Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
BBG §40Spruch
L515 2172822-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.06.2017, Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.06.2017, Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 vH beträgt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins, 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 50 vH beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 BundesverfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, nachfolgend auch beschwerdeführende Partei (bP), ist seit 21.02.2013 im Besitz eines bis 28.02.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 80 v.H.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, nachfolgend auch beschwerdeführende Partei (bP), ist seit 21.02.2013 im Besitz eines bis 28.02.2017 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 80 v.H.
I.2. Mit Schreiben (eingelangt bei der belangten Behörde – "bB" am 17.02.2017) welchem ein Audiogramm vom 10.11.2016 beigefügt war, beantragte die bP die Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses.römisch eins.2. Mit Schreiben (eingelangt bei der belangten Behörde – "bB" am 17.02.2017) welchem ein Audiogramm vom 10.11.2016 beigefügt war, beantragte die bP die Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses.
I.3. Die bP wurde in der Folge am 26.04.2017 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) zugeführt und darüber am 26.05.2017 (vidiert am 01.06.2017) ein Gutachten (GdB 40 v.H.) erstellt.römisch eins.3. Die bP wurde in der Folge am 26.04.2017 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) zugeführt und darüber am 26.05.2017 (vidiert am 01.06.2017) ein Gutachten (GdB 40 v.H.) erstellt.
I.4. Mit Bescheid der bB vom 19.06.2017 wurde der Antrag der bP auf Verlängerung ihres Behindertenpasses abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 40 % erfülle sie die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht. Der bP wurden die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster und dritter Teilstrich VO 303/1986 liegt vor" gewährt.römisch eins.4. Mit Bescheid der bB vom 19.06.2017 wurde der Antrag der bP auf Verlängerung ihres Behindertenpasses abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 40 % erfülle sie die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht. Der bP wurden die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster und dritter Teilstrich VO 303/1986 liegt vor" gewährt.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP per E-mail vom 07.07.2017 "Berufung" in welcher sie den ihrer Ansicht nach zu geringen GdB monierte. Bei der Untersuchung habe sie es verabsäumt, auf die Probleme mit der Blase hinzuweisen.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP per E-mail vom 07.07.2017 "Berufung" in welcher sie den ihrer Ansicht nach zu geringen GdB monierte. Bei der Untersuchung habe sie es verabsäumt, auf die Probleme mit der Blase hinzuweisen.
I.6. Mit Schreiben der bB vom 13.07.2017 wurde der bP mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1986" nicht vorliege.römisch eins.6. Mit Schreiben der bB vom 13.07.2017 wurde der bP mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1986" nicht vorliege.
I.7. Mit E-Mail vom 02.08.2017 übermittelte die bP einen urologischen Befund vom 20.07.2017 und verwies auf das bereits anlässlich der Antragstellung vorgelegte Audiogramm vom 10.11.2016.römisch eins.7. Mit E-Mail vom 02.08.2017 übermittelte die bP einen urologischen Befund vom 20.07.2017 und verwies auf das bereits anlässlich der Antragstellung vorgelegte Audiogramm vom 10.11.2016.
I.8. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners eingeholt. Dieses Gutachten vom 28.09.2017 (Begutachtung am 07.09.2017) kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.römisch eins.8. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners eingeholt. Dieses Gutachten vom 28.09.2017 (Begutachtung am 07.09.2017) kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
I.9. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit von zwölf Wochen erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.10.2017 zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.9. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit von zwölf Wochen erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.10.2017 zur Entscheidung vorgelegt.
I.10. Mit Schreiben des BVwG vom 20.11.2017 wurde der bP das zuletzt angeführte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen schriftlich zu äußern. Diese Möglichkeit nahm die bP nicht in Anspruch.römisch eins.10. Mit Schreiben des BVwG vom 20.11.2017 wurde der bP das zuletzt angeführte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen schriftlich zu äußern. Diese Möglichkeit nahm die bP nicht in Anspruch.
I.11. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 29.1.2018 beschloss der erkennende Senat der Beschwerde stattzugeben.römisch eins.11. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 29.1.2018 beschloss der erkennende Senat der Beschwerde stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft.
1.2. Das am 04.06.2017 von einem ärztlichen Sachverständigen (Arzt für Allgemeinmedizin) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
" Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1) Z.n. Prostatakrebs
gegenüber VGA Herabsetzung bei Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung, keine subjektiven Beschwerden, neg. Nachsorgekontrollen
Pos. Nr. 13.01.02, GdB 30 %
2) Z.n. MagenTU
Herabsetzung gg. VGA bei Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung, guter EZ und AZ, keine Beschwerden, NachsorgeKo erforderlich
Pos. Nr. 13.01.02, GdB 30 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Lfnr 1 ist weiterhin führend. Lfnr 2 wirkt sich zusätzlich neg. auf das Gesamtbild aus und steigert um eine Stufe auf 40%.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-Innenohrschwerhörigkeit entsprechend Audiogramm
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung, bisher alle TU Nachsorgekontrollen neg. guter AZ und EZ, zusätzlich Hörminderung
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Aufgrund Ablauf der Heilungsbewährung
."
