TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/1 L525 2170283-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L525 2170283-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl. 1081148409-151012000/BMI_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl. 1081148409-151012000/BMI_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 4.8.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 6.8.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater hätte einen jungen Mann überfahren, der in weiterer Folge verstorben wäre. Dessen Familie hätte Rache geschworen und hätte den Beschwerdeführer töten wollen, weil der Vater den Sohn überfahren hätte. Deshalb habe er seine Heimat verlassen. Sonst habe er keine weiteren Gründe.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.3.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er sei völlig gesund, aber er leide unter psychologischen Problemen und nehme Medikamente. Die Probleme hätte er seit seiner Einreise und habe er auch Probleme mit den Venen. Bei der Erstbefragung sei alles richtig rückübersetzt worden und alles korrekt protokolliert worden. Er habe aber auch noch andere Gründe, er sei nämlich konvertiert. Er sei ledig, am 16.9.1983 in Teheran geboren worden und sei Iraner und Moslem. Er habe keine Angehörigen in Österreich oder der EU. Seine Familie befinde sich im Iran. Er stehe in Kontakt mit seiner Familie. Er habe den Entschluss, den Iran zu verlassen, im Jahr 2001 gefasst und sei im April 2007 ausgereist. Er habe sechs Jahre in Griechenland gelebt. Er habe eigentlich nach Deutschland reisen wollen, aber der Schlepper habe ihm davon abgeraten. In Griechenland hätte er für die Asylantragstellung einen Anwalt gebraucht, das Geld hätte er nicht gehabt. In Ungarn habe er nicht bleiben wollen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er hätte seit seiner Kindheit Probleme wegen seiner Religion gehabt. Er habe den Islam nicht mögen und habe deswegen zuerst Probleme mit seinen Eltern und später mit der iranischen Regierung gehabt. ZB sei er, als er 18 Jahre alt gewesen sei, beim Konsum von alkoholischen Getränken von der Polizei erwischt worden und sei er dann gefoltert worden. Acht Monate später sei er wieder wegen dem Konsum von alkoholischen Getränken gefoltert worden. Danach habe er sich nicht mehr frei bewegen können. Die Polizisten hätten immer wieder an ihm was zum Aussetzen gehabt. Nach Beendigung des Wehrdienstes sei er während des Ramadans beim Essen erwischt worden und hätte er seine Arbeit deswegen verloren. Danach habe er sich entschlossen den Iran zu verlassen. Auf Nachfrage, ob dies all seine Gründe für die Antragstellung seien, gab der Beschwerdeführer an, es gäbe noch einen Grund, er hätte gerne mit Mädchen im Iran gesprochen. Er hätte während seiner Militärzeit ein Mädchen kennen gelernt und hätte die Milizen sie in einem Park in Teheran erwischt. Bedrohungen oder Verfolgungen seitens des iranischen Staates hätte es nie gegeben. Zu seiner Festnahme und der behaupteten Folterung befragt führte der Beschwerdeführer aus, er sei ca 2001 in der Polizeistation gewesen. Er sei im Hof gefesselt gestanden und hätten ihn die Polizisten beschimpft und hätte er unterschreiben müssen, dass er nie wieder Alkohol trinken würde. Befragt zu den Angaben während der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, er hätte damals gelogen. Der Schlepper hätte ihm diese Aussage damals geraten. Zur Konversion führte der Beschwerdeführer aus, sein Mitbewohner in XXXX hätte ihm gesagt, er könne auch konvertieren. Sie hätten eine Veranstaltung besucht und seien getauft worden. Er hätte aber die Bibel gelesen und habe er erkannt, dass Religion nichts für ihn sei. Er sei Atheist. Auf den Vorhalt, er hätte am Beginn der Befragung angegeben, dass er konvertiert sei, führte der Beschwerdeführer aus, er sage nunmehr er glaube an niemanden, nicht an Gott, nicht an Jesus oder Moses oder Mohammed. Das Konvertieren sei auf die Kirche, die ihn getauft habe bezogen gewesen, und er hätte gerade erklärt, dass dies keine Alternative für ihn sei. Im Iran sei er – außer vom Bruder des Unfallopfers – niemals persönlich bedroht worden. Dieser habe ihm nur gesagt, dass er sterben würde, falls das Unfallopfer sterben würde. Auf die nochmalige Frage, warum er nicht in den Iran zurückkehren könne, führte der Beschwerdeführer abermals aus, weil er konvertiert sei. Er sei im Jahr 2016 zur Perzische Kerk Kores konvertiert, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Er habe dies im Iran nur seinen Eltern gesagt. Er habe außerhalb der Betreuungsstelle zur Dr. XXXX Kontakt. Politisch habe er sich nie betätigt. Im Iran habe es niemals eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gegeben. Den Dolmetsch habe er immer verstanden. Er wolle zum Schluss der Befragung nochmals sagen, dass er weder an Gott noch den Propheten glaube.Der Beschwerdeführer wurde am 31.3.