Entscheidungsdatum
09.02.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W240 2185006-1/2E
W240 2185008-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, und 2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zahlen 1.) 1159446802-170811057, und 2.) 1159446704-170811049, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zahlen 1.) 1159446802-170811057, und 2.) 1159446704-170811049, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide
behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind iranische Staatsangehörige und stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils am 11.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2107 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er sei mit seiner Frau zu seiner in Österreich aufhältigen volljährigen Tochter gereist. Sie seien vor drei Tagen mit dem Flugzeug vom Heimatland losgereist. In Italien seien sie einen Tag gewesen, seit 09.07.2017 seien sie in Österreich.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen gleichlautenden Angaben zur Ausreise und zur Reiseroute. Sie wolle in Österreich bei ihrer volljährigen Tochter bleiben.
In den Verwaltungsakten befindet sich ein Abgleichsbericht aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres, wonach die Antragsteller im Besitz eines vom 07.07.2017 bis 30.07.2017 gültigen italienischen Visums, ausgestellt vom Außenministerium in Teheran, gewesen seien.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 12.07.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmegesuch an Italien betreffend die Beschwerdeführer. Begründend wurde mitgeteilt, dass aus der Visa-Datenbank ersichtlich wäre, dass die Beschwerdeführer jeweils im Besitz eines bis ab 07.07.2017 bis 30.07.2017 gültigen italienischen gültigen Visums seien. Die italienischen Behörden wurden auch darüber informiert, dass deren volljährige Tochter in Österreich aufhältig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 12.07.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmegesuch an Italien betreffend die Beschwerdeführer. Begründend wurde mitgeteilt, dass aus der Visa-Datenbank ersichtlich wäre, dass die Beschwerdeführer jeweils im Besitz eines bis ab 07.07.2017 bis 30.07.2017 gültigen italienischen gültigen Visums seien. Die italienischen Behörden wurden auch darüber informiert, dass deren volljährige Tochter in Österreich aufhältig ist.
Mit Schreiben vom 20.09.2017 teilte die österreichische Dublin Behörde der italienischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 20.09.2017 teilte die österreichische Dublin Behörde der italienischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gem. Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.
Am 04.10.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei beim Arzt gewesen. Er habe ein Magengeschwür, daher nehme er Tabletten. Er habe auch Probleme mit den Nieren. Am 10.10.2017 habe er den nächsten Labortermin. Seine Tochter lebe seit zwei Jahren in Österreich. Sie besuche ihn und seine Frau zwei bis vier Mal pro Woche. Sie hätten ein österreichisches Visum erlangen wollen, hätten jedoch nur ein italienisches bekommen können. Seine Tochter studiere in Österreich, er wolle nicht nach Italien.
Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden neben Laborberichten folgende Unterlagen vorgelegt:
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 04.10.2017 insbesondere an, es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie sei früher im Lager gewesen und habe mit dem Arzt über ihre psychischen Probleme geredet. Sie habe keine Befunde erhalten, sie habe einzig Tropfen erhalten, um schlafen zu können. Sie schlafe sehr schlecht. Ihre psychischen Probleme habe sie seit sieben Jahren. Sie sei im Iran bei einem Arzt gewesen, der habe ihr Tabletten gegeben. Ihr Sohn lebe in Deutschland, ihre Tochter sei seit zwei Jahren in Österreich, diese besitze eine "weiße Karte". Sie lebe in einen Studentenheim. Die Tochter könne die Beschwerdeführer nicht unterstützen, diese sei Studentin. Die Beschwerdeführer würden die Tochter zwei bis drei Mal pro Woche sehen, wenn die Tochter auf Besuch komme.
Auf Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Italien, sie hätten ja zur Tochter nach Österreich gelangen wollen. Sie hätten ein italienisches Visum beantragt, da sie kein österreichisches Visum erhalten hätten.
