TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/7 W201 2137828-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2018
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Entscheidungsdatum

07.02.2018

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §56
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 56 heute
  2. PG 1965 § 56 gültig ab 12.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  3. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. PG 1965 § 56 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. PG 1965 § 56 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  9. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  10. PG 1965 § 56 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  11. PG 1965 § 56 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  12. PG 1965 § 56 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. PG 1965 § 56 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  14. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  15. PG 1965 § 56 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  16. PG 1965 § 56 gültig von 01.03.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. PG 1965 § 56 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  18. PG 1965 § 56 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  19. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  20. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  21. PG 1965 § 56 gültig von 20.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  22. PG 1965 § 56 gültig von 20.08.1997 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  23. PG 1965 § 56 gültig von 19.08.1997 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  24. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1994 bis 18.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  25. PG 1965 § 56 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  26. PG 1965 § 56 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  27. PG 1965 § 56 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  28. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  29. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  30. PG 1965 § 56 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  31. PG 1965 § 56 gültig von 01.03.1985 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  32. PG 1965 § 56 gültig von 01.01.1979 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Spruch

W201 2137828-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Heller & Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft, 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, GZ XXXX vom 13.09.2016, betreffend Rückerstattung eines geleisteten besonderen Pensionsbeitrages in der Höhe von € 8.462,96,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Heller & Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft, 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, GZ römisch 40 vom 13.09.2016, betreffend Rückerstattung eines geleisteten besonderen Pensionsbeitrages in der Höhe von € 8.462,96,

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid GZ XXXX vom 13.09.2016, ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid GZ römisch 40 vom 13.09.2016, ersatzlos aufgehoben.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Die Anträge, "den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und mir die 2 Jahre und 3 Monate anzurechnen", sowie "mir die gesetzlichen Kosten des Verfahrens zuzuerkennen", werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.9.2016, GZ XXXX verfasste der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden: belangte Behörde), folgenden Bescheidspruch: "Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung (KdoEU) vom 16.2.2010, GZ XXXX , wurde Ihnen ein besonderer Pensionsbeitrag gemäß §56 PG 1965 in Verbindung mit §236b BDG 1979 in der Höhe von € 7.603,74 vorgeschrieben. Mit der amtswegigen Aufhebung dieses Bescheides (GZ XXXX vom 01.07.2016 des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport-BMLVS) musste Ihnen mangels gesetzlicher Deckung der geleistete besondere Pensionsbeitrag in der Höhe von € 8.462,96 (gem. BGBl. Nr. 417/2015 aufgewertet mit dem Faktor 1,113) rückerstattet werden."1. Mit Bescheid vom 13.9.2016, GZ römisch 40 verfasste der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden: belangte Behörde), folgenden Bescheidspruch: "Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung (KdoEU) vom 16.2.2010, GZ römisch 40 , wurde Ihnen ein besonderer Pensionsbeitrag gemäß §56 PG 1965 in Verbindung mit §236b BDG 1979 in der Höhe von € 7.603,74 vorgeschrieben. Mit der amtswegigen Aufhebung dieses Bescheides (GZ römisch 40 vom 01.07.2016 des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport-BMLVS) musste Ihnen mangels gesetzlicher Deckung der geleistete besondere Pensionsbeitrag in der Höhe von € 8.462,96 (gem. Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 2015, aufgewertet mit dem Faktor 1,113) rückerstattet werden."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei am 16.02.2010 mit Bescheid die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 PG 1965 in der Höhe von Euro 7603,74 vorgeschrieben worden. Im Zuge amtswegiger Erhebungen sei jedoch festgestellt worden, dass für den Beschwerdeführer nicht die gesetzlichen Regelungen des § 236b BDG 1979 gelten würden, sondern, aufgrund seines Geburtsdatums ( XXXX ), jene des § 236d leg cit einschlägig seien. § 236d leg cit lasse aber nicht die Berücksichtigung des oa. Besonderen Pensionsbeitrages bei der Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu. Daher sei mit Bescheid des Bundesministers vom 01.07.2016, GZ. XXXX , der Bescheid vom 16.02.2010, GZ XXXX , gemäß § 68 Abs. 2 AVG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes von amtswegen aufgehoben worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass der am 01.04.2010 mittels Einmalzahlung geleistete besondere Pensionsbeitrag im Gesamtbetrag von € 8462,96 rückerstattet worden sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei am 16.02.2010 mit Bescheid die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 56, PG 1965 in der Höhe von Euro 7603,74 vorgeschrieben worden. Im Zuge amtswegiger Erhebungen sei jedoch festgestellt worden, dass für den Beschwerdeführer nicht die gesetzlichen Regelungen des Paragraph 236 b, BDG 1979 gelten würden, sondern, aufgrund seines Geburtsdatums ( römisch 40 ), jene des Paragraph 236 d, leg cit einschlägig seien. Paragraph 236 d, leg cit lasse aber nicht die Berücksichtigung des oa. Besonderen Pensionsbeitrages bei der Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu. Daher sei mit Bescheid des Bundesministers vom 01.07.2016, GZ. römisch 40 , der Bescheid vom 16.02.2010, GZ römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG i.V.m. Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes von amtswegen aufgehoben worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass der am 01.04.2010 mittels Einmalzahlung geleistete besondere Pensionsbeitrag im Gesamtbetrag von € 8462,96 rückerstattet worden sei.

2. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. September 2016, GZ XXXX führte der Beschwerdeführer aus, die Dienstbehörde habe ihm mitgeteilt, dass der Bescheid der KGU EU vom 16.02.2010 gemäß § 68 Abs. 2 AVG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 B-VG von amtswegen aufgehoben worden sei. Mit diesem Bescheid sei von der damals zuständigen Dienstbehörde aufgrund seines Antrages vom 22.01.2010 um Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von zwei Jahren und drei Monaten festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer für beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. h PG 1956 einen besonderen Pensionsbeitrag gemäß § 56 leg cit in der Höhe von € 7603,74 zu leisten habe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und die geforderte Leistung am 01.04.2010 durch eine Einmalzahlung erbracht worden. Die Voraussetzungen der Aufhebung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG lägen nur dann vor, wenn niemandem aus dem Bescheid ein Recht erwachsen sei. Aus dem (rechtswidrig) aufgehobenen Bescheid vom Februar 2010 sei dem Beschwerdeführer das Recht erwachsen, einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten, der ihm eine frühzeitige Ruhestandsversetzung ermögliche.2. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 13. September 2016, GZ römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, die Dienstbehörde habe ihm mitgeteilt, dass der Bescheid der KGU EU vom 16.02.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG i.V.m. Paragraph 13, Absatz eins und 2 B-VG von amtswegen aufgehoben worden sei. Mit diesem Bescheid sei von der damals zuständigen Dienstbehörde aufgrund seines Antrages vom 22.01.2010 um Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von zwei Jahren und drei Monaten festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer für beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG 1956 einen besonderen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 56, leg cit in der Höhe von € 7603,74 zu leisten habe. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und die geforderte Leistung am 01.04.2010 durch eine Einmalzahlung erbracht worden. Die Voraussetzungen der Aufhebung eines Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG lägen nur dann vor, wenn niemandem aus dem Bescheid ein Recht erwachsen sei. Aus dem (rechtswidrig) aufgehobenen Bescheid vom Februar 2010 sei dem Beschwerdeführer das Recht erwachsen, einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten, der ihm eine frühzeitige Ruhestandsversetzung ermögliche.

Die Verbindung zum §§ 13 Abs. 1 DVG lasse anscheinend zu, dass eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von amtswegen auch dann zulässig sei, wenn die Partei gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 16.02.2010 habe der Beschwerdeführer nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass die Dienstbehörde selber nicht in der Lage gewesen sei, die Rechtslage richtig zu beurteilen. Gerade die Änderungen im Pensionsrecht seien derart kompliziert, dass weder ein rechtsunkundiger Normadressat, noch die rechtskundige Dienstbehörde die Chance habe, die jeweils zutreffenden Bestimmungen normgerecht anzuwenden. Der Beschwerdeführer als Antragsteller habe auf die behördliche Entscheidung vertraut und unterliege dem Vertrauensschutz. Das Auffinden der gesetzlichen Bestimmungen und das Erkennen erst im Jahr 2016, somit mehr als sechs Jahre nach der dienstbehördlichen Entscheidung, spreche für die versteckten und erst mit "archivarischen Fleiß" feststellbaren relevanten gesetzlichen Bestimmungen. Durch die vielfachen Novellierungen der entscheidenden gesetzlichen Bestimmungen im Pensionsgesetz 1956 in Zusammenhang mit dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) unter Zuhilfenahme von Querverweisen und Novellierungen in Subparagrafen stelle nicht nur die Dienstbehörde, sondern auch den rechtsunkundigen Normadressaten vor immense Schwierigkeiten die geltende Rechtsordnung im Sinne der Verfassungsgerichtshofjudikatur nachzuvollziehen.Die Verbindung zum Paragraphen 13, Absatz eins, DVG lasse anscheinend zu, dass eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von amtswegen auch dann zulässig sei, wenn die Partei gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 16.02.2010 habe der Beschwerdeführer nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass die Dienstbehörde selber nicht in der Lage gewesen sei, die Rechtslage richtig zu beurteilen. Gerade die Änderungen im Pensionsrecht seien derart kompliziert, dass weder ein rechtsunkundiger Normadressat, noch die rechtskundige Dienstbehörde die Chance habe, die jeweils zutreffenden Bestimmungen normgerecht anzuwenden. Der Beschwerdeführer als Antragsteller habe auf die behördliche Entscheidung vertraut und unterliege dem Vertrauensschutz. Das Auffinden der gesetzlichen Bestimmungen und das Erkennen erst im Jahr 2016, somit mehr als sechs Jahre nach der dienstbehördlichen Entscheidung, spreche für die versteckten und erst mit "archivarischen Fleiß" feststellbaren relevanten gesetzlichen Bestimmungen. Durch die vielfachen Novellierungen der entscheidenden gesetzlichen Bestimmungen im Pensionsgesetz 1956 in Zusammenhang mit dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) unter Zuhilfenahme von Querverweisen und Novellierungen in Subparagrafen stelle nicht nur die Dienstbehörde, sondern auch den rechtsunkundigen Normadressaten vor immense Schwierigkeiten die geltende Rechtsordnung im Sinne der Verfassungsgerichtshofjudikatur nachzuvollziehen.

Die Dienstbehörde habe den Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von zwei Jahren und drei Monaten vergessen zu berücksichtigen, für die der Beschwerdeführer gemäß dem Bescheid vom 16. Februar 2010 für beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. h PG 1956 einen besonderen Pensionsbeitrag gemäß § 56 leg cit in der Höhe von € 7603,74 zu leisten gehabt habe. Der Beschwerdeführer nehme die Rückzahlung unpräjudiziell zur Kenntnis und begehre die Überprüfung dieser Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht, da er der Ansicht sei, dass ihm diese Zahlung nicht zustehe, weil seine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum 30. April 2016 40 Jahre und zehn Monate betrage.Die Dienstbehörde habe den Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von zwei Jahren und drei Monaten vergessen zu berücksichtigen, für die der Beschwerdeführer gemäß dem Bescheid vom 16. Februar 2010 für beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG 1956 einen besonderen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 56, leg cit in der Höhe von € 7603,74 zu leisten gehabt habe. Der Beschwerdeführer nehme die Rückzahlung unpräjudiziell zur Kenntnis und begehre die Überprüfung dieser Anweisung durch das Bundesverwaltungsgericht, da er der Ansicht sei, dass ihm diese Zahlung nicht zustehe, weil seine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum 30. April 2016 40 Jahre und zehn Monate betrage.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und ihm die 2 Jahre und 3 Monate anzurechnen und ihm die gesetzlichen Kosten des Verfahrens zuzuerkennen.

3. Mit Schreiben vom 19.10.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verfahrensakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren.

Der Beschwerdeführer beantragte am 22.01.2010 den Nachkauf von Schulzeiten. Mit Bescheid vom 16.02.2010, GZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer für beitragsfrei angerechnete Schulzeiten im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten ein besonderer Pensionsbeitrag in der Höhe von € 7.603,74 vorgeschrieben. Der besondere Pensionsbeitrag wurde am 01.04.2010 mit einer Einmalzahlung geleistet.Der Beschwerdeführer beantragte am 22.01.2010 den Nachkauf von Schulzeiten. Mit Bescheid vom 16.02.2010, GZ römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für beitragsfrei angerechnete Schulzeiten im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten ein besonderer Pensionsbeitrag in der Höhe von € 7.603,74 vorgeschrieben. Der besondere Pensionsbeitrag wurde am 01.04.2010 mit einer Einmalzahlung geleistet.

Mit Bescheid vom 01.07.2016, GZ XXXX , wurde der Bescheid vom 16.02.2010, GZ XXXX , von Amts wegen aufgehoben. Dieser Aufhebungsbescheid wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft. Mit Erkenntnis vom 18.01.2017, W213 2132323-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 01.07.2016, GZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 16.02.2010, GZ römisch 40 , von Amts wegen aufgehoben. Dieser Aufhebungsbescheid wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft. Mit Erkenntnis vom 18.01.2017, W213 2132323-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 06.07.2016, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten des Beschwerdeführers zum 30.04.2016 38 Jahre und 7 Monate betragen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2016, W106 2132123-1/2E ebenfalls als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 06.07.2016, GZ römisch 40 , wurde festgestellt, dass die beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten des Beschwerdeführers zum 30.04.2016 38 Jahre und 7 Monate betragen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2016, W106 2132123-1/2E ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

Beide Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wurden vom Beschwerdeführer nicht mehr bekämpft.

Mit Antrag vom 30.08.2016 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über die erfolgte Anweisung des Betrages von € 8.462,96, da er der Ansicht sei, dass ihm diese Zahlung nicht zustehe, da seine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zum 30.04.2016 40 Jahre und 10 Monate betrage.

Im gegenständlich bekämpften Bescheid vom 13.09.2016, GZ XXXX formulierte die belangte Behörde im Spruch wie folgt:Im gegenständlich bekämpften Bescheid vom 13.09.2016, GZ römisch 40 formulierte die belangte Behörde im Spruch wie folgt:

"BESCHEID

Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung (KdoEU) vom 16.2.2010, GZ XXXX , wurde Ihnen ein besonderer Pensionsbeitrag gemäß §56 PG 1965 in Verbindung mit §236b BDG 1979 in der Höhe von €Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung (KdoEU) vom 16.2.2010, GZ römisch 40 , wurde Ihnen ein besonderer Pensionsbeitrag gemäß §56 PG 1965 in Verbindung mit §236b BDG 1979 in der Höhe von €

7.603,74 vorgeschrieben. Mit der amtswegigen Aufhebung dieses Bescheides (GZ XXXX vom 01.07.2016 des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport-BMLVS) musste Ihnen mangels gesetzlicher Deckung der geleistete besondere Pensionsbeitrag in der Höhe von € 8.462,96 (gem. BGBl. Nr. 417/2015 aufgewertet mit dem Faktor 1,113) rückerstattet werden."7.603,74 vorgeschrieben. Mit der amtswegigen Aufhebung dieses Bescheides (GZ römisch 40 vom 01.07.2016 des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport-BMLVS) musste Ihnen mangels gesetzlicher Deckung der geleistete besondere Pensionsbeitrag in der Höhe von € 8.462,96 (gem. Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 2015, aufgewertet mit dem Faktor 1,113) rückerstattet werden."

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:römisch drei.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

III.2. Allgemeines:römisch drei.2. Allgemeines:

Einleitend ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des VwGH das Bundesverwaltungsgericht das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden festgestellten Sachverhalt anzuwenden hat.

Im gegenständlichen Fall bedeutet das, dass sowohl über die amtswegige Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2016, GZ P402329/93-PersB/2016 als auch über den Bescheid vom 06.07.2016, GZ P402329/91-PersB/2016, betreffend die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und 7 Monaten mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgesprochen wurde. Beide Erkenntnisse, die im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht mehr bekämpft wurden, bilden somit nunmehr die Rechtsgrundlage für die Rücküberweisung des vom Beschwerdeführer geleisteten besonderen Pensionsbeitrages in Höhe von € 8. 462,96.

Davon geht erkennbar auch der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 30.08.2016 aus, da er ausdrücklich auf seine beiden Beschwerden vom 22.07.2016 betreffend amtswegige Aufhebung sowie beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und 7 Monaten, verweist, die zum Zeitpunkt seiner Antragstellung noch nicht endgültig entschieden waren.

Die beiden oben genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts haben über jene Vorfragen rechtskräftig abgesprochen, die hinsichtlich der durch die belangte Behörde vorgenommenen Rücküberweisung des durch den Beschwerdeführer geleisteten besonderen Pensionsbeitrages wesentlich sind. Sowohl in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 30.8.2016 als auch in seiner Beschwerde vom 11.10.2016 begehrte der Beschwerdeführer eine Entscheidung darüber, dass ihm zwei Jahre und drei Monate als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anzurechnen seien. Über dieses Begehren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2016 rechtskräftig abgesprochen.

III.3. Zum Spruchpunkt A) I:römisch drei.3. Zum Spruchpunkt A) I:

Für den Antrag des Beschwerdeführers über die im September 2016 erfolgte Rückzahlung des besonderen Pensionsbeitrages in der Höhe von Euro 8.462,96 bescheidmäßig abzusprechen, gilt Folgendes:

Der Antrag ist so formuliert, dass es sich offensichtlich um ein Feststellungsbegehren handelt. Wesentlich für die Qualifikation einer Erledigung als normativ und damit als Feststellungsbescheid ist, dass die Behörde damit nicht nur kundtut, dass ihres Wissens ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, sondern dass sie damit ein strittiges Rechtsverhältnis autoritativ außer Streit stellen will. Durch den Spruch eines Feststellungsbescheides wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für die anderen Behörden dienenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen. Andere Behörden, für welche die betreffende Rechts-eine Vorfrage darstellt, haben diese Entscheidung ihrem Bescheid daher jedenfalls, also unabhängig von ihrer (vermeintlichen) Richtigkeit zugrunde zu legen. Dem Feststellungsbescheid kommt also insofern konstitutiver Charakter zu, als durch ihn das strittige Rechtsverhältnis verbindlich entschieden wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56, Rz 69).Der Antrag ist so formuliert, dass es sich offensichtlich um ein Feststellungsbegehren handelt. Wesentlich für die Qualifikation einer Erledigung als normativ und damit als Feststellungsbescheid ist, dass die Behörde damit nicht nur kundtut, dass ihres Wissens ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, sondern dass sie damit ein strittiges Rechtsverhältnis autoritativ außer Streit stellen will. Durch den Spruch eines Feststellungsbescheides wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für die anderen Behörden dienenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen. Andere Behörden, für welche die betreffende Rechts-eine Vorfrage darstellt, haben diese Entscheidung ihrem Bescheid daher jedenfalls, also unabhängig von ihrer (vermeintlichen) Richtigkeit zugrunde zu legen. Dem Feststellungsbescheid kommt also insofern konstitutiver Charakter zu, als durch ihn das strittige Rechtsverhältnis verbindlich entschieden wird (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56,, Rz 69).

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid enthält jedoch keinen Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag vom 30.08.2016. Die belangte Behörde beschränkt sich vielmehr darauf, den bisherigen Sachverhalt wieder zu geben. Dem Bescheid fehlt es daher am konstitutiven Charakter, es wurde nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen.

Da jedoch bereits mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig sowohl über die amtswegige Aufhebung des Bescheides vom 16.02.2010 als auch über die beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten abgesprochen wurde, bilden diese Entscheidungen die Rechtsgrundlage für die Rückzahlung des vom Beschwerdeführer geleisteten besonderen Pensionsbeitrages in Höhe von € 8.462,96. Allein aufgrund dieser Erkenntnisse war die belangte Behörde verpflichtet, den vom Beschwerdeführer geleisteten Betrag rück zu erstatten.

Da der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht über Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, war er, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ersatzlos aufzuheben. Ein Feststellungsbescheid kann im vorliegenden Fall auch nicht mehr erlassen werden, da die strittigen Rechtsfragen bereits im Rahmen anderer gesetzlich vorgezeichneter Verfahren entschieden wurden und die den Gegenstand der Feststellung bildenden Fragen mit der Begründung der in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes bereits beantwortet wurden (VwGH 16.06.1992, 88/05/0181 ua.).

III. 4. Zum Spruchpunkt A) II:römisch drei. 4. Zum Spruchpunkt A) II:

Zum Beschwerdeantrag "den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und mir die 2 Jahre und 3 Monate anzurechnen":

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs.1 das Vorliegen eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (das heißt bei Identität) der Sach-und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.01. 2006, 2003/08/0162 u.a.). Voraussetzung für das Vorliegen einer "entschiedenen Sache" sind neben der Identität der Sachlage, die Identität der Rechtslage und des Parteienbegehrens. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Identität der Sache dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zu Grunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.02. 2004, 2004/07/0014; 21.02.2007, 2006/06/0085). Wesentlich ist eine Änderung der Sachlage nur dann, wenn sie für sich alleine oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung der Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295; 05.07.2005, 2005/21/0093; 25.04.2007, 2004/20/0100) und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 12.09. 2006, 2003/03/0279). Die Modifizierung der Sachlage (VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; 30. 06.2005, 2005/18/0197), die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände darstellen, können aber an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22. 11.2004, 2001/10/0035; 25.04.2007, 2004/20/0100). Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwGH 30.05.2006, 2006/12/0066). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (VwGH 09.11.2006, 99/16/0395). Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (das heißt bei Identität) der Sach-und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.01. 2006, 2003/08/0162 u.a.). Voraussetzung für das Vorliegen einer "entschiedenen Sache" sind neben der Identität der Sachlage, die Identität der Rechtslage und des Parteienbegehrens. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Identität der Sache dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zu Grunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.02. 2004, 2004/07/0014; 21.02.2007, 2006/06/0085). Wesentlich ist eine Änderung der Sachlage nur dann, wenn sie für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung der Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295; 05.07.2005, 2005/21/0093; 25.04.2007, 2004/20/0100) und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 12.09. 2006, 2003/03/0279). Die Modifizierung der Sachlage (VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; 30. 06.2005, 2005/18/0197), die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände darstellen, können aber an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22. 11.2004, 2001/10/0035; 25.04.2007, 2004/20/0100). Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwGH 30.05.2006, 2006/12/0066). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (VwGH 09.11.2006, 99/16/0395&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True">

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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