TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/31 W165 2134957-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2018
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Entscheidungsdatum

31.01.2018

Norm

AsylG 2005 §5
AVG §38 Satz2
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
VwGVG §17
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W165 2134953-1/10E

W165 2134957-1/10E

W165 2134955-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.)XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. 1.) 15-1094189708-151742849-EAST-Ost, 2.) 15-1094208106-151742954-EAST-Ost und 3.) 15-1094213607-151742989-EAST-Ost,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.)XXXX, geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. 1.) 15-1094189708-151742849-EAST-Ost, 2.) 15-1094208106-151742954-EAST-Ost und 3.) 15-1094213607-151742989-EAST-Ost,

1. beschlossen:

A) Das mit hg. Beschluss vom 14.02.2017 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 2.A) Das mit hg. Beschluss vom 14.02.2017 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, 2.

Satz AVG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründetA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, syrische Staatsangehörige, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 10.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer ist deren gemeinsamer minderjähriger Sohn.

Eine EURODAC-Abfrage zu den Beschwerdeführern ergab keinen Treffer.

Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Steiermark am 10.11.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Zur Reiseroute befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er seinen Herkunftsstaat am 23.10.2015 per Bus in den Libanon verlassen und von dort per Flugzeug in die Türkei gelangt sei. Von der Türkei sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland und in weiterer Folge per Bus über Mazedonien, mit dem Zug nach Serbien, mit dem Bus nach Kroatien und anschließend über Slowenien nach Österreich eingereist sei. Sie seien per Schlauchboot und mit offiziellen Reisebussen gereist. Die österreichische Grenze hätten sie zu Fuß passiert. Sein Ziel sei Österreich gewesen, weitere Angaben über den Aufenthalt in den durchgereisten Ländern könne er nicht machen. Er habe einen Neffen in Deutschland.

Die ebenfalls am 10.11.2015 erstpolizeilich befragte Zweitbeschwerdeführerin bestätigte die Angaben ihres Ehemannes. In Deutschland lebe der Neffe ihres Mannes.

Am 07.12.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.Am 07.12.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Am 07.12.2015 richtete das BFA weiters Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Slowenien.Am 07.12.2015 richtete das BFA weiters Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an Slowenien.

Die slowenische Dublin-Behörde teilte dem BFA mit Schreiben vom 30.12.2015 mit, dass ihr keine Informationen über die Beschwerdeführer vorliegen würden. Die Beschwerdeführer würden lediglich im Polizeiregister aufscheinen, da sie im Zuge der Massenfluchtbewegung in das Land eingereist seien.

Mit Schreiben vom 05.02.2016 setzte die kroatische Dublin-Behörde das BFA darüber in Kenntnis, dass den Aufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne, da keine ausreichenden Beweismittel vorliegen würden, dass die Beschwerdeführer nach Kroatien eingereist seien und diese in keinem offiziellen Register geführt würden.

Am 09.02.2016 richtete das BFA unter Anschluss des Schreibens Sloweniens vom 30.12.2015 eine Remonstration an die kroatische Dublin-Behörde. Aus dem Schreiben Sloweniens vom 30.12.2015 ergebe sich, dass die im Polizeiregister erfassten Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung von Kroatien kommend das Land illegal betreten hätten.

Am 23.03.2016 richtete das BFA unter Bezugnahme auf die seinerzeitigen Aufnahmeersuchen vom 07.12.2015 und das Remonstrationsschreiben vom 09.02.2015 eine Urgenz an die kroatische Dublin-Behörde.

Mit Schreiben vom 18.04.2016 stimmten die kroatischen Behörden der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 18.04.2016 stimmten die kroatischen Behörden der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