Am 10.10.2017 wurde eine Begutachtung des Zweitbeschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin vorgenommen. In der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 16.10.2017 wurde ein hochgradiger Verdacht auf PTSD F43.1 festgestellt. Sonstige psychische Krankheitssymptome wurden verneint. Die Stimmung wurde von der untersuchenden Ärztin als depressiv, verzweifelt und aufgebracht beschrieben. Die Stimmung wurde als subjektiv negativ getönt, der Affekt deutlich in den neg. SKB verschoben beschrieben, es würden sich Hinweise auf tiefgreifende Verstörung bei der Zweitbeschwerdeführerin finden. Angeraten wurden "Benzodiazepine ex, Antidepressiva stattdessen". Eine Psychotherapie wäre hilfreich. Als subjektive Beschwerden wurden Hoffnungslosigkeit und Schlaflosigkeit angeführt. Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte, dass sie nur mit Beruhigungsmitteln schlafen könne, sie sei in der Einzelzelle "verrückt" geworden. Sie sei beleidigt und beschimpft worden und man habe ihre Tochter vergewaltigt. Sie gab an, Benzodiazepin, Baldrian und ein Hypertonie-Medikament (Losartan und Triamteren, Metoprolol Tbl.) zu nehmen. Im Falle einer Überstellung sei eine Verschlechterung nicht auszuschließen, eine akute Suizidalität sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht vorzufinden laut der untersuchenden Ärztin.
Im Rahmen des Parteiengehörs langte am 20.12.2017 eine Stellungnahme betreffend den Erstbeschwerdeführer ein. Verwiesen wurde darauf, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin ein hochgradiger Verdacht auf PTSD, F43.1 bestehe. Ihr psychischer und physischer Gesundheitszustand sei sehr prekär und labil, weshalb sie auf die ständige Betreuung durch ihren Ehemann angewiesen sei. Zudem würden die in Österreich aufhältige Tochter und der in Deutschland aufhältige Sohn neben ihrem Ehemann sehr wichtig für die Zweitbeschwerdeführerin sein. Auch auf den Erstbeschwerdeführer hätte eine Überstellung gravierende negative Auswirkungen.
In der ebenfalls am 20.12.2017 eingelangten Stellungnahme betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass eine Klärung des (unklaren) Krankheitsbildes der Zweitbeschwerdeführerin nötig sei. Es könne nicht sichergestellt werden, ob die Zweitbeschwerdeführerin die notwendigen Therapien auch in Italien zur Verfügung stünden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe jedoch angegeben, dass die Hoffnungslosigkeit von damals noch heute da sei. Es liege auf der Hand, dass Personen, die jede Hoffnung aufgegeben haben, suizidgefährdet seien. Die Überstellung der Beschwerdeführer würde sehr wahrscheinlich zu einer noch stärkeren Traumatisierung der sich in Wien befindlichen Tochter führen. Eine gründliche psychiatrische Abklärung des Krankheitsbildes, ihrer Suizidgefährdung, ihrer Gefährdung im Falle einer Überstellung nach Italien und der notwendigen therapeutischen und medizinischen Maßnahmen sei unbedingt erforderlich.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Italien die Prüfung der Anträge zuständig sei.Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO Italien die Prüfung der Anträge zuständig sei.
Es könne nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Aufgrund des Visumsabgleich vom 11.07.2017 sei am 12.07.2017 ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet worden. Da Italien nicht innerhalb offener Frist geantwortet habe, sei Italien mit Schreiben vom 20.09.2017 auf die Verfristung aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, neuerlich alle Schritte für die Übernahme der Beschwerdeführer in die Wege zu leiten. Eine Verfristung gelte als Zustimmung. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden bzw. habe sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.
