Entscheidungsdatum
26.01.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W235 2180264-1/2E
W235 2180263-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.11.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2324/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , geb. XXXX und 2. mj. XXXX , geb. XXXX , diese gesetzlich vertreten durch: XXXX , beide StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.08.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2189/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.11.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2324/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , diese gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , beide StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.08.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2189/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 30.08.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehegattin des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2015, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson). Die Zweitbeschwerdeführerin entstammt einer früheren Ehe der Erstbeschwerdeführerin und ist somit nicht die leibliche Tochter der Bezugsperson.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 30.08.2016 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehegattin des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2015, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson). Die Zweitbeschwerdeführerin entstammt einer früheren Ehe der Erstbeschwerdeführerin und ist somit nicht die leibliche Tochter der Bezugsperson.
Diesen Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie und gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung) beigelegt:
* Erste und letzte Seite des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war;
* Auszug aus dem Reisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .12.2015;* Auszug aus dem Reisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .12.2015;
* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .06.2016 betreffend die Bezugsperson;* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .06.2016 betreffend die Bezugsperson;
* Aufenthaltsberechtigungskarte der Bezugsperson vom XXXX .09.2015;* Aufenthaltsberechtigungskarte der Bezugsperson vom römisch 40 .09.2015;
* Auszüge aus den syrischen Reisepässen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, jeweils vom XXXX .05.2015;* Auszüge aus den syrischen Reisepässen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, jeweils vom römisch 40 .05.2015;
* Scheidungsurkunde zwischen der Bezugsperson und Frau XXXX vom XXXX .05.2012 in Damaskus (Scheidungsort und –datum);* Scheidungsurkunde zwischen der Bezugsperson und Frau römisch 40 vom römisch 40 .05.2012 in Damaskus (Scheidungsort und –datum);
* Auszug aus dem Personenstandsregister syrischer Bürger vom XXXX .08.2016 (Datum der Beglaubigung der Richtigkeit des Stempels ohne Haftung für den Inhalt), dem der Name der Bezugsperson mit dem Vermerk "Verh.", der Name von Frau XXXX mit dem Vermerk "Geschieden", der Name der Erstbeschwerdeführerin mit dem Vermerk "Verh." sowie die Namen von drei Kindern (geb. 2000, 2006 und 2008) von der Bezugsperson und Frau XXXX angeführt sind;* Auszug aus dem Personenstandsregister syrischer Bürger vom römisch 40 .08.2016 (Datum der Beglaubigung der Richtigkeit des Stempels ohne Haftung für den Inhalt), dem der Name der Bezugsperson mit dem Vermerk "Verh.", der Name von Frau römisch 40 mit dem Vermerk "Geschieden", der Name der Erstbeschwerdeführerin mit dem Vermerk "Verh." sowie die Namen von drei Kindern (geb. 2000, 2006 und 2008) von der Bezugsperson und Frau römisch 40 angeführt sind;
* Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit dem angeführten Familienstand "Verh." vom XXXX .08.2016 mit dem Hinweis, dass die Angaben aus dem Register des Standesamtes syrischer Bürger übernommen wurden;* Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Erstbeschwerdeführerin mit dem angeführten Familienstand "Verh." vom römisch 40 .08.2016 mit dem Hinweis, dass die Angaben aus dem Register des Standesamtes syrischer Bürger übernommen wurden;
* Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, dem als Mutter die Erstbeschwerdeführerin und als Vater Herr XXXX entnommen werden können;* Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, dem als Mutter die Erstbeschwerdeführerin und als Vater Herr römisch 40 entnommen werden können;
* Sterbeurkunde von Herrn XXXX vom XXXX .06.2012 mit dem Sterbedatum XXXX .06.2012;* Sterbeurkunde von Herrn römisch 40 vom römisch 40 .06.2012 mit dem Sterbedatum römisch 40 .06.2012;
* Beschluss eines Scharia Richters vom Scharia-Gericht in XXXX vom XXXX .07.2016 betreffend die Genehmigung für die Erstbeschwerdeführerin zur Beantragung bzw. zum Erhalt von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin;* Beschluss eines Scharia Richters vom Scharia-Gericht in römisch 40 vom römisch 40 .07.2016 betreffend die Genehmigung für die Erstbeschwerdeführerin zur Beantragung bzw. zum Erhalt von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin;
