TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/2 W185 2166643-1

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Veröffentlicht am 02.02.2018
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Entscheidungsdatum

02.02.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W185 2166643-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zl. 1156520100-170709376, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zl. 1156520100-170709376, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgFA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 15.06.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer im August 2016 in Bulgarien um Asyl ansuchte (BG1 vom 19.08.2016).

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.06.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, von Afghanistan über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist zu sein. Er habe in Bulgarien um Asyl angesucht und sich dort sieben Monate lang aufgehalten, jedoch sei die Situation in Bulgarien "sehr schlecht" gewesen. Der Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien sei ihm nicht bekannt. Er habe mehrmals versucht, von Bulgarien nach Serbien zu gelangen, sei jedoch immer wieder von der bulgarischen Polizei verhaftet und schlecht behandelt worden. Der Beschwerdeführer wolle auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren, sondern in Österreich bleiben. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, weil seine Dorfbewohner hier aufhältig seien und nur Gutes über das Land erzählt hätten. Gesundheitliche Probleme machte der Beschwerdeführer insoweit geltend, als er angab, in der Heimat als Angehöriger des Militärs bei einer Minenexplosion am Bein verletzt worden zu sein; er habe dann 2 Monate im Krankenhaus verbringen müssen. In Österreich oder einem anderen Land der EU habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Der mitgereiste Landsmann sei nicht sein Cousin.

Aus einem Röntgenbefund vom 21.06.2017 ergibt sich Folgendes: Blande postoperative Verhältnisse nach Unterschenkelfrakturen; noch 2 Schrauben intraossär nachweisbar.

Aufgrund des EURODAC-Treffers mit Bulgarien und den Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.06.2017 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Bulgarien.Aufgrund des EURODAC-Treffers mit Bulgarien und den Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.06.2017 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 28.06.2017 stimmten die bulgarischen Behörden zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO zu übernehmen (vgl. Aktenseite 59 des Verwaltungsaktes; infolge kurz: AS).Mit Schreiben vom 28.06.2017 stimmten die bulgarischen Behörden zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO zu übernehmen vergleiche Aktenseite 59 des Verwaltungsaktes; infolge kurz: AS).

In der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesamtes am 18.07.2017 gab der Beschwerdeführer, nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin, zusammengefasst an, "derzeit" gesund zu sein, wobei sein Fuß schmerze. Er sei damals in der Heimat bei einer Explosion verletzt worden, weshalb ihm im Zuge einer vor 18 Monaten in Pakistan durchgeführten Operation eine Metallstange eingesetzt worden sei; der Arzt habe aber einen Fehler gemacht und die Stange sei gebrochen (AS 109). In Österreich sei der Beschwerdeführer deswegen bereits beim Arzt gewesen, der jedoch keine gesundheitliche Probleme habe feststellen können, obwohl der Beschwerdeführer einen geschwollen Fuß und Schmerzen habe. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse gab der Beschwerdeführer an, Verwandte in Belgien zu haben; in Österreich habe er lediglich Freunde aus seinem Dorf. In Österreich würden sich keine Personen aufhalten, von denen der Beschwerdeführer abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde. Zu dem mit ihm mitgereisten Landsmann habe er keinerlei verwandtschaftliche Verbindungen. Nachdem dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Überstellung nach Bulgarien mitgeteilt wurde, gab dieser an, mehrmals versucht zu haben, von der Türkei aus nach Bulgarien einzureisen, sei jedoch jedes Mal von der Polizei erwischt und in der Folge geschlagen worden. Beim neunten oder zehnten Versuch sei es ihm dann gelungen, nach Bulgarien zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe sich in Bulgarien zunächst als minderjährig ausgegeben und sei nach Abgabe seiner Fingerabdrücke in ein (offenes) Lager gebracht worden, wo er fünf Monate verbracht habe. Danach habe er eine Einvernahme gehabt, bei welcher er die Gründe genannt habe, weshalb er nicht in Bulgarien bleiben wolle. Zudem habe er auch zugegeben, volljährig zu sein. Es gebe in Bulgarien keine Verpflegung, keine medizinische Versorgung und keine Hygiene. Bei Verlassen des Lagers hätten einige bulgarische Jugendliche den Beschwerdeführer und andere Asylwerber geschlagen und ihnen die Handys weggenommen. Der Beschwerdeführer habe diese Übergriffe nicht gemeldet, da die bulgarische Polizei korrupt sei und ihm ebenfalls einmal seinen Rucksack samt Inhalt weggenommen habe. Nachdem der Beschwerdeführer letztlich einen negativen Bescheid in Bulgarien erhalten habe, habe er Bulgarien nach zwei Monaten verlassen. Bei seinen Ausreiseversuchen sei der Beschwerdeführer jedoch immer wieder von der Polizei aufgegriffen und zurückgeschickt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

(AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

99,8% der betretenen illegalen Migranten geben an, dass Bulgarien nicht ihr Zielland ist. Ende 2016 stieg die Quote der Antragsteller, die ihr Verfahren nicht zu Ende führen, auf 84%. 44% der Asylverfahren wurden eingestellt (discontinued) und 41% in Abwesenheit entschieden. Nur 15% der Asylwerber blieben lange genug im Land, um eine inhaltliche Entscheidung zu erhalten (AIDA 2.2017). Illegale Ausreise ist eine Straftat und kann zu Haftstrafen von über einem Jahr führen (AI 2.2017). In Bulgarien gab es 2017 bis 31.5.2017 1.833 Asylanträge (VB 20.6.2017b).

Es gibt weiterhin Berichte über Gewalt gegen Migranten und Asylwerber durch Mitglieder ziviler "Bürgerwehren" und Beamte an den Landesgrenzen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "Pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten. Dabei soll in hunderten Fällen vonseiten der Polizei und Grenzwache körperliche Gewalt zum Einsatz gekommen und die Migranten bisweilen auch beraubt und erniedrigend behandelt worden sein. Im November 2016 wurde im Zuge der Niederschlagung eines gewaltsamen Aufstandes im Unterbringungszentrum Harmanli von der Polizei angeblich übertriebene Gewalt angewendet. Im Juni 2016 wurden zwei Männer wegen versuchten Mordes angeklagt, die einen Asylwerber aus fremdenfeindlichen Motiven niedergestochen hatten (USDOS 3.3.2017; vgl. BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017). Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind – wie überall – nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte haben dieselben gesetzlichen Beschwerdemöglichkeiten wie bulgarische Staatsbürger. Sie können die Behörden informieren. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Charakter der Beschwerde. Ansprechbar sind der Direktor der jeweiligen Institution; der Vorsitzende der SAR über den Direktor der jeweiligen territorialen SAR-Einheit oder über NGOs; UNHCR; das Bulgarische Rote Kreuz; das Bulgarische Helsinki Komitee und andere NGOs welche reguläre Vertreter bei den territorialen Einheiten der SAR haben; der Direktor des jeweiligen Unterbringungszentrums (VB 9.7.2015).Es gibt weiterhin Berichte über Gewalt gegen Migranten und Asylwerber durch Mitglieder ziviler "Bürgerwehren" und Beamte an den Landesgrenzen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "Pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten. Dabei soll in hunderten Fällen vonseiten der Polizei und Grenzwache körperliche Gewalt zum Einsatz gekommen und die Migranten bisweilen auch beraubt und erniedrigend behandelt worden sein. Im November 2016 wurde im Zuge der Niederschlagung eines gewaltsamen Aufstandes im Unterbringungszentrum Harmanli von der Polizei angeblich übertriebene Gewalt angewendet. Im Juni 2016 wurden zwei Männer wegen versuchten Mordes angeklagt, die einen Asylwerber aus fremdenfeindlichen Motiven niedergestochen hatten (USDOS 3.3.2017; vergleiche BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017). Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind – wie überall – nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte haben dieselben gesetzlichen Beschwerdemöglichkeiten wie bulgarische Staatsbürger. Sie können die Behörden informieren. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Charakter der Beschwerde. Ansprechbar sind der Direktor der jeweiligen Institution; der Vorsitzende der SAR über den Direktor der jeweiligen territorialen SAR-Einheit oder über NGOs; UNHCR; das Bulgarische Rote Kreuz; das Bulgarische Helsinki Komitee und andere NGOs welche reguläre Vertreter bei den territorialen Einheiten der SAR haben; der Direktor des jeweiligen Unterbringungszentrums (VB 9.7.2015).

Quellen:

? AI - Amnesty International (2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/336454/479095_de.html, Zugriff 27.6.2017

? AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Bulgarian Helsinki Committee (BHC) / European Council on Refugees and Exiles: Country Report Bulgaria,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

? BHC - Bulgarian Helsinki Committee et al. (25.1.2017): Pushed Back at the Door. Denial of Access to Asylum in Eastern EU Member States, http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/pushed_back.pdf, Zugriff 29.6.2017

? USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/337129/479890_de.html, Zugriff 27.6.2017

? VB des BM.I Bulgarien (9.7.2015): Auskunft SAR, per E-Mail

? VB des BM.I Bulgarien (31.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail

? VB des BM.I Bulgarien (20.6.2017b): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als zehn Arbeitstage entzieht. Nach weiteren drei Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von sechs Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche Drei-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Art. 77 und 13).Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als zehn Arbeitstage entzieht. Nach weiteren drei Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Artikel 14 f,). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von sechs Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche Drei-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Artikel 77 und 13).

Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Art. 77; vgl. SAR 17.5.2016a). Sind mehr als sechs Monate seit Einstellung des Verfahrens vergangen, würde in so einem inhaltlich noch nicht behandelten Fall ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag) (SAR 17.5.2016b).Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehrers nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Artikel 77,; vergleiche SAR 17.5.2016a). Sind mehr als sechs Monate seit Einstellung des Verfahrens vergangen, würde in so einem inhaltlich noch nicht behandelten Fall ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag) (SAR 17.5.2016b).

Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de jure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. AIDA 2.2017). Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de jure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Artikel 29 und 76 b; vergleiche AIDA 2.2017). Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Artikel 29,).

Die Angaben zum Zugang von Dublin-Rückkehrern zu Versorgung sind widersprüchlich. Zum einen sagt der AIDA-Bericht, dass Antragsteller, die sich dem Verfahren entziehen, in der Praxis bei Rückkehr das Recht auf Versorgung verlieren. Sie können auf eigene Kosten außerhalb der Zentren wohnen, was demnach hauptsächlich Dublin-Rückkehrer ohne Recht auf Versorgung in Anspruch nehmen. Ihre Zahl ist aber nicht sehr hoch. Auf der andren Seite gibt AIDA an, dass SAR vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern die Grenzpolizei darüber informiert, ob der Rückkehrer in ein Unterbringungszentrum zu verbringen (im Falle einer Wiedereröffnung des Verfahrens; bzw. wenn Rückkehrer die Ablehnung seines Antrags in Abwesenheit noch nicht mitgeteilt wurde), oder in Schubhaft zu nehmen ist (etwa wenn eine negative Entscheidung in Abwesenheit Rechtskraft erlangte). Jedenfalls übernahm Bulgarien 2016 624 Dublin-Rückkehrer (von 10.377 Anfragen). 2015 waren es noch 262 Rückkehrer gewesen (von 8.131 Anfragen). Im Prinzip gibt es für Dublin-Rückkehrer keine Hindernisse beim Zugang zum Verfahren in Bulgarien (AIDA 2.2017).

Bezüglich der Anschlussversorgung depressiver Dublin-Rückkehrer teilt SAR mit, dass bei vulnerablen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit psychischen und psychiatrischen Problemen, deren spezifischer Zustand berücksichtigt wird. Gegenwärtig entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich für die Aufnahmebedingungen. Als EU-Mitglied hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik und –Gesetzgebung und folgt diesen sehr streng. Im Falle eines depressiven Dublin-Rückkehrers wird das Verfahren wieder aufgenommen und die Person hat alle in der Gesetzgebung vorgesehenen Rechte eines Asylwerbers, einschließlich das Recht auf psychologische Hilfe. Bei der Aufnahme einer Person mit speziellen Bedürfnissen werden Experten mit der jeweiligen medizinischen Qualifikation zugezogen und die betroffene Person wird von denen medizinisch, bzw. psychologisch betreut. Die Psychologen von SAR und die NGOs Zentrum "Nadya", IOM und das Bulgarische Rote Kreuz leisten selbstmordgefährdeten Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Hilfe. Folgende Dienstleistungen werden angeboten: psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Beratung, individuelle Einschätzung des psychologischen Verhaltens, Erstellen von Zertifikaten für psychologische und psychisch-gesundheitliche Folgen eines Traumas (VB 20.6.2017a).

Quellen:

? Act – Asylum and Refugees Act (amend. 22.12.2015), per E-Mail

? AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Bulgarian Helsinki Committee (BHC) / European Council on Refugees and Exiles: Country Report Bulgaria,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

? SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (17.5.2016b): Auskunft SAR, per E-Mail

? VB des BM.I Bulgarien (20.6.2017a): Auskunft SAR, per E-Mail

Non-Refoulement

Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2017).

Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (USDOS 3.3.2017; vgl. BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017).Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017).