In einer Stellungnahme des Rechtsberaters vom 05.08.2016 wurde vorgebracht, dass Kroatien auf der Grundlage der Kriterien von Kapitel III der Dublin III-VO zu keinem Zeitpunkt eine Zuständigkeit zukomme. Art. 13 Dublin III-VO sei nicht anwendbar. Es würden keine Umgehung von Grenzkontrollen und daher kein illegaler Grenzübertritt vorliegen. Den Beschwerdeführern sei im Zuge der Massenfluchtbewegung die Einreise in die EU gestattet worden. Da auch die Einreise nach Österreich gestattet worden sei und hier schließlich die Asylanträge gestellt worden seien, sei gemäß Art. 14 Abs. 2 Dublin III-VO Österreich zuständig. Die Beschwerdeführer würden im Bundesgebiet über gewichtige familiäre Bindungen verfügen.In einer Stellungnahme des Rechtsberaters vom 05.08.2016 wurde vorgebracht, dass Kroatien auf der Grundlage der Kriterien von Kapitel römisch drei der Dublin III-VO zu keinem Zeitpunkt eine Zuständigkeit zukomme. Artikel 13, Dublin III-VO sei nicht anwendbar. Es würden keine Umgehung von Grenzkontrollen und daher kein illegaler Grenzübertritt vorliegen. Den Beschwerdeführern sei im Zuge der Massenfluchtbewegung die Einreise in die EU gestattet worden. Da auch die Einreise nach Österreich gestattet worden sei und hier schließlich die Asylanträge gestellt worden seien, sei gemäß Artikel 14, Absatz 2, Dublin III-VO Österreich zuständig. Die Beschwerdeführer würden im Bundesgebiet über gewichtige familiäre Bindungen verfügen.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.08.2016 gab der Erstbeschwerdeführer, nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters, zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er habe in Österreich einen Cousin samt dessen Familie, deren Verhältnis durch wechselseitige Besuche gekennzeichnet sei. Er und sein Cousin würden einander bei Bedarf gegenseitig finanziell unterstützen Der Erstbeschwerdeführer lebe jedoch von der Grundversorgung und mit seiner Ehefrau und seinem Kind zusammen. Fallweise helfe er seinem Cousin auch beim Tragen der Einkäufe, da dieser schon älter sei und "irgendetwas mit dem Herz habe." Dem Vorhalt, dass ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet worden sei und sich Kroatien für das Verfahren für zuständig erklärt habe, hielt der Erstbeschwerdeführer entgegen, dass ihr Zielland schon in Syrien Österreich gewesen sei. Er und seine Familie würden die Sprache lernen und versuchen, in Österreich eine Grundlage für die Familie zu schaffen. Sie würden das Land mögen und Österreich auf keinen Fall verlassen wollen. Er habe in Kroatien jedenfalls keine Einvernahme gehabt und es sei ihm keine Entscheidung mitgeteilt worden.

Die ebenfalls am 05.08.2016 vor dem BFA einvernommene Zweitbeschwerdeführerin gab zu zu Protokoll, dass in Österreich ihr Cousin und der Cousin ihres Mannes leben würden. Zurzeit bestehe in keiner Hinsicht eine Abhängigkeit von den Cousins. Verwandte hätten ihr gesagt, dass die Bevölkerung in Österreich sehr hilfsbereit sei und wäre dies auch dem Internet zu entnehmen gewesen. Durch ihren Aufenthalt habe sich dies bestätigt. Sie habe sich bereits an die derzeitige Situation gewöhnt und wolle das Land nicht verlassen. Schon in Syrien sei ihr Zielland Österreich gewesen. Zur gesundheitlichen Situation ihres Kindes befragt erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, "dass es ihm gut gehe". Ergänzend merkte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn beim Reisen einen empfindlichen Magen habe und deswegen schon ab und zu im Krankenhaus gewesen sei. Beim Reisen per Bus oder Auto müsse er sich meist übergeben und daher beim Reisen Medikamente einnehmen.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

3. Dublin-Rückkehrer

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015).

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung -auch medizinisch- zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Folter- und Misshandlungsopfer gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität. Das beschleunigte Verfahren ist in der Regel auf Vulnerable nicht anwendbar (AIDA 12.2015).

Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu beraten und zu betreuen. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen. Frühere Probleme bezüglich Verzögerungen bei der Vormundschaftsbestellung existieren nicht mehr (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu beraten und zu betreuen. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen. Frühere Probleme bezüglich Verzögerungen bei der Vormundschaftsbestellung existieren nicht mehr (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf einen "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf einen "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016).

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

5. Non-Refoulement

Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).Gemäß Artikel 6, des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Artikel 6,).

Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt (AIDA 12.2015).

Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6. 2016).

Quellen:

? Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 18.8.2016

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

6. Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungs-zentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015).

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

a. Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW)

Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015).

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015).

Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016).

Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016).

Quelle:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

b. Unterbringung Vulnerabler/UMA

Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016).

Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können Bedürfnisse erkennen und zum einen Unterstützung bieten und zum anderen bei Bedarf Änderungen in der Unterbringung einzelner Asylwerber vorschlagen (z.B. Einzelunterbringung oder Verlegung nach Kutina) (AIDA 12.2015).

Für Unbegleitete Minderjährige gibt es kindgerechte Bereiche in den Unterbringungszentren (FRA 6.2016).

Quelle:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

c. Transitzentren/Migration

Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin-Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Ježevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016).

Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016).

Quelle:

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

? VB des BM.I in Kroatien (12.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail

? VB des BM.I in Kroatien (16.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail

d. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkei-ten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkei-ten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016).

Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining. Die NGO Centre for Children, Youth and Family (Modus) bietet kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber (AW) und anerkannte Flüchtlinge durch 8 ausgebildete Berater/Psychotherapeuten und 8 Übersetzer (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Hindi und Paschtu). Die NGO Croatian Law Centre betreibt das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of Torture- Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und anerkannte Flüchtlinge bietet. (AIDA 12.2015).

Irreguläre Migranten haben wie AW Anspruch auf medizinische Notversorgung. NGOs und private Helfer unterstützen Fälle von nicht-dringenden medizinischen Behandlungen (FRA 6.2016).

Quellen:

? AIDA - Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

? FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016):

Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

7. Schutzberechtigte

Fremde, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, haben u.a. das Recht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien; Unterbringung für max. 2 Jahre ab Statuszuerkennung; freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung; Krankenversorgung; Ausbildung; soziale Unterstützung wie kroatische Staatsbürger; Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft; usw. Fremde mit temporärem Schutzstatus (eine spezielle Schutzform im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen), haben das Recht auf Aufenthalt in Kroatien; Grundversorgung und Unterbringung; Krankenversorgung;

primäre und sekundäre Schulbildung; Arbeit; Familienzusammenführung;

usw. (MUP o.D., vgl. Act 2.7.2015, Art. 64 ff. und Art. 83 ff.).usw. (MUP o.D., vergleiche Act 2.7.2015, Artikel 64, ff. und Artikel 83, ff.).

Am 13.6.2016 hat die Arbeitsgruppe Integration den Entwurf für den Aktionsplan für die Integration von Personen mit internationalem Schutz 2016-2018 abgeschlossen. Ziel des Aktionsplans ist eine Liste von Aktivitäten, die kontinuierlich von allen zuständigen staatlichen Behörden und Einrichtungen auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden sollen, darunter Zugang zu Wohnung, sozialer Wohlfahrt, Bildung und Beschäftigung. Zum Entwurf gehören auch bewusstseinsbildende Maßnahmen bei Öffentlichkeit und Beamten. Kroatisch-Sprachkurse sind für Personen mit internationalem Schutz nicht mehr verfügbar. UNHCR hat sich beim Minister für Wissenschaft, Bildung und Sport für die Wiederaufnahme der Kurse eingesetzt, was bislang aber noch nicht geschehen ist (UNHCR 20.6.2016).

Quellen:

? Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 22.10.2015

? MUP - Ministry of Interior (o.D.): Aliens, http://www.mup.hr/main.aspx?id=120027#asylum, Zugriff 18.8.2016

? UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.6.2016): Europe's Refugee Emergency Response Update #27;

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1468929795_europerefugeeemergencyresponse-update-27.pdf, Zugriff 18.8.2016

Beweiswürdigend wurde in den Bescheiden ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass bei den Beschwerdeführern schwere lebensbedrohliche Krankheiten bestünden. Aufgrund der Angaben in der Einvernahme stehe fest, dass der Erstbeschwerdeführer mit seinem in Österreich befindlichen Cousin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Aufgrund der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer zur Reiseroute in der Erstbefragung und aufgrund der Tatsache, dass Kroatien der Aufnahme zugestimmt habe, stehe fest, dass die Beschwerdeführer illegal von Serbien kommend nach Kroatien eingereist seien. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. In Kroatien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Kroatiens sei nicht zu erwarten. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Absatz 1 Dublin III-VO ergeben. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für die Beschwerdeführer - wenn auch in eingeschränkter Form - auch von Kroatien aus. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet und unter Beachtung der verwandtschaftlichen Beziehungen stelle die Ausweisung der Beschwerdeführer aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Art. 8 EMRK dar.Beweiswürdigend wurde in den Bescheiden ausgeführt, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass bei den Beschwerdeführern schwere lebensbedrohliche Krankheiten bestünden. Aufgrund der Angaben in der Einvernahme stehe fest, dass der Erstbeschwerdeführer mit seinem in Österreich befindlichen Cousin nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Aufgrund der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer zur Reiseroute in der Erstbefragung und aufgrund der Tatsache, dass Kroatien der Aufnahme zugestimmt habe, stehe fest, dass die Beschwerdeführer illegal von Serbien kommend nach Kroatien eingereist seien. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. In Kroatien sei ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Eine Schutzverweigerung Kroatiens sei nicht zu erwarten. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz 1 Dublin III-VO ergeben. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für die Beschwerdeführer - wenn auch in eingeschränkter Form - auch von Kroatien aus. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet und unter Beachtung der verwandtschaftlichen Beziehungen stelle die Ausweisung der Beschwerdeführer aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Artikel 8, EMRK dar.

