TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/9 L518 2159467-1

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Veröffentlicht am 09.02.2018
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Entscheidungsdatum

09.02.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L518 2159467-1/8E

L518 2159464-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, Zahl: XXXX , die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX 2017 bis 18.05.2017 zu Recht erkannt:1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2017, Zahl: römisch 40 , die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 2017 bis 18.05.2017 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 FPG idgF iVm § 22a Abs 1BFA-VG iVm Art. 28 Abs 1 und 2 Dublin III-VO Nr. 604/2013 stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom XXXX 2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2017 bis 18.05.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins B, F, A, -, römisch fünf G, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO Nr. 604/2013 stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom römisch 40 2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2017 bis 18.05.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 VwGAufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwGAufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017,2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2017,

Zahl: XXXX , die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von XXXX 2017 bis 18.05.2017 zuZahl: römisch 40 , die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft von römisch 40 2017 bis 18.05.2017 zu

Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 FPG idgF iVm § 22a Abs 1BFA-VG iVm Art. 28 Abs 1 und 2 Dublin III-VO Nr. 604/2013 stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom XXXX 2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2017 bis 18.05.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins B, F, A, -, römisch fünf G, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO Nr. 604/2013 stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom römisch 40 2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2017 bis 18.05.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm VwGAufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwGAufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "BF1" und "BF2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Serbien und reisten am XXXX 2017 aufgrund des von Deutschland erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes für das Gebiet der Schengener Staaten rechtswidriger Weise über Ungarn (Einreisestempel in Pässen) in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ein. Am XXXX 2017 wurden die BF von Beamten der deutschen Polizei am Grenzübergang Saalbrücke der österreichischen Polizei übergeben. Die BF wurden in das PAZ XXXX überstellt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "BF1" und "BF2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Serbien und reisten am römisch 40 2017 aufgrund des von Deutschland erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes für das Gebiet der Schengener Staaten rechtswidriger Weise über Ungarn (Einreisestempel in Pässen) in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ein. Am römisch 40 2017 wurden die BF von Beamten der deutschen Polizei am Grenzübergang Saalbrücke der österreichischen Polizei übergeben. Die BF wurden in das PAZ römisch 40 überstellt.

Die BF 2 ist die Mutter des BF 1.

Die durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab beim BF 1 zwei Treffer (1x Deutschland, 1x Schweiz) und bei der BF 2 vier Treffer (Schweiz, 2x Belgien und Deutschland)

I.2. Am XXXX 2017 wurden die BF niederschriftlich von der Polizei einvernommen. Die BF gaben an, dass sie den Bruder der BF 2 in Deutschland besuchen wollten und beide einverstanden damit wären, Österreich freiwillig zu verlassen. In die Niederschrift eingefügt waren "Zusatzfragen fürs BFA", hinsichtlich derer überwiegend lediglich "Ja" bzw. "Nein" protokolliert wurde. Die BF gaben zusammengefasst an, dass sie in Österreich keinen Wohnsitz haben, keine Familienangehörigen oder sonstige Bekannte hier leben und keinen Aufenthaltstitel für einen anderen Mitgliedstaat besitzen. Sie führten gemeinsam ca. 400 EUR an Barmittel mit sich. Bei beiden BF ist zusätzlich zur Frage, ob sie schon einmal einen Asylantrag gestellt haben und wie der Verfahrensstand ist, eingetragen: "Ja, in Deutschland 2015, Asylantrag negativ". Hinsichtlich der Frage, ob die BF jemals von einem Mitgliedstaat in ihren Heimatstaat zurückverbracht worden sind, ist bei beiden BF nein vermerkt. Die BF gaben darüber hinaus an, dass sie sich im Falle der Haftentlassung nach Serbien begeben würden und beantworteten auch die Frage danach, ob es Gründe gäbe, die einer Schubhaft entgegenstehen lediglich dahingehend, zurück nach Serbien zu wollen.römisch eins.2. Am römisch 40 2017 wurden die BF niederschriftlich von der Polizei einvernommen. Die BF gaben an, dass sie den Bruder der BF 2 in Deutschland besuchen wollten und beide einverstanden damit wären, Österreich freiwillig zu verlassen. In die Niederschrift eingefügt waren "Zusatzfragen fürs BFA", hinsichtlich derer überwiegend lediglich "Ja" bzw. "Nein" protokolliert wurde. Die BF gaben zusammengefasst an, dass sie in Österreich keinen Wohnsitz haben, keine Familienangehörigen oder sonstige Bekannte hier leben und keinen Aufenthaltstitel für einen anderen Mitgliedstaat besitzen. Sie führten gemeinsam ca. 400 EUR an Barmittel mit sich. Bei beiden BF ist zusätzlich zur Frage, ob sie schon einmal einen Asylantrag gestellt haben und wie der Verfahrensstand ist, eingetragen: "Ja, in Deutschland 2015, Asylantrag negativ". Hinsichtlich der Frage, ob die BF jemals von einem Mitgliedstaat in ihren Heimatstaat zurückverbracht worden sind, ist bei beiden BF nein vermerkt. Die BF gaben darüber hinaus an, dass sie sich im Falle der Haftentlassung nach Serbien begeben würden und beantworteten auch die Frage danach, ob es Gründe gäbe, die einer Schubhaft entgegenstehen lediglich dahingehend, zurück nach Serbien zu wollen.

