TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/23 W112 2167735-1

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Entscheidungsdatum

23.01.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W112 2167735-1/19E

Gekürzte Ausfertigung des am 22.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA ALGERIEN, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2017.2017, Zl. 1143823107-170942245, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundegebiet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies diesen mit Bescheid vom 17.05.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO XXXX zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach XXXX zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Am 30.03.2017 teilte Österreich XXXX mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht war und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte. Am 14.06.2017 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Er wurde am 11.08.2017 um 23:30 Uhr, in 1020 XXXX, XXXX, beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und am 12.08.2017 um 01:50 Uhr festgenommen. Am 12.08.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

Mit Mandatsbescheid vom 12.08.2017 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die XXXX als Rechtsberater beigegeben. Die Verfahrensanordnung und der angefochtene Bescheid wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 12.08.2017 um 12:15 Uhr zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 16.08.2017, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater, dem er am 14.08.2017 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Das Bundesamt legte am 17.08.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es die Beschwerdeabweisung, die Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und Kostenersatz beantragte.

Am 22.08.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 22.08.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige, gesunde Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer stellte Asylanträge in XXXX und XXXX, bevor er trotz Zurückweisungen durch Ungarn, Kroatien und Italien nach Österreich weiterreiste, wo er am 23.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zwei Tage nach der Aufnahme in die Grundversorgung verschwand der Beschwerdeführer aus der Betreuungsstelle. Er wurde am 27.02.2017 in XXXX betreten und befand sich bis 02.03.2017 in Haft. Danach wurde der Beschwerdeführer wieder in die Grundversorgung aufgenommen, jedoch erneut abgemeldet, nachdem er am 22.03.2017 nicht zur Überstellung in die Betreuungsstelle XXXX erschienen war. Der Beschwerdeführer wurde danach nicht wieder in die Grundversorgung aufgenommen.

Der Beschwerdeführer erschien zu seiner Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen eines Vergehens nach dem SMG am 27.03.2017 nicht und wurde zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Er begründete eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein UTE BOCK, wurde von diesem jedoch mangels Betreuung der Abgabestelle abgemeldet. Er kam auch der Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nach. Er war seit 22.03.2017 unbekannten Aufenthalts und gab seine Aufenthaltsorte in diesem Zeitpunkt auch in der hg. mündlichen Verhandlung nicht preis. Das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nach der polizeilichen Erstbefragung ohne seine Beteiligung geführt, der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

XXXX stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 21.03.2017 ausdrücklich zu. Österreich teilte XXXX am 30.03.2017 das Untertauchen des Beschwerdeführers mit.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig wegen der Zuständigkeit XXXXS zurückgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX festgestellt und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Die Anordnung ist aufrecht, der Beschwerdeführer hat seit Erlassung der Ausreiseverpflichtung das Bundesgebiet nicht verlassen.

Der Beschwerdeführer hat keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet, war hier nicht legal erwerbstätig und verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet. Er verfügt über ein Netz von Freunden, das ihm seinen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.08.2017 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet in XXXX betreten, am 12.08.2017 festgenommen und niederschriftlich einvernommen.

Am 17.08.2017 wurden XXXX die Modalitäten der begleiteten Abschiebung mitgeteilt, das Laissez-passer ausgestellt und der Abschiebeauftrag erteilt. Die Überstellung wird am 24.08.2017 am Landweg stattfinden, die Schubhaft insgesamt 12 Tage lang dauern.

Der Beschwerdeführer ist uneingeschränkt haftfähig.

Er befindet sich seit 12.08.2017 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei, den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen und der telefonischen Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.08.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 12.08.2017

Der Beschwerdeführer wird zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Er ist Drittstaatsangehöriger. Er stellte am 31.07.2016 in XXXX und am 14.02.2017 in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, bevor er am 23.02.2017 einen Asylantrag im Bundesgebiet stellte. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG iVm Art. 28 Dublin

III-VO.

Das Wiederaufnahmegesuch Österreich an XXXX datierte vom 01.03.2017. XXXX stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 21.03.2017 ausdrücklich zu. Österreich teilte XXXX am 30.03.2017 das Untertauchen des Beschwerdeführers und die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mit. Die Fristen der Dublin III-VO waren sohin gewahrt.

Im Falle des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr gemäß Art. 28, Art. 2 lit. n Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG vor:

Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 6 a FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblich ist, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere, sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a) und, ob es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c): Der Beschwerdeführer stellte in XXXX, XXXX und Österreich, sohin mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten (lit. a) und gab an, nach DEUTSCHLAND weiterreisen zu wollen.

Zutreffend stützte die belangten Behörde die Annahme von Fluchtgefahr auch darauf, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung durch das Untertauchen im Bundesgebiet behinderte (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG).

Schließlich stützt die belangte Behörde die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstanden (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG); vielmehr verfügte er über ein soziales Netz in Österreich, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und im Falle der Haftentlassung auch wieder ermöglichen würde.

Die belangte Behörde führte zutreffend aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Doch auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung habe im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden können. Auf Grund des vom Beschwerdeführer gesetzten Vorverhaltens sei bei objektiver Betrachtung nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar wäre. Er habe sich bereits als unzuverlässig und nicht im mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer würde einem gelinderen Mittel, insb. einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme, nachkommen und sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren, traf auf Grund des Ermittlungsverfahrens sowohl auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere des unangemeldeten Aufenthalts im Bundesgebiet, der Ausschlagung der Grundversorgung, der Nichtbetreuung seiner Obdachlosenmeldung, der Nichtbefolgung seiner Meldeverpflichtung und dem Nichtbefolgen seiner Ladung vor das Strafgericht -, als auch auf Grund seiner Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung nicht zu.

Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers sowie dem Vorliegen einer durchsetzbaren Anordnung der Außerlandesbringung stand fest, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß der Abschiebung entziehen würde. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie der bereits organisierten Überstellung nach XXXX binnen 48 Stunden war die Anhaltung in Schubhaft, die bis zur Durchführung der Abschiebung 12 Tage dauern würde, verhältnismäßig.

Die Beschwerde sowohl gegen den Bescheid, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:

Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen wären, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 lit. a, Z 6 lit.c und Z 9 vor vorlag. Fluchtgefahr lag zudem auch gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, weil der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung an seinem Asylverfahren nicht mehr mitgewirkt hatte.

Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie der bereits organisierten Überstellung nach XXXX binnen 48 Stunden war die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers verhältnismäßig.

Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.

Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €

368,80. Der Beschwerdeführer hatte der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

Der Abspruch über die Barauslagen wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.08.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylantragstellung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
gekürzte Ausfertigung, Kostentragung, Mitgliedstaat, mündliche
Verkündung, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2167735.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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