Die Beschwerdeführer seien spätestens am 11.07.2017 in Österreich eingereist. Die Einreise nach Österreich sei legal erfolgt. Angemerkt werde, dass die Verfahren beider Eheleute negativ beschieden werden. Es liege ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor. Die Beschwerdeführer hätten eine volljährige seit zwei Jahren in Österreich lebende Tochter angeführt, die ebenfalls Asylwerberin sie. Seitens des BFA habe kein finanzielles und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können. Im Weiteren werde vermerkt, dass die Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt bei der Tochter behördlich gemeldet gewesen seien. Es habe ebenfalls kein intensives bzw. maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art 17 Dublin III VO festgestellt werden können. Bis zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet habe die Tochter ebenfalls selbstständig in Österreich leben können und von dem jetzigen Zeitpunkt könne kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Die Beschwerdeführer seien spätestens am 11.07.2017 in Österreich eingereist. Die Einreise nach Österreich sei legal erfolgt. Angemerkt werde, dass die Verfahren beider Eheleute negativ beschieden werden. Es liege ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor. Die Beschwerdeführer hätten eine volljährige seit zwei Jahren in Österreich lebende Tochter angeführt, die ebenfalls Asylwerberin sie. Seitens des BFA habe kein finanzielles und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können. Im Weiteren werde vermerkt, dass die Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt bei der Tochter behördlich gemeldet gewesen seien. Es habe ebenfalls kein intensives bzw. maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Artikel 17, Dublin römisch drei VO festgestellt werden können. Bis zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet habe die Tochter ebenfalls selbstständig in Österreich leben können und von dem jetzigen Zeitpunkt könne kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
3. Gegen die Bescheide richten sich die eingebrachten Beschwerden, in welchen im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Erstbeschwerdeführer würde an gesundheitlichen Problemen mit dem Magen und den Nieren leiden, weshalb er bereits Mitte Oktober bei einem Arzt in Österreich gewesen sei. Im Iran sei bereits ein Magengeschwür festgestellt worden, weshalb er Tabletten einnehme. Es wurde ein intensives Verhältnis mit der in Österreich lebenden Tochter behauptet, die sie oft besuche. Es wurde moniert, dass die Einreise der Beschwerdeführer legal erfolgt sei. Es sei der Eingriff bzw. die drohende Verletzung von Art. 8 EMRK unvollständig ermittelt worden. Die Ausweisung der Beschwerdeführer würde einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen, da die Beschwerdeführer nur wegen der Tochter nach Österreich gelangt seien. Es werde die Einvernahme der Tochter und des in Deutschland lebenden Sohnes beantragt. Verwiesen wurde schließlich darauf, dass auf Seite 53f im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer Passagen über eine Trennung von einem Ehemann enthalten seien, welche mit gegenständlichem Fall betreffend den Erstbeschwerdeführer offensichtlich nichts zu tun habe. Moniert wurde weiters, dass in den nunmehr angefochtenen Bescheiden an einer Stelle die Einreise in das österreichische Bundesgebiet als illegal und an anderer Stelle als legal eingestuft worden sei. Daraus würden sich gravierende Verfahrensfehler ergeben.3. Gegen die Bescheide richten sich die eingebrachten Beschwerden, in welchen im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Erstbeschwerdeführer würde an gesundheitlichen Problemen mit dem Magen und den Nieren leiden, weshalb er bereits Mitte Oktober bei einem Arzt in Österreich gewesen sei. Im Iran sei bereits ein Magengeschwür festgestellt worden, weshalb er Tabletten einnehme. Es wurde ein intensives Verhältnis mit der in Österreich lebenden Tochter behauptet, die sie oft besuche. Es wurde moniert, dass die Einreise der Beschwerdeführer legal erfolgt sei. Es sei der Eingriff bzw. die drohende Verletzung von Artikel 8, EMRK unvollständig ermittelt worden. Die Ausweisung der Beschwerdeführer würde einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen, da die Beschwerdeführer nur wegen der Tochter nach Österreich gelangt seien. Es werde die Einvernahme der Tochter und des in Deutschland lebenden Sohnes beantragt. Verwiesen wurde schließlich darauf, dass auf Seite 53f im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer Passagen über eine Trennung von einem Ehemann enthalten seien, welche mit gegenständlichem Fall betreffend den Erstbeschwerdeführer offensichtlich nichts zu tun habe. Moniert wurde weiters, dass in den nunmehr angefochtenen Bescheiden an einer Stelle die Einreise in das österreichische Bundesgebiet als illegal und an anderer Stelle als legal eingestuft worden sei. Daraus würden sich gravierende Verfahrensfehler ergeben.
