TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/9 W240 2136426-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2018
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Entscheidungsdatum

09.02.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W240 2136426-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2018, Zl. 15-1100642410-152081972, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2018, Zl. 15-1100642410-152081972, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 30.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Bei der Erstbefragung am 30.12.2015 gab der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Wels im Wesentlichen an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am XXXX geboren zu sein. Er führte an über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Er habe nirgendwo um Asyl angesucht.Bei der Erstbefragung am 30.12.2015 gab der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion Wels im Wesentlichen an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Er führte an über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Er habe nirgendwo um Asyl angesucht.

Am 15.03.2016 wurde ein Aufnahmegesucht gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien übermittelt.Am 15.03.2016 wurde ein Aufnahmegesucht gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Kroatien übermittelt.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.05.2016 wurde der Mitgliedstaat Kroatien darauf hingewiesen, dass keine fristgerechte Ablehnung Kroatiens auf das geführte Konsultationsverfahren erfolgte und daher die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren aufgrund Verfristung gem. Artikel 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO bestehe.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.05.2016 wurde der Mitgliedstaat Kroatien darauf hingewiesen, dass keine fristgerechte Ablehnung Kroatiens auf das geführte Konsultationsverfahren erfolgte und daher die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren aufgrund Verfristung gem. Artikel 13 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO bestehe.

Am 23.08.2016 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Er legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor. Er verfüge über keine Verwandten in Österreich laut eigenen Angaben.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er sich am 28.01.2016 einer Untersuchung zur Altersbestimmung unterzogen hatte und ein Mindestalter von 21,52 Jahren zum Asylantragszeitpunkt und damit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Sachverständigengutachten vom 28.01.2016 festgestellt worden war. Auf Vorhalt des Ergebnisses gab der Beschwerdeführer an, er sei 17 Jahre und er könne das Ergebnis der Altersfeststellung nicht verstehen.

Der Beschwerdeführer behauptete, er habe im Rahmen der Erstbefragung nicht mit Sicherheit die Länder angeben können, durch welche er nach Österreich gelangt sei. Er habe nur angegeben, dass er nach Griechenland gereist sei und in der Folge durch ihn unbekannte Länder nach Österreich gereist sei.

Der Beschwerdeführer behauptete, es habe Verständigungsschwierigkeiten gegeben.

Er könne keine Angaben zu seinem Aufenthalt in Kroatien tätigen, weil er durch verschiedene Balkanländer gereist sei und irgendwo übernachtet habe, jedoch nicht wisse, wo. Es sei in Kroatien keine Entscheidung im Asylverfahren hinsichtlich seiner Person ergangen.

Am Ende der Einvernahme änderte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehen, dass er anführte, er sei nicht - wie in der Erstbefragung stehend - Analphabet, sondern habe acht Jahre lang die Schule besucht. In Afghanistan sei er bei einem Fernsehsender beschäftigt gewesen.

Am 25.08.2016 langte eine Stellungnahme vom selben Tag beim BFA ein, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer niemals in Kroatien gewesen sei. Dies habe er auch mehrmals während den Einvernahmen angegeben. Verwiesen wurde darauf, dass die Situation von Asylwerbern in Kroatien schlecht sei.

2. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2016, Zl. 15-1100642410-152081972, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.2. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2016, Zl. 15-1100642410-152081972, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass eine Zuständigkeit Kroatiens nicht vorliege, weil kein illegaler Grenzübertritt ins Schengengebiet erfolgt sei. Die Einreise des Beschwerdeführers über die Balkanroute sei nicht rechtswidrig erfolgt und zumindest geduldet worden. Es würde auch kein Eurodactreffer vorliegen.

