Entscheidungsdatum
29.01.2018Norm
AlVG §1Spruch
W121 2134543-1/8E
W121 2134170-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , gegen die beiden Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , mit derselben GZ XXXX , betreffend den Wiederaufnahmeantrag vom XXXX und die Zurückweisung des Vorlageantrages vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , gegen die beiden Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , mit derselben GZ römisch 40 , betreffend den Wiederaufnahmeantrag vom römisch 40 und die Zurückweisung des Vorlageantrages vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des AMS Wien XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab XXXX Arbeitslosengeld gebührt. Dem vorangegangen war eine Ruhendstellung ihres Arbeitslosengeldanspruches vom XXXX aufgrund eines Anspruches auf eine vollversicherungspflichtige Urlaubsersatzleistung.Mit Bescheid des AMS Wien römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab römisch 40 Arbeitslosengeld gebührt. Dem vorangegangen war eine Ruhendstellung ihres Arbeitslosengeldanspruches vom römisch 40 aufgrund eines Anspruches auf eine vollversicherungspflichtige Urlaubsersatzleistung.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht am XXXX eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen moniert, dass sie bei keiner ihrer persönlichen Vorsprachen auf ein Ruhen des Leistungsanspruches bzw. auf einen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung hingewiesen worden sei. Eine Mitteilung, dass aufgrund des Ruhezeitraumes ein neuerlicher Antrag zu stellen sei, hätte sie nicht erhalten. Sie begehre daher die Gewährung des Arbeitslosengeldes ab XXXX .Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht am römisch 40 eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen moniert, dass sie bei keiner ihrer persönlichen Vorsprachen auf ein Ruhen des Leistungsanspruches bzw. auf einen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung hingewiesen worden sei. Eine Mitteilung, dass aufgrund des Ruhezeitraumes ein neuerlicher Antrag zu stellen sei, hätte sie nicht erhalten. Sie begehre daher die Gewährung des Arbeitslosengeldes ab römisch 40 .
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin Urlaubsersatzleistung von über XXXX Tagen bezogen habe und für einen Leistungsbezug ab XXXX eine Kontaktaufnahme ihrerseits spätestens am XXXX notwendig gewesen wäre. Diese habe jedoch erst am XXXX erfolgt, weshalb das Arbeitslosengeld erst wieder ab XXXX gewährt worden sei.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin Urlaubsersatzleistung von über römisch 40 Tagen bezogen habe und für einen Leistungsbezug ab römisch 40 eine Kontaktaufnahme ihrerseits spätestens am römisch 40 notwendig gewesen wäre. Diese habe jedoch erst am römisch 40 erfolgt, weshalb das Arbeitslosengeld erst wieder ab römisch 40 gewährt worden sei.
Bezüglich dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte laut dem vorliegenden Rückschein ein Zustellversuch am XXXX und war der Beginn der Abholfrist am XXXX .Bezüglich dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte laut dem vorliegenden Rückschein ein Zustellversuch am römisch 40 und war der Beginn der Abholfrist am römisch 40 .
Mit Schreiben vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme, da die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen und die Beschwerdevorentscheidung bereits rechtskräftig geworden sei. Es seien neue Tatsachen hervorgekommen, die im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht hätten werden können und zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätten. Sie verweise darauf, dass die nachgeholte Antragsabgabe entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht am XXXX , sondern bereits mit XXXX bestätigt sei. Dies habe sie erst jetzt festgestellt und sei diese Tatsache bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Im gleichen Schreiben stellte sie einen Vorlageantrag.Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme, da die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen und die Beschwerdevorentscheidung bereits rechtskräftig geworden sei. Es seien neue Tatsachen hervorgekommen, die im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht hätten werden können und zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätten. Sie verweise darauf, dass die nachgeholte Antragsabgabe entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht am römisch 40 , sondern bereits mit römisch 40 bestätigt sei. Dies habe sie erst jetzt festgestellt und sei diese Tatsache bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Im gleichen Schreiben stellte sie einen Vorlageantrag.
Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom XXXX wurde dem Antrag vom XXXX auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Folge gegeben und der Vorlageantrag vom XXXX als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung wegen Verspätung damit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX der Beschwerdeführerin nachweislich am XXXX zugestellt worden sei. Da keine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum behauptet worden sei, gelte der Bescheid mit XXXX als zugestellt. In ihrem Fall habe die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit der Zustellung des Bescheides am XXXX begonnen und ende nach zwei Wochen, somit mit XXXX . Ihr Vorlageantrag sei jedoch erst am XXXX per Mail an die belangte Behörde übermittelt worden, somit nicht innerhalb der vorgegeben Frist bis zum XXXX . Zum behaupteten Wiederaufnahmegrund führte die belangte Behörde aus, dass ein solcher nicht vorliege. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, des AVG und des VwGVG.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom römisch 40 wurde dem Antrag vom römisch 40 auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Folge gegeben und der Vorlageantrag vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung wegen Verspätung damit, dass die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 der Beschwerdeführerin nachweislich am römisch 40 zugestellt worden sei. Da keine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum behauptet worden sei, gelte der Bescheid mit römisch 40 als zugestellt. In ihrem Fall habe die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit der Zustellung des Bescheides am römisch 40 begonnen und ende nach zwei Wochen, somit mit römisch 40 . Ihr Vorlageantrag sei jedoch erst am römisch 40 per Mail an die belangte Behörde übermittelt worden, somit nicht innerhalb der vorgegeben Frist bis zum römisch 40 . Zum behaupteten Wiederaufnahmegrund führte die belangte Behörde aus, dass ein solcher nicht vorliege. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, des AVG und des VwGVG.