In der Beschwerde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese seit sieben Jahren an Depressionen leide. Es wurde auf die gutachterliche Stellungnahme verwiesen. Moniert wurde, dass auf Seit 14 im angefochtenen Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK nicht festgestellt werden könne, "dass in ihrem Fall schwere psychische Störungen und /oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen" [sic]. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde beantragt. Unter Verweis auf die Entscheidung zu Paposhvili sei die Frage zu klären, ob im gegenständlichen Fall eine ganz außergewöhnliche Situation vorliege. Diagnostiziert werde im Arztbrief eines österreichischen Klinikums vom 24.01.2018, dass die Beschwerdeführerin an Posttraumatischer Belastungsstörung in Verbindung mit Hypertonie leide: Aufgrund des schlechten psychischen Gesundheitszustandes habe die Zweitbeschwerdeführerin auch stationär behandelt werden müssen und sei ab 11.01.208 bis zum 24.01.2018 in einer Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin aufhältig gewesen. Schließlich bestünde die Verpflichtung nachzuforschen, ob Therapien in Italien zur Verfügung stehen würden.In der Beschwerde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese seit sieben Jahren an Depressionen leide. Es wurde auf die gutachterliche Stellungnahme verwiesen. Moniert wurde, dass auf Seit 14 im angefochtenen Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht festgestellt werden könne, "dass in ihrem Fall schwere psychische Störungen und /oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen" [sic]. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens wurde beantragt. Unter Verweis auf die Entscheidung zu Paposhvili sei die Frage zu klären, ob im gegenständlichen Fall eine ganz außergewöhnliche Situation vorliege. Diagnostiziert werde im Arztbrief eines österreichischen Klinikums vom 24.01.2018, dass die Beschwerdeführerin an Posttraumatischer Belastungsstörung in Verbindung mit Hypertonie leide: Aufgrund des schlechten psychischen Gesundheitszustandes habe die Zweitbeschwerdeführerin auch stationär behandelt werden müssen und sei ab 11.01.208 bis zum 24.01.2018 in einer Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin aufhältig gewesen. Schließlich bestünde die Verpflichtung nachzuforschen, ob Therapien in Italien zur Verfügung stehen würden.
Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Arztbrief einer österreichischen Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin vom 24.01.2018 übermittelt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an einer Posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1) und Arterieller Hypertonie leide. Es wurden der Zweitbeschwerdeführerin zahlreiche Medikamente verschrieben. Die Zweitbeschwerdeführerin war am 11.01.2018 in der Psychiatrie aufgenommen worden und am 24.01.2018 entlassen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin ledie unter Schlafstörungen, massiven Flashbask und PTBS, sie wurde als depressiv beschrieben. Es wurden der Zweitbeschwerdeführerin zahlreiche Medikamente verschrieben, eine regelmäßige Kontrolle bei einem Facharzt für Psychiatrie im niedergelassenen Bereich empfohlen, weiters wurden regelmäßige Kontrollen der physischen Gesundheitswerte beim Hausarzt alle drei Monate empfohlen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind iranische Staatsangehörige und stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils am 11.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
In den Verwaltungsakten befindet sich ein Abgleichsbericht aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres, wonach die Antragsteller im Besitz eines vom 07.07.2017 bis 30.07.2017 gültigen italienischen Visums, ausgestellt vom Außenministerium in Teheran, gewesen sind.
