TE OGH 2017/11/29 1Ob178/17h

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** S*****, vertreten durch Dr. Silvia Maria Dornhackl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei G***** S*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Juli 2017, GZ 44 R 203/17d-44, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 31. Jänner 2017, GZ 26 C 29/16v-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht sprach der Klägerin 4.296,72 EUR samt Zinsen an rückständigem und monatlich 337,44 EUR an laufendem Unterhalt ab 1. Februar 2017 zu. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die dagegen erhobene „außerordentliche“ Revision des Beklagten, mit der er die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens anstrebt, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist aber zur Entscheidung darüber nicht berufen.

Die Ermittlung des Werts des vom Berufungsgericht behandelten Entscheidungsgegenstands richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO); er bestimmt sich beim Unterhalt nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nur auf den laufenden Unterhalt abzustellen; bereits fällig gewordene Beträge sind nicht gesondert zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0122735; RS0114353 [insbes T1]; Mayr in Rechberger4, § 58 JN Rz 2 mwN).

Im vorliegenden Verfahren ist demnach der Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren das 36-fache von 337,44 EUR, also 12.147,84 EUR.

Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision, außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO, jedenfalls unzulässig, wenn – wie hier – der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

In diesem Fall kann aber eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620).

Das Rechtsmittel des Beklagten wäre vom Erstgericht daher nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern allenfalls gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RIS-Justiz RS0109620). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).

Schlagworte

;

Textnummer

E120621

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00178.17H.1129.000

Im RIS seit

14.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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