Entscheidungsdatum
19.01.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W175 2131245-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 16.06.2016, GZ. Nairobi-ÖB/KONS/0345/2016, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 12.04.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Bescheid der ÖB Nairobi vom 25.01.2017, GZ. Nairobi-ÖB/KONS/0062/2017 und die Beschwerdevorentscheidung der ÖB Nairobi vom 07.03.2017, GZ. Nairobi-ÖB/KONS/0194/2017 werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 12.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Einreiseantrag gem. § 35 AsylG. Hierbei gab er als Bezugsperson seine Ehefrau an.
Die dem Antrag beigefügten Unterlagen wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) übermittelt, welches sodann nach Prüfung der Sachlage mitteilte, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Begründend geht aus dem genannten Schreiben und einem weiteren Aktenvermerk hervor, dass der BF erstmals im Oktober 2010 einen Einreiseantrag eingebracht habe und dieser am 11.01.2011 als gegenstandslos erledigt worden sei, da die Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 nicht erfüllt worden seien. Mit dem gegenständlichen Antrag sei ein weiterer Einreiseantrag eingebracht worden, wobei es sich bei der Bezugsperson um die Ehefrau des BF handeln solle. Der Bezugsperson sei in Österreich mittlerweile der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, wurde vom BFA damit begründet, dass bezüglich somalischer Dokumente aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit generell erhebliche Zweifel bestehen würden, sich die im Rahmen des ersten Einreiseantrages vom BF vorgelegte Heiratsurkunde nach einer urkundentechnischen Untersuchung als Totalfälschung herausgestellt habe und die im Rahmen des zweiten Einreiseantrages vorgelegte Heiratsurkunde gleichen Inhaltes sei, auch wenn sich die Form der Urkunden unterscheide. Laut Angaben des BF solle die nunmehr vorgelegte Heiratsurkunde wie auch schon das zuvor im Rahmen des ersten Einreiseantrages vorgelegte und als Totalfälschung beurteilte Schreiben 2008, im Jahr der Hochzeit, ausgestellt worden sein, was angezweifelt werde. Zudem würden die Angaben des BF zur angeblichen Familiengemeinschaft vage sein. Voraussetzung für die Führung eines Familienverfahrens sei die Eigenschaft als Familienangehöriger. Dem BF sei die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, im Zuge welcher er Auszüge aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Bezugsperson vorgelegt habe. Allein dadurch habe der BF jedoch die geforderte Familieneigenschaft nicht zu begründen vermocht. Zusammengefasst würden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel an der behaupteten Eheschließung bestehen und könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland bestanden habe. Der BF habe auch nach neuerlicher Prüfung die Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 12.04.2016 wies die ÖB Nairobi den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab, da der vorgelegten somalischen Heiratsurkunde die Echtheit abgesprochen werde und nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland bestanden habe. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen der Eigenschaft als Familienangehöriger.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 12.05.2016 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF der Ehemann der von ihm genannten Bezugsperson sei, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. In Hinblick auf die angezweifelte Echtheit der Heiratsurkunde wurde festgehalten, dass somalischen Dokumenten unbestritten aufgrund des Fehlens sämtlicher staatlicher Strukturen seit nunmehr 25 Jahren kein Beweiswert zukomme, dies allein jedoch nicht der Grund der Ablehnung des Einreiseantrages sein könne; es müssten andere Belege, wie etwa die Aussagen des BF und der Bezugsperson im vorliegenden Fall herangezogen werden. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren durchgängig angegeben, verheiratet zu sein und stets den Namen ihres Ehegatten, des BF, genannt. Auch der BF habe seine Ehefrau im Zuge der Befragung im Familienverfahren am 16.10.2010 vor der ÖB Nairobi genannt. Die Ehe sei am 10.06.2008 in Somalia geschlossen worden, was nicht nur durch die eingereichte Heiratsurkunde, sondern auch die durchwegs gleichbleibenden Angaben der Bezugsperson des BF in ihrem Asylverfahren und des BF in seiner Befragung belegt werde. Aufgrund einer plötzlichen Trennung habe etwa von Juni 2008 bis Dezember 2009 kein Kontakt zwischen den Ehepartnern bestanden. Dies habe sich aber lediglich aus der Tatsache ergeben, dass beide über den Verbleib des jeweils anderen nicht informiert gewesen seien. Seit Dezember 2009 hätten die beiden wieder stetigen Kontakt und würden sich fortlaufend emotional und finanziell unterstützen. Im Falle des BF und seiner Ehefrau sei es nach somalischem Recht zu einer rechtsgültigen Ehe gekommen, auch wenn dies von der Behörde angezweifelt werde. Es habe sich ein gemeinsames Familienleben entwickelt. Zum Beweis des Bestehens des schützenswerten Familienlebens werde beantragt, die Ehefrau des BF einzuvernehmen. Zusammengefasst sei der BF der Ehemann der von ihm genannten Bezugsperson, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zukommen würde, wobei die Ehe bereits im Herkunftsland bestanden habe. Er habe somit das Recht auf Einreise iSd § 35 AsylG.