Die Bescheide des BFA vom 28.08.2016 wurde den Beschwerdeführern durch persönliche Ausfolgung am 31.08.2016 zugestellt.

Am 11.09.2016 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht gleichlautende Beschwerden ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Berufung auf Art. 13 Dublin III-VO im Fall der Beschwerdeführer nicht zutreffend sein könne, da kein illegaler Grenzübertritt in das Schengengebiet vorliege. Die Beschwerdeführer hätten Österreich im Flüchtlingsstrom infolge der Einladung der deutschen Bundeskanzlerin erreicht, im Mitwissen und Wohlwollen der diversen beteiligten europäischen Länder. Außerdem seien die Beschwerdeführer mittlerweile bereits seit über zehn Monaten in Österreich aufhältig und die Dauer des Verfahrens widerspreche dem expliziten Ziel der Dublin-VO, die Zuständigkeit unter Rücksichtnahme auf den Schutz des Kindeswohls möglichst rasch zu klären. In der Beweiswürdigung würden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Kroatien finden. Inwiefern das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer in die Erwägungen einbezogen worden sei, gehe aus den textbausteinartigen schablonenhaften Bescheiden nicht hervor. Tatsächlich liege auch kein eindeutiger Beweis dafür vor, dass die Beschwerdeführer jemals in Kroatien gewesen seien, da es zu Kroatien keinen EURODAC-Treffer gebe. Allenfalls könne im Übrigen ohnehin nur eine Zuständigkeit Griechenlands in Frage kommen, da zum dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführer auch Beweise vorliegen würden. In den angefochtenen Bescheiden lege das BFA nur in theoretischer Form dar, dass für Hilfsbedürftige gesorgt wäre. Aus aktuellen Berichten ergebe sich jedoch, dass die Versorgung von Asylwerbern in Kroatien äußerst mangelhaft sei und den Bescheiden des BFA somit ein qualifizierter Begründungsmangel anhafte. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen würden sich in allgemeinen Ausführungen erschöpfen. Zum konkreten, persönlichen Vorbringen bestehe kein Zusammenhang, ein solcher werde seitens des BFA nicht einmal behauptet. Auch die Behauptungen des BFA hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer seien zu kritisieren, da nur eine unzureichende Behandlung mit deren Vorbringen erfolgt sei. Den Beschwerdeführern sei es, abgesehen von ihrem eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache, bereits gelungen, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, das ihnen bei ihrer weiteren Integration in Österreich behilflich sein werde, was vom BFA nicht einmal im Ansatz untersucht worden sei. Gerade im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern in ihrer vom Bürgerkrieg geplagten Heimat erlittenen Traumatisierungen, die sich auch in einer posttraumatischen Belastungsstörung des Sohnes zeigen würde (siehe beigelegtes Attest), würde eine Abschiebung der Familie nach Kroatien ein neues Herausreißen aus der bereits gewohnt gewordenen Umgebung in Österreich eine unzumutbare Härte darstellen und wäre daher das Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen gewesen.Am 11.09.2016 brachten die Beschwerdeführer fristgerecht gleichlautende Beschwerden ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Berufung auf Artikel 13, Dublin III-VO im Fall der Beschwerdeführer nicht zutreffend sein könne, da kein illegaler Grenzübertritt in das Schengengebiet vorliege. Die Beschwerdeführer hätten Österreich im Flüchtlingsstrom infolge der Einladung der deutschen Bundeskanzlerin erreicht, im Mitwissen und Wohlwollen der diversen beteiligten europäischen Länder. Außerdem seien die Beschwerdeführer mittlerweile bereits seit über zehn Monaten in Österreich aufhältig und die Dauer des Verfahrens widerspreche dem expliziten Ziel der Dublin-VO, die Zuständigkeit unter Rücksichtnahme auf den Schutz des Kindeswohls möglichst rasch zu klären. In der Beweiswürdigung würden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Kroatien finden. Inwiefern das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer in die Erwägungen einbe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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