I.3. Im Rechtsmittelschreiben ("Berufung") führte die bP aus, dass sie seit der Prostataentfernung Blasenprobleme habe. Bei der Untersuchung habe sie es verabsäumt, dies dem Arzt mitzuteilen.römisch eins.3. Im Rechtsmittelschreiben ("Berufung") führte die bP aus, dass sie seit der Prostataentfernung Blasenprobleme habe. Bei der Untersuchung habe sie es verabsäumt, dies dem Arzt mitzuteilen.
Des Weiteren findet sich ein uroligischer Befund vom 20.07.2017 sowie ein Audiogramm vom 10.11.2016 im Verwaltungsakt, welche von der bP zwischenzeitlich vorgelegt worden waren.
1.4. Das am 28.09.2017 – im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – von einem ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
" Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1) Prostatektomie wegen Carcinom
Einschätzung entsprechend der mäßigen Harninkontinenz nach Ablauf der Heilungsbewährung, keine Metastasen
Pos. Nr. 13.01.02, GdB 30 %
2) Zustand nach Magentumor
Einschätzung vom Letztgutachten übernommen, keine Änderung
Pos. Nr. 13.01.02, GdB 30 %
3) Schwerhörigkeit beidseits
Einschätzung entsprechend der Hörminderung
Pos. Nr. 12.02.01, GdB 30 %
4) degenerative Wirbelsäulenerkrankung
mäßige funktionelle Einschränkung, kein neurologisches Defizit
Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 %
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Leiden unter Nr.1 wird durch die Leiden unter Nr.3 und 4 um jeweils eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% angehoben, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird. Das Leiden unter Nr.4 wirkt aufgrund der geringen funktionellen Beeinträchtigung nicht steigernd.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Z.n. Meniscusoperation an beiden Kniegelenken
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das Leiden unter aktueller Nr.3 wird jetzt aufgrund der mittelgradigen Hörminderung höher eingestuft;
das Leiden unter aktueller Nr.4 wurde beim LGA nicht eingeschätzt
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
aufgrund der höheren Einschätzung des Leidens unter Nr.3 wird auch der GdB erhöht
Dauerzustand
."
1.5. Das im Rahmen des Vorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten wurde daraufhin der bP zur Stellungnahme geschickt; eine Äußerung langte nicht ein.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Verfahren zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners vom 28.09.2017 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das Sachverständigengutachten vom 28.09.2017 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Soweit das Gutachten vom 28.09.2017 (GdB 50 %) vom Vorgutachten vom 04.06.2017 (GdB 40 %) abweicht, ist diese Abweichung ausreichend begründet. Das Hauptleiden wurde wie im Vorgutachten mit 30 % eingeschätzt (je LfNr. 1). Die höhere Einschätzung resultiert aus der nunmehrigen Neubewertung der beidseitigen Schwerhörigkeit (LfNr. 3) unter der Positionsnummer 12.02.02 mit 30 %. Die neue Einschätzung erfolgte unter Berücksichtigung eines Audiogrammes (mittelgradige Hörminderung) und entspricht auch der Beschreibung in der Einschätzungsverordnung. Neu eingeschätzt wurde im Gutachten vom 28.09.2017 auch die degenerative Wirbelsäulenerkrankung der bP unter LfNr. 4 mit 20 % (Positionsnummer 02.01.01). Gemäß dem zuletzt erstatteten Gutachten erfolgt durch die LfNr. 2 und 3 – wegen der zusätzlichen Beeinträchtigung des Gesamtzustandes – je eine Steigerung um eine Stufe, woraus sich nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. (im Gegensatz zum Vorgutachten 40 v.H.; die LfNr. 2 mit 20 % steigerte nicht) ergibt. Das nunmehrige Gutachten ist auch noch (geringfügig) aktueller. Diesem Gutachten vom 28.09.2017 war daher zu folgen und beträgt der Gesamtgrad der bP folglich 50 v.H. Zudem wurde das Gutachten von den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Bei der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde im Hinblick auf die Steigerung versehentlich statt der LfNr. 2 (GdB 30 %, funktioneller Zusammenhang der Erkrankung mit der Hauptdiagnose) die LfNr. 4 genannt (GdB 20 %, geringe funktionelle Beeinträchtigung).
Dieses Sachverständigengutachten und die Ausführungen der bP in der Beschwerde bzw. in den von der bP vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allf