* "Eheschließungsurkunde" zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin mit "Datum des Vertrages" XXXX .10.2014 und dem Eintragungsdatum beim Standesamt zu XXXX XXXX .08.2015, ausgestellt am XXXX .08.2016 (Datum der Beglaubigung der Richtigkeit des Stempels ohne Haftung für den Inhalt) und* "Eheschließungsurkunde" zwischen der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin mit "Datum des Vertrages" römisch 40 .10.2014 und dem Eintragungsdatum beim Standesamt zu römisch 40 römisch 40 .08.2015, ausgestellt am römisch 40 .08.2016 (Datum der Beglaubigung der Richtigkeit des Stempels ohne Haftung für den Inhalt) und
* "Bescheinigung über Bestätigung der Eheschließung" zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson durch das Scharia-Gericht in XXXX vom XXXX .08.2015, der zu entnehmen ist, dass die Ehe am XXXX .10.2014 geschlossen wurde und aus dieser Ehe ein Kind entstamme, ausgestellt am XXXX .08.2016 (Datum der Beglaubigung der Richtigkeit des Stempels und der Unterschriften ohne Haftung für den Inhalt)* "Bescheinigung über Bestätigung der Eheschließung" zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson durch das Scharia-Gericht in römisch 40 vom römisch 40 .08.2015, der zu entnehmen ist, dass die Ehe am römisch 40 .10.2014 geschlossen wurde und aus dieser Ehe ein Kind entstamme, ausgestellt am römisch 40 .08.2016 (Datum der Beglaubigung der Richtigkeit des Stempels und der Unterschriften ohne Haftung für den Inhalt)
Ferner findet sich unter den vorgelegten Dokumenten ein handschriftliches Blatt mit folgendem Inhalt: "- XXXX .10.2014 She got married – Authorized her marriage after he left. They lived together for 25 days. – She has a three year old, who will apply with her, from her previous marriage. Her husband is claiming a family reunion for his children from previous marriage. They applied 9 month ago, still waiting for the approval”. Nähere Angaben, wie beispielsweise den Verfasser dieses Schreibens, sind diesem nicht zu entnehmen.Ferner findet sich unter den vorgelegten Dokumenten ein handschriftliches Blatt mit folgendem Inhalt: "- römisch 40 .10.2014 She got married – Authorized her marriage after he left. They lived together for 25 days. – She has a three year old, who will apply with her, from her previous marriage. Her husband is claiming a family reunion for his children from previous marriage. They applied 9 month ago, still waiting for the approval”. Nähere Angaben, wie beispielsweise den Verfasser dieses Schreibens, sind diesem nicht zu entnehmen.
In einer Stellungnahme des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft in Beirut führt dieser aus, dass keine Empfehlung zur Visaerteilung gegeben werde, da zum Fluchtzeitpunkt des Ehegatten keine aufrechte Ehe vorgelegen sei. Der Ehemann sei am XXXX .09.2015 in Österreich eingereist und habe Asyl beantragt. Die Ehefrau habe eine Eheschließung am XXXX .08.2015 am Scharia-Gericht XXXX durchgeführt, wobei der Ehemann nicht anwesend gewesen sei. Die Eheschließung habe laut Ehefrau am XXXX .10.2014 in der Türkei stattgefunden, danach sei der Ehemann Richtung Europäische Union gereist. Angeblich hätten sie 25 Tage zusammengelebt. Die Ehe sei am XXXX .08.2015 am Standesamt XXXX registriert worden. Nach Ansicht des Dokumentenberaters sei die Eheschließung in der Türkei unglaubwürdig; es handle sich um eine konstruierte Eheschließung. Es habe keine aufrechte Ehe zum Fluchtzeitpunkt des Ehegatten bestanden. Der Ehegatte sei geschieden und würden sich drei Kinder aus dieser Ehe in Ägypten aufhalten. Diese Kinder hätten vor neun Monaten die Familienzusammenführung mit ihrem Vater beantragt. Zusammengefasst wurde ausgeführt, es sei keine glaubhafte, sondern eine konstruierte Ehe, um die Antragstellerin (= Erstbeschwerdeführerin) mit ihrer Tochter nach Österreich zu holen.In einer Stellungnahme des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft in Beirut führt dieser aus, dass keine Empfehlung zur Visaerteilung gegeben werde, da zum Fluchtzeitpunkt des Ehegatten keine aufrechte Ehe vorgelegen sei. Der Ehemann sei am römisch 40 .09.2015 in Österreich eingereist und habe Asyl beantragt. Die Ehefrau habe eine Eheschließung am römisch 40 .08.2015 am Scharia-Gericht römisch 40 durchgeführt, wobei der Ehemann nicht anwesend gewesen sei. Die Eheschließung habe laut Ehefrau am römisch 40 .10.2014 in der Türkei stattgefunden, danach sei der Ehemann Richtung Europäische Union gereist. Angeblich hätten sie 25 Tage zusammengelebt. Die Ehe sei am römisch 40 .08.2015 am Standesamt römisch 40 registriert worden. Nach Ansicht des Dokumentenberaters sei die Eheschließung in der Türkei unglaubwürdig; es handle sich um eine konstruierte Eheschließung. Es habe keine aufrechte Ehe zum Fluchtzeitpunkt des Ehegatten bestanden. Der Ehegatte sei geschieden und würden sich drei Kinder aus dieser Ehe in Ägypten aufhalten. Diese Kinder hätten vor neun Monaten die Familienzusammenführung mit ihrem Vater beantragt. Zusammengefasst wurde ausgeführt, es sei keine glaubhafte, sondern eine konstruierte Ehe, um die Antragstellerin (= Erstbeschwerdeführerin) mit ihrer Tochter nach Österreich zu holen.