Am 14.11.2016 langte beim BVwG eine Information des BFA ein, wonach die Überstellungsfrist des Beschwerdeführers am 14.11.2016 verlängert wurde auf 18 Monate und daher erst am 15.11.2017 ende. Diese sei verlängert worden, da dessen Aufenthalt unbekannt sei und er deshalb als "flüchtig" eingestuft worden sei. Laut Bericht einer österreichischen Polizeiinspektion vom 13.11.2016 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Unterkunft aufhältig sei. Festgehalten wurde, dass Mitbewohner der Polizei mitgeteilt hätten, der Beschwerdeführer halte sich angeblich in Wien auf. Nach mehrmaliger Intervention beim Unterkunftgeber wurde der Polizeiinspektion mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 10.11.2016 im Laufe des Nachmittages in der Unterkunft aufhältig gewesen sei. Die Abmeldung von der Unterkunft wurde daher veranlasst.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der Folge mit Beschluss vom 05.12.2016,

W240 2136426-1/4E, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zl. 15-1100642410-152081972, gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und den vorzitierten Bescheid behoben.W240 2136426-1/4E, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zl. 15-1100642410-152081972, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und den vorzitierten Bescheid behoben.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der dem Bescheid vom 15.09.2016 zugrunde liegende Sachverhalt erweise sich vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - als mangelhaft, da auch im gegenständlichen Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden seien. Insbesondere fehle es an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren einen gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalt aufweise.

Am 12.01.2017 erfolgte die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass er einen Deutschkurs besuche.

Der Beschwerdeführer zeigte ein Handyvideo über Nachrichten, welche eine Frau vorlese, und er behauptete, dass seine Stimme im Hintergrund zu hören sei.

Der Beschwerdeführer führte aus, er habe vor Kurzem erfahren, dass seine Eltern eigentlich sein Onkel und seine Tante seien und er adoptiert sei. Nunmehr wisse er, dass er sechs weitere Brüder habe, welche sich in Europa befinden würden. Wo sich diese befinden, wisse er nicht und er habe auch keinen Kontakt zu diesen. Er lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Befragt zu seiner Einreise nach Österreich gab er an, dass er in Griechenland Fingerabdrücke abgegeben habe und er sei mit dem Flüchtlingsstrom bzw. mit der Massenbewegung mitgeflüchtet. Er wisse nicht, durch welche Länder er gereist sei. Er sei nirgendwo behördlich angehalten und keiner Grenzkontrolle unterzogen worden. Sie seien alle mit dem Zug und mit dem Bus nach Österreich gereist. Durch welche Länder sie gefahren seien, wisse er nicht. Es seien dann viele vom Flüchtlingsstrom weiter nach Deutschland gereist, er habe sich aber entschieden, dass er in Österreich bleibe.

Befragt nach der Organisation der Reise, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, wer diese organisiert habe. Er sei einfach mit den anderen Flüchtlingen eingestiegen. Er habe weder Polizisten noch Schlepper gesehen. Durch diese ganze Reise sei er krank geworden und man habe ihn in Österreich medizinisch versorgt.

Auf Nachfrage gab er an, es seien ihm nur in Griechenland Fingerabdrücke abgenommen worden.

Er habe in den Ländern, durch die er gereist sei, keine Schriftstücke oder Bestätigungen von Behörden erhalten.

Der Beschwerdeführer bestritt in Kroatien gewesen zu sein.

Er habe sich an Österreich gewöhnt und besuche einen Deutsch-Kurs. Er sei sehr gut integriert und er wolle sich in Österreich weiterbilden.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor.

4. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde im Bescheid des BFA vom 09.02.2017 insbesondere wie folgt festgestellt:

"Festgestellt wird, dass Ihre Einreise nach Österreich und Kroatien illegal erfolgte.

Auf Ihrem Fluchtweg wurden Sie ausschließlich von der griechischen Polizei erkennungsdienstlich behandelt. Es erfolgte keine Grenz- und Personenkontrolle durch die kroatische, mazedonische oder serbische Polizei. Ihre Personaldaten wurden nur von den griechischen Behörden erfasst.

Festgestellt wird, dass sich Kroatien gemäß Art. 13/1 i. V. m. Art. 22/7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat und auf das Konsultationsverfahren nicht abgelehnt hat."Festgestellt wird, dass sich Kroatien gemäß Artikel 13 /, eins, i. römisch fünf. m. Artikel 22 /, 7, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt hat und auf das Konsultationsverfahren nicht abgelehnt hat."