Die BF waren jeweils im Besitz eines gültigen Reisepasses (ausgestellt am XXXX 2017 BF 1; ausgestellt am XXXX 2017 BF 2)Die BF waren jeweils im Besitz eines gültigen Reisepasses (ausgestellt am römisch 40 2017 BF 1; ausgestellt am römisch 40 2017 BF 2)

I.3. Am XXXX 2017, 19.25 Uhr wurde das Ersuchen um Einleitung eines Konsultationsverfahrens an die EAST-West übermittelt, wo das Konsultationsverfahren am Mo, 15.05.2017 eingeleitet worden ist.römisch eins.3. Am römisch 40 2017, 19.25 Uhr wurde das Ersuchen um Einleitung eines Konsultationsverfahrens an die EAST-West übermittelt, wo das Konsultationsverfahren am Mo, 15.05.2017 eingeleitet worden ist.

I.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über die BF gemäß Art. 28 Abs 1 und 2 Dublin III-VO Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde den BF persönlich am XXXX 2017 zugestellt.römisch eins.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über die BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO Nr. 604/2013 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde den BF persönlich am römisch 40 2017 zugestellt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF wissentlich illegal im Schengen Raum gereist wären (Einreiseverbot) und kein gelinderes Mittel anzuwenden sei, da sie nicht genügend Barmittel hätten bzw. keine Integration in Österreich vorliege. § 76 Abs. 3 Z 2, 6 und 9 FPG würden zutreffen und hätten sich die BF mehreren Behörden entzogen bzw. würden die EURODAC Treffer und dem Einreise- und Aufenthaltsverbot die Fluchtgefahr belegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF wissentlich illegal im Schengen Raum gereist wären (Einreiseverbot) und kein gelinderes Mittel anzuwenden sei, da sie nicht genügend Barmittel hätten bzw. keine Integration in Österreich vorliege. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, 6 und 9 FPG würden zutreffen und hätten sich die BF mehreren Behörden entzogen bzw. würden die EURODAC Treffer und dem Einreise- und Aufenthaltsverbot die Fluchtgefahr belegen.

I.5. Aufgrund der verspäteten Zuteilung einer Rechtsberatung wurde den BF die Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG gemeinsam mit dem Schubhaftbescheid zugestellt. Am 17.05.2017 nahm die Rechtsberaterin nach Durchführung des Rechtsberatungsgespräches Kontakt mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf.römisch eins.5. Aufgrund der verspäteten Zuteilung einer Rechtsberatung wurde den BF die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG gemeinsam mit dem Schubhaftbescheid zugestellt. Am 17.05.2017 nahm die Rechtsberaterin nach Durchführung des Rechtsberatungsgespräches Kontakt mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf.

Es wurde eine Stellungnahme zur Verständigung von der Beweisaufnahme vom XXXX 2017 übermittelt, in welcher ausgeführt wurde, das sich bei den Effekten Rückfahrtickets befänden, welche jederzeit verwertet werden könnten. Schon daher sei ersichtlich, dass kein Sicherungsbedarf gegeben sei, da die BF bereits für die Ausreise Vorsorge getroffen hätten. Die BF lebten im Kreis der Familie in Belgrad, wo der 10 jährige Sohn und Ehegatte der BF 2 warten würden. Nach Deutschland wären zu einer Hochzeit gereist, da dort mehrere Verwandte leben. Die BF 2 hätte schon wieder bei ihrer Arbeitsstelle sein sollen. Die BF verfügten über Geld und Versicherungsschutz und könnten sich jederzeit mehr Geld überweisen lassen. Die bestehenden Aufenthaltsverbote seien ihnen in der Form nicht bekannt gewesen, da diese Schreiben für sie nicht verständlich gewesen wären. Es wurde ersucht, da den BF nur illegale Einreise vorzuwerfen sei, von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall abzusehen. Die Asylverfahren der BF seien bereits länger abgeschlossen und hätten sie seitdem jedenfalls 3 Monate im Heimatland verbracht.Es wurde eine Stellungnahme zur Verständigung von der Beweisaufnahme vom römisch 40 2017 übermittelt, in welcher ausgeführt wurde, das sich bei den Effekten Rückfahrtickets befänden, welche jederzeit verwertet werden könnten. Schon daher sei ersichtlich, dass kein Sicherungsbedarf gegeben sei, da die BF bereits für die Ausreise Vorsorge getroffen hätten. Die BF lebten im Kreis der Familie in Belgrad, wo der 10 jährige Sohn und Ehegatte der BF 2 warten würden. Nach Deutschland wären zu einer Hochzeit gereist, da dort mehrere Verwandte leben. Die BF 2 hätte schon wieder bei ihrer Arbeitsstelle sein sollen. Die BF verfügten über Geld und Versicherungsschutz und könnten sich jederzeit mehr Geld überweisen lassen. Die bestehenden Aufenthaltsverbote seien ihnen in der Form nicht bekannt gewesen, da diese Schreiben für sie nicht verständlich gewesen wären. Es wurde ersucht, da den BF nur illegale Einreise vorzuwerfen sei, von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall abzusehen. Die Asylverfahren der BF seien bereits länger abgeschlossen und hätten sie seitdem jedenfalls 3 Monate im Heimatland verbracht.

I.6. Am 17.05.2017 wurde dem Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Serbien und Übernahme der Heimreisekosten durch das BFA zugestimmt.römisch eins.6. Am 17.05.2017 wurde dem Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Serbien und Übernahme der Heimreisekosten durch das BFA zugestimmt.

Am 18.05.2017 um 09.15 Uhr wurden die BF aus der Schubhaft entlassen und durch einen Vertreter des VMÖ abgeholt. Eine Buchungsbestätigung für die Flüge XXXX – Wien, Wien – Belgrad vom selben Tag liegen im Akt auf.Am 18.05.2017 um 09.15 Uhr wurden die BF aus der Schubhaft entlassen und durch einen Vertreter des VMÖ abgeholt. Eine Buchungsbestätigung für die Flüge römisch 40 – Wien, Wien – Belgrad vom selben Tag liegen im Akt auf.

I.7. Am 23.05.2017 langte ein Schreiben der EAST West beim BFA-RD XXXX ein. Ausgeführt wurde darin, dass mit Deutschland ein Konsultationsverfahren eingeleitet wurde, wobei am 18.05.2017 die Ablehnung von Deutschland eingelangt sei, in welcher darüber informiert wurde, dass die BF am 30.08.2016 von der Schweiz in ihren Herkunftsstaat überstellt worden wären. Das Konsultationsverfahren mit der Schweiz hätte dasselbe Ergebnis gebracht und mit einer Ablehnung geendet.römisch eins.7. Am 23.05.2017 langte ein Schreiben der EAST West beim BFA-RD römisch 40 ein. Ausgeführt wurde darin, dass mit Deutschland ein Konsultationsverfahren eingeleitet wurde, wobei am 18.05.2017 die Ablehnung von Deutschland eingelangt sei, in welcher darüber informiert wurde, dass die BF am 30.08.2016 von der Schweiz in ihren Herkunftsstaat überstellt worden wären. Das Konsultationsverfahren mit der Schweiz hätte dasselbe Ergebnis gebracht und mit einer Ablehnung geendet.

I.8. Am 30.05.2017 langten die Schubhaftbeschwerden des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, die bekämpften Bescheide zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung von XXXX 2017 bis 18.05.2017 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie der belangten Behörde die Kosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen und etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen.römisch eins.8. Am 30.05.2017 langten die Schubhaftbeschwerden des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, die bekämpften Bescheide zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung von römisch 40 2017 bis 18.05.2017 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie der belangten Behörde die Kosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen und etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen.

Die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaften wurde im Wesentlichen damit begründet, dass – entgegen der Behauptung der belangten Behörde – kein Dublin-Sachverhalt anzunehmen sei. Des Weiteren werde von Seiten der belangten Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt, warum im vorliegenden Fällen die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht in Frage kommen könne.

I.9. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten übermittelt. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.05.2017 wurde beantragt, den Bescheid zu bestätigen, die Beschwerde abzuweisen sowie Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzusprechen.römisch eins.9. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten übermittelt. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.05.2017 wurde beantragt, den Bescheid zu bestätigen, die Beschwerde abzuweisen sowie Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzusprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die BF sind Staatsangehörige von Serbien, besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sind somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die BF sind Staatsangehörige von Serbien, besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sind somit Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Die BF reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und reisten unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Serbien zurück.

Gegen die BF besteht ein schengenweites Aufenthalts- und Einreiseverbot.

Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten und verfügen über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie verfügen über Euro 400 an Barmittel.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die BF – auf freiem Fuß belassen – einer Überstellung nach Serbien entzogen hätten.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass die BF entgegen dem bestehenden Einreiseverbot in Österreich einreisten.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die BF haben mit den Behörden kooperiert und kann auch nicht – wie im Bescheid festgehalten – festgestellt werden, dass sie sich anderen Behörden entzogen hätten oder zuletzt quasi Asyltourismus betrieben hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie lediglich – wie die Rückkehrtickets belegen – zu einer Hochzeit zu Verwandten gelangen wollten. Darüber hinaus hatten sie Barmittel bei sich und gaben in ihrer Befragung vor der Polizei eindeutig an, dass sie wieder nach Serbien zurückwollen. Die kurzen Fragen waren letztlich nicht geeignet, in diesem Fall eine Beurteilungsgrundlage für das BFA dahingehend zu schaffen, dass klar erkennbar gewesen wäre, ob nunmehr ein Dublin-Sachverhalt vorliegt oder nicht. Im gegenständlichen Fall lag jedenfalls kein Dublin Sachverhalt vor, wie dies die belangte Behörde selbst in ihrer Stellungnahme letztlich einräumt. Damit hat die Behörde ihren Bescheid schon auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt und konnte im Bescheid darüber hinaus einen akuten Sicherungsbedarf nicht darlegen. Es wurde auch nicht schlüssig dargelegt, warum im vorliegenden Fall mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könnte.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaftrömisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

II.3.1.1. Gesetzliche Grundlage:römisch zwei.3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

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1.-dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2.-die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2.-die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

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1.-ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.-ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a.-ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.-ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.-ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.-ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4.-ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.-ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5.-ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.-ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.-der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.-der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.-es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.-ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.-ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8.-ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.-der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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