Die Regierung garantiert einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Migranten und Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

? AI - Amnesty International (2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/336454/479095_de.html, Zugriff 27.6.2017

? AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Bulgarian Helsinki Committee (BHC) / European Council on Refugees and Exiles: Country Report Bulgaria,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

? BHC - Bulgarian Helsinki Committee et al. (25.1.2017): Pushed Back at the Door. Denial of Access to Asylum in Eastern EU Member States, http://www.helsinki.hu/wp-content/uploads/pushed_back.pdf, Zugriff 29.6.2017

? USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/337129/479890_de.html, Zugriff 27.6.2017

Versorgung

Asylwerber haben laut Gesetz das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens, inklusive eines etwaigen Beschwerdeverfahrens. Die Aufenthaltsdauer in den Zentren ist gesetzlich nicht begrenzt. Wenn es für Neuankömmlinge nicht genug Unterbringungsplätze geben sollte, werden in der Praxis solche ohne eigene Mittel prioritär untergebracht. Spezifische Bedürfnisse und das Armutsrisiko (finanzielle Mittel, Arbeitsmöglichkeiten, Arbeitserlaubnis, Zahl der abhängigen Familienmitglieder, etc.) werden in jedem Fall bewertet. Mit Erhalt der Asylwerbekarte, welche die Verfahrensidentität bestätigt, ist das Recht sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, sowie zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger und zu Krankenversicherung, medizinischer Versorgung, psychologischer Versorgung und Bildung gegeben. Folgeantragsteller erhalten keine Asylwerberkarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden. Im Frühjahr 2015 wurde rückwirkend mit 1. Februar 2015 beschlossen, die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen, weil die Asylwerber in den Zentren der SAR drei warme Mahlzeiten am Tag erhalten würden. Letzteres ist Berichten zufolge aber nicht immer zutreffend. Einige NGOs haben daher gegen diese Entscheidung gerichtliche Beschwerde erhoben, welche jedoch nicht zugelassen wurde. Wenn Antragsteller sich dem Verfahren entziehen, verlieren sie bei Rückkehr in der Praxis das Recht auf Versorgung (AIDA 2.2017).

Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie Pastrogor. Die Kapazität der Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, SAR selbst spricht mit Stand Anfang 2017 von 5.490 Plätzen:

Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren werden als ärmlich beschrieben, vor allem in Bezug auf die sanitären Anlagen. Freizeitaktivitäten für Kinder und Sprachschulungen gibt es in den Zentren derzeit keine. Die Unterbringungsbedingungen variieren aber zum Teil erheblich von Zentrum zu Zentrum. Wo immer möglich, erfolgt die Unterbringung von Familien ohne deren Trennung. Auf die Trennung der verschiedenen Nationalitäten wird geachtet. Asylwerber können mit Erlaubnis auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums leben, verlieren dann aber das Recht auf Unterbringung und soziale Unterstützung. Nicht viele Personen nützen dieses Recht. Meist handelt es sich um Dublin-Rückkehrer, die das Recht auf anderweitige Unterbringung verloren haben, weil sie sich dem Verfahren entzogen haben. Gegen Verweigerung der Unterbringung ist binnen sieben Tagen ein gerichtliches Rechtsmittel möglich (AIDA 2.2017).

Mehrmals während des Jahres 2016 haben finanzielle Probleme des SAR zu Unterbrechungen bei der Bereitstellung medizinischer Leistungen und Übersetzerdienstleistungen geführt. Menschenrechtsorganisationen und Freiwillige halfen mit Nahrungsmitteln u.a. Unterstützung (USDOS 3.3.2017).

Wenn das Asylverfahren länger als drei Monate dauert, haben Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu Jobtrainings und Sozialleistungen im Falle von Arbeitslosigkeit. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen aber schwierig (AIDA 2.2017).

