Entscheidungsdatum
14.02.2018Norm
BBG §40Spruch
L518 2184163-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. PLÄTZER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 23.11.2017, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. PLÄTZER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 23.11.2017, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit am 24.3.2017 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von ärztlichen Schreiben, insbesondere ein gerichtsmedizinisches Gutachten zu Zl. XXXX , vom 18.6.2014 sowie eine augenfachärztliches Gutachten, selbe Zl., vom 23.8.2014 und vom 6.9.2016 zu Zl. XXXX in Vorlage.Der Beschwerdeführer (im folgenden "BF" bzw. "bP" genannt) beantragte mit am 24.3.2017 bei der belangten Behörde (folglich "bB" bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte zur Untermauerung seines Vorbringens ein Konvolut von ärztlichen Schreiben, insbesondere ein gerichtsmedizinisches Gutachten zu Zl. römisch 40 , vom 18.6.2014 sowie eine augenfachärztliches Gutachten, selbe Zl., vom 23.8.2014 und vom 6.9.2016 zu Zl. römisch 40 in Vorlage.
Mit am 25.7.2017 durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, erstelltem Aktengutachten wurde wegen Erblindung des linken Auges nach Augapfelzerreissung, Tränenwegsabriss 11/2013 und mehrfachen Operationen bei Normalsichtigkeit des re. Auges, aber vermehrtem Tränenfluss, Narbenzug und möglichen Spätfolgen (gemeint am Auge li. Anm. durch den erk. Senat) zutreffend der unter der Pos. Nr. 11.02.03 der Fixsatz von 40 v.H. festgesetzt.Mit am 25.7.2017 durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, erstelltem Aktengutachten wurde wegen Erblindung des linken Auges nach Augapfelzerreissung, Tränenwegsabriss 11/2013 und mehrfachen Operationen bei Normalsichtigkeit des re. Auges, aber vermehrtem Tränenfluss, Narbenzug und möglichen Spätfolgen (gemeint am Auge li. Anmerkung durch den erk. Senat) zutreffend der unter der Pos. Nr. 11.02.03 der Fixsatz von 40 v.H. festgesetzt.
Mit Schreiben vom 25.7.2017 wurde der Beschwerdeführer gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben vom 25.7.2017 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 29.8.2017 bezog der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass aus dem Aktengutachten nicht hervorgehe, wie die Sachverständige zu einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. gelangt, insbesondere fehlen Begutachtungen betreffend chronischer Komplikationen sowie beteffend Gesichtsfeldausfall. Auch sei eine Überprüfung des re. Auges betreffend Fehlsichtigkeit bzw. mögliche Spätfolgen nicht vorgenommen worden.
Am 19.10.2017, in der Zeit von 14.00 Uhr und 15.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer durch Dr.in XXXX , FÄ für Augenheilkunde, klinisch untersucht und am 2.11.2017 neuerlich ein Gutachten erstellt. Dieses erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am 19.10.2017, in der Zeit von 14.00 Uhr und 15.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer durch Dr.in römisch 40 , FÄ für Augenheilkunde, klinisch untersucht und am 2.11.2017 neuerlich ein Gutachten erstellt. Dieses erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese:
Herr XXXX erlitt am 30.11.2013 im Zuge einer Schlägerei links eine Rißquetschwunde an Oberlid und Unterlid, einen kompletten Tränenwegsabriss, eine Augapfelzerreißung mit Verlust von Regenbogenhaut und Glaskörper.Herr römisch 40 erlitt am 30.11.2013 im Zuge einer Schlägerei links eine Rißquetschwunde an Oberlid und Unterlid, einen kompletten Tränenwegsabriss, eine Augapfelzerreißung mit Verlust von Regenbogenhaut und Glaskörper.
Es erfolgten mehrere operative Eingriffe am Tränenweg links sowie am Augapfel an der Landesaugenklinik Salzburg sowie bei Prof Bartsch/ Deutschland.
Am linken Auge konnte keine brauchbare Sehschärfe erhalten werden. Der Tränenabfluss links ist gestört und der Lidschluss ist nicht mehr intakt.
Im letzten Jahr erfolgte einmal eine Kontrolle an der Landesaugenklinik.
In Bezug auf das rechte Auge gibt der Untersuchte bei einer eigenen Untersuchung am 7. August 2014 an, dass er einmal vor Jahren eine Schwellung im Bereich der Braue nach einem Besuch des Fitnessstudios hatte.
Derzeitige Beschwerden:
"Das linke Auge rinnt und tränt. Ich bin stark lichtempfindlich. Eigentlich trage ich immer eine Sonnenbrille. Morgens ist das Auge verklebt."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Augensalbe nachts links
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
eigene Gerichtsgutachten vom 23.08.2014 und 06.09.2016
Untersuchungsbefund:
Klinischer Status – Fachstatus:
Augenärztlicher Befund:
Sehschärfe rechts ohne Korrektur 1.0, links keine Lichtempfindung
Cover Test: Außenschielstellung und Tieferstand des linken Auges
kein Binokular- und Stereosehen
Motilität: unauffällig
Spaltlampenbefund:
rechts: reizfreie vordere und mittlere Augenabschnitte, Medien klar
links: Narbe in der Brauengegend gut verheilt, quere Narbe im Bereich der Wange.
Medial vom Tränenpunkt wulstig, Tränenpunkt nach außen gekippt, innerhalb davon Kerbe, medialer Lidwinkel rundlich, oberer Tränenpunkt normal positioniert.
Bei lockerem Lidschluss 1 mm Insuffizienz.
Bindehaut medial gerötet, Hornhaut im unteren Drittel oberflächlich kalzifiziert - etwas Gefäßeinsprossung über den Limbus reichend. Hornhautnarben nach Inzisionen bei 11 Uhr und temporal, Irisrest oben und unten - nasal fehlend, Pupille weit, ohne Lichtreaktion, Linsenlosigkeit, Silikonkugel in der Vorderkammer.
Augeninnendruck:
rechts 12 mmHg (normal), links 6 mmHg (zu gering)
Netzhautbefund:
rechts: Papille physiologisch excaviert, CD - Ratio 0.05, Gefäße und Netzhautmitte unauffällig
links: von der Papille nach temporal und oben ziehend fibrosierte aufstehende Netzhaut, Silikonölfüllung, einige Netzhautnägel zu erkennen, oben ausgespannte Netzhaut, Fibrosierung am hintern Pol
Gesichtsfelduntersuchung:
Computerperimetrie rechts: unauffällig, keine Ausfälle
Diagnose:
links: Erblindung nach schwerer Zerreißung des Augapfels
Zustand nach mehrfachen Operationen
Tränenwegsabriss
ungenügender Lidschluss
sekundäre Schielstellung
Zustand nach Rissquetschwunden
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. -Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: -Pos.Nr. -Gdb %
1 -Erblindung des linken Auges mit chronischen Komplikationen vonseiten des gestörten Tränenflusses und der schweren Augenschädigung
Erblindung eines Auges mit Komplikationen, regelrechter Befund des rechten Auges -11.02.03 -40
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Beide Gutachten wurden durch Dr. Volkert, Arzt für Allgemeinmedizin, in einer Gesamtbeurteilung zusammengeführt, wobei darin im Wesentlichen festgehalten wurde, dass die beiden laufenden Nummern 1 und 2 ident sind, und erfolgte die Doppellistung wegen zweier erstellter Gutachten. Betreffend des rechten Auges wurde – im Einklang mit dem fachärztlichen Gutachten – ein normales Sehvermögen und ein Visus ohne Korrektur 1,0 diagnostiziert.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dem Bescheid wurde das Gutachten der Dr.in XXXX , FÄ für Augenheilkunde, vom 2.11.2017 zu Grunde gelegt und wurde dieses dem BF in Beilage übermittelt.Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dem Bescheid wurde das Gutachten der Dr.in römisch 40 , FÄ für Augenheilkunde, vom 2.11.2017 zu Grunde gelegt und wurde dieses dem BF in Beilage übermittelt.
Mit Schreiben vom 10.1.2018 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde diese im Wesentlichen dahingehend begründet, dass das Gutachten von Dr.in XXXX unvollständig sei, da nicht sämtliche Einschränkungen des BF Berücksichtigung fanden, zumal auf den Ausfall des Gesichts- und Blickfeldes des BF nicht eingegangen wurde bzw. diese Beeinträchtigung nicht berücksichtigt wurde. Für die Beurteilung des Sehvermögens sei jedoch neben einer korrigierten Sehschärfe auch ein Ausfall des Gesicht- und Blickfeldes maßgeblich und zu berücksichtigen, da Gerade bei einer Kombination von Störungen des zentralen Sehens und Gesichtsfeldausfällen es wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des Grades der Behinderung der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden. Zudem verweist die rechtsfreundliche Vertretung auf den Widerspruch im Sachverständigengutachten der Dr.in XXXX vom 25.7.2017 hin, wenn darin ausgeführt wird, dass am rechten (Anm: gesunden) Auge ein vermehrter Tränenfluss, Narbenzug und mögliche Spätfolgen bestehen. Diese Feststellung findet sich im zweitgenannten, dem der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegenden Gutachten nicht. Insoweit ein Gesichts- und Blickfeldausfall bzw. eine entsprechende Beeinträchtigung beim BF vorliegt und eine Addition des Grades der Behinderung vorgenommen werden hätte müssen und die bestehende Beeinträchtigung am re. Auge nicht berücksichtigt wurden, hätte aus Sicht des Beschwerdevertreters der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt werden müssen.Mit Schreiben vom 10.1.2018 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde diese im Wesentlichen dahingehend begründet, dass das Gutachten von Dr.in römisch 40 unvollständig sei, da nicht sämtliche Einschränkungen des BF Berücksichtigung fanden, zumal auf den Ausfall des Gesichts- und Blickfeldes des BF nicht eingegangen wurde bzw. diese Beeinträchtigung nicht berücksichtigt wurde. Für die Beurteilung des Sehvermögens sei jedoch neben einer korrigierten Sehschärfe auch ein Ausfall des Gesicht- und Blickfeldes maßgeblich und zu berücksichtigen, da Gerade bei einer Kombination von Störungen des zentralen Sehens und Gesichtsfeldausfällen es wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des Grades der Behinderung der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden. Zudem verweist die rechtsfreundliche Vertretung auf den Widerspruch im Sachverständigengutachten der Dr.in römisch 40 vom 25.7.2017 hin, wenn darin ausgeführt wird, dass am rechten Anmerkung, gesunden) Auge ein vermehrter Tränenfluss, Narbenzug und mögliche Spätfolgen bestehen. Diese Feststellung findet sich im zweitgenannten, dem der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegenden Gutachten nicht. Insoweit ein Gesichts- und Blickfeldausfall bzw. eine entsprechende Beeinträchtigung beim BF vorliegt und eine Addition des Grades der Behinderung vorgenommen werden hätte müssen und die bestehende Beeinträchtigung am re. Auge nicht berücksichtigt wurden, hätte aus Sicht des Beschwerdevertreters der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt werden müssen.
Abschließend beantragte die rechtsfreundliche Vertretung die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Augenheilkunde zum Beweis dafür, dass beim BF tatsächlich ein Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. vorliegt, zumal die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten widersprüchlich seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erbringt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten Der Dr.in XXXX , FÄ für Augenheilkunde, vom 2.11.2017 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten Der Dr.in römisch 40 , FÄ für Augenheilkunde, vom 2.11.2017 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Zunächst war festzustellen, dass sowohl das Gutachten der Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, als auch jenes von Dr.in XXXX , Ärztin für Augenheilkunde, - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht – im Einklang stehen. Der vermeintliche Widerspruch ist bei Gesamtbetrachtung des Gutachtens der Dr.in XXXX nicht gegeben. So zitierte die Sachverständige anlässlich des Aktengutachtens das Gerichtsgutachten der Univ.Doz. Dr.in XXXX , FÄ für Augenheilkunde, die wesentlichen Teile und führte dazu folgend aus:Zunächst war festzustellen, dass sowohl das Gutachten der Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, als auch jenes von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Augenheilkunde, - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht – im Einklang stehen. Der vermeintliche Widerspruch ist bei Gesamtbetrachtung des Gutachtens der Dr.in römisch 40 nicht gegeben. So zitierte die Sachverständige anlässlich des Aktengutachtens das Gerichtsgutachten der Univ.Doz. Dr.in römisch 40 , FÄ für Augenheilkunde, die wesentlichen Teile und führte dazu folgend aus:
" ..Hr. XXXX erlitt bei dem Vorfall vom 30.11.2013 offensichtlich durch ein Glas links eine Rissquetschwunde am Oberlid und Unterlid, einen kompletten Tränenwegsabriss, eine Augapfelzerreißung mit Ausreißen der Regenbogenhaut und Glaskörperverlust .." ..Hr. römisch 40 erlitt bei dem Vorfall vom 30.11.2013 offensichtlich durch ein Glas links eine Rissquetschwunde am Oberlid und Unterlid, einen kompletten Tränenwegsabriss, eine Augapfelzerreißung mit Ausreißen der Regenbogenhaut und Glaskörperverlust ..
..Sehschärfe für die Ferne ohne Korrektur rechts 1.25, .
Diagnose: links: Bulbusruptur (Zerreißung des Augapfels), Zustand nach mehrfachen Operationen, Erblindung
Tränenwegsabriss
Rissquetschwunden im Gesicht
"Frage von Spät- und/oder Dauerfolgen:
Das linke Auge ist erblindet. Eine Besserung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die Erblindung stellt eine Dauerfolge dar. Der vermehrte Tränenfluss aufgrund der Zerstörung des Tränenabflusses und der Narbenbildungen im Gesicht ist ebenfalls Dauerfolge.
An möglichen Spätfolgen sind die Schmerzhaftigkeit, eine Entzündung und/oder die Schrumpfung des linken Augapfels zu erwähnen."
Wenn die Sachverständige folglich im Rahmen der Leidensbeschreibung ausführt:
Erblindung des linken Auges nach Augapfelzerreissung, Tränenwegsabriss 11/2013 und mehrfache Operationen Richtsatz bei Normalsichtigkeit des rechten Auges, aber vermehrtem Tränenfluss, Narbenzug und möglichen Spätfolgen, so hätte zwar eine konkrete Bezeichnung, dass sich die letztgenannten Ausführungen wiederum auf das linke, erblindete Auge beziehen Irritationen der rechtsfreundlichen Vertretung vermieden, jedoch war bei Gesamtbetrachtung des Gutachtens insbesondere der oben dargelegten zitierten Passage durch die Sachverständige ein Widerspruch zu verneinen.
Wenn in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen wurde, dass im Gutachten der Dr.in XXXX , FÄ für Augenheilkunde, nicht auf den Ausfall des Gesichts- und Blickfeldes des BF eingegangen bzw. diese Beeinträchtigung nicht berücksichtigt worden sei, so war festzustellen, dass sich auch dieses Vorbringen infolge nachstehender Ausführungen als nicht zutreffend erweist.Wenn in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen wurde, dass im Gutachten der Dr.in römisch 40 , FÄ für Augenheilkunde, nicht auf den Ausfall des Gesichts- und Blickfeldes des BF eingegangen bzw. diese Beeinträchtigung nicht berücksichtigt worden sei, so war festzustellen, dass sich auch dieses Vorbringen infolge nachstehender Ausführungen als nicht zutreffend erweist.
Insoweit im Gutachten die Erblindung des li. Auges mit chronischen Komplikationen von Seiten des gestörten Tränenflusses und der schweren Augenschädigung; Erblindung eines Auges mit Komplikationen, regelrechter Befund des re. Auges in die Pos. Nr. 11.02.03 subsumiert und mit dem Fixsatz von 40 v.H. festgesetzt wurde, so war festzustellen, dass sich diese Einschätzung als schlüssig und nachvollziehbar erweist. Mit dieser Einschätzung ist jedoch auch der aus diesem Leiden (Erblindung eines Auges) erfließende Gesichts- und Blickfeldausfall miterfasst.
Betreffend des re. Auges war festzustellen, dass Dr.in XXXX , FÄ für Augenheilkunde, im Einklang mit dem Vorgutachten einen regelrechten Befund des re. Auges feststellte. Zudem erbrachte die klinische Untersuchung des rechten Auges im Rahmen der Gesichtsfelduntersuchung; Computerperimetrie rechts: unauffällig, keine Ausfälle.Betreffend des re. Auges war festzustellen, dass Dr.in römisch 40 , FÄ für Augenheilkunde, im Einklang mit dem Vorgutachten einen regelrechten Befund des re. Auges feststellte. Zudem erbrachte die klinische Untersuchung des rechten Auges im Rahmen der Gesichtsfelduntersuchung; Computerperimetrie rechts: unauffällig, keine Ausfälle.
Im Ergebnis war ein Blickfeld- bzw. Gesichtsfeldausfall von Seiten des re. Auges zu verneinen und war daher eine Steigerung des Fixsatzes von 40 v.H. – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - nicht zu begründen
In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Rahmen der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält letzten Endes kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag hinsichtlich der abermaligen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Augenheilkunde weist das erkennende Gericht darauf hin, dass ein tauglicher Beweisantrag der Rsp des VwGH nur dann vorliegt, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Im konkreten Fall war das der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegende Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, weshalb der Sachverhalt als ausreichend ermittelt anzusehen war. Zudem handelt es sich beim Erblinden eines Auges bei Normalsichtigkeit des zweiten Auges um einen Fixsatz und herrschte auch dahingehend kein Zweifel an der Einstufung. Insoweit fehlt es jedoch dem Beweisantrag an Sachverhaltserheblichkeit.
Auch ist das erkennende Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt die bP jedoch mit den oben erörterten Beweisanträgen.
Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – auch im gegenständlichen Verfahren – unzulässig. Daher war das ho. Gericht einerseits nicht gemäß §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – auch im gegenständlichen Verfahren – unzulässig. Daher war das ho. Gericht einerseits nicht gemäß Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN).
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegenden Gutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.Soweit seitens der bB das Parteiengehör verletzt wurde (durch Nichtvorhalten des der Entscheidung erster Instanz zu Grunde liegenden Gutachtens), ist festzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall – bei ansonsten ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren – durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde (allenfalls nach Akteneinsicht) in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.02.2002, 98/21/0299). Es ist jedoch auch festzuhalten, dass durch diese Feststellung die bB nicht generell vom ihrer Obliegenheit das Parteiengehör zu wahren, entbunden wird.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: