TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/16 88/05/0181

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

L82002 Bauordnung Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauO Krnt 1969 §16 Abs1;
BauO Krnt 1969 §28 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler, den Vizepräsidenten Dr. Jabloner sowie die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des J W in V, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1. Juli 1988, Zl. 8 BauR1-145/1/1988, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 24. Juni 1987 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung über das Erlöschen der Wirksamkeit der ihm vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde erster Instanz erteilten Baubewilligung vom 3. Oktober 1983. Mit Bescheid vom 23. Februar 1988 wies der im Wege der Devolution zuständig gewordene Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag gemäß § 56 AVG 1950 als unzulässig zurück, es stehe fest, daß mit dem Vorhaben innerhalb der Zweijahresfrist nicht begonnen worden sei, weshalb die Baubewilligung vom 3. Oktober 1983 ex lege erloschen sei.

In der Vorstellung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, daß Bauarbeiten durchgeführt worden seien; er habe als Bauwerber auch einen Anspruch auf entsprechende Begründung, warum die seinerzeit erteilte Baubewilligung erloschen sein solle. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die Baubewilligung erlösche kraft Gesetzes, wenn mit dem Bau nicht innerhalb der angeführten Frist begonnen worden sei, ohne daß es hierüber einer gesonderten Feststellung bedürfe. Darüber hinaus sei ein Feststellungsbescheid dann unzulässig, wenn ein in andere Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung bilde. Ein Feststellungsantrag sei als unzulässig zurückzuweisen, wenn die zum Gegenstand des Antrages gemachte Frage in der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bereits beantwortet worden sei. Im Verfahren über den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten sei die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 23. November 1987 davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer mit den Bauarbeiten nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begonnen habe und die Baubewilligung daher erloschen sei. Die Frage des Erlöschens der Baubewilligung sei daher in einem rechtskräftigen Bescheid bereits beantwortet worden, sodaß der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst Verfahrensmängel geltend, da die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren abgeführt habe. Weiters wird ausgeführt, daß im Bescheid vom 23. Februar 1988 in dem von der belangten Behörde genannten Verfahren die Feststellung des Erlöschens der Baubewilligung getroffen worden sei, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Auch die Berufungsbehörde habe dies unterlassen. Grundsätzlich bestehe ein öffentliches Interesse an der Feststellung des Bestehens der Baubewilligung, das nur dann fehle, wenn ein in andere Richtung führendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für eine diesbezügliche Entscheidung biete. Im Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. November 1987 scheine aber eine Begründung im rechtstechnischen Sinn nicht auf. Die belangte Behörde wie auch die Gemeindebehörden negierten, daß der Beschwerdeführer mit seinem Bauvorhaben innerhalb der Zweijahresfrist begonnen habe.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zutreffend davon aus, daß ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig ist, soweit er zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., 1990, 396 f. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Gemeindebehörden und die belangte Behörde verkennen jedoch, daß der Umstand, daß eine Baubewilligung, die innerhalb der Zweijahresfrist nicht ausgenützt wurde, ex lege außer Kraft tritt, nichts daran ändert, daß im Falle des Streites, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die bereits als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, ein Feststellungsinteresse des Bauwerbers begründet sein kann. Für den Standpunkt der belangten Behörde könnte allerdings das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1978, Zl. 658/77, sprechen, nach dem ein Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn die zum Gegenstand des Antrages gemachte Frage in der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bereits beantwortet worden ist.

In der Begründung des Berufungsbescheides der Kärntner Landesregierung vom 23. November 1987, Zl. 8BauR 1-210/4/1987, finden sich folgende Ausführungen:

"Der Bürgermeister der Stadtgemeinde S teilte der Bezirkshauptmannschaft S im Schreiben vom 26. 1. 1987 dezidiert mit, daß der Berufungswerber mit der mit Bescheid vom 3. 10. 1983 bewilligten Bauführung (Bewilligung zum Zu- und Umbau) nicht begonnen hat, und die Baubewilligung somit erloschen sei. Dieser Darstellung hielt der Berufungswerber lediglich entgegen, daß mit dem Bau bereits begonnen worden sei, ohne jedoch darzutun, welche bauliche Maßnahmen betreffend den Zu- und Umbau er bereits gesetzt hat. Auch die Berufung gibt darüber keinerlei Aufschluß. Die Vornahme von Abbrucharbeiten kann jedoch nicht als Beginn der Bauarbeiten angesehen werden, da mit dem vorhin zitierten Bescheid die Bewilligung für den Abbruch nicht erteilt wurde und dieser daher von der Baubewilligung nicht miterfaßt ist...".

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann aber die genannte hg. Entscheidung bei Berücksichtigung der gegenständlichen Fallkonstellation nicht gegen das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers eingewendet werden. Es ist nämlich in Rechnung zu stellen, daß die Aussage über den Nichtbeginn der mit Bescheid vom 3. Oktober 1983 bewilligten Bauführung und somit über das Erlöschen der Baubewilligung kein tragendes Element der Begründung des Berufungsbescheides der Kärntner Landesregierung vom 23. November 1987 darstellt. Dies bedeutet aber, daß sich der Beschwerdeführer - nur weil sich die Aussage über das Erlöschen der Baubewilligung zwar im Zusammenhang sinnvoll, aber verfahrensrechtlich nicht zwingend in der Begründung eines in einem anderen Verfahren ergangenen Bescheides findet - nicht mehr gegen die genannte behördliche Feststellung zur Wehr setzen könnte. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, so die Zweijahresfrist ungenützt verstrichen sei und der Inhaber der Baubewilligung erst dann mit der Bauführung begänne und nunmehr diese von der Baubehörde als konsenslos eingestellt werde, er in diesem Verfahren dartun könnte, daß eben die Baubewilligung durch eine zwischenzeitliche Bauführung noch nicht erloschen sei, wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes übersehen, daß eine solche Vorgangsweise für den Betroffenen mit einem beträchtlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand verbunden ist, zumal - wie im gegebenen Fall - der Beschwerdeführer einen für ihn negativen Ausgang des Einstellungsverfahrens gewärtigen muß. Es läßt sich daher nicht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse an der Erlassung des Feststellungsbescheides hat. Der in der Gegenschrift vorgebrachte Einwand, es ginge "auch" um die Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die einer bescheidmäßigen Feststellung nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zugänglich sind, ändert an diesem Ergebnis nichts, da es dem Beschwerdeführer primär um die Feststellung der aufrechten Baubewilligung, also eines Rechtsaktes geht.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideZurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988050181.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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