TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/25 VGW-151/081/9880/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2018
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Entscheidungsdatum

25.01.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §8 Abs1 Z12
NAG §11 Abs2 Z1
NAG §11 Abs2 Z2
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs4
NAG §11 Abs5
NAG §19 Abs2
NAG §19 Abs3
NAG §24 Abs1
NAG §25 Abs1
NAG §64 Abs1
NAG §64 Abs3
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1
UniversitätsG 2002 §52
UniversitätsG 2002 §75 Abs6
NAG-DV §8 Z7 litb
EMRK Art. 8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde der Frau U. J., geb. 1986, StA: Mongolei, Wien, B.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 27.04.2017, Zahl MA 35-92876867-07, mit welchem der Antrag vom 15.9.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (BGBl. 100/2005) idgF iVm § 8 Abs. 7b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV und § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 27. April 2017 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ ab und führte begründend im Wesentlichen an, dass bei der Beschwerdeführerin im vorangegangen Studienjahr kein ausreichender Studienerfolg vorliege. Die Rechtsmittelwerberin hätte weder Semesterstunden noch ECTS-Anrechnungspunkte vorweisen können. Die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Gründe – sie hätte bescheinigen können, dass sie sich einer Laserbehandlung der Augen unterzogen hätte, und vorgebracht, seitdem stechende Schmerzen zu haben - würden kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG darstellen. Da sie keinen positiven Studienerfolg im Ausmaß von acht Semesterstunden oder 16 ECTS-Anrechnungspunkten vorweisen hätte können, würden die erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Studierender“ nicht vorliegen.

In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin Nachstehendes vor:

„Die Beschwerdeführerin ist seit 2011 ordentliche Studentin der … an der Universität Wien.

Bei den bisherigen Verlängerungsanträgen konnte die Beschwerdeführerin jedes Mal ihren Studienerfolg ausreichend belegen, die Verlängerung war daher bisher unproblematisch.

Im Zuge der Antragstellung am 15.09.201 6 konnte sie dies jedoch nicht.

Die Beschwerdeführerin hatte gesundheitliche Probleme mit ihren Augen. Durch eine Fehlbehandlung fiel es der Beschwerdeführerin schwer längere Zeit zu lesen, bei hellem Licht zu sehen und hatte sie den Eindruck, dass sich die Verletzung ihrer Augen auf ihr Aussehen auswirkt.

Dadurch erlitt die Beschwerdeführerin einen depressiven Schub und sah sich nicht mehr in der Lage ihrem Studium nachzugehen.

Da das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesundheitsversorgung durch die erlittene Fehlbehandlung gelitten hat und auch aufgrund doch bestehender sprachlicher Barrieren eine Behandlung in der Heimat der Antragstellerin opportuner war, hielt sich die Antragstellerin von 20.12.2015 bis zum 18.01.2016 in der Mongolei zur Behandlung auf.

Dadurch verpasste sie die Prüfungswoche im Jänner 2016.

Bis zum Sommer 2016 hielten die Angst- und Depressionszustände der Beschwerdeführerin noch an, erst danach fing sie sich wieder und trat eine Besserung ein.

In der Zwischenzeit ist es der Beschwerdeführerin wieder möglich effektiv zu studieren und Leistung zu erbringen.

Alleine im Februar 2017 konnte die Beschwerdeführerin Prüfungen im Ausmaß von 12 ects erfolgreich absolvieren.

Diese Tatsachen legte sie auch wiederholt der Bescheid erlassenden Behörde dar.

Beweis:           Sammelzeugnis der Universität Wien

                  Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen

                  beizuschaffender Akt der MA 35

                  einzuholendes Sachverständigen Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie

                  PV

Beschwerdegründe

Der Bescheid der MA 35 erging auf Grundlage einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und wird daher dagegen Beschwerde erhoben.

§ 64 Abs 3 letzter Satz NAG ordnet an: „Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“

Nun stellt dies offenbar eine Ermessensentscheidung der erkennenden Behörde dar, ob trotzt Fehlens des Studienerfolgs eine Aufenthaltsbewilligung verlängert wird oder nicht, im hier zu beurteilenden Fall unterliefen der Behörde aber 2 hier geltend zu machende Fehler:

Einerseits ist natürlich auch das behördliche Ermessen am Maßstab der Rechtslage auszuüben und nicht willkürlich, andererseits ging die erkennende Behörde augenscheinlich von einer unrichtigen Rechtsauffassung aus.