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bewusst und vorsätzlich mit Zug und Bus durch verschiedene Länder bis Österreich illegal durchgereist sei, weshalb er die kroatische Grenze illegal passiert habe und der Beschwerdeführer spätestens am 30.12.2015 illegal nach Österreich gelangt sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das BFA im Bescheid weiterhin eine Zuständigkeit Kroatiens behaupte, jedoch weder auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren eingehe, noch in adäquater Weise auf den vom BVwG geforderten Verbesserungsauftrag und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Österreich eingehe. Es liege kein illegaler Grenzübertritt in das Schengengebiet vor. Den Flüchtlingen sei die Durchreise gestattet worden. Die Einreise des Beschwerdeführers sei jedenfalls zumindest geduldet gewesen und es könne daher per Definition keine illegale Einreise gewesen sei. Das BFA gehe auch auf die Mängel der Betreuung von Asylwerber im kroatischen Asylverfahren nicht in konkreter Wiese ein. Er habe eigenständig Deutsch gelernt und es sei ihm gelungen, sich ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen.

5. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 15-1100642410-152081972, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017 gemäß § 38 2. Satz AVG 1991 idgF iVm § 17 VwGVG idF BGBl I Nr. 24/2017, ausgesetzt. Der Grund der Aussetzung war, dass am 13.09.2016 der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) in einem ähnlich gelagerten Fall mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO vorgelegt hatte und am 14.12.2016 der VwGH zu Zl. EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine ähnlich gelagerte Konstellation dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte. Die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren war bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt worden.5. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 15-1100642410-152081972, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017 gemäß Paragraph 38, 2. Satz AVG 1991 idgF in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, ausgesetzt. Der Grund der Aussetzung war, dass am 13.09.2016 der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) in einem ähnlich gelagerten Fall mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt hatte und am 14.12.2016 der VwGH zu Zl. EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine ähnlich gelagerte Konstellation dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte. Die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren war bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt worden.

6. Mit Beschluss des BVwG vom 27.03.2017 war der Beschwerde gegen den Bescheid des Beschwerdeführers gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.6. Mit Beschluss des BVwG vom 27.03.2017 war der Beschwerde gegen den Bescheid des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

7. Mittels Verfahrensanordnung des BVwG vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH betreffend aufgrund des österreichischen Vorabentscheidungsersuchens mit Urteil vom 26.07.2017, C-646/16 entschieden hatte, dass die seinerzeitigen Einreisen "während des Flüchtlingsstroms" nicht legal waren und die Regelungen der Dublin III-VO daher vollumfänglich Anwendung finden. Im selben Sinn wurde mit Urteil vom selben Tag das slowenische Vorabentscheidungsersuchen C-490/16 (A.S.) entschieden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt Gründe bekanntzugeben, falls mittlerweile über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe vorliegen, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in seinen Herkunftsstaat entgegen stehen würden, insbesondere schwere gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen oder solche, die im Bereich Ihres Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelegen sind7. Mittels Verfahrensanordnung des BVwG vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH betreffend aufgrund des österreichischen Vorabentscheidungsersuchens mit Urteil vom 26.07.2017, C-646/16 entschieden hatte, dass die seinerzeitigen Einreisen "während des Flüchtlingsstroms" nicht legal waren und die Regelungen der Dublin III-VO daher vollumfänglich Anwendung finden. Im selben Sinn wurde mit Urteil vom selben Tag das slowenische Vorabentscheidungsersuchen C-490/16 (A.S.) entschieden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt Gründe bekanntzugeben, falls mittlerweile über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe vorliegen, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in seinen Herkunftsstaat entgegen stehen würden, insbesondere schwere gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen oder solche, die im Bereich Ihres Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelegen sind

8. Am 04.09.2017 langte eine Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als zwei Jahren in Österreich aufhältig sei. Er habe bereits entsprechende Anstrengungen unternommen, sich in Österreich anzupassen. Im Falle der Abschiebung sei eine massive Verschlechterung bis hin zum Suizid zu befürchten. Er habe die deutsche Sprache erlernt und ein starkes soziales Netz aufgebaut. Im gegenständlichen Fall sei ein außergewöhnlicher humanitärer Bedarf gegeben. Zusammen mit der Stellungnahme wurde ein aktueller Bericht über die Lage in Kroatien übermittelt.

Am 08.09.2017 langten eine mit 05.09.2017 datierte Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses sowie ein psychotherapeutischer Befundbericht betreffend den Beschwerdeführer ein. Im Befundbericht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter massiven Ängsten leide. Er zeige auffallende Starre, Anspannung, Zittern und Niedergeschlagenheit. Der Beschwerdeführer führte insbesondere große Angst, Konzentrationsstörungen, massiver sozialer Rückzug und wiederkehrende Suizidgedanken an. Diagnostiziert wurden beim Beschwerdeführer Reaktion auf schwere Belastung und suizidale Einengung. Es wurden dringend Psychotherapie, fachärztliche und medikamentöse Unterstützung empfohlen.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der Folge mit Beschluss vom 05.12.2016,

W240 2136426-1/4E, das mit Beschluss vom 07.03.2017 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzte Verfahren fortgesetzt und in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid des BFA vom 09.02.2017 behoben sowie die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.W240 2136426-1/4E, das mit Beschluss vom 07.03.2017 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzte Verfahren fortgesetzt und in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid des BFA vom 09.02.2017 behoben sowie die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BVwG zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer überstellungsfähig sei oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten. Demnach erscheine es im konkreten Einzelfall aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes angezeigt, ein fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Kroatien zu erheben haben. Sodann werde es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Kroatien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sein könnte.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BVwG zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer überstellungsfähig sei oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Artikel 3, EMRK führen könnten. Demnach erscheine es im konkreten Einzelfall aufgrund des dargelegten Krankheitsbildes angezeigt, ein fachärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand und die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Kroatien zu erheben haben. Sodann werde es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Kroatien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten sein könnte.

10. Am 20.10.2017 wurde eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin vorgenommen. In der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.10.2017 wurden eine "Milde Anpassungsstörung F 43.2, differentialdiagnostische Belastung ohne Krankheitswert" festgestellt", das Vorliegen sonstiger psychischer Krankheitssymptome wurde verneint. Zur Zeit der Befundaufnahme finde sich eine relativ symptomarme Anpassungsstörung F43.2 mit sorgenvoller Haltung. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wurden von der Ärztin nicht angeraten.

Am 15.11.2017 langte eine mit 12.11.2017 datierte Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses des psychiatrischen Gutachtens um die Zulassung der inhaltlichen Führung des Asylverfahrens in Österreich ersucht werde, da beim Beschwerdeführer behandlungsbedürftige krankheitswertige psychische Störungen erkannt worden seien und im Falle einer Abschiebung nach Kroatien die massive Gefahr bestehe, dass sich die Erkrankungen noch verschlimmern würden.

Vorgelegt wurden Beweismittel über die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers, im Detail Fotos über seine Tätigkeit im Rahmen seiner Praktika bei österreichischen Rundfunktstationen.

11. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.11.2017 wurde ausgeführt, dass er Depressionen habe und aufgrund von Fußschmerzen nicht gut gehen könne. Die Fußschmerzen habe er sich in Afghanistan beim Fußballspielen zugezogen. Das seien keine dauerhaften Schmerzen im Fuß. Er leide auch an Juckreiz an den Armen und am Oberkörper, dies sei jedoch nicht so schlimm. Er habe dafür eine Salbe und Tabletten zur Einnahme erhalten. Er nehme noch zusätzlich Medikamente ein, jedoch nicht immer, sondern nur, wenn er depressiv sei. Der Beschwerdeführer verwies auf seine Teilnahmebestätigungen, er habe drei Monate einen Kurs besucht und Videoaufnahmen bzw. Filme bearbeitet, dies sei ein Bereich im Journalismus. Er mache dies zurzeit bei einem Interkulturellen Entwicklungszentrum und bei anderen Integrationsprojekten. Er habe bei österreichischen Rundfunkstationen Praktika absolviert. Er habe auch eine Prüfung mit der höchsten Punktezahl absolviert. Im Bereich der EU, in Norwegen oder Island seien keine Verwandten aufhältig, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er sei seit zwei Jahren in Österreich und sei durchgehend gemeldet gewesen ohne Unterbrechung. Die Überstellungsfrist sei bereits lange abgelaufen. Sein Antrag hätte bereits längst entschieden werden sollen. Er sei nie in Kroatien gewesen, sondern durch ihm unbekannte Länder mit dem Flüchtlingsstrom mitgereist. Er habe sich sehr gut integriert und die Sprache gelernt. Er habe viele Freunde und soziale Kontakte in Österreich.

Der anwesende Vertreter führte aus, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist im November 2016 grundlos erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei gemeldet gewesen. Auch die 18monatige Frist wäre bereits abgelaufen, hätte das BVwG nicht eine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Es wurde aufgrund der Dauer seines Aufenthalts und aus humanitären Gründen darum ersucht das Verfahren in Österreich zuzulassen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Praktikum noch bis April 2018 andauere und er verstehe nicht, weshalb Kroatien für sein Verfahren zuständig sein soll und nicht Österreich.

Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    psychotherapeutischer Befundbericht einer Psychotherapeutin vom 05.09.2017, wonach beim Beschwerdeführer "F 43.0 Reaktion auf schwere Belastungen und suizidale Einengung" vorliegen, welcher bereits im Zuge des Parteiengehörs vor dem BVwG vorgelegt worden war,

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung vom 03.10.2017, dass der Beschwerdeführer einen Test im Zuge eines Integrationskurses erfolgreich bestanden hat,

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung, dass der Beschwerdeführer vom 04.07.2017 bis zum 04.10.2017 an einem Videojournalismus-Workshop teilnahm

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs am 14.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Nachweis über die freiwillige und unentgeltliche Arbeit im Interkulturellen Entwicklungs-Zentrum vom 14.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Antrag auf Mitgliedschaft in einem österreichischen Kulturverein

12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.01.2018, Zl. 15-1100642410-152081972, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gem. § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.01.2018, Zl. 15-1100642410-152081972, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Die Feststellungen zur Lage in Kroatien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 14.11.2017, Versorgung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Versorgung).

Derzeitige Unterbringungskapazitäten für Asylwerber in Kroatien (Stand: 7.11.2017):

Zentrum Zagreb (Hotel Porin): 600 Plätze (Auslastung: 439)

Zentrum Kutina: 100 Plätze (Auslastung: 48)

Das Hotel Porin soll bald renoviert werden und eine größere Anzahl von Asylwerbern währenddessen anderweitig untergebracht werden. Kutina wird weiterhin für Familien und Vulnerable benutzt. Anhand der derzeit verfügbaren Unterbringungskapazitäten besteht momentan kein Bedarf zur Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer (VB 8.11.2017).

Das geschlossene Zentrum Jezevo wird weiterhin für Fremde genützt, welche aus verschiedenen Gründen festgenommen wurden bzw. auf ihre Abschiebung oder Rückkehr warten. Durchschnittlich sind ca. 20 - 30 Personen dort aufhältig.

Die beiden Transitzentren in Tovarnik (serbische Grenze) und Trilj (bosnische Grenze) sind in Betrieb gegangen und haben eine Kapazität von ca. 90 Plätzen pro Zentrum. Sie werden nicht für den Asylbereich sondern für die Verwahrung festgenommener illegaler Migranten genutzt. Beide Objekte wurden vom VB besichtigt und haben einen sehr hohen Standard an Infrastruktur (VB 8.11.2017).

Mehrere NGOs bieten derzeit in den Unterbringungszentren für Asylwerber ihre Dienste an. Das Kroatische Rote Kreuz leistet psychosoziale Hilfe, organisiert fachärztliche Untersuchungen und Transport, besorgt bestimmte Medikamente und organisiert andere Aktivitäten. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) leistet psychosoziale Hilfe. Der Verband baptistischer Kirchen organisiert unter anderem auch den Transport zu einem Zahnarzt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma leistet psychosoziale Hilfe. Das kroatische Zentrum für rechtliche Angelegenheiten biete rechtliche Beratungen an. Médecins du Monde bietet die ganze Bandbreite der Gesundheitsfürsorge an. In den beiden offenen Unterbringungszentren wurde je eine Arztpraxis/Ärzteambulanz organisiert, welche täglich geöffnet ist. In Zagreb wird sie von Médecins du Monde geführt, welche auch zweimal im Monat Besuche von Fachärzten für Gynäkologie, Pädiatrie und Psychologie organisieren. Außerdem steht für die Asylwerber in Kroatien generell auch ärztliche Nothilfe, notwendige Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Störungen zur Verfügung (VB 8.11.2017).

Derzeit gibt es keine registrierten drogensüchtigen Asylwerber in Kroatien. Wenn sich aber ein Asylwerber bei seinem ersten Gesundheitscheck als drogenabhängig deklariert (das gilt auch für Dublin-Rückkehrer, falls im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine medizinischen Unterlagen übermittelt wurden), wird eine medizinische Überprüfung vorgenommen und eine für den Betreffenden notwendige Therapie festgelegt. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Asylwerber auf einer höheren Dosis oder anderen Substitutionsmedikamenten bestanden haben und angaben, diese auch in anderen Mitgliedsstaaten erhalten zu haben. Kroatien betont jedoch, dass jedem Asylwerber, welcher sich als Drogensüchtiger deklariert, nach medizinischen Tests seitens der zuständigen Behörde, die notwendige Therapie vorgeschrieben wird (VB 8.11.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (8.11.2017): Bericht des kroatischen Innenministeriums, per E-Mail

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2017; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Von Jänner bis einschließlich Juli 2017 verzeichnete Kroatien 902 Asylanträge. Im selben Zeitraum entzogen sich 661 Personen dem Asylverfahren durch Untertauchen (VB 28.8.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (28.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail

3. Dublin-Rückkehrer

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).

Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016).

Die NGO ECRE kritisierte Ende 2016, dass vor allem Vulnerable von Dublin-Überstellungen nach Kroatien betroffen seien und führt aus, dass die Unterbringungsbedingungen in Kroatien zwar keinen kompletten Überstellungsstopp rechtfertigen mögen, rät aber dennoch dazu, von der Überstellung vulnerabler Personen Abstand zu nehmen (ECRE 15.12.2016).

Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (26.7.2017): Entscheidung zu Asylregeln:
Kroatien befürchtet hunderte Rückschiebungen, http://derstandard.at/2000061843511/EU-Hoechstgericht-zu-Asylregeln-Kroatien-befuerchtet-hunderte-Rueckschiebungen, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (9.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung-auch medizinisch - zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Vulnerable gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität (AIDA 3.2017).

In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Dabei ist man in der Unterbringung stark auf die tägliche Mitarbeit der dort tätigen NGOs angewiesen, die gegebenenfalls Vulnerable erkennen und entsprechend ihrer Bedürfnisse weiterverweisen können. Eine erste Einschätzung nimmt bei deren Ankunft im Unterbringungszentrum "Hotel Porin" das Kroatische Rote Kreuz vor, wo in vielen Fällen bereits spezielle Bedürfnisse erkannt werden können (ECRE 15.12.2016).

Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt noch vor Antragstellung ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Das geschieht in der Regel sofort (Kutina) oder dauert bis zu 4 Wochen (Zagreb). Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. 2016 wurden auch Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes in einigen Fällen als Vormunde bestellt. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 3.2017).

Es werden weiterhin unbegleitete Minderjährige in Heimen untergebracht, darunter auch Einrichtungen für verhaltensauffällige Kinder, ohne eine geeignete Vormundschaft und ohne Zugang zu Bildung (HRW 12.1.2017).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner medizinischer Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Diese Vorgehensweise wurde aber noch nie angewandt. In der Praxis haben Mitarbeiter der Zentren für soziale Wohlfahrt auf Basis der physischen Erscheinung entschieden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf ein "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 3.2017).

Alle Kinder von Asylwerbern im schulpflichtigen Alter, die im sogenannten "Hotel Porin" untergebracht sind, können nahegelegene Volksschulen und Kindergärten besuchen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017; vgl. UNHCR 1.2017).Alle Kinder von Asylwerbern im schulpflichtigen Alter, die im sogenannten "Hotel Porin" untergebracht sind, können nahegelegene Volksschulen und Kindergärten besuchen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017; vergleiche UNHCR 1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - European Union, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (15.3.2017):
Refugee and Migrant Crisis in Europe. Humanitarian Situation Report # 21, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/54644, Zugriff 31.8.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (1.2017): EUROPE'S REFUGEE SITUATION RESPONSE UPDATE #34, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1490269116_unhcr-update-on-the-emergency-response-in-europe-january-2017.pdf, Zugriff 21.8.2017

5. Non-Refoulement

Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vgl. UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vergleiche UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).

Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien und Tunesien. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft ist eine Einzelfallentscheidung. Wen ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.20

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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