Gegen diese Bescheide vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Antrag auf Wiederaufnahme rechtlich begründet sei und eine Wiederaufnahme gemacht werden müsse. Sie hätte den Vorlageantrag fristgerecht eingebracht, weshalb eine Zurückweisung ihres Antrages nicht zulässig sei. Überdies beantrage sie eine mündliche Verhandlung beim BVwG.Gegen diese Bescheide vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Antrag auf Wiederaufnahme rechtlich begründet sei und eine Wiederaufnahme gemacht werden müsse. Sie hätte den Vorlageantrag fristgerecht eingebracht, weshalb eine Zurückweisung ihres Antrages nicht zulässig sei. Überdies beantrage sie eine mündliche Verhandlung beim BVwG.
Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter Mag. Günter KRAPF und dem Laienrichter KommR Raimund WIDHALM befragt. Ein Mitarbeiter der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter Mag. Günter KRAPF und dem Laienrichter KommR Raimund WIDHALM befragt. Ein Mitarbeiter der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil.
Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme an das BVwG.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme an das BVwG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin rechtmäßig am XXXX durch Hinterlegung zugestellt.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin rechtmäßig am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am XXXX .Die zweiwöchige Beschwerdefrist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am römisch 40 .
Der Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin erst am XXXX per E-Mail an die belangte Behörde gesendet.Der Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin erst am römisch 40 per E-Mail an die belangte Behörde gesendet.
Die Beschwerdeführerin hat keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund vorgebracht.
Der Vorlageantrag wurde somit verspätet eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.4. Zum Wiederaufnahmeantrag
Die maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."
Mit Tatsachen i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint (vgl. VwGH 19.4.1994, 90/07/0124; 4.9.2003, 2000/17/0024; 24.4.2007, 2005/11/0127; vgl. auch Schimetschek, FJ 1972, 74; Wiederin, ecolex 1999, 371). Dazu zählen auch innere Vorgänge (vgl. VwGH 19.2.1992, 90/12/0224; 15.12.1994, 93/09/0434), soweit sie rational feststellbar sind, wie z.B. Ansichten, Absichten oder Gesinnungen, die – wie etwa die Zahlungswilligkeit – der Beobachtung eines anderen zugänglich sind (vgl. VwGH 14.6.1982, 82/12/0056). Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein "Element jenes Sachverhaltes" (vgl. VwGH 30.9.1985, 85/10/0067; 16.12.1992, 91/12/0065), der von der Behörde im wieder aufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war (vgl. VwGH 20.11.2003, 2002/09/0153) und dem darin ergangenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 26.4.1994, 91/14/0129; 23.4.1998, 95/15/0108).Mit Tatsachen i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint vergleiche VwGH 19.4.1994, 90/07/0124; 4.9.2003, 2000/17/0024; 24.4.2007, 2005/11/0127; vergleiche auch Schimetschek, FJ 1972, 74; Wiederin, ecolex 1999, 371). Dazu zählen auch innere Vorgänge vergleiche VwGH 19.2.1992, 90/12/0224; 15.12.1994, 93/09/0434), soweit sie rational feststellbar sind, wie z.B. Ansichten, Absichten oder Gesinnungen, die – wie etwa die Zahlungswilligkeit – der Beobachtung eines anderen zugänglich sind vergleiche VwGH 14.6.1982, 82/12/0056). Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein "Element jenes Sachverhaltes" vergleiche VwGH 30.9.1985, 85/10/0067; 16.12.1992, 91/12/0065), der von der Behörde im wieder aufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war vergleiche VwGH 20.11.2003, 2002/09/0153) und dem darin ergangenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte vergleiche VwGH 26.4.1994, 91/14/0129; 23.4.1998, 95/15/0108).
Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, bildet aber keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. dazu VwGH 29.11.1994, 94/20/0077; 16.11.2004, 2000/17/0022).Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, bildet aber keinen Wiederaufnahmegrund vergleiche dazu VwGH 29.11.1994, 94/20/0077; 16.11.2004, 2000/17/0022).
Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde (vgl. VwGH 19.2.1992, 90/12/0224; 20.11.2003, 2002/09/0153; 17.2.2006, 2006/18/0031), d.h. neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, sind keine "Tatsachen", die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (vgl. VwGH 23.4.1998, 95/15/0108), gleichgültig ob dieseAuch eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vergleiche VwGH 19.2.1992, 90/12/0224; 20.11.2003, 2002/09/0153; 17.2.2006, 2006/18/0031), d.h. neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, sind keine "Tatsachen", die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen vergleiche VwGH 23.4.1998, 95/15/0108), gleichgültig ob diese