Unrichtige Rechtsauffassung

Im Bescheid der erkennenden Behörde wird ersichtlich davon ausgegangen (1. Absatz, Seite 3), dass „gesundheitliche Probleme als Grund für den mangelnden Studienerfolg kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 64 Abs 3 NAG“ darstellen.

Dies widerspricht der, sowohl von der Beschwerdeführerin als auch der erkennenden Behörde zitierten, Rechtsprechung des VwGH.

In VwGH Ra 2013/22/0254 wird eine vorübergehende Erkrankung als unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG qualifiziert, es besteht auch weitere Rechtsprechung die dies anerkennt.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin war jedenfalls zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur gesundheitliche Probleme hatte sondern erkrankt war. Die Bescheid erlassende Behörde hat dies auch so festgestellt (4. Absatz Seite 2). Sollten die bereits vorgelegten Behandlungsunterlagen der erkennenden Behörde nicht genügt haben so wäre sie verpflichtet gewesen der Beschwerdeführerin aufzutragen weitere Unterlagen beizuschaffen bzw im Rahmen der Ermittlungstätigkeit der Behörde eine Begutachtung durch einen Sachverständigen zu veranlassen.

Auch zeigt sich anhand der Aktenlage und den Behandlungsunterlagen, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum bestanden haben muss.

Insbesondere bei psychischen Erkrankungen darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Heilung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann.

Die Ansicht der Behörde, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 64 Abs 3 NAG darstellt, erweist sich daher als verfehlt.

Unrichtige Ermessensausübung

Bei der Anwendung des Ermessenspielraums übersah die erkennende Behörde offenbar die Studienerfolge der Beschwerdeführerin nach dem antragsrelevanten Zeitraum.

Zwar weist die erkennende Behörde zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall VwGH Ra 2013/22/0254 zumindest 7 ects erbringen konnte, negiert aber die Leistungen der Beschwerdeführerin seit Eintritt der Heilung.

Alleine im Februar 2017 konnte die Beschwerdeführerin Prüfungen im Ausmaß von 12 ects erfolgreich absolvieren und lässt dieses Verhalten erwarten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin erfolgreich studieren wird.

Die nächste Prüfungswoche an der Universität Wien für den Studienzweig … findet Ende Juni statt, da die Beschwerdeführerin leider erst nach Ende der Beschwerdefrist den Leistungsnachweis erbringen kann, wird dieser nachgereicht um ihn zumindest im Akt ersichtlich zu machen.

Die erkennende Behörde hätte der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach eingetretener Heilung offenbar wieder geeignet ist, einen angemessenen Studienerfolg zu erzielen, entsprechend berücksichtigen müssen im Rahmen der Ausübung des Ermessens.“

Nach diesbezüglicher Aufforderung übermittelte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 eine Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2017, ein von der Universität Wien am 12. Oktober 2017 ausgestelltes Sammelzeugnis, wonach sie Prüfungen im Ausmaß von 19 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 12 Semesterstunden im Studienjahr 2016/17 positiv absolvierte, sowie ein ärztliches Attest vom 15. Februar 2017.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am 11. Jänner 2018 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin geladen war. Der Landeshauptmann von Wien verzichtete mit Eingabe vom 8. November 2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Eingangs legte die Beschwerdeführervertreterin dar, dass die Rechtsmittelwerberin im Studienjahr 2016/17 mehr als die erforderlichen ECTS absolviert hätte. Des Weiteren brachte sie vor, dass sie weitere Urkunden nicht vorlegen könne.

In ihrer Einlassung zur Sache brachte die Beschwerdeführerin Nachstehendes vor:

„Ich habe im Studienjahr 2016/17 22 ECTS - Anrechnungspunkte erreicht. Im Studienjahr 2015/16 hatte ich schwere Probleme mit den Augen und musste diese drei Mal Lasern lassen. Ich hatte auch große Schmerzen in der Augenhöhle. Nunmehr konnte ich aber den notwendigen Studienerfolg erbringen.

Ich lebe seit 2010 in Österreich. Ich studiere seit 2014 hier. Zuerst habe ich einen Deutschkurs gemacht, dann habe ich … angefangen. Nachdem das nicht das Richtige für mich war, habe ich danach … begonnen. In der Mongolei habe ich die Matura gemacht. Nach dem Studium möchte ich hier einen guten Arbeitsplatz finden. Sonst habe ich keine Ausbildung gemacht in Österreich. Ich schätze ich brauche für mein Studium noch ca. 1 ½ Jahre.

Bislang hat mich mein Bruder finanziert. Seit letztem Jahr finanziert mich eine bekannte Familie namens Z.. Diese kenne ich durch die Tochter, mit der ich befreundet bin. Mein Bruder hat in Amerika studiert und arbeitet in der Mongolei in der Immobilienbranche. Ich weiß nicht, was er monatlich verdient. Die Familie Z. gibt mir im Monat 700,-- Euro. Befragt danach, woher die 11.000,-- Euro auf meinem Konto kommen, gebe ich an, dass mir diese die Familie Z. gegeben hat. Ich muss das Geld nicht zurückzahlen. Ich kann das Geld verwenden, je nachdem was ich brauche. Kosten habe ich keine. Ich zahle für die Krankenversicherung 101,72 Euro im Monat. Für das Handy 20,-- Euro, 20,-- Euro fürs Internet und 31,25 Euro für die Jahreskarte der Wiener Linien. Weiters zahle ich 382,-- Euro im Semester Studienbeitrag.

Gearbeitet habe ich in Österreich noch nie. Schulden habe ich keine.

Ich wohne in der B.-gasse. Ich wohne bei einer Familie, die mich unterstützt. Es handelt sich dabei um eine 5-köpfige Familie. Es handelt sich um ein Haus, ich weiß nicht wie groß es ist. Ich wohne im oberen Stockwerk. Die Familie wohnt im unteren Stockwerk. Ich darf dort unentgeltlich wohnen, aufgrund langjähriger Freundschaft. Ich bin mit Frau I. F. befreundet. Ich bin in Österreich krankenversichert. Ich bin weder verheiratet noch habe ich Kinder. Ich habe keine Familienangehörigen in Österreich. In der Mongolei leben meine Eltern und mein Bruder mit seiner Familie. Ehrenamtlich habe ich noch nie gearbeitet in Österreich. Ich habe hier aber viele Freunde. Als ich nach Österreich kam wollte ich hier studieren, weil die Uni hier gratis war. Nunmehr lebe ich seit 7 Jahren hier und gehe erfolgreich meinem Studium nach.“

Nach mündlicher Verkündung des verfahrensabschließenden Erkenntnisses wurde die Niederschrift dem Landeshauptmann von Wien und dem Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 12. Jänner 2018 gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG zugestellt und darauf hingewiesen, dass den Parteien das Recht zukommt, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, wobei dies eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt. Mit Eingabe vom 18. Jänner 2018 beantragte der Landeshauptmann von Wien fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird:

Mit Eingabe vom 15. September 2016 stellte die am … 1986 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Mongolei, einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“.

Die Beschwerdeführerin verfügt seit 23. September 2011 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, wobei der ihr zuletzt erteilte Aufenthaltstitel eine Gültigkeit bis zum 27. September 2016 aufwies. Sie ist in der Mongolei unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig.

Die Rechtsmittelwerberin ist seit dem Wintersemester 2012 für das Bachelorstudium … an der Universität Wien inskribiert, wobei sie zuvor im Studienjahr 2011/12 das Bachelorstudium … inskribiert hatte und im Studienjahr 2010/11 den Vorstudienlehrgang absolvierte.

Die Beschwerdeführerin erzielte im Studienjahr 2014/15 einen Studienerfolg von 41 ECTS - Anrechnungspunkten bzw. 15 Semesterstunden. Im Studienjahr 2015/16 bestand sie keine Prüfungen und erzielte somit keinen Studienerfolg. Im Studienjahr 2016/17 absolvierte sie Prüfungen im Ausmaß von 19 ECTS – Anrechnungspunkten bzw. 12 Semesterstunden positiv.

Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet seit 18. Oktober 2010 durchgehend behördlich gemeldet und weist seit dem 2. März 2011 an der Anschrift Wien, B.-gasse, einen Hauptwohnsitz auf. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine schriftliche Bestätigung des Eigentümers der Liegenschaft an der Anschrift Wien, B.-gasse, Herrn Mag. E. F., dass ihr dieser bis zum Ende ihres Studiums ein Zimmer im ersten Stock seines Hauses überlasse und sie keine Miete und Betriebskosten zu tragen habe.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Sparbuch bei der Bank Austria mit der Nummer ..., auf welchem sich am 2. Jänner 2018 ein Guthaben von EUR 11.000,-- befand. Woher diese Mittel stammen und ob die Einschreiterin darüber verfügungsberechtigt ist, konnte nicht festgestellt werden.

Schulden hat die Beschwerdeführerin keine.

Die Beschwerdeführerin hat monatliche Kosten von EUR 101,72 für die Sozialversicherung, EUR 20,-- Handygebühr, EUR 20,-- Internetgebühr und EUR 31,25 für die Jahreskarte der Wiener Linien zu tragen. Des Weiteren belaufen sich die Studiengebühren auf EUR 382,-- pro Semester.

Die Rechtsmittelwerberin war im Bundesgebiet bislang noch nicht erwerbstätig. Sie ist weiters in Österreich bis dato keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen.

Die Beschwerdeführerin ist bei der Wiener Gebietskrankenkasse gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert.

Die Beschwerdeführerin weist gute Deutschkenntnisse auf, welche ihr ermöglichen, sich im Alltagsleben in der deutschen Sprache problemlos zu verständigen.

In Österreich leben keine Familienangehörigen der Rechtsmittelwerberin, in der Mongolei leben ihre Eltern und ihr Bruder. Die Beschwerdeführerin hat nach ihren Angaben jedoch Freunde im Bundesgebiet.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Dass nicht festgestellt werden konnte, woher die auf dem Sparbuch der Beschwerdeführerin bei der Bank Austria mit der Nummer ... am 2. Jänner 2018 befindlichen Geldmittel in der Höhe von EUR 11.000,-- stammen und ob die Einschreiterin darüber verfügungsberechtigt ist, gründet sich auf den Umstand, dass ein Nachweis der Herkunft dieser Mittel trotz entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien bislang unterblieb. So wurde die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in der Ladung zur Verhandlung aufgefordert, die Herkunft der Geldmittel insbesondere durch Vorlage ihrer Kontoauszüge sowie der Kontoauszüge ihres Sponsors ab September 2016 zu bescheinigen. Dieser Aufforderung ist die Rechtsmittelwerberin jedoch nicht nachgekommen. Somit wurden trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung bezüglich der Herkunft dieser Geldmittel bislang keinerlei einer Beweisführung zugängliche Bescheinigungsmittel vorgelegt. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien dar, dass bislang ihr Bruder sie finanziert habe, wobei sie jedoch nicht wisse, über welches Einkommen er verfüge. Des Weiteren führte sie aus, nunmehr von einer Familie Z. finanziell unterstützt zu werden, welche ihr monatlich einen Betrag von EUR 700,-- zur Verfügung stelle. Befragt danach, woher die 11.000,-- Euro auf ihrem Konto kommen würden, legte die Rechtsmittelwerberin dar, dass ihr die Familie Z. diesen Geldbetrag gegeben hätte, wobei sie diesen Geldbetrag nicht zurückzahlen müsse.

Dieses Vorbringen erweist sich schon deshalb als nicht nachvollziehbar, weil die Einschreiterin selbst in der Verhandlung darlegte, monatliche Ausgaben von lediglich ca. EUR 236,-- zu tragen, sodass sich ein höherer Betrag auf dem Konto der Beschwerdeführerin befinden müsste, soweit diese tatsächlich den Geldbetrag von EUR 11.000,-- sowie zusätzlich monatlich jeweils einen Betrag von EUR 700,-- zur Verfügung gestellt bekäme. Des Weiteren ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren zuletzt einen Auszug ihres Kontos bei der Bank Austria mit der Kontonummer AT ... vom 4. Jänner 2017 vorlegte, welches ein Guthaben von EUR 10.020,75 auswies. Diesem Kontoauszug war ein Schreiben des Herrn C. J. vom selben Tag angefügt, in welchem dieser angab, der Rechtsmittelwerberin den Betrag von EUR 10.000,-- zur Verfügung gestellt zu haben. Ein Auszug dieses Kontos wurde jedoch in weiterer Folge nicht mehr vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin über diese Geldmittel zu keinem Zeitpunkt verfügungsberechtigt war. Des Weiteren erscheint es als nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in einem Jahr einen Geldbetrag in der Höhe von EUR 10.000,-- verbrauchte, gab sie doch selbst an, für monatliche Kosten in der Höhe von lediglich ca. EUR 236,-- selbst aufkommen zu müssen. Letztlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass von der belangten Behörde verabsäumt wurde, in den vorangegangen Verfahren die Bescheinigung der Herkunft der auf den jeweils vorgelegten Kontoauszügen der Beschwerdeführerin befindlichen Geldmittel einzufordern, obwohl die Rechtsmittelwerberin bislang im Zuge jeder einzelnen Antragstellung lediglich jeweils die eine Seite ihres Kontoauszugs mit einem Guthabensstand vorlegte. Diesbezüglich ist abschließend auch festzuhalten, dass sie im Zuge ihrer Antragstellungen Auszüge unterschiedlicher Konten vorlegte. Hieraus ergibt sich jedoch der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin laufend über unterschiedliche Konten verfügte, welche sie abwechselnd belastete und unter Inanspruchnahme eines allfälligen Überziehungsrahmens und Transferierung so lukrierter Mittel ausreichende Mittel im Aufenthaltsverfahren nachzuweisen versuchte.

Somit steht zusammengefasst fest, dass eine Bescheinigung im Hinblick auf die Herkunft der durch die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Geldmittel nicht ansatzweise erfolgte. Somit ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Geldmittel der Beschwerdeführerin nicht zuzuzählen sind und diese lediglich auf deren Sparbuch gebucht wurden, um das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich zu bescheinigen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über gute Deutschkenntnisse verfügt, welche ihr ermöglichen, sich im Alltagsleben in der deutschen Sprache problemlos zu verständigen, gründet sich auf den Umstand, dass die Rechtsmittelwerberin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in der Lage war die auf Deutsch gestellten Fragen ohne Mühe zu verstehen und zu beantworten.

Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, sowie auf die Einvernahme der Rechtsmittelwerberin im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) werden Aufenthaltstitel als „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69) erteilt.

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt.

Gemäß § 64 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1.  die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.  ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs. 3 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.

Gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF. BGBl. I Nr. 131/2015 hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Nach § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), legt in § 7 Abs. 1 fest, welche Urkunden und Nachweise dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – anzuschließen sind.

Gemäß § 8 Z 7 lit. b NAG-DV sind zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Verlängerung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 131/2015 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG anzuschließen.

                  

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.  gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.  gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.  gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.  eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.  eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Gemäß § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 288,87.

Gemäß § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,  

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der

eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben  1 363,52 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen   909,42 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder

Pension nach § 259        909,42 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:  

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres     334,49 €,

falls beide Elternteile verstorben sind     502,24 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres     594,40 €,

falls beide Elternteile verstorben sind     909,42 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 140,32 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Wie der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG entnommen werden kann, setzt die Erteilung und somit auch die Verlängerung eines Aufenthaltstitels „Studierender“ voraus, dass der Fremde ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolviert. Voraussetzung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ ist weiters nach § 64 Abs. 3 NAG die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften. § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 sieht die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises dann vor, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterstunden abgelegt hat.

Da gemäß § 24 Abs. 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das „vorausgegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH vom 13. September 2011, Zl. 2010/22/0036). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0028, ausgesprochen hat, hat die Behörde weiters darauf Bedacht zu nehmen, wenn bis zu ihrer Entscheidung auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist es dem Fremden auch möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Das Studienjahr beginnt dabei gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002 am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

Im gegenständlichen Fall verfügte die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“, der bis zum 27. September 2016 gültig war. Das maßgebliche Studienjahr zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgesehenen Studienerfolg erzielt hat, ist somit das sich über den Zeitraum von 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 erstreckende Studienjahr 2014/15. Des Weiteren sind nunmehr zwei weitere Studienjahre abgelaufen und ist somit im gegenständlichen Verfahren auch der von der Rechtsmittelwerberin im Studienjahr 2015/16 sowie im Studienjahr 2016/17 erzielte Studienerfolg zu berücksichtigen. Dabei ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Einschreiterin den erforderlichen Studienerfolg mangels positiver Absolvierung von Prüfungen im Studienjahr 2015/16 nicht erbrachte. Wie oben festgestellt absolvierte die Rechtsmittelwerberin jedoch im Studienjahr 2014/15 Prüfungen im Ausmaß von 41 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 15 Semesterstunden sowie im nunmehr abgelaufenen Studienjahr 2016/17 Prüfungen im Ausmaß von 19 ECTS bzw. 12 Semesterstunden. Somit liegt im gegenständlichen Fall der für die Verlängerung des begehrten Aufenthaltstitels erforderliche Studienerfolg jedenfalls vor. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin bescheinigt, dass sie auch im Wintersemester 2017/18 an der Universität Wien als ordentliche Studierende für das Bachelorstudium … inskribiert ist. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ sind somit gegeben.

Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zur Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels erfüllt, ist Nachstehendes auszuführen:

Zu den Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH, 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448).

Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22. März 2011, Zl. 2007/18/0689).

Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH, 31. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH, 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).

Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem gemäß § 293 ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.

Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können.

Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH, 26. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH, 26. Juni 2012, 2009/22/0350).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild:

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich zu studieren. Demnach wäre zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 909,42 monatlich zu veranschlagen. Des Weiteren benötigt sie zur Lebensführung einen Betrag von ca. EUR 236,-- monatlich, welcher jedoch durch die sogenannte freie Station nach § 292 Abs. 3 ASVG abgedeckt ist und daher den erforderlichen Mitteln nicht hinzuzuzählen ist. Da Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen sind, benötigt die Beschwerdeführerin somit Geldmittel in der Höhe von insgesamt EUR 10.913,04 zur Sicherung der Finanzierung ihres Aufenthaltes.

Wie bereits festgestellt weist die Rechtsmittelwerberin zwar ein Guthaben von EUR 11.000,-- auf ihrem Sparbuch auf, hat jedoch trotz entsprechender Aufforderung nicht nachgewiesen hat, dass sie über ausreichende Geldmittel zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes tatsächlich verfügt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin lediglich einen Auszug ihres Sparbuchs aufweisend ein Guthaben von EUR 11.000,-- vorlegte, bislang jedoch nicht bescheinigt hat, aus welchen Quellen das Guthaben auf ihrem Konto stammt. Insbesondere ist sie nicht der in der Ladung zur Verhandlung getätigten Aufforderung, Kontoauszüge ihres Kontos und des Kontos ihres Sponsors ab September 2016 vorzulegen, nachgekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH, 10. Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom 30. April 1998, 97/06/0225).

Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom 28. Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.

Dieser auf das allgemeine Verwaltungsverfahren schlechthin anwendbaren Judikatur korrespondiert die in § 29 Abs. 1 NAG normierte besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren.

Unter Heranziehung dieser Judikatur zur Mitwirkungsobliegenheit der Verfahrensparteien im Verwaltungsverfahren ist festzuhalten, dass die Behörde einerseits verpflichtet ist, zumindest bei Vorliegen allfälliger Zweifel betreffend die Mittelherkunft diese zu ermitteln, andernfalls die durch den Gerichtshof geforderte Voraussetzung der legalen Mittelbeschaffung nicht überprüft werden würde. Die Behörde hat hierbei nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit vorzugehen und den Sachverhalt soweit zu ermitteln, als es ihr möglich ist. Sohin ist dem Verwaltungsgerichtshof insofern zu folgen, als unter Beachtung der oben wiedergegebenen Judikatur die bloße, ohne ordnungsgemäßes amtswegig verfolgtes Ermittlungsverfahren getätigte Feststellung, die Mittelherkunft sei nicht bekannt, zur Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht ausreicht. Wenn die Behörde jedoch ein derartiges Ermittlungsverfahren durchführt, sohin die Herkunft dieser Mittel soweit als möglich amtswegig zu ermitteln versucht, dies jedoch auf Grund etwa wegen des Umstandes scheitert, dass zur Sachverhaltsfeststellung nur die Partei entsprechende überprüfbare Angaben machen und allfällige Beweismittel vorlegen kann, welche anders nicht zu erlangen sind, und die Partei dem nicht in entsprechender Weise nachkommt, so muss auch die durch entsprechend umfassende Ermittlungen und Beweiswürdigung getätigte Feststellung der nicht eruierbaren Mittelherkunft zur Annahme des Nichtvorliegens der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ausreichen, andernfalls die Partei durch bloßes Schweigen und Unterlassung der Mitwirkung im Verfahren diesbezügliche Ermittlungen, insbesondere dann, wenn es um die Mittelaufbringung im Ausland geht, von Vorneherein unmöglich machen könnte.

Die Beschwerdeführerin wurde wie dargelegt durch das Verwaltungsgericht Wien aufgefordert, die Herkunft ihrer Geldmittel zu bescheinigen, was jedoch zur Gänze unterblieb. Auch war es dem Verwaltungsgericht Wien nicht möglich, amtswegig diesbezügliche Ermittlungen einzuleiten. Somit konnte die Mittelherkunft des auf dem Sparbuch der Beschwerdeführerin befindlichen Guthabens von EUR 11.000,-- wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert in einem umfassend geführten amtswegigen Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden und ist die Beschwerdeführerin ihrer gemäß § 29 Abs. 1 NAG erhöhten Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Anleitung nicht nachgekommen. Dementsprechend kann nicht nachvollzogen werden auf welche Weise die Beschwerdeführerin zu diesen Geldmitteln gelangte. Somit ist aus den dargelegten Gründen, insbesondere auch mangels Kenntnis der tatsächlichen Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin über diese Mittel, vom Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG auszugehen. Unter Zugrundelegung der oben getätigten Erwägungen und auch insbesondere unter Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht ein weiteres Ermittlungsverfahren entfallen und vom mangelnden Vorliegen anspruchsbegründender Tatsachen ausgegangen werden kann, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit über ausreichende Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich tatsächlich nicht verfügt und somit ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen würde.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ebenso nicht bescheinigt hat. So legte die Rechtsmittelwerberin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz Aufforderung in der Ladung zur Verhandlung, einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen, lediglich eine schriftliche Bestätigung des Eigentümers der Liegenschaft an der Anschrift Wien, B.-gasse, Herrn Mag. E. F., vor, in welcher festgehalten wurde, dass ihr dieser bis zum Ende ihres Studiums ein Zimmer im ersten Stock seines Hauses überlässt und sie keine Miete und Betriebskosten zu tragen hat.

Dazu ist zunächst anzumerken, dass es dem Fremden obliegt initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel seinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (siehe dazu das zu einem Aufenthaltstitelverfahren ergangene Erkenntnis VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2009/21/0157, mwN). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch bislang weder einen Mietvertrag noch eine rechtsgültige Wohnrechtsvereinbarung, in der die Beendigung durch gerichtliche Kündigung unter Einhaltung einer entsprechenden Kündigungsfrist und nur aus wichtigen Kündigungsgründen vorgesehen ist, vorgelegt. Stattdessen handelt es sich bei der schriftlichen Zusagen, dass der Beschwerdeführerin bis zum Ende ihres Studiums ein Zimmer überlassen werde, um ein jederzeit widerrufbares Prekarium gemäß § 974 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB (vgl. OGH 04.03.2008, Zl. 5 Ob 275/07p; OGH 16.07.2013, Zl. 5 Ob 252/12p), zumal die jederzeit willkürliche Widerrufsmöglichkeit des Wohnrechts nicht explizit ausgeschlossen wurde. Der erforderliche Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG wurde somit von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht bescheinigt und ist im Hinblick auf die oben dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitwirkungspflicht davon auszugehen, dass die Rechtsmittelwerberin einen solchen Rechtsanspruch nicht innehat.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung u.a. nach § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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