1.2. Am 19.05.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilungen gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da das behauptete Eheverhältnis zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson keinen Bestand gehabt habe bzw. sei die Dauer des behaupteten Ehelebens von unzureichender zeitlicher Länge gewesen, um daraus ein ausreichendes, gemeinsames Eheleben erkennen zu können. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer vorhandenen Familieneigenschaft nicht erfüllt seien. Verwiesen wurde jeweils auf die beiliegenden Stellungnahmen.1.2. Am 19.05.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da das behauptete Eheverhältnis zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson keinen Bestand gehabt habe bzw. sei die Dauer des behaupteten Ehelebens von unzureichender zeitlicher Länge gewesen, um daraus ein ausreichendes, gemeinsames Eheleben erkennen zu können. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer vorhandenen Familieneigenschaft nicht erfüllt seien. Verwiesen wurde jeweils auf die beiliegenden Stellungnahmen.
In der Stellungnahme betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2015, Zl. XXXX , zuerkannt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin bringe vor, die Ehegattin der Bezugsperson zu sein. Es würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Hierzu werde ausgeführt, dass die Bezugsperson den Antrag auf internationalen Schutz am XXXX .09.2015 gestellt habe und gemäß den eigenen Angaben bereits im Jahr 2012 aus Syrien ausgereist sei. Nach der vorliegenden Heiratsbestätigung sei die Ehe durch ein Scharia-Gericht am XXXX .08.2015 bestätigt worden und am XXXX .08.2015 sei die Registrierung erfolgt. Die Eheschließung sei nach der Ausreise der Bezugsperson erfolgt und habe zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Eheleben im Herkunftsstaat bestanden. Auch das genannte Datum XXXX .10.2014 liege zweifelsfrei nach der Ausreise der Bezugsperson. Dem Protokoll der Einvernahme der Bezugsperson sei zu entnehmen, dass die Eheschließung ca. im Juni 2015 stattgefunden habe. Ferner habe die Bezugsperson angegeben, mit der zweiten Gattin und ihrem Kind nie zusammengelebt zu haben. Daher sei anzunehmen, dass die Ehegemeinschaft zweckgebunden an eine spätere Familienzusammenführung geknüpft sei. Ein Familienleben nach Art. 8 EMRK habe niemals stattgefunden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht das leibliche Kind der Bezugsperson und werde auch in keinem Familienregister als solches geführt.In der Stellungnahme betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2015, Zl. römisch 40 , zuerkannt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin bringe vor, die Ehegattin der Bezugsperson zu sein. Es würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen, da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Hierzu werde ausgeführt, dass die Bezugsperson den Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 .09.2015 gestellt habe und gemäß den eigenen Angaben bereits im Jahr 2012 aus Syrien ausgereist sei. Nach der vorliegenden Heiratsbestätigung sei die Ehe durch ein Scharia-Gericht am römisch 40 .08.2015 bestätigt worden und am römisch 40 .08.2015 sei die Registrierung erfolgt. Die Eheschließung sei nach der Ausreise der Bezugsperson erfolgt und habe zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Eheleben im Herkunftsstaat bestanden. Auch das genannte Datum römisch 40 .10.2014 liege zweifelsfrei nach der Ausreise der Bezugsperson. Dem Protokoll der Einvernahme der Bezugsperson sei zu entnehmen, dass die Eheschließung ca. im Juni 2015 stattgefunden habe. Ferner habe die Bezugsperson angegeben, mit der zweiten Gattin und ihrem Kind nie zusammengelebt zu haben. Daher sei anzunehmen, dass die Ehegemeinschaft zweckgebunden an eine spätere Familienzusammenführung geknüpft sei. Ein Familienleben nach Artikel 8, EMRK habe niemals stattgefunden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht das leibliche Kind der Bezugsperson und werde auch in keinem Familienregister als solches geführt.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 30.05.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme auf.