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er sei völlig gesund, aber er leide unter psychologischen Problemen und nehme Medikamente. Die Probleme hätte er seit seiner Einreise und habe er auch Probleme mit den Venen. Bei der Erstbefragung sei alles richtig rückübersetzt worden und alles korrekt protokolliert worden. Er habe aber auch noch andere Gründe, er sei nämlich konvertiert. Er sei ledig, am 16.9.1983 in Teheran geboren worden und sei Iraner und Moslem. Er habe keine Angehörigen in Österreich oder der EU. Seine Familie befinde sich im Iran. Er stehe in Kontakt mit seiner Familie. Er habe den Entschluss, den Iran zu verlassen, im Jahr 2001 gefasst und sei im April 2007 ausgereist. Er habe sechs Jahre in Griechenland gelebt. Er habe eigentlich nach Deutschland reisen wollen, aber der Schlepper habe ihm davon abgeraten. In Griechenland hätte er für die Asylantragstellung einen Anwalt gebraucht, das Geld hätte er nicht gehabt. In Ungarn habe er nicht bleiben wollen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er hätte seit seiner Kindheit Probleme wegen seiner Religion gehabt. Er habe den Islam nicht mögen und habe deswegen zuerst Probleme mit seinen Eltern und später mit der iranischen Regierung gehabt. ZB sei er, als er 18 Jahre alt gewesen sei, beim Konsum von alkoholischen Getränken von der Polizei erwischt worden und sei er dann gefoltert worden. Acht Monate später sei er wieder wegen dem Konsum von alkoholischen Getränken gefoltert worden. Danach habe er sich nicht mehr frei bewegen können. Die Polizisten hätten immer wieder an ihm was zum Aussetzen gehabt. Nach Beendigung des Wehrdienstes sei er während des Ramadans beim Essen erwischt worden und hätte er seine Arbeit deswegen verloren. Danach habe er sich entschlossen den Iran zu verlassen. Auf Nachfrage, ob dies all seine Gründe für die Antragstellung seien, gab der Beschwerdeführer an, es gäbe noch einen Grund, er hätte gerne mit Mädchen im Iran gesprochen. Er hätte während seiner Militärzeit ein Mädchen kennen gelernt und hätte die Milizen sie in einem Park in Teheran erwischt. Bedrohungen oder Verfolgungen seitens des iranischen Staates hätte es nie gegeben. Zu seiner Festnahme und der behaupteten Folterung befragt führte der Beschwerdeführer aus, er sei ca 2001 in der Polizeistation gewesen. Er sei im Hof gefesselt gestanden und hätten ihn die Polizisten beschimpft und hätte er unterschreiben müssen, dass er nie wieder Alkohol trinken würde. Befragt zu den Angaben während der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, er hätte damals gelogen. Der Schlepper hätte ihm diese Aussage damals geraten. Zur Konversion führte der Beschwerdeführer aus, sein Mitbewohner in römisch 40 hätte ihm gesagt, er könne auch konvertieren. Sie hätten eine Veranstaltung besucht und seien getauft worden. Er hätte aber die Bibel gelesen und habe er erkannt, dass Religion nichts für ihn sei. Er sei Atheist. Auf den Vorhalt, er hätte am Beginn der Befragung angegeben, dass er konvertiert sei, führte der Beschwerdeführer aus, er sage nunmehr er glaube an niemanden, nicht an Gott, nicht an Jesus oder Moses oder Mohammed. Das Konvertieren sei auf die Kirche, die ihn getauft habe bezogen gewesen, und er hätte gerade erklärt, dass dies keine Alternative für ihn sei. Im Iran sei er – außer vom Bruder des Unfallopfers – niemals persönlich bedroht worden. Dieser habe ihm nur gesagt, dass er sterben würde, falls das Unfallopfer sterben würde. Auf die nochmalige Frage, warum er nicht in den Iran zurückkehren könne, führte der Beschwerdeführer abermals aus, weil er konvertiert sei. Er sei im Jahr 2016 zur Perzische Kerk Kores konvertiert, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Er habe dies im Iran nur seinen Eltern gesagt. Er habe außerhalb der Betreuungsstelle zur Dr. römisch 40 Kontakt. Politisch habe er sich nie betätigt. Im Iran habe es niemals eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gegeben. Den Dolmetsch habe er immer verstanden. Er wolle zum Schluss der Befragung nochmals sagen, dass er weder an Gott noch den Propheten glaube.

Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 22.5.2017 eine Stellungnahme ab, wonach er angegeben habe, dass sein Leben in Gefahr sei, sowohl von privater Seite als auch von staatlicher Seite, weil er sich vom Islam losgesagt hätte. Er sei Atheist. Er sei seit August 2015 in Österreich, er habe Deutschkurse der Volkshochschule A1 und A2 gemacht und dafür Zertifikate erhalten. Jetzt besuche er derzeit den B1 Kurs. Er wolle in Österreich arbeiten. Er würde jede Arbeit annehmen, jedoch sei das im Asylverfahren ohne Arbeitserlaubnis nicht möglich. Er würde später eine Familie gründen. Der Beschwerdeführer legte auch einen fachärztlichen Befundbericht vom 17.2.2017 vor, wonach der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen Depression leide.

Die belangte Behörde holte eine medizinische Begutachtung ein, wonach der Beschwerdeführer an einer leichten bis mittelschweren Anpassungssungsstörung mit depressiver Symptomatik leide. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand kommen würde, wenn ihm die aktuell verordneten Medikamente nicht mehr zur Verfügung stehen würden, führte die Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer seine Medikation selbständig abgesetzt hätte und kein lebensbedrohlicher Zustand erkennbar sei.

Mit Bescheid des BFA vom 7.8.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 7.8.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BFA stellte zunächst fest, dass die Identität feststehe. Der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsbürger und sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer bekenne sich zur moslemischen Religionszugehörigkeit. Der Beschwerdeführer sei nur zum Schein konvertiert. Er sei ledig, habe keine Kinder und besitze eine Schulausbildung von acht Jahren. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt und illegal nach Österreich gereist. Eine Bedrohung durch den iranischen Staat habe nicht festgestellt werden können und werde er auch nicht von Dritten verfolgt. Die Rückkehr in den Iran sei möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge über geringe Deutschkenntnisse und habe keine maßgebliche Integration festgestellt werden können. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zu den vorgebrachten Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass den angegebenen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde und von einer Scheinkonversion ausgegangen werde. Gründe, die die Gewährung von subsidiärem Schutz notwendig erscheinen lassen würden, seien nicht hervorgekommen und habe eine Integration nicht festgestellt werden können.

Mit Schreiben der Staatendokumentation vom 9.8.2017 wurde eine Stellungnahme abgegeben zur Frage, ob die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Anpassungsstörung im Iran behandelbar wäre.

Mit Schriftsatz vom 28.8.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, er hätte vor der belangten Behörde angegeben, dass er wegen seiner Religion Probleme in seinem Heimatland gehabt hätte. Er wolle nicht den Islam, deshalb habe er Probleme mit seinen Eltern und später mit der iranischen Regierung gehabt. Dem Beschwerdeführer würde im Iran die Todesstrafe drohen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.11.2017 eine mündliche Verhandlung durch zu der der vertretene Beschwerdeführer erschien. Die belangte Behörde schickte entschuldigt keinen Vertreter.

Der Beschwerdeführer übermittelte durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 13.12.2017 eine Bescheinigung der BH XXXX vom 5.12.2017 über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft.Der Beschwerdeführer übermittelte durch seinen Vertreter mit Schreiben vom 13.12.2017 eine Bescheinigung der BH römisch 40 vom 5.12.2017 über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft.

Mit Schreiben vom 4.1.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Teilnahmezertifikat beim Kurs "Men Talk".

Mit Schreiben vom 23.1.2018 übermittelte die belangte Behörde ein Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.12.2017, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen à 4 Euro verurteilt wurde.Mit Schreiben vom 23.1.2018 übermittelte die belangte Behörde ein Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.12.2017, wonach der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen à 4 Euro verurteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Volksgruppe der Aseri-Türken und hat im Iran die Schule abgeschlossen und den Präsenzdienst absolviert. Der Beschwerdeführer hat im Iran als Teppichrestaurator gearbeitet. Der Beschwerdeführer stand unter ärztlicher Behandlung und wurde mit einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik leicht bis mittelschwer diagnostiziert. Nunmehr geht es dem Beschwerdeführer gut, er nimmt keine Medikamente und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer hat Kontakt mit seinem Bruder im Iran.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 4.8.2015 in Österreich ein und hielt sich der Beschwerdeführer zuvor für ca. sechs Jahre in Griechenland auf. Der Beschwerdeführer hat ein A1 und ein A2 Zertifikat erworben und ist eine einfache Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer möglich. Der Beschwerdeführer nahm außerdem an dem Kurs "Men Talk" teil, in dem es um Informationen und Gespräche zu den Themenbereichen, Ehre, Respekt, Umgang mit Aggressionen, Gewaltschutz, Frauen- und Kinderrechte, etc. ging. Der Beschwerdeführer hat seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft erklärt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Anknüpfungspunkte in Österreich, er betreibt Sport, liest und spielt Tischfußball. Er befindet sich in Grundversorgung und ist vorbestraft.

Eine maßgebliche Integration konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

1.3 Länderfeststellungen:

Zur Konversion im Iran enthält das Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.3.2016 folgende Ausführungen:

Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vgl. UK Home Office 12.2015).Die Bevölkerung besteht zu 98% aus Muslimen, darunter ca. 88% Schiiten und ca. 10% Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Die im Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (350.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 9.12.2015, vergleiche UK Home Office 12.2015).

Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen – werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni – werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vgl. AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der – auch von außen als solche klar erkennbaren – Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots wird - entgegen autochthoner Kirchen, welche sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot halten - gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 10.2015, vgl. US DOS 14.10.2015).Im Iran ist der schiitische Islam (Zwölfer-Schia) Staatsreligion. Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) ChristInnen – werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale ChristInnen, Sufi (Derwisch-Orden), Sunni – werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Missionarische Tätigkeit, d.h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit und Konversion vom Islam sind verboten und werden streng geahndet (ÖB Teheran 10.2015, vergleiche AA 9.12.2015). Statistische Daten über missionarische Tätigkeit bzw. deren regionale Aufteilung liegen nicht vor. Es gibt im Iran anerkannte religiöse Minderheiten, deren Vertreter zumindest selbst immer wieder betonen, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Anerkannte religiöse Minderheiten sind laut Verfassung Christen, Juden und Zoroastrier. Diese sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der – auch von außen als solche klar erkennbaren – Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismus-Verbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismus-Verbots

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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