TE Vwgh Beschluss 2018/1/23 Ra 2018/20/0001

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1;
MRK Art3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, in der Rechtssache der Revision der F A in C, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2017, Zl. W235 2172945-1/6E, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit der Vulnerabilität der Revisionswerberin - diese habe zwei Kinder und sei im Entscheidungszeitpunkt schwanger gewesen - nicht ordnungsgemäß auseinandergesetzt. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Situation in Italien vermittelten kein eindeutiges Bild von den Aufnahmebedingungen. Anhand dieser ergäben sich Zweifel, ob ausreichend adäquate Unterbringungsplätze in Italien vorhaben seien. Somit ergebe die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens der Revisionswerberin aufgrund des Art. 17 Dublin III-Verordnung.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC, zu berücksichtigen und es ist bei einer drohenden Verletzung derselben das im "Dublin-System" vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Weiters wurde in der Judikatur festgehalten, dass die "Sicherheitsvermutung" des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/20/0221, mwN).

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153, ausführlich mit der Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem diesbezüglichen unionsrechtlichen Hintergrund - insbesondere dem sich in der "Sicherheitsvermutung" des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wiederfindenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den die Dublin III-Verordnung anwendenden Staaten - auseinandergesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Hervorzuheben ist im gegebenen Zusammenhang, dass demnach die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (Rn. 35 und 44 des zitierten Erkenntnisses VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153; vgl. aus der daran anschließenden Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108; 5.12.2017, Ra 2017/20/0431).

7 Das Bundesverwaltungsgericht hat - unter anderem - aus der von der italienischen Behörde übermittelten Erklärung abgeleitet, es sei der Schluss gerechtfertigt, dass nicht bloß allgemein, sondern auch konkret in Bezug auf die Revisionswerberin und ihre Familie davon auszugehen sei, die adäquate Unterbringung und Versorgung sei gesichert. Auch der EGMR hat sich in seiner (zeitlich nach dem Urteil in der Rechtssache "Tarakhel" ergangenen) Rechtsprechung - gerade auch in Bezug auf das auch hier in Rede stehende italienische Rundschreiben - im Grundsätzlichen einer solchen Sichtweise angeschlossen (vgl. etwa EGMR 4.10.2016, Jihana Ali ua gg. Schweiz und Italien, 30474/14 Rz 34: "The Court understands from the circular letters dated 2. February, 15. April and 8 June 2015 from the Italian Ministry of the Interior (...) that the first and fourth applicants would be assigned one of the places in reception facilities in Italy which have been reserved for families with minor children and has no reason to believe that none of these places would be available to them upon their arrival in Italy (...)." und EGMR 28.6.2016, N.A. ua gg. Dänemark, 15636/16 Rz 32: "The Court has noted the applicants' concern that the number of places earmarked will be insufficient but, in the absence of any concrete indication in the case file, does not find it demonstrated that the applicant and her children will be unable to obtain such a place when they arrive in Italy."; vgl. zum Ganzen den gleichfalls die Situation in Italien betreffenden Beschluss VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0061, mwN).

8 Dass es aber im vorliegenden Fall konkrete Hinweise dafür gäbe, es bestehe dennoch ein gerade die Revisionswerberin betreffendes reales Risiko, im Fall ihrer Überstellung nach Italien werde es zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC kommen, legt die Revision, die sich lediglich auf die Zahl der Unterbringungsplätze bezieht, nicht dar.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200001.L00

Im RIS seit

14.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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