Das BFA richtete am 12.07.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien betreffend die Beschwerdeführer. Begründend wurde mitgeteilt, dass aus der Visa-Datenbank ersichtlich wäre, dass die Beschwerdeführer jeweils im Besitz eines bis ab 07.07.2017 bis 30.07.2017 gültigen italienischen gültigen Visums seien.Das BFA richtete am 12.07.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien betreffend die Beschwerdeführer. Begründend wurde mitgeteilt, dass aus der Visa-Datenbank ersichtlich wäre, dass die Beschwerdeführer jeweils im Besitz eines bis ab 07.07.2017 bis 30.07.2017 gültigen italienischen gültigen Visums seien.
Mit Schreiben vom 20.09.2017 teilte die österreichische Dublin Behörde der italienischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 20.09.2017 teilte die österreichische Dublin Behörde der italienischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gem. Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.
Betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden zahlreiche medizinische Unterlagen über seine physischen Erkrankungen vorgelegt.
Am 10.10.2017 wurde eine Begutachtung der Zweitbeschwerdeführerin durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin vorgenommen. In der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 16.10.2017 wurde ein hochgradiger Verdacht auf PTSD F43.1 festgestellt. Sonstige psychische Krankheitssymptome wurden verneint. Die Stimmung wurde von der untersuchenden Ärztin als depressiv, verzweifelt und aufgebracht beschrieben. Die Stimmung wurde als subjektiv negativ getönt, der Affekt deutlich in den neg. SKB verschoben beschrieben, es würden sich Hinweise auf tiefgreifende Verstörung bei der Zweitbeschwerdeführerin finden. Angeraten wurden "Benzodiazepine ex, Antidepressiva stattdessen". Eine Psychotherapie wäre hilfreich. Als subjektive Beschwerden wurden Hoffnungslosigkeit und Schlaflosigkeit angeführt. Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte, dass sie nur mit Beruhigungsmitteln schlafen könne, sie sei in der Einzelzelle "verrückt" geworden. Sie sei beleidigt und beschimpft worden und man habe ihre Tochter vergewaltigt. Sie gab an, Benzodiazepin, Baldrian und ein Hypertonie-Medikament (Losartan und Triamteren, Metoprolol Tbl.) zu nehmen. Im Falle einer Überstellung sei eine Verschlechterung nicht auszuschließen, eine akute Suizidalität sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht vorzufinden laut der untersuchenden Ärztin.
Die Zweitbeschwerdeführerin war aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes in der Folge in stationärer Behandlung in einer Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin ab 11.01.208 bis zum 24.01.2018 aufhältig gewesen.
Moniert wurde in der Beschwerde diesbezüglich, dass auf Seit 14 im angefochtenen Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK nicht festgestellt werden könne, "dass in ihrem Fall schwere psychische Störungen und /oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen" [sic]. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Arztbrief einer österreichischen Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin vom 24.01.2018 übermittelt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an einer Posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1) und Arterieller Hypertonie leide. Es wurden der Zweitbeschwerdeführerin zahlreiche Medikamente verschrieben. Festgehalten wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 11.01.2018 in der Psychiatrie aufgenommen worden und am 24.01.2018 entlassen worden war. Die Zweitbeschwerdeführerin leide unter Schlafstörungen, massiven Flashbask und PTBS, sie wurde als depressiv beschrieben. Es wurden der Zweitbeschwerdeführerin zahlreiche Medikamente verschrieben, eine regelmäßige Kontrolle bei einem Facharzt für Psychiatrie im niedergelassenen Bereich empfohlen, weiters wurden regelmäßige Kontrollen der physischen Gesundheitswerte beim Hausarzt alle drei Monate empfohlen.Moniert wurde in der Beschwerde diesbezüglich, dass auf Seit 14 im angefochtenen Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht festgestellt werden könne, "dass in ihrem Fall schwere psychische Störungen und /oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen" [sic]. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Arztbrief einer österreichischen Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischer Medizin vom 24.01.2018 übermittelt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an einer Posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1) und Arterieller Hypertonie leide. Es wurden der Zweitbeschwerdeführerin zahlreiche Medikamente verschrieben. Festgehalten wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 11.01.2018 in der Psychiatrie aufgenommen worden und am 24.01.2018 entlassen worden war. Die Zweitbeschwerdeführerin leide unter Schlafstörungen, massiven Flashbask und PTBS, sie wurde als depressiv beschrieben. Es wurden der Zweitbeschwerdeführerin zahlreiche Medikamente verschrieben, eine regelmäßige Kontrolle bei einem Facharzt für Psychiatrie im niedergelassenen Bereich empfohlen, weiters wurden regelmäßige Kontrollen der physischen Gesundheitswerte beim Hausarzt alle drei Monate empfohlen.
Im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer betreffen mindestens vier Absätze auf Seite 53 bis 54 zweifellos einen anderen Beschwerdeführer, woraus sich eine Aktenwidrigkeit ergibt, welche in der Beschwerde moniert wurde. Moniert wurde in der Beschwerde weiters zu Recht der Widerspruch bzw. die Aktenwidrigkeit, dass in den nunmehr angefochtenen Bescheiden an einer Stelle die Einreise der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet als illegal und an anderer Stelle als legal eingestuft worden sei (vgl. S 2 im Bescheid betreffend beide Beschwerdeführer wird ausgeführt "Sie sind spätestens am 11.07.2017 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist" [sic]. In der Folge wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer auf Seite 15 und 40, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin auf Seite 14 und 39 deren Einreise als "legal" betitelt. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wird dessen Einreise jedoch auf Seite 40, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin auf Seite 39 an anderer Stelle wiederum als "illegal" eingestuft.Im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer betreffen mindestens vier Absätze auf Seite 53 bis 54 zweifellos einen anderen Beschwerdeführer, woraus sich eine Aktenwidrigkeit ergibt, welche in der Beschwerde moniert wurde. Moniert wurde in der Beschwerde weiters zu Recht der Widerspruch bzw. die Aktenwidrigkeit, dass in den nunmehr angefochtenen Bescheiden an einer Stelle die Einreise der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet als illegal und an anderer Stelle als legal eingestuft worden sei vergleiche S 2 im Bescheid betreffend beide Beschwerdeführer wird ausgeführt "Sie sind spätestens am 11.07.2017 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist" [sic]. In der Folge wurde betreffend den Erstbeschwerdeführer auf Seite 15 und 40, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin auf Seite 14 und 39 deren Einreise als "legal" betitelt. Betreffend den Erstbeschwerdeführer wird dessen Einreise jedoch auf Seite 40, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin auf Seite 39 an anderer Stelle wiederum als "illegal" eingestuft.
Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen.Die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu deren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen sowie aus der hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 16.10.2017.
Die Zweitbeschwerdeführerin war am 11.01.2018 in der Psychiatrie aufgenommen worden und am 24.01.2018 entlassen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide unter Schlafstörungen, massiven Flashbask und PTBS, sie wurde als depressiv beschrieben. Es wurden der Zweitbeschwerdeführerin zahlreiche Medikamente verschrieben, eine regelmäßige Kontrolle bei einem Facharzt für Psychiatrie im niedergelassenen Bereich empfohlen, weiters regelmäßige Kontrollen der phyischen Gesundheitswerte beim Hausarzt alle drei Monate empfohlen.
Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Italien vorliegt.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigten im Falle ihrer Überstellung nach Italien vorliegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) [...]
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. [...]
2. [...]
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) [...]
(3) [...]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) [...]"
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten:
§ 21 Abs. 3 BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom 5. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.
3.3. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden:
"Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
[...]
Art. 7 - Rangfolge der KriterienArtikel 7, - Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag-steller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12 Dublin III-VO lautet:Artikel 12, Dublin III-VO lautet:
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-ständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (14) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mit-gliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufent-haltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichar-tige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeits-dauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konn-te, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder un-gültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufent-haltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorge-nommen wurde.
Art. 13 - Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, - Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Artikel 16 - Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitglied-staat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des
Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedsta