nunmehr vorliegenden Eurodac-Treffers zu Kroatien das BFA am 15.05.2017 ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 26.05.2017 hätten die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit der Asylantragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wieder verlassen habe.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Zusammengefasst wurde in der Beschwerde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Kroatien aufgrund des behebenden Beschlusses vom 20.02.2017, Zl. W232 2132400-1, zurückgeholt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ab diesem Zeitpunkt mit Recht davon ausgehen können, in Österreich bleiben zu dürfen. Er habe bereits entsprechende Anstrengungen hinsichtlich einer Anpassung an Österreich unternommen. Es sei keine Einzelfallbeurteilung erfolgt und die Länderfeststellungen zu Kroatien wurden als zu allgemein beschrieben. Auch sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht ausreichend behandelt worden.
9. Mit Beschluss des BVwG vom 31.07.2017, Zl. W240 2132400-2/2Z, wurde der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.07.2017 gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit Beschluss des BVwG vom 31.07.2017, Zl. W240 2132400-2/2Z, wurde der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.07.2017 gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Mit Eingabe vom 29.01.2018 wurde darum ersucht, im gegenständlichen Fall eine für den Beschwerdeführer positive Entscheidung zu treffen und falls erforderlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang.
Der (erste) Bescheid des BFA vom 24.07.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde und ausgesprochen wurde, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.), sowie mit dem gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet wurde und festgestellt wurde, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.), wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, W232 2132400-1/11E, gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG behoben, da zum damaligen Zeitpunkt wesentliche Fragen in Bezug auf die rechtliche Einordnung von Sachverhalten, die in Zusammenhang mit der Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch Kroatien im Zuge der Massenfluchtbewegung standen, offen waren und das BFA es verabsäumt hatte, dazu im konkreten Fall entsprechende Feststellungen zu treffen. Somit war das Verfahren zugelassen und trat das Verfahren in den Stand vor Erlassung des (ersten) Bescheides des BFA zurück.Der (erste) Bescheid des BFA vom 24.07.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde und ausgesprochen wurde, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), sowie mit dem gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet wurde und festgestellt wurde, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, W232 2132400-1/11E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG behoben, da zum damaligen Zeitpunkt wesentliche Fragen in Bezug auf die rechtliche Einordnung von Sachverhalten, die in Zusammenhang mit der Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch Kroatien im Zuge der Massenfluchtbewegung standen, offen waren und das BFA es verabsäumt hatte, dazu im konkreten Fall entsprechende Feststellungen zu treffen. Somit war das Verfahren zugelassen und trat das Verfahren in den Stand vor Erlassung des (ersten) Bescheides des BFA zurück.
Ausgehend von der am 14.12.2015 erfolgten Asylantragstellung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dem Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt zu seiner Person kein EURODAC-Treffer zu Kroatien vorlag, konnte das BFA gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO binnen drei Monaten ein Aufnahmeersuchen an Kroatien stellen; das Aufnahmeersuchen des BFA an Kroatien vom 12.03.2016 erfolgte daher rechtzeitig. Die daraufhin durch Verschweigen Kroatiens eingetretene Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO war grundsätzlich geeignet, einen Zuständigkeitsübergang auf Kroatien zu bewirken.Ausgehend von der am 14.12.2015 erfolgten Asylantragstellung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dem Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt zu seiner Person kein EURODAC-Treffer zu Kroatien vorlag, konnte das BFA gemäß Artikel 21, Absatz eins, Dublin III-VO binnen drei Monaten ein Aufnahmeersuchen an Kroatien stellen; das Aufnahmeersuchen des BFA an Kroatien vom 12.03.2016 erfolgte daher rechtzeitig. Die daraufhin durch Verschweigen Kroatiens eingetretene Verfristung gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO war grundsätzlich geeignet, einen Zuständigkeitsübergang auf Kroatien zu bewirken.
Die ursprüngliche Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien erfolgte illegal. Das BFA stützte sein Aufnahmeersuchen an Kroatien vom 12.03.2016 daher zu Recht auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO.Die ursprüngliche Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien erfolgte illegal. Das BFA stützte sein Aufnahmeersuchen an Kroatien vom 12.03.2016 daher zu Recht auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO.
Obwohl die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorlag, ist mittlerweile jedenfalls die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten zur Überstellung abgelaufen. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO statt, sodass die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich stattgefunden hat.Obwohl die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorlag, ist mittlerweile jedenfalls die in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten zur Überstellung abgelaufen. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO statt, sodass die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges auf Österreich stattgefunden hat.
Der Beschwerdeführer war am 08.11.2016 nach Kroatien überstellt worden. Am 19.04.2017 erfolgte eine Dublin-Rückholung des Beschwerdeführers aus Kroatien aufgrund des behebenden Beschlusses des BVwG vom 20.02.2017, W232 2132400-1/11E. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers ergab sich nach der Rückholung aus Kroatien zur Person des Beschwerdeführers ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Kroatien vom 14.11.2016. Befragt zu seiner Asylantragstellung in Kroatien nach Überstellung, gab der Beschwerdeführer an, er habe einen Asylantrag in Kroatien stellen müssen, weil die kroatischen Behörden ihm erklärt hätten, er müsse andernfalls Kroatien wieder verlassen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Kroatien sei lediglich eine Erstbefragung durchgeführt worden, bis dato sei keine Einvernahme zu seinem Asylantrag durchgeführt worden.
In weiterer Folge führte das BFA abermals Dublin-Konsultationen mit Kroatien und richtete am 15.05.2017 an die kroatischen Behörden ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch aufgrund des nunmehr vorliegenden EURODAC-Treffers der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Kroatien vom 14.11.2016. Mit Schreiben vom 26.05.2017 stimmte Kroatien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zu.In weiterer Folge führte das BFA abermals Dublin-Konsultationen mit Kroatien und richtete am 15.05.2017 an die kroatischen Behörden ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch aufgrund des nunmehr vorliegenden EURODAC-Treffers der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Kroatien vom 14.11.2016. Mit Schreiben vom 26.05.2017 stimmte Kroatien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zu.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers sowie zu dessen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.
Dass die ursprüngliche Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien illegal erfolgte, ergibt sich aus der mittlerweile ergangenen Judikatur des EuGH (Urteile des EuGH vom 26.07.2017 zu den Zahlen C-490/16 und C-646/16) in Zusammenschau mit den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers und dem im Verfahren erstatteten Vorbringen, wonach auch er Teil der damaligen Massenfluchtbewegung war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die maßgebliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
§ 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
In Artikel 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:In Artikel 49 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:
"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."
Die weiteren maßgeblichen Artikel der Dublin III-VO lauten:
"Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a)-einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b)-einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c)-einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d)-einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Artikel 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Artikel 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Artikel 21
Aufnahmegesuch
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.
In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblat