TE Dok 2017/4/4 42022-DK-2017

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Veröffentlicht am 04.04.2017
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1

Schlagworte

ungebührliches Verhalten gegü. Kollegen

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist schuldig

1.   er habe zivil und außer Dienst das Fahrzeug vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und in weiterer Folge mit den Worten „I bin a Kolleg, wüsst des ernsthaft mochn? Den moch i ned“ die Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung verweigert,

2.   er habe es in weiterer Folge unterlassen, die Abnahme des Führerscheins bzw. der Lenkberechtigung bei der obigen Amtshandlung seiner Dienstbehörde ordnungsgemäß zu melden,

3.   er habe sich nach der oben angeführten Amtshandlung bei seiner Dienststelle mit Durchfall krank gemeldet und die Krankenbestätigung nicht innerhalb von den gesetzlich vorgesehenen 3 Tagen der Dienstbehörde übermittelt,

4.   er habe es weiters unterlassen, den Entzug der Lenkberechtigung vom der Dienstbehörde ordnungsgemäß zu melden,

5.   er habe während der Zeit des Entzugs der Lenkberechtigung an zahlreichen Tagen laut Fahrtenbuch ein Dienstkraftfahrzeug gelenkt ohne die dafür vorgesehene Berechtigung zu haben:

6.   im Zuge der Amtshandlung wegen eines Streites mit der Lebensgefährtin wurde gegen den Beamten ein Betretungsverbot ausgesprochen, wobei der Beschuldigte die einschreitenden Beamten plötzlich beschimpfte und sich diesen gegenüber aggressiv benahm,

7.   und hat gegen das oben angeführte Betretungsverbot verstoßen, da er im Schutzbereich zur Wohnung angetroffen werden konnte,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, § 44 Abs. 1 BGD i.V.m. der Dienstanweisung „Dienstordnung der LPD Wien“, § 2 zu GZ P4/444489/1/2012, § 51 Abs. 2 BDG und § 53 Abs. 2 Zi 5 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- (in Worten: dreitausend) verhängt.

Hingegen wurde der Beamte von dem Vorwurf,

er habe zivil und außer Dienst im Zuge eines Streites mit seiner Lebensgefährtin diese auch körperlich attackiert, wobei es zu gegenseitigen Körperverletzungen gekommen ist,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG freigesprochen.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

BEGRÜNDUNG

 

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde.

 

Sachverhalt:

Faktum 1:

Laut einer Anzeige der PI steht der Beamte (zum Vorfallzeitpunkt außer Dienst) im Verdacht, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Der Beamte, bei welchem deutlich Alkoholgeruch, ein schwankender Gang, sowie lallende Sprache festgestellt werden konnte, verweigerte mit den Worten „I bin a Kolleg, wüsst des ernsthaft mochn? Den moch i ned“ die Durchführung einer Atemalkoholuntersuchung. Im Zuge der Anhaltung konnte der Beamte weder Führerschein noch Zulassungsschein vorweisen.

Wie aus der Verwaltungsstrafanzeige hervorgeht bzw. im Zuge der weiteren Erhebungen festgestellt werden konnte, war der Beamte bereits zuvor und auch danach Auslöser für polizeiliche Interventionen. An der genannten Adresse ist die damalige Lebensgefährtin des Beamten wohnhaft. Es kam es zu einem Einsatz wegen einer Streitschlichtung. Weiters kam es zu Interventionen an der Örtlichkeit, da der Beamte Gegenstände aus der Wohnung holen wollte. Die Lebensgefährtin des Beamten war jedoch nicht anwesend. Bei einem neuerlichen Einsatz im Anschluss an die eingangs erwähnte Amtshandlung, wollte der Beamte aus der Wohnung den Ersatzschlüssel für sein Auto holen, da er aus dem Fahrzeug Gegenstände benötigte. Dem Beamten wurde die Möglichkeit gegeben, die Gegenstände aus seinem Fahrzeug zu holen. Gleichzeitig wurde auch der nun vorhandene Führerschein des Beamten vorläufig abgenommen.

Wie aus einer Stellungnahme des Kommandos hervorgeht, hat sich der Beamte mit Durchfall krank gemeldet. Da der Beamte nach Ablauf von drei Tagen noch immer keine Bestätigung durch einen Arzt vorgelegt hatte, wurde er angewiesen, eine Bestätigung vorzulegen. Es wurde schließlich eine Krankheitsbestätigung elektronisch übermittelt. Die Abnahme der Lenkberechtigung wurde von dem Beamten nicht gemeldet.

Weiters konnte erhoben werden, dass der Beamte wiederholt versucht hat, die intervenierenden Kollegen telefonisch zu kontaktieren und auch provokant angab, dass sein, durch die einschreitenden Beamten abgestelltes Fahrzeug Kratzer aufweise und die Polizei für den Schutz des Kfz verantwortlich sei.

In der EDD-Eintragung betreffend den Einsatz ist angemerkt, dass der Beamte in äußerst arroganter und schnippischer Kollege sei und die gesamte Amtshandlung unnötig in die Länge gezogen habe. Ein präpotentes und schnippisches Verhalten wird auch in einer der Verwaltungsstrafanzeige angemerkt.

Mit Straferkenntnis wurde über den Beamten wegen §§ 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO, § 102 Abs. 5 lit. b KFG sowie § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zi. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 2093,- zuzüglich Verfahrenskosten in der Höhe von € 220,-, Gesamtbetrag € 2.313,- verhängt.

Dem Beamten wurde mit Bescheid die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen.

Faktum 2:

Aus dem von der BH übermittelten Bescheid betreffend des Entzugs der Lenkberechtigung geht ua. hervor, dass dem Beamten bereits im Jahre 2006 sowie 2015 die Lenkberechtigung entzogen worden war.

Im Zuge der weiterführenden Erhebungen konnte festgestellt werden, dass der im Betreff angeführte Beamte angehalten wurde. Bei dem Beamten konnte ein Atemluftalkoholgehalt von 0,71 mg/l festgestellt werden. Dem Beamten wurde mit Bescheid die Lenkberechtigung für den Zeitraum von vier Monaten entzogen. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung erfolgte eine rechtskräftige Bestrafung durch das PK.

Der Beamte hat den Entzug der Lenkerberechtigung nicht gemeldet. Laut veranlasster Überprüfung hat der Beamte im Zeitraum des Entzuges der Lenkberechtigung dennoch wiederholt ein Dienstkraftfahrzeug gelenkt:

 

Faktum 3:

Es kam gegen den Beschuldigten zu einer polizeilichen Intervention. Zwischen dem im Betreff angeführten Beamten und dessen Lebensgefährtin war es zu einer gegenseitigen Körperverletzung gekommen. Gegen den Beamten wurde ein Betretungsverbot verhängt. Weiters wurde gegen den Beamten Anzeige wegen § 82 Abs. 1 SPG (aggressives Verhalten) erstattet.

Gegen den Beamten wurde schließlich auch Anzeige wegen § 84 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 38 Abs. 1 SPG (Missachtung des Betretungsverbotes) erstattet. Der Beamte war im Stiegenhaus angetroffen worden.

Bezüglich des Verdachtes der Körperverletzung und der Fortgesetzten Gewaltausübung erfolgte durch das Referat Besondere Ermittlungen (RBE) eine Berichterstattung an die StA. Laut einer Mitteilung der StA wurde das Verfahren wegen Verdachtes nach § 83 StGB gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt.

Das Verwaltungsstrafverfahren wegen aggressiven Verhaltens ist beim PK anhängig. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtbeachtung des Betretungsverbotes ist beim PK anhängig. Mit Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,- verhängt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Der Beamte befindet sich derzeit bis auf weiteres im Krankenstand. Laut polizeichefärztlichem Befund und Gutachten ist der Krankenstand gerechtfertigt und der Beamte nicht dienstfähig. Die Einholung eines Gutachtens (Untersuchung auf Aggressionstendenzen) wurde veranlasst.

Verantwortung:

Bei einer niederschriftlichen Befragung nach Vorhalt der Anlastungen sowie rechtlichen Beurteilung wurde vom Beschuldigten angegeben, dass er sich an den Großteil der Vorfälle nicht erinnern könne. Es tue ihm leid, dass er sich gegenüber den intervenierenden Kollegen mies verhalten hat. Der übermäßige Alkoholkonsum wird auf den Umstand zurückgeführt, dass er an diesem Tag auf seine Lebensgefährtin extrem wütend und gleichzeitig aufgrund seiner persönlichen Lage (Krankheit) extrem verzweifelt gewesen sei. Die psychische Belastung, die er über Monate hinweg allein getragen habe, sei glaublich an diesem Tag zum Ausbruch gekommen. Er werde sich in psychiatrische Behandlung begeben. Er habe sein Fahrzeug in Betrieb genommen, da er sich ein Hotel zum Schlafen suchen wollte. Sein alkoholbeeinträchtigter Zustand sei ihm dabei nicht bewusst gewesen. An den folgenden Tagen sei er fast apathisch zu Hause im Bett gelegen und sei zu keiner Handlung fähig gewesen. Aus diesem Grund habe er seinen Krankenstand auch vorerst beim Hausarzt nicht bestätigen lassen und auch den Verlust der Lenkerberechtigung nicht der Dienstbehörde gemeldet. Seine Krankmeldung mit sei ihm nicht mehr in Erinnerung.

Bei einer niederschriftlichen Befragung betreffend eines Vorfalls aus dem Jahre 2015 gab der Beamte an, dass er den Vorfall (Abnahme/Entzug der Lenkberechtigung) nicht gemeldet habe. Er wollte nicht, dass von dem Vorfall jemand erfährt. Bezüglich der festgestellten Fahrtenbucheintragungen gab der Beamte an, dass in seiner Dienststelle niemand von dem Vorfall gewusst hat und er es auch niemanden erzählt hat. Er habe gehofft, dass dieser Vorfall nie bekannt wird.

Bei einer niederschriftlichen Befragung im RBE gab der Beamte an, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit seiner Lebensgefährtin gekommen sei. Es sei zu keinerlei gegenseitigen Gewalttaten wie Schläge, Tritte oder dergleichen gekommen. Er habe seine Lebensgefährtin auch nicht gebissen und er sei auch nicht verletzt worden. Mit seinen Angaben gegenüber den einschreitenden Beamten konfrontiert, gibt der Beamte an, dass es ein Blödsinn sei, wenn er dies gesagt habe. Er sei aufgeregt gewesen. Die auf Fotos dokumentierten Verletzungen seien nicht im Zuge des Streites entstanden. Es habe noch niemals Handgreiflichkeiten/Gewaltausübung gegeben. Es komme öfters zu Streit, welcher immer sehr lautstark ablaufe.

 

Anlastungen durch die Dienstbehörde:

Der Beamte steht im Verdacht, schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Z. 5 BDG 1979 begangen zu haben.

Rechtsgrundlage:

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; VwGH 15.12.1999, 98/09/0212).

Gemäß DA „Dienstordnung der LPD-Wien“ vom 23.01.2013, GZ P4/444849/1/2012, § 2, Verhalten der Polizeibediensteten, haben sich Polizeibedienstete innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren. Auch im Konfliktfall sollte der Beamte durch seine Kompetenz, Ruhe und das Deutlichmachen seines objektiven Standpunktes die auf persönliche Integrität und Fakten beruhende Autorität in Verbindung mit der Ausübung seiner dienstlichen Funktion beweisen.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Entsprechend einer Entscheidung der Disziplinarkommission beim BMI vom 27.05.2015, GZ 9-DK/15, hat gemäß § 44 Abs. 1 BDG der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie schriftliche Befehle des zuständigen Landespolizeikommandos und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten, zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission (bis 31.12.2013) schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (DOK/08).

Gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte, wenn er durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung nach § 51 Abs. 2 BDG 1979 hat zwar nicht - wie in § 51 Abs. 1 BDG 1979 für die Meldung der Abwesenheit und die Rechtfertigung angeordnet - unverzüglich zu erfolgen; die Bescheinigung muss aber der Behörde, um ihr Überprüfungs- und Dispositionsmöglichkeiten zu eröffnen (der Dienstgeber soll in die Lage versetzt werden, die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe einer zeitnahen Prüfung zu unterziehen und auch die entsprechenden Vorbereitungen für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes zu treffen) bezogen auf den Beginn der Abwesenheit zeitnah vorgelegt werden (VwGH 29.06.2011, 2007/12/0011).

Gemäß § 53 Abs. 2 Z. 5 BDG 1979 hat der Beamte den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe, unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44.   (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist. zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 51 (2) BDG: Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem  Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

§ 51 (2) BDG: Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

Zi. 5: Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung…

Zum Schuldspruch:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen mit Ausnahme der Körperverletzung schuldhaft begangen hat.

Der Vorwürfe lauten dahingehend, dass es der Beamte neben der Verweigerung des Alkomattests, zweimal unterlassen hat, der Dienstbehörde den FS-Entzug bzw. den Entzug der Lenberechtigung zu melden. Dabei hat er während des Entzugs der Lenkberechtigung insgesamt 17x ein Dienst-KFZ gelenkt. Dies ist aus den Fahrtenbüchern nachweisbar.

Weiters hat der Beschuldigte verspätet eine Krankenbestätigung vorgelegt, sodass der Vorgesetzte daran gehindert wurde zeitgerecht für Ersatz zu sorgen.

Diese Dienstpflichtverletzungen stellen nicht nur die Nichtbefolgung von Dienstanweisungen dar und sondern ist auch von einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG auszugehen, zumal es aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens betreffend Entzug der Lenkberechtigung zu Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit gekommen ist, da dem Beschuldigten diese Lenkberechtigung für 4 Monate entzogen wurde und er in dieser Zeit auch nicht für das Lenken von Dienst-Kfz herangezogen werden konnte, er es aber trotzdem gemacht hat, was wieder ein Weisungsverstoß ist .

Nunmehr wurde die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen, sodass der Beamte auch in diesem Zeitraum nicht zum Lenken von Dienst-KFZ herangezogen werden kann.

Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dies wird im gegenständlichen zu bejahen sein, da gerade ein uniformierter EB die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen innehat, und nunmehr selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstoßen hat.

Dem beschuldigten Beamten wurde aufgrund seines außerdienstlichen Verhaltens die Lenkberechtigung für die Dauer von zunächst 4 Monaten und das 2. Mal für 12 Monate entzogen. Ihm war es daher für diesen Zeitraum untersagt, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Diese Maßnahme hatte sich aber nicht nur auf den außerdienstlichen Bereich, sondern auch auf den dienstlichen, d.h. auf das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen, ausgewirkt, wobei aufgrund der geforderten Mobilität des Beamten im Rahmen seiner Dienstausübung dem notwendigen Lenken von Dienstkraftfahrzeugen ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen ist. Diese Mobilität ist aber im Entziehungszeitraum sehr wohl eingeschränkt, zumal der Beamte in dieser Zeit in den Tagdienst versetzt wurde.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbaren Erlässe, sowie die schriftlichen Befehle seiner zuständigen Dienstbehörde und mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.

Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeiliche Aufgaben zu garantieren.

Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation.

Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit erfordern für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert ist.

Die Prüfung auf Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit kommt deshalb dem nachgeordneten Organ nicht zu, er muss jede dienstliche Anordnung befolgen, es sei denn, diese verstoße gegen strafgesetzliche Vorschriften. Das liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Daher handelt der Beamte pflichtwidrig, wenn er dienstliche Anordnungen nicht befolgt.

Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus.

Das ungebührliche Verhalten gegenüber den einschreitenden Beamten und die Missachtung des Betretungsverbotes sind Verwaltungsübertretungen, wobei der Beamte nicht darauf geachtet hat, dass sein Verhalten für die Allgemeinheit den Anschein vermittelt, er werde seine Amtshandlungen nicht mehr sachlich und korrekt durchführen können, da das Vertrauen der Allgemeinheit erheblich gelitten hat.

Der VwGH hat überdies judiziert, dass außerhalb des Dienstes im Zustand der Alkoholisierung erfolgte negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten in Bezug auf seinen Dienst zulassen.

Auch privat und außer Dienst haben Polizeibeamte in der Öffentlichkeit in besonderer Weise Vorbildwirkung. Das Verhalten in der Öffentlichkeit werde in bestimmten Situationen besonders kritisch zu bewerten sein, ein Exekutivbeamter habe sich daher auch als Privatperson tadellos zu verhalten.

Mit dieser als Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG zu wertenden außerdienstlichen Vorgangsweise hat der Beschuldigte ein schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt, sodass von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe im angeführten Ausmaß auszugehen war, wobei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern vor allem auch jener der Generalprävention zum Tragen kam.

Zum Freispruch:

Im Zuge der Einvernahmen hinsichtlich des Vorwurfs der gegenseitigen Körperverletzung haben sowohl der Beschuldigte als auch seine Lebensgefährtin angegeben, den jeweils anderen nicht verletzt zu haben. Die vorerst bei den ersten Niederschriften angeführten widersprüchlichen Angaben führten beide auf die Aufgebrachtheit in der damaligen Situation zurück. Die Staatsanwaltschaft n hat daraufhin das Verfahren eingestellt.

Zum einen ist die Disziplinarkommission zwar gemäß § 95 Abs. 2 BDG rechtlich an eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 2 StPO nicht gebunden, hat jedoch in der Praxis faktisch diese jeweilige Entscheidung entsprechend zu werten bzw. zu berücksichtigen.

Gemäß Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1987, Zl. 97/09/0193, und vom 20. Dezember 1992, Zl. 91/09/0180, ist vor der Beschlussfassung gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, ob Gründe gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, die eine Einstellung des Disziplinarverfahrens rechtfertigen würden.

Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wenn

1.   der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat (Z 1)

2.   Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen (Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe) (Z 1)

3.   die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt (Z 2)

4.   Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (Verfolgungshindernisse) Z 3

5.   die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies die Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Z 4).

Nachdem die Staatsanwaltschaft bei Wertung der vorliegenden Beweise offensichtlich keine Veranlassung gesehen hat, gegen den Beamten ein Strafverfahren zu führen, widerspricht es unter Berücksichtigung der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Strafverfahren den Denkgesetzen, die Ermittlungsergebnisse anzuzweifeln und ohne weitere, über das Ermittlungsergebnis hinausgehende, Anhaltspunkte ein ordentliches Disziplinarverfahren im Glauben durchzuführen, nunmehr ein strafbares Verhalten und somit eine Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten nachweisen zu können.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Der Beamte hat durch sein Verhalten nicht nur gegen § 43 Abs. 2 BDG, sondern auch gegen schriftliche Weisungen verstoßen, indem er insgesamt 17x ohne Lenkberechtigung ein Dienst-KFZ gelenkt hat , den Entzug der Lenkberechtigung der Behörde nicht meldete, die Kollegen beschimpfte und gegen das Betretungsverbot verstoßen hat.

Diese Vielzahl von schweren Dienstpflichtverletzung hat erschwerend für das Ausmaß der Strafe gewirkt.

Mildernd war das Geständnis im Zuge der Niederschriften.

 

Insgesamt dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die verhängte Disziplinarstrafe lediglich die Folge der seitens des Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlung sei und eine noch größere vertretbare Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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