1.3. Am 19.06.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertreterin ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass unstrittig sei, dass die Ehe nach syrischem Recht geschlossen, am XXXX .08.2015 durch ein Scharia-Gericht bestätigt und am XXXX .08.2015 durch die zuständige Registrierungsbehörde ordnungsgemäß registriert worden sei. Das Faktum der aufrechten und vor der Einreise der Bezugsperson zustande gekommenen Ehe sei sohin als nachgewiesen anzunehmen. Es sei eine Anwendbarkeit der Familienzusammenführungsrichtlinie für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte seitens des Gesetzgebers vorgesehen. § 35 Abs. 5 AsylG widerspreche dieser Richtlinie, wenn er das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat fordere. Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie könne die Anwendung der günstigeren Bestimmungen für Flüchtlinge auf jene beschränkt werden, deren familiäre Bindungen vor der Einreise bestanden hätten. Eine Beschränkung auf den Herkunftsstaat sei in dieser Richtlinie nicht vorgesehen. Aus diesem Grund werde nunmehr auch bei den österreichischen Verwaltungsbehörden diese Bestimmung dahingehend gedeutet, dass die Ehe im Herkunftsstaat gültig sein müsse. Mit der geplanten Novelle des Asylgesetzes werde auch in § 35 Abs. 5 AsylG lediglich auf eine Eheschließung vor der Einreise abgezielt werden. Wie sich aus den Dokumenten ergebe, sei die Ehe in Syrien durch syrische Behörden nach dem geltenden syrischen Recht geschlossen worden. Weiters sei die Ehe auch unstrittig vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich geschlossen und registriert worden. Weitere Kriterien – wie das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, eine bestimmte Ehedauer und eine bestimmte Absicht bei der Eheschließung – seien gesetzlich nicht vorgesehen, sondern komme es gerade auf den formalen Akt der korrekten Eheschließung an. Eine Mindestdauer der Ehe werde in § 35 Abs. 5 AsylG nicht festgelegt. Aus der Konzeption des Familienverfahrens könne jedoch gefolgert werden, dass nur jene Personen begünstigt werden sollten, welche bereits ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hätten, das nunmehr fortgesetzt werden solle. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasse jedenfalls eine Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehe. Dies sei auch der Fall, wenn das Eheleben noch nicht im vollen Umfang habe geführt werden können. Die individuelle Motivation zur Eheschließung und das Ausmaß der emotionalen Verbundenheit, die in vielen Fällen in Mitteleuropa eine andere sein werde als in anderen Teilen der Welt, sei kein Prüfungskriterium im Sinne des § 35 AsylG und habe somit in der Entscheidung nicht berücksichtigt zu werden. Für die Zweitantragstellerin werde eine Gewährung desselben Schutzes über die Kindesmutter bzw. Erstantragstellerin intendiert. Das Verbot der Kettenerstreckung gemäß § 34 Abs. 6 AsylG treffe die Zweitbeschwerdeführerin als unverheiratetes, minderjähriges Kind nicht.1.3. Am 19.06.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertreterin ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass unstrittig sei, dass die Ehe nach syrischem Recht geschlossen, am römisch 40 .08.2015 durch ein Scharia-Gericht bestätigt und am römisch 40 .08.2015 durch die zuständige Registrierungsbehörde ordnungsgemäß registriert worden sei. Das Faktum der aufrechten und vor der Einreise der Bezugsperson zustande gekommenen Ehe sei sohin als nachgewiesen anzunehmen. Es sei eine Anwendbarkeit der Familienzusammenführungsrichtlinie für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte seitens des Gesetzgebers vorgesehen. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG widerspreche dieser Richtlinie, wenn er das Bestehen der Ehe im Herkunftsstaat fordere. Gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie könne die Anwendung der günstigeren Bestimmungen für Flüchtlinge auf jene beschränkt werden, deren familiäre Bindungen vor der Einreise bestanden hätten. Eine Beschränkung auf den Herkunftsstaat sei in dieser Richtlinie nicht vorgesehen. Aus diesem Grund werde nunmehr auch bei den österreichischen Verwaltungsbehörden diese Bestimmung dahingehend gedeutet, dass die Ehe im Herkunftsstaat gültig sein müsse. Mit der geplanten Novelle des Asylgesetzes werde auch in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG lediglich auf eine Eheschließung vor der Einreise abgezielt werden. Wie sich aus den Dokumenten ergebe, sei die Ehe in Syrien durch syrische Behörden nach dem geltenden syrischen Recht geschlossen worden. Weiters sei die Ehe auch unstrittig vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich geschlossen und registriert worden. Weitere Kriterien – wie das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts, eine bestimmte Ehedauer und eine bestimmte Absicht bei der Eheschließung – seien gesetzlich nicht vorgesehen, sondern komme es gerade auf den formalen Akt der korrekten Eheschließung an. Eine Mindestdauer der Ehe werde in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht festgelegt. Aus der Konzeption des Familienverfahrens könne jedoch gefolgert werden, dass nur jene Personen begünstigt werden sollten, welche bereits ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt hätten, das nunmehr fortgesetzt werden solle. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasse jedenfalls eine Beziehung, die aus einer rechtmäßigen und aufrichtigen Eheschließung entstehe. Dies sei auch der Fall, wenn das Eheleben noch nicht im vollen Umfang habe geführt werden können. Die individuelle Motivation zur Eheschließung und das Ausmaß der emotionalen Verbundenheit, die in vielen Fällen in Mitteleuropa eine andere sein werde als in anderen Teilen der Welt, sei kein Prüfungskriterium im Sinne des Paragraph 35, AsylG und habe somit in der Entscheidung nicht berücksichtigt zu werden. Für die Zweitantragstellerin werde eine Gewährung desselben Schutzes über die Kindesmutter bzw. Erstantragstellerin intendiert. Das Verbot der Kettenerstreckung gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG treffe die Zweitbeschwerdeführerin als unverheiratetes, minderjähriges Kind nicht.
