TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/12 W153 2181342-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2018
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Entscheidungsdatum

12.02.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W153 2181342-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. 1169156310-171093314, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2017, Zl. 1169156310-171093314, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 25.09.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Den vorliegenden EURODAC-Informationen zufolge suchte er bereits am 14.05.2013 in Polen und danach am 27.05.2013 und am 02.04.2014 in Frankreich und am 17.07.2014 in Belgien um Asyl an.

In der österreichischen Visa-Datenbank konnte noch erhoben werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines von der deutschen Botschaft in Moskau ausgestellten Visums mit der Gültigkeit vom 07.05.2017 bis zum 15.05.2017 ist.

Am 25.09.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung unterzogen und gab hierbei an, seine Heimat vor ungefähr zwei Monaten verlassen zu haben und über die Ukraine sowie die Slowakei nach Österreich gekommen zu sein. Er habe bereits im Jahr 2013 in Polen um Asyl angesucht, das damalige Verfahren jedoch nicht abgewartet; er sei nach Frankreich weitergereist, wo er sich von Juni 2013 bis September 2014 aufgehalten habe und sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Anschließend sei er freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt, wobei er davor noch in Belgien um Asyl angesucht, dort jedoch das Asylverfahren beendet habe (vgl. AS 17). Der Beschwerdeführer gab weiters an, eine psychische Erkrankung zu haben. Abgesehen von seiner in Frankreich aufhältigen Schwester würde sich seine Familie in der Heimat befinden.Am 25.09.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung unterzogen und gab hierbei an, seine Heimat vor ungefähr zwei Monaten verlassen zu haben und über die Ukraine sowie die Slowakei nach Österreich gekommen zu sein. Er habe bereits im Jahr 2013 in Polen um Asyl angesucht, das damalige Verfahren jedoch nicht abgewartet; er sei nach Frankreich weitergereist, wo er sich von Juni 2013 bis September 2014 aufgehalten habe und sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Anschließend sei er freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt, wobei er davor noch in Belgien um Asyl angesucht, dort jedoch das Asylverfahren beendet habe vergleiche AS 17). Der Beschwerdeführer gab weiters an, eine psychische Erkrankung zu haben. Abgesehen von seiner in Frankreich aufhältigen Schwester würde sich seine Familie in der Heimat befinden.

Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.10.2017 ein Konsultationsverfahren mit Deutschland gem. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) einleitete, stimmten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 18.10.2017 gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen (vgl. AS 85).Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 04.10.2017 ein Konsultationsverfahren mit Deutschland gem. Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) einleitete, stimmten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 18.10.2017 gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO ausdrücklich zu, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen vergleiche AS 85).

Am 12.10.2017 langte eine Kopie eines Ehevertrags beim BFA ein, wonach der Beschwerdeführer am 06.10.2017 eine islamische Ehe in Österreich geschlossen hat.

Am 14.11.2017 wurde der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, wobei in der abschließenden gutachterlichen Stellungnahme vom 17.11.2017 sowohl das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung als auch sonstiger psychischer Krankheitssymptome verneint wurde. Auch wenn sich zur Zeit der Befundaufnahme Sorgen aufgrund der angekündigten Überstellung beim Beschwerdeführer finden würden, sei diese Sorge in Art, Dauer und Intensität noch nicht krankheitswertig. Für eine Störung von Krankheitswert würde sich derzeit kein Hinweis finden. Aufgrund der Gewichtsabnahme des Beschwerdeführers sei eine routinemäßige Laboruntersuchung zu empfehlen.

Sodann wurde der Beschwerdeführer am 29.11.2017 im Beisein einer Rechtsberaterin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Hierbei gab er zunächst an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. In Österreich würde – neben einem Onkel, zu dem nicht viel Kontakt bestehe – seine Ehefrau leben, die er während seines damaligen Aufenthaltes in Frankreich im Jahr 2014 über das Internet kennengelernt habe. Sie seien seit Ende Mai 2017, als der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, zusammen. Seine Frau sei im sechsten Monat schwanger. Die beiden seien nach islamischem Recht verheiratet. Eine standesamtliche Hochzeit sei bislang nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer wohne in Traiskirchen und seine Ehefrau lebe mit ihren Eltern in Wien. Dazu befragt, weshalb der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst im September gestellt habe, obwohl er schon seit Mai im österreichischen Bundesgebiet sei, meinte er, aufgrund seiner anhaltenden Probleme mit den russischen Behörden Angst gehabt zu haben. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Deutschland gab der Beschwerdeführer an, noch nie in Deutschland gewesen und nur mit einem deutschen Visum direkt nach Österreich gekommen zu sein. Er wolle hier bei seiner Ehefrau bleiben. Zudem habe er Probleme mit Kadyrow-Anhängern, die in Deutschland verschiedene Organisationen hätten. Sie würden dort wohnen und arbeiten. Über Nachfrage gab er an, nicht zu wissen, ob sie seinen derzeitigen Aufenthaltsort kennen würden. Sodann meinte er noch: "Ob Deutschland sicher ist oder nicht, ich glaube, das betrifft mich jetzt nicht so sehr" (AS 146). Anschließend verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass seine Ehefrau hier sei, die er noch standesamtlich heiraten wolle und dass sie bald ihr gemeinsames Kind bekommen würden. Am Ende der Einvernahme beantragte die anwesende Rechtsberaterin die Zulassung zum Verfahren in Österreich, weil die schwangere Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich lebe.

Mit Schreiben vom 30.11.2017 und 07.12.2017 wurde ein Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der vom Beschwerdeführer als Ehefrau genannten Person vorgelegt und erneut die Zulassung des Verfahrens in Österreich beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Im Jahr 2016 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 695.733 Asylanträge entschieden. Das ist ein Anstieg von ca. 146% gegenüber 2015 (282.726 Entscheidungen). 2016 wurden 745.545 Asylanträge entgegengenommen, 268.869 mehr als im Vorjahr. Insgesamt 256.136 Personen erhielten 2016 internationalen Schutz (36,8% der Antragsteller), 153.700 Personen (22,1%) erhielten subsidiären Schutz und 24.084 Personen (3,5%) Abschiebeschutz (BAMF 11.1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.1.2017):
    Jahresbilanz 2016,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2017/20170111-asylgeschaeftsstatistik-dezember.html, Zugriff 6.2.2017

Dublin-Rückkehrer

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.11.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 3.2.2017

Non-Refoulement

Im Oktober 2015 wurden Albanien, Montenegro und Kosovo der Liste sicherer Herkunftsstaaten hinzugefügt, was auch Kritik hervorrief, besonders im Hinblick auf Personen aus der Gruppe der Roma. Deutschland gewährt Personen, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren mitunter auch subsidiären oder humanitären Schutz. Freiwilligen Rückkehrern wird Hilfe gewährt (USDOS 13.4.2016).

Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BMdI – Bundesministerium des Innern (o.D.): Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland, http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Asyl-Fluechtlingsschutz/Asyl-Fluechtlingspolitik/asyl-fluechtlingspolitik_node.html, Zugriff 1.2.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017

Versorgung

Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich:

Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen werden vorrangig Geldleistungen gewährt. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich:

Anstelle der Geldleistungen können auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Es gibt Leistungen für Bildung etc. (AsylbLG 23.12.2016, §3).

In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).

Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vgl. auch BAMF 10.2016)Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vergleiche auch BAMF 10.2016)

Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren, gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017

  • -Strichaufzählung
    AsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durchAsylbLG – Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins Sitzung 2022), das durch
Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3324) geändert worden ist (23.12.2016): § 3 Grundleistungen, https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html, Zugriff 2.2.2017Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. römisch eins Sitzung 3324) geändert worden ist (23.12.2016): Paragraph 3, Grundleistungen, https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2016): Ablauf des deutschen Asylverfahrens,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a):
Ankunftszentren,
http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufbau/Standorte/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016b):
Ankunftszentren,
http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/Ankunftszentren/ankunftszentren-node.html, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    Pro Asyl (10.1.2017): Ein Leben ohne Privatsphäre? Sammelunterbringung darf nicht zum Dauerzustand werden, https://www.proasyl.de/news/ein-leben-ohne-privatsphaere-sammelunterbringung-darf-nicht-zum-dauerzustand-werden/, Zugriff 2.2.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017

Medizinische Versorgung

NGOs kritisieren dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern nur bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen kostenlos ist. Einige Gemeinden und private Gruppen initiierten zusätzliche Gesundheitsprojekte. Einige Bundesländer stellen Krankenversicherungskarten zur Verfügung (USDOS 13.4.2016).

Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die – aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 15 Leistungsmonaten im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 16.11.2015).

Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vergleiche BMG 3.11.2015).

Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016).Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vergleiche BMG 6.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (European Council on Refugees and Exiles and Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015):
    National Country Report Germany, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_update.iv__0.pdf, Zugriff 10.01.2017

  • -Strichaufzählung
    BMdI – Bundesministerium des Innern (29.9.2015): Änderung und Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen, http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/09/kabinett-beschliesst-asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BMG – Bundesministerium für Gesundheit (3.11.2015): Verbesserung der medizinischen Versorgung von Flüchtlingen, http://www.bmg.bund.de/ministerium/meldungen/2015/asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    BMG – Bundesministerium für Gesundheit (6.2016): Ratgeber Gesundheit für Asylwerber in Deutschland, http://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Broschueren/Ratgeber_Asylsuchende_DE_web.pdf, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    SO – Spiegel Online (22.3.2016): So werden Flüchtlinge medizinisch versorgt,
http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/fluechtlinge-so-laeuft-die-medizinische-versorgung-a-1081702.html, Zugriff 3.2.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Germany, http://www.ecoi.net/local_link/322521/461998_de.html, Zugriff 1.2.2017

Zusammengefasst wurde im Bescheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer an keinen körperlichen Erkrankungen bzw. Verletzungen oder psychischen Störungen leiden würde, welche einer Außerlandesbringung nach Deutschland entgegenstehen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Hinsichtlich seiner vorgebrachten familiären Bindungen sei zu sagen, dass er in Österreich am 06.10.2017 – somit nicht einmal zwei Wochen nach seiner Asylantragstellung – lediglich nach islamischem Recht geheiratet habe. Zudem habe es sich hierbei um einen Zeitpunkt gehandelt, an dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt mit seiner schwangeren Partnerin. Im vorliegenden Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich demnach keine Hinweise dafür ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen werden würde.Zusammengefasst wurde im Bescheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer an keinen körperlichen Erkrankungen bzw. Verletzungen oder psychischen Störungen leiden würde, welche einer Außerlandesbringung nach Deutschland entgegenstehen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Hinsichtlich seiner vorgebrachten familiären Bindungen sei zu sagen, dass er in Österreich am 06.10.2017 – somit nicht einmal zwei Wochen nach seiner Asylantragstellung – lediglich nach islamischem Recht geheiratet habe. Zudem habe es sich hierbei um einen Zeitpunkt gehandelt, an dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Es bestehe kein gemeinsamer Haushalt mit seiner schwangeren Partnerin. Im vorliegenden Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich demnach keine Hinweise dafür ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen werden würde.

Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin vorgebracht wurde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Familie sowie ein Onkel des Beschwerdeführers in Österreich leben würden und zur Ehefrau ein besonders starkes emotionales und finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Auch der Onkel und dessen Familie würden den Beschwerdeführer finanziell und materiell unterstützen. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau bereits im Jahr 2013 kennengelernt und stehe seither mit ihr in Kontakt. Am 06.10.2017 hätten die beiden nach islamischem Recht geheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei bereits anerkannter Flüchtling in Österreich, mittlerweile im sechsten Monat schwanger und erwarte im XXXX das gemeinsame Kind. Es würden demnach hinreichend familiäre und humanitäre Gründe für eine Zuständigkeit Österreichs aufgrund von Art. 17 Abs. 2 der Dublin-III-VO bestehen. Hätte sich die belangte Behörde zudem an die rechtlichen Vorgaben gehalten, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund des Art. 9 der Dublin-III-VO in Österreich zuzulassen wäre.Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin vorgebracht wurde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Familie sowie ein Onkel des Beschwerdeführers in Österreich leben würden und zur Ehefrau ein besonders starkes emotionales und finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Auch der Onkel und dessen Familie würden den Beschwerdeführer finanziell und materiell unterstützen. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau bereits im Jahr 2013 kennengelernt und stehe seither mit ihr in Kontakt. Am 06.10.2017 hätten die beiden nach islamischem Recht geheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei bereits anerkannter Flüchtling in Österreich, mittlerweile im sechsten Monat schwanger und erwarte im römisch 40 das gemeinsame Kind. Es würden demnach hinreichend familiäre und humanitäre Gründe für eine Zuständigkeit Österreichs aufgrund von Artikel 17, Absatz 2, der Dublin-III-VO bestehen. Hätte sich die belangte Behörde zudem an die rechtlichen Vorgaben gehalten, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund des Artikel 9, der Dublin-III-VO in Österreich zuzulassen wäre.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.02.2018 nach Deutschland überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 25.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchte er bereits am 14.05.2013 in Polen, am 27.05.2013 sowie am 02.04.2014 in Frankreich und am 17.07.2014 in Belgien um Asyl an und reiste anschließend in seine Heimat zurück.

Der Beschwerdeführer war im Besitz eines von der deutschen Botschaft in Moskau ausgestellten Visums mit der Gültigkeit vom 07.05.2017 bis zum 15.05.2017.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.10.2017 ein Aufnahmeersuchen nach Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO an Deutschland, welchem die deutschen Behörden mit Schreiben vom 18.10.2017 gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.10.2017 ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO an Deutschland, welchem die deutschen Behörden mit Schreiben vom 18.10.2017 gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Eine ärztliche Untersuchung ergab, dass bei ihm keine psychische Störung und keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen. Aufgrund seines Gewichtsverlustes wurde ihm aber eine Laborkontrolle empfohlen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich traditionell geheiratet. Eine im Inland geschlossene staatlich anerkannte Ehe besteht nicht.

Am 01.02.2018 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mittels eines Schengen-Visums für Deutschland ergeben sich aus einer Einsicht in die österreichische Visa-Datenbank sowie den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Zustimmungserklärung der deutschen Behörden zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 12 Abs. 4 der Dublin III-VO.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mittels eines Schengen-Visums für Deutschland ergeben sich aus einer Einsicht in die österreichische Visa-Datenbank sowie den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Zustimmungserklärung der deutschen Behörden zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Deutschlands leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein – zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 17.11.2017). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 17.11.2017). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht vorgebracht (siehe hierzu auch unten).

Der Umstand der am 01.02.2018 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 01.02.2018 und dem Abschiebebericht der zuständigen LPD.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird."3. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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