Seit Jänner 2016 können Antragsteller während ihres Asylverfahrens, in Übereinstimmung mit Art. 8(3)(a), (b), (d) und (f) der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, auch geschlossen untergebracht werden. Dazu wurde von SAR ein geschlossenes Unterbringungszentrum geschaffen, der sogenannte "Block 3" des Schubhaftzentrums Busmantsi (60 Plätze). Zeitweilig gab es auch ein zweites geschlossenes Zentrum im Elhovo Regional Border Police Directorate (150 Plätze), das aber Ende 2016 wieder geschlossen wurde. 2016 wurden insgesamt 400 Personen derart geschlossen untergebracht, alle aus Gründen der nationalen und öffentlichen Sicherheit. Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgariens zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich Hygiene kritisiert. Medizinische Versorgung ist nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar. Die Sprachbarriere und Mangel an Medikamenten werden kritisiert (AIDA 2.2017).Seit Jänner 2016 können Antragsteller während ihres Asylverfahrens, in Übereinstimmung mit Artikel 8 (, 3,)(a), (b), (d) und (f) der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, auch geschlossen untergebracht werden. Dazu wurde von SAR ein geschlossenes Unterbringungszentrum geschaffen, der sogenannte "Block 3" des Schubhaftzentrums Busmantsi (60 Plätze). Zeitweilig gab es auch ein zweites geschlossenes Zentrum im Elhovo Regional Border Police Directorate (150 Plätze), das aber Ende 2016 wieder geschlossen wurde. 2016 wurden insgesamt 400 Personen derart geschlossen untergebracht, alle aus Gründen der nationalen und öffentlichen Sicherheit. Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgariens zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich Hygiene kritisiert. Medizinische Versorgung ist nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar. Die Sprachbarriere und Mangel an Medikamenten werden kritisiert (AIDA 2.2017).

Bulgarien bietet entsprechend der Flüchtlingskonvention ausreichende Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung. Die Aufnahmezentren werden dahingehend immer wieder von NGOs auf Mindeststandards kontrolliert (VB 31.1.2017).

Es gibt weiterhin Bedenken über unzureichende Information der Neuankömmlinge über ihre Rechte und schlechte Unterbringungsbedingungen. Das Zentrum in Pastrogor wird renoviert um es in eine geschlossene Einrichtung umzuwandeln. Dazu werden der Zaun und die Sicherheitsmaßnahmen verstärkt, die Fenster werden vergittert. Das Zentrum Harmanli wird nach den gewaltsamen Ausschreitungen vom November 2016 ebenfalls sicherer gemacht, und die dort Untergebrachten dürfen nur noch zu bestimmten Zeiten in die Stadt gehen. Die etwa 500 an den Ausschreitungen Beteiligten wurden in geschlossene Zentren verlegt und rund 80% von ihnen mittlerweile in ihre Herkunftsländer rückgeführt. Da immer weniger Fremde ankommen, sind die Zentren nur knapp zur Hälfte belegt (FRA 4.2017).

Derzeit sind in Bulgarien untergebracht (Stand 15.6.2017): 2.057 Personen in offen Zentren (40% Auslastung), 489 Personen in geschlossenen Zentren (52% Auslastung) und 419 privat (auf eigene Kosten). Das sind gesamt 2.965 Personen (VB 20.6.2017b).

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Bulgarian Helsinki Committee (BHC) / European Council on Refugees and Exiles: Country Report Bulgaria,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

? FRA – Fundamental Rights Agency (4.2017): Monthly data collection on the migration situation in the EU. April 2017 monthly report. 1–31 May 2017,

http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/april-2017, Zugriff 29.6.2017

? VB des BM.I Bulgarien (31.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail

? VB des BM.I Bulgarien (20.6.2017b): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben ein Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist verpflichtet Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber damit mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren, da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist. In dieser Situation ist laut AIDA spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume (AIDA 2.2017).

Mehrmals während des Jahres 2016 haben finanzielle Probleme des SAR zu Unterbrechungen bei der Bereitstellung medizinischer Leistungen und Übersetzerdienstleistungen geführt. Menschenrechtsorganisationen und Freiwillige halfen mit Nahrungsmitteln u.a. Unterstützung (USDOS 3.3.2017).

Asylwerber und UMA, sowie Personen, die bereits Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden nach Angaben von SAR von Psychologen der SAR sowie von Psychologen und Psychiatern der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, welche Folteropfer unterstützt. ASET arbeitet seit 2003 mit SAR zusammen und bietet psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes und psychologische Gutachten an. Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung, welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben. Das Zentrum bietet medizinische, psychologische und juristische Beratung, sowie Psychotherapie bzw. verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAR-Einheiten im Rahmen eines Projekts, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung") (VB 26.4.2016).

In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

(Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)Anmerkung der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database (2.2017): Bulgarian Helsinki Committee (BHC) / European Council on Refugees and Exiles: Country Report Bulgaria,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_bg_2016update.pdf, Zugriff 27.6.2017

? MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016):

Auskunft MedCOI, per E-Mail

? USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/337129/479890_de.html, Zugriff 27.6.2017

? VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei volljährig und leide nicht an lebensbedrohenden Krankheiten. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Röntgenbefund bescheinige "blande postoperative Verhältnisse nach Unterschenkelfrakturen"; zudem liege kein auffälliger Befund zum Kniegelenk vor. Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien um internationalen Schutz angesucht; Bulgarien habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. In Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch Polizisten und Jugendliche wurde festgehalten, dass kein Hinweis für eine Duldung solcher Übergriffe oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der bulgarischen Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren, bestehe und von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Bulgarien ausgegangen werden könne. Darüber hinaus widerspreche der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass es in Bulgarien keine medizinische Versorgung gegeben habe, den Länderfeststellungen. Schlechter sei hingegen die Lage für Folgentragsteller. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei volljährig und leide nicht an lebensbedrohenden Krankheiten. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Röntgenbefund bescheinige "blande postoperative Verhältnisse nach Unterschenkelfrakturen"; zudem liege kein auffälliger Befund zum Kniegelenk vor. Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien um internationalen Schutz angesucht; Bulgarien habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. In Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch Polizisten und Jugendliche wurde festgehalten, dass kein Hinweis für eine Duldung solcher Übergriffe oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der bulgarischen Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren, bestehe und von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Bulgarien ausgegangen werden könne. Darüber hinaus widerspreche der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass es in Bulgarien keine medizinische Versorgung gegeben habe, den Länderfeststellungen. Schlechter sei hingegen die Lage für Folgentragsteller. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.

Am 01.08.2017 langte fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Erhalts eines negativen Bescheides und des illegalen Verlassens Bulgariens bei einer Rückkehr eine Haftstrafe bzw. die Verhängung von Schubhaft drohen könnte. Zudem befürchte der Beschwerdeführer obdachlos zu sein und keine medizinische Versorgung zu erhalten, was in Hinblick auf seine Beinbeschwerden problematisch sei. Im Übrigen würden sich seine Aussagen, von der bulgarischen Polizei bestohlen worden zu sein, mit den vorliegenden Länderinformationen decken. Aus den genannten Gründen sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Bulgarien nicht zumutbar.

Am 11.08.2017 wurde das erkennende Gericht (unter Beifügung einer schriftlichen Einreiseverweigerung Deutschlands) darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am 01.08.2017 mit einem Zug von Österreich nach Deutschland gereist und am Grenzübergang zurückgewiesen worden sei.

Mit Schreiben vom 04.09.2017 informierte das Bundesamt die bulgarischen Behörden über das zwischenzeitige Untertauchen des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängende Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste von der Türkei kommend über Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 19.08.2016 um internationalen Schutz ansuchte. Am 16.06.2017 stellte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 22.06.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO an Bulgarien und stimmten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 28.06.2017 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III- VO zu.Am 22.06.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO an Bulgarien und stimmten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 28.06.2017 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III- VO zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel im Asylwesen.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er wurde nach einer Explosionsverletzung am Bein operiert. In Österreich wurde dann folgende Diagnose gestellt:

"Blande postoperative Verhältnisse nach Unterschenkelfrakturen, im Kniegelenk kein auffälliger Befund." Über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers bzw die Notwendigkeit einer Operation wurde nicht berichtet. In Bulgarien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.

Am 04.09.2017 wurde das Verfahren wegen des zwischenzeitigen Untertauchens des Beschwerdeführers ausgesetzt bzw. die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Bulgarien sowie der dortigen Asylantragstellung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen in Zusammenhalt mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" mit Bulgarien vom 19.08.2016.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Bulgariens nach Art 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde ab.Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Bulgariens nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch nachvollziehbare aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Den Quellenangaben im angefochtenen Bescheid lässt sich eindeutig entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts bei den Länderfeststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material, welches auch ein durchaus differenziertes Bild der Situation in Bulgarien zeichnet; es wird auch Kritik an bestehenden Schwachstellen des bulgarischen Asylsytems dargestellt. Von einer Unausgewogenheit der Quellen kann nicht gesprochen werden. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Bulgarien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu auch unten).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus einem Röntgenbefund vom 21.06.2017). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus einem Röntgenbefund vom 21.06.2017). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und finden in der damit im Einklang stehenden Aktenlage Deckung.

Der Beschwerdeführer ist als nicht besonders vulnerabel zu qualifizieren. Eine generelle Suspendierung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien wurde von UNHCR nicht aufrechterhalten. Die vorliegende Entscheidung folgt der aktuellen Einschätzung von UNHCR, da dessen Expertisen als Garant des internationalen Flüchtlingsschutzes regelmäßig auch von nationalen Höchstgerichten und dem EGMR bei deren Entscheidungen maßgebliche Berücksichtigung finden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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