1.4. Nach Übermittlung der von den Beschwerdeführerinnen abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.08.2017 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher abschließend festgehalten wird, dass die Ausführungen des Bundesamtes durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen nicht entkräftet hätten werden können.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.08.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2189/2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Nach Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen habe das Bundesamt mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 21.08.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2189/2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Nach Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen habe das Bundesamt mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 18.09.2017 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides ausschließlich auf die negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stütze. Dies treffe jedoch nicht auf das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin hätten bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich nach geltendem syrischen Recht die Ehe geschlossen. Aufgrund der Gesetzesänderung des FrÄG 2017 sei bei einer Entscheidung nach dem 01.11.2017 nicht mehr darauf abzustellen, ob die Ehe im Herkunftsstaat bestanden habe, sondern alleine darauf, ob sie vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Nach Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahme vom 19.06.2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Eheschließung per se ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründe und somit werde im vorliegenden Fall allein durch die bereits im Herkunftsstaat bestanden habende Ehe ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK fortgesetzt. Insgesamt seien jedenfalls die Indizien dafür, dass tatsächlich das Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, hinreichend dicht, dass im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur das Kriterium des erforderlichen Ausmaßes der "bloßen Wahrscheinlichkeit" der Gewährung desselben Schutzes erfüllt sei. Unter teilweiser Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, wurde ausgeführt, dass es keineswegs "nicht einmal wahrscheinlich" sei, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich bereits vor der Einreise der Bezugsperson mit dieser verheiratet gewesen sei. Die Unmöglichkeit der gemeinsamen Einreise – somit eine mehrjährige Trennung der Erstbeschwerdeführerin von der Zweitbeschwerdeführerin – bloß aufgrund der Tatsache, dass es sich um das Stiefkind der Bezugsperson handle, wäre wiederum nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, im Visaverfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund wäre auch ungeachtet der Mängel der Ehe zu prüfen gewesen, ob Art. 8 EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 18.09.2017 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides ausschließlich auf die negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stütze. Dies treffe jedoch nicht auf das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin hätten bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich nach geltendem syrischen Recht die Ehe geschlossen. Aufgrund der Gesetzesänderung des FrÄG 2017 sei bei einer Entscheidung nach dem 01.11.2017 nicht mehr darauf abzustellen, ob die Ehe im Herkunftsstaat bestanden habe, sondern alleine darauf, ob sie vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Nach Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahme vom 19.06.2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Eheschließung per se ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründe und somit werde im vorliegenden Fall allein durch die bereits im Herkunftsstaat bestanden habende Ehe ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK fortgesetzt. Insgesamt seien jedenfalls die Indizien dafür, dass tatsächlich das Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, hinreichend dicht, dass im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur das Kriterium des erforderlichen Ausmaßes der "bloßen Wahrscheinlichkeit" der Gewährung desselben Schutzes erfüllt sei. Unter teilweiser Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, wurde ausgeführt, dass es keineswegs "nicht einmal wahrscheinlich" sei, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich bereits vor der Einreise der Bezugsperson mit dieser verheiratet gewesen sei. Die Unmöglichkeit der gemeinsamen Einreise – somit eine mehrjährige Trennung der Erstbeschwerdeführerin von der Zweitbeschwerdeführerin – bloß aufgrund der Tatsache, dass es sich um das Stiefkind der Bezugsperson handle, wäre wiederum nicht mit Artikel 8, EMRK vereinbar. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund wäre auch ungeachtet der Mängel der Ehe zu prüfen gewesen, ob Artikel 8, EMRK gebieten würde, der Erstbeschwerdeführerin die Einreise zur Wahrung des Familienlebens zu gestatten.
Der Beschwerde beigelegt wurden Teile der bereits bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen. Ein Vorbringen hierzu wurde nicht erstattet.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2324/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Unabhängig davon teile die belangte Behörde die Beweiswürdigung des Bundesamtes. Wie ausgeführt, habe die Bezugsperson angegeben, bereits im Jahr 2012 Syrien verlassen zu haben und dorthin nicht wieder zurückgekehrt zu sein. Nach der vorgelegten Heiratsbestätigung sei die Ehe durch ein Scharia-Gericht in Syrien am XXXX .08.2015 bestätigt worden und sei die Registrierung durch die Registrierungsbehörde am XXXX .08.2015 – sohin nach der Ausreise der Bezugsperson – erfolgt. Daraus sei zwingend abzuleiten, dass die Eheschließung am XXXX .08.2015 und die Registrierung am XXXX .08.2015 jedenfalls in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes widerspreche jedoch eine Stellvertreterehe eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folge aus § 6 IPRG, dass eine solche Stellvertreterehe keinen Rechtsbestand habe. Weiters sei darauf zu verweisen, dass eine in Abwesenheit des Ehegatten registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe, da diese wegen der Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe. Daran habe sich im Beschwerdefall auch durch die Änderung der Rechtslage mit 01.11.2017 nichts geändert, wenn in § 35 Abs. 5 AsylG nunmehr vorgesehen sei, dass die Ehe vor Einreise und nicht bereits im Heimatland bestanden haben müsse. Nach wie vor habe nämlich zu gelten, dass eine solche "Stellvertreterehe" keinen Rechtsbestand habe; eine Eheschließung in Anwesenheit beider Eheleute vor der Einreise werde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch liege der Fall vor, dass vor der Einreise kein Familienleben im oben angeführten Sinn stattgefunden habe. Eine Ehe habe daher weder im Herkunftsstaat noch vor der Einreise der Bezugsperson bestanden. Auch der Beschwerdehinweis auf Art. 8 EMRK führe nicht zum Erfolg, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein Eingriff in dieses Grundrecht nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre. Für diese Deckung spreche auch, dass die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würden. Es könne daher von einem Eheverhältnis nach IPRG nicht ausgegangen und daher ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht als gegeben angesehen werden. Sohin könne auch von einer Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG nicht gesprochen werden. Damit würden auch die Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ins Leere gehen.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2324/2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Unabhängig davon teile die belangte Behörde die Beweiswürdigung des Bundesamtes. Wie ausgeführt, habe die Bezugsperson angegeben, bereits im Jahr 2012 Syrien verlassen zu haben und dorthin nicht wieder zurückgekehrt zu sein. Nach der vorgelegten Heiratsbestätigung sei die Ehe durch ein Scharia-Gericht in Syrien am römisch 40 .08.2015 bestätigt worden und sei die Registrierung durch die Registrierungsbehörde am römisch 40 .08.2015 – sohin nach der Ausreise der Bezugsperson – erfolgt. Daraus sei zwingend abzuleiten, dass die Eheschließung am römisch 40 .08.2015 und die Registrierung am römisch 40 .08.2015 jedenfalls in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes widerspreche jedoch eine Stellvertreterehe eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folge aus Paragraph 6, IPRG, dass eine solche Stellvertreterehe keinen Rechtsbestand habe. Weiters sei darauf zu verweisen, dass eine in Abwesenheit des Ehegatten registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe, da diese wegen der Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe. Daran habe sich im Beschwerdefall auch durch die Änderung der Rechtslage mit 01.11.2017 nichts geändert, wenn in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nunmehr vorgesehen sei, dass die Ehe vor Einreise und nicht bereits im Heimatland bestanden haben müsse. Nach wie vor habe nämlich zu gelten, dass eine solche "Stellvertreterehe" keinen Rechtsbestand habe; eine Eheschließung in Anwesenheit beider Eheleute vor der Einreise werde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch liege der Fall vor, dass vor der Einreise kein Familienleben im oben angeführten Sinn stattgefunden habe. Eine Ehe habe daher weder im Herkunftsstaat noch vor der Einreise der Bezugsperson bestanden. Auch der Beschwerdehinweis auf Artikel 8, EMRK führe nicht zum Erfolg, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein Eingriff in dieses Grundrecht nicht durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre. Für diese Deckung spreche auch, dass die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen würden. Es könne daher von einem Eheverhältnis nach IPRG nicht ausgegangen und daher ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht als gegeben angesehen werden. Sohin könne auch von einer Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG nicht gesprochen werden. Damit würden auch die Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ins Leere gehen.
5. Folglich stellten die Beschwerdeführerinnen durch ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 22.11.2017 gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag und wiederholten zusammengefasst den bisherigen Verfahrensgang.5. Folglich stellten die Beschwerdeführerinnen durch ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 22.11.2017 gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag und wiederholten zusammengefasst den bisherigen Verfahrensgang.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Syrien, wobei die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 30.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Syrien, wobei die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 30.08.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin genannt. Dem angeblichen Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wurde nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX .09.2015 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2015, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. XXXX ist nicht der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin; die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin stammt aus einer früheren Ehe der Erstbeschwerdeführerin. Der leibliche Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist verstorben.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, als der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin genannt. Dem angeblichen Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wurde nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vom römisch 40 .09.2015 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .11.2015, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 ist nicht der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin; die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin stammt aus einer früheren Ehe der Erstbeschwerdeführerin. Der leibliche Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist verstorben.
Der Beweis des Vorliegens einer staatlich anerkannten Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Einreise in Österreich spätestens am XXXX .09.2015 konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.Der Beweis des Vorliegens einer staatlich anerkannten Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Einreise in Österreich spätestens am römisch 40 .09.2015 konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Antragstellung, zur Person der Bezugsperson sowie zum in Österreich geführten Asylverfahren der Bezugsperson ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und wurden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten. Dass die Bezugsperson nicht der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Verfahren. Darüber hinaus ist dieser Umstand dem vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Zweitbeschwerdeführerin zu entnehmen, in welchem als Vater Herr XXXX eingetragen ist. Die Feststellung, dass der leibliche Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin verstorben ist, ergibt sich aus der vorgelegten Sterbeurkunde vom XXXX .06.2012.Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Antragstellung, zur Person der Bezugsperson sowie zum in Österreich geführten Asylverfahren der Bezugsperson ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und wurden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten. Dass die Bezugsperson nicht der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Verfahren. Darüber hinaus ist dieser Umstand dem vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Zweitbeschwerdeführerin zu entnehmen, in welchem als Vater Herr römisch 40 eingetragen ist. Die Feststellung, dass der leibliche Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin verstorben ist, ergibt sich aus der vorgelegten Sterbeurkunde vom römisch 40 .06.2012.
Grundsätzlich ist beweiswürdigend auszuführen, dass in Visaverfahren die Beschwerdeführer den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern haben, was bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerdeführerinnen den vollen Beweis hinsichtlich des Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses – nach geänderter Rechtslage nunmehr in Bezug auf das Bestehen einer Ehe - vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet zu führen haben. Dies ist der Erstbeschwerdeführerin durch die in Vorlage gebrachten Unterlagen – wie im Folgenden begründet ausgeführt wird - nicht gelungen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Urkunden hinsichtlich einer mutmaßlichen Eheschließung allesamt am XXXX .08.2016 oder am XXXX .08.2016 – sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Bezugsperson nachweislich bereits seit fast einem Jahr in Österreich aufhältig war - ausgestellt wurden. Hinzu kommt, dass diesen Dokumenten – es handelt sich hierbei insbesondere um die "Eheschließungsurkunde" und die "Bescheinigung über Bestätigung der Eheschließung" – lediglich zu entnehmen ist, dass die Richtigkeit des Stempel bzw. des Stempels und der Unterschriften beglaubigt wird, jedoch ausdrücklich angeführt ist, dass keine Haftung für die Richtigkeit des Inhaltes übernommen wird. Ebenso verhält es sich mit den Auszügen aus den Personenstandsregistern, denen in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin der Vermerk "Verh."Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Urkunden hinsichtlich einer mutmaßlichen Eheschließung allesamt am römisch 40 .08.2016 oder am römisch 40 .08.2016 – sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Bezugsperson nachweislich bereits seit fast einem Jahr in Österreich aufhältig war - ausgestellt wurden. Hinzu kommt, dass diesen Dokumenten – es handelt sich hierbei insbesondere um die "Eheschließungsurkunde" und die "Bescheinigung über Bestätigung der Eheschließung" – lediglich zu entnehmen ist, dass die Richtigkeit des Stempel bzw. des Stempels und der Unterschriften beglaubigt wird, jedoch ausdrücklich angeführt ist, dass keine Haftung für die Richtigkeit des Inhaltes übernommen wird. Ebenso verhält es sich mit den Auszügen aus den Personenstandsregistern, denen in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin der Vermerk "Verh."
angeführt ist. Auch diesbezüglich wurde lediglich die Richtigkeit des Stempels, jedoch ausdrücklich nicht jene des Inhalts beglaubigt.
Abgesehen von dem Umstand, dass die vorgelegten Unterlagen lediglich die Richtigkeit des angebrachten Stempels belegen und ausdrücklich keine Haftung für die Richtigkeit des Inhaltes übernommen wird, weisen diese zusätzlich noch einige Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Zunächst ist der "Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung" vom XXXX .08.2016 nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Bezugsperson bei diesem Termin – am XXXX .08.2015 – persönlich anwesend war oder nicht. Eingang der Bescheinigung wird angeführt:Abgesehen von dem Umstand, dass die vorgelegten Unterlagen lediglich die Richtigkeit des angebrachten Stempels belegen und ausdrücklich keine Haftung für die Richtigkeit des Inhaltes übernommen wird, weisen diese zusätzlich noch einige Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Zunächst ist der "Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung" vom römisch 40 .08.2016 nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Bezugsperson bei diesem Termin – am römisch 40 .08.2015 – persönlich anwesend war oder nicht. Eingang der Bescheinigung wird angeführt:
"Am heutigen Tag erschienen vor mir Herrn XXXX , ., vertreten durch den Rechtsanwalt und Frau XXXX " Allein aus dieser Angabe kann nicht erkannt werden, ob die Bezugsperson persönlich in Begleitung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwalt alleine als Vertreter der Bezugsperson erschienen ist. In weiterer Folge wurde ausgeführt:"Am heutigen Tag erschienen vor mir Herrn römisch 40 , ., vertreten durch den Rechtsanwalt und Frau römisch 40 " Allein aus dieser Angabe kann nicht erkannt werden, ob die Bezugsperson persönlich in Begleitung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwalt alleine als Vertreter der Bezugsperson erschienen ist. In weiterer Folge wurde ausgeführt:
"Beide Erschienene Personen gaben einstimmig an, dass sie am XXXX .10.2014 ihre Ehe geschlossen haben ", was den Schluss zuließe, dass die Bezugsperson persönlich anwesend war. Allerdings gab diese in der Erstbefragung im Zuge ihres Asylverfahrens in Österreich an, bereits im Jahr 2012 aus Syrien ausgereist und nicht mehr zurückgekehrt zu sein, was von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wurde. Ein weiterer, deutlicher Hinweis darauf, dass die vorgelegte "Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung" unwahren Inhalts ist, ergibt sich daraus, dass in dieser angeführt ist, dass aus dieser Ehe ein Kind entstammt (vgl. "Sie haben aus dieser Ehe ein Kind."). Dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson ein gemeinsames Kind haben, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet und ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sollte es sich bei dem erwähnten Kind um die Zweitbeschwerdeführerin handeln, ist auszuführen, dass diese zum einen aus einer früheren Ehe der Erstbeschwerdeführerin stammt und zum andern, dass die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX und sohin ca. eineinhalb Jahre vor dem Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung geboren wurde."Beide Erschienene Personen gaben einstimmig an, dass sie am römisch 40 .10.2014 ihre Ehe geschlossen haben ", was den Schluss zuließe, dass die Bezugsperson persönlich anwesend war. Allerdings gab diese in der Erstbefragung im Zuge ihres Asylverfahrens in Österreich an, bereits im Jahr 2012 aus Syrien ausgereist und nicht mehr zurückgekehrt zu sein, was von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wurde. Ein weiterer, deutlicher Hinweis darauf, dass die vorgelegte "Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung" unwahren Inhalts ist, ergibt sich daraus, dass in dieser angeführt ist, dass aus dieser Ehe ein Kind entstammt vergleiche "Sie haben aus dieser Ehe ein Kind."). Dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson ein gemeinsames Kind haben, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet und ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sollte es sich bei dem erwähnten Kind um die Zweitbeschwerdeführerin handeln, ist auszuführen, dass diese zum einen aus einer früheren Ehe der Erstbeschwerdeführerin stammt und zum andern, dass die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 und sohin ca. eineinhalb Jahre vor dem Zeitpunkt der angeblichen Eheschließung geboren wurde.
Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme trotz dieser grob widersprüchlichen Unterlagen davon ausgehen, dass sich aus diesen Dokumenten ergibt, dass die Ehe in Syrien durch syrische Behörden nach dem geltenden syrischen Recht geschlossen wurde, ist nicht ersichtlich.
Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich daraus, dass der Erstbeschwerdeführerin erst mit Beschluss des Scharia-Gerichtes in XXXX vom XXXX .07.2016 (gemäß der vorgelegten Unterlage) die Genehmigung zur Beantragung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen für sich und für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin erteilt wurde, die Reisepässe (gemäß den vorgelegten Kopien) jedoch bereits am XXXX .05.2015 ausgestellt wurden.Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich daraus, dass der Erstbeschwerdeführerin erst mit Beschluss des Scharia-Gerichtes in römisch 40 vom römisch 40 .07.2016 (gemäß der vorgelegten Unterlage) die Genehmigung zur Beantragung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen für sich und für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin erteilt wurde, die Reisepässe (gemäß den vorgelegten Kopien) jedoch bereits am römisch 40 .05.2015 ausgestellt wurden.
Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme ausführt, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme im Zuge des Asylverfahrens angegeben habe, die Eheschließung habe ca. im Juni 2015 stattgefunden. Diese – durch die Beschwerdeführerinnen unbestritten gebliebene – Aussage stimmt jedoch weder mit dem angeblichen Datum der Eheschließung (= "Datum des Vertrages") XXXX .10.2014 noch mit jener der behaupteten Registrierung am XXXX .08.2015 überein.Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme ausführt, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme im Zuge des Asylverfahrens angegeben habe, die Eheschließung habe ca. im Juni 2015 stattgefunden. Diese – durch die Beschwerdeführerinnen unbestritten gebliebene – Aussage stimmt jedoch weder mit dem angeblichen Datum der Eheschließung (= "Datum des Vertrages") römisch 40 .10.2014 noch mit jener der behaupteten Registrierung am römisch 40 .08.2015 überein.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass alle vorgelegten, die behauptete Eheschließung bescheinigenden, Dokumente nach der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet ausgestellt wurden und daher unabhängig von deren Wahrheitsgehalt (der allerdings – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – äußerst zw