Mit Schreiben der ÖB Nairobi vom 18.05.2016 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt, da der Beschwerde - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides - nicht sämtliche vom BF im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien. Er wurde demnach aufgefordert, die dem Schreiben beiliegenden Unterlagen (es handle sich um die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde, UNHCH Asylum Seeker Certificate) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens dieser Vertretungsbehörde wieder vorzulegen, andernfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sei. Mit Eingabe vom 24.05.2016 wurden die im Verbesserungsauftrag genannten Unterlagen übersetzt übermittelt.
In der Folge erließ die ÖB Nairobi am 16.06.2016, Zahl:
Nairobi-ÖB/KONS/0345/2016 eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führte die ÖB Nairobi aus, dass die Auffassung des BFA geteilt werde, wonach die Ehegemeinschaft des BF mit der Bezugsperson nicht gehörig nachgewiesen worden sei. Auch aufgrund der Beschwerde sei nicht zu erkennen, dass es nach somalischem Recht zu einer (rechtsgültigen) Eheschließung gekommen sei und werde selbst in der Beschwerde eingeräumt, dass somalischen Dokumenten kein Beweiswert zukomme. Soweit in der Beschwerde auf ein (bloß) faktisch bestehendes Familienleben abgestellt werde, so werde übersehen, dass dieses Familienleben eine gewisse Intensität (gemeinsamer Haushalt, Unterhaltsleistungen) nach der Rechtsprechung des EGMR aufweisen müsse. Dass ein solches Familienleben schon im Herkunftsland bestanden habe, sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und würde damit in Widerspruch stehen, dass in Somalia manche Ehen traditionell beschränkt und Minderheiten Diskriminierungen durch die Hauptclans ausgesetzt seien und gerade deshalb der Bezugsperson des BF Asyl gewährt worden sei. Aus diesem Grund habe es auch nicht zu einem Familienleben mit einer gewissen Intensität kommen können.
Mit Schreiben vom 22.06.2016 wurde bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde dabei auf die Beschwerde vom 11.05.2016 verwiesen. Die gem. § 11a Abs. 1 FPG erforderlichen Unterlagen seien gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt worden.
Zudem wurde festgehalten, dass zwar der Meinung der Botschaft soweit zugestimmt werde, als somalischen Dokumenten aufgrund des Fehlens sämtlicher staatlicher Strukturen seit nunmehr 25 Jahren kein Beweiswert zukomme, jedoch sei es im gegenständlichen Fall zu einer faktischen Eheschließung gekommen, was auch im Verfahren durchgehend vorgebracht werde und von beiden Ehepartner bestätigt werden könne. Dabei sei auf die Gültigkeit der geschlossenen Ehe, im Falle des BF und seiner Ehefrau in Somalia, abzustellen und müsse demnach geschlussfolgert werden, dass es zu einer nach somalischem Recht rechtsgültigen Eheschließung gekommen sei. Dabei dürfe auf eine Entscheidung des VG Trier vom 04.03.2016 hingewiesen werden, in welcher dieses rechtsrichtig zur Ansicht gelange, dass eine in Somalia nach religiösen Bestimmungen eingegangene Ehe dort staatlich anerkannt sei und somit auch nach deutschem Asylrecht als eine rechtsgültige Ehe anzuerkennen sei. Selbiges gelte für den vorliegenden Fall bezogen auf das österreichische Recht. Unter Zitierung eines Berichtes des Auswärtigen Amtes wurde zuletzt festgehalten, dass eine in Somalia nach traditionellem Recht geschlossene Ehe eine wirksame Ehe im Sinne des § 26 AsylG darstelle, sodass sie im Anwendungsbereich des § 51 AsylG zu berücksichtigen sei.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 26.07.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
Mit Eingabe vom 28.09.2016 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die ÖB Nairobi, den BF nochmals einzuvernehmen, da im vorliegenden Fall Unstimmigkeiten bzw. Unklarheiten bestehen würden. Ihm sei auch die (nunmehr übermittelte) Niederschrift der Bezugsperson vorzuhalten und Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 29.11.2016 informierte die ÖB Nairobi das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der BF dort am 22.11.2016 vorgesprochen habe und erneut zum Beschwerdeverfahren befragt worden sei. Die diesbezügliche Niederschrift wurde dem erkennenden Gericht übermittelt. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht zunächst hervor, dass der BF zum Hergang unmittelbar nach der Hochzeit befragt worden sei, woraufhin er meinte, dass Mitglieder seiner Familie und (bewaffnete) Freunde die Hochzeit unmittelbar nach der Zeremonie gestürmt hätten. Es sei niemand verletzt worden; alle seien davon gelaufen. Seine Familie habe den BF herausgezerrt und ihn ein ganzes Jahr lang in einem Zimmer eingesperrt. Seiner Gattin hätten sie mitgeteilt, dass der BF tot sei. Mit der widersprüchlichen Aussage seiner Gattin konfrontiert, habe der BF plötzlich seine Meinung geändert und angegeben, dass ihre "Geschichte" die korrekte sei (Überfalls auf das Auto nach dem Weg nach Hause). Er habe Schüsse gehört und sei aus dem Auto geflohen. Man habe ihn jedoch gefasst und ihm die Augen verbunden, sodass er nicht habe sehen können, was mit seiner Gattin passiert sei. Er erinnere sich nicht, ob jemand verletzt sei; er sei in Schock gewesen. Zur Herkunft nach den Heiratsurkunden befragt, habe der BF darauf beharrt, dass er beide Urkunden vom Scheikh, welcher die Zeremonie durchgeführt habe, ca. 4 bis fünf Tage nach der Hochzeit im Jahr 2008 erhalten habe. Über Nachfrage, wie dies sein könne, da er ja angeblich direkt danach von seiner Familie ein Jahr eingesperrt worden sei, gab der BF an, dass die Urkunden einem Freund übergeben worden seien, welcher sie ihm nach einem Jahr ausgehändigt habe. Die beiden in Rede stehenden Heiratsurkunden wurden in Kopie ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Mit Eingabe vom 28.12.2016 wurde dem BF erneut die Möglichkeit einer Stellungnahme durch die ÖB Nairobi dazu gewährt, dass im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG relevanten Familienverhältnisses bestehen würden.
In einer mit 11.01.2017 datierten und an die ÖB Nairobi gerichteten Stellungnahme wurde erneut auf die Zweifel am tatsächlichen Bestehen des vorgebrachten Familienverhältnisses sowie der Ehe zwischen dem BF und der von ihm namhaft gemachten Bezugsperson eingegangen. Zu den Zweifeln an der vorgebrachten Ehe sei verfahrensrechtlich abermals auf die fehlende Begründung hinzuweisen. § 11 Abs. 4 FPG normiere eine amtliche Begründungspflicht. Aus gerichtlichen Entscheidungen gehe zudem die notwendige Klarheit der Kommunikation zwischen der Vertretungsbehörde und den Antragstellern hervor, um die Möglichkeit einer Reaktion auf die konkreten Vorhalte zu ermöglichen und somit dem Recht auf Parteiengehör nachzukommen. Die Aufforderung im gegenständlichen Fall komme diesem Grundsatz keineswegs nach. So sei nicht ersichtlich, wie die Vertretungsbehörde basierend auf dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG ausschließen könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ehe zwischen dem BF und der Bezugsperson als erwiesen ansehe. Bezüglich der Ehequalität sei auf die Beschwerde vom 11.05.2016 zu verwiesen, welche das Bestehen des Ehebegriffs gem. § 35 Abs. 5 AsylG belege. Die ÖB schließe das Bestehen eines faktischen Familienlebens basierend auf der mangelnden Intensität, gemessen an einem gemeinsamen Haushalt oder Unterhaltsleistungen aus. So auch die zwanghafte räumliche Trennung derzeit einen gemeinsamen Haushalt unmöglich machen würde, sei - abgesehen von der emotionalen Abhängigkeit - die materielle Abhängigkeit durch Unterhaltsleistungen nachweisbar gegeben. Der BF habe die Bezugsperson und ihre Mutter vor der Eheschließung finanziell unterstützt; nunmehr sei eine finanzielle Unterstützung des BF durch die Bezugsperson gegeben. Im Jahr 2010 hätten der BF und seine Ehefrau erstmals versucht, durch eine Familienzusammenführung das gemeinsame Leben zu ermöglichen und hätten dies seitdem mit Nachdruck verfolgt. Dass der Kontakt seit nunmehr fast acht Jahren der räumlichen Trennung habe aufrecht erhalten werden können, zeuge von der Intensität der Beziehung und der emotionalen Abhängigkeit. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht in einer rezenten Entscheidung zu Recht erkannt, dass zur Bewertung der Ehe Feststellungen zur Eheschließung, zur Flucht und Antragstellung der Bezugsperson neben einer Auseinandersetzung mit den eingereichten Urkunden notwendig seien. Dies sei im Ermittlungsverfahren bislang nicht berücksichtigt worden und werde sich das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, andernfalls das Verfahren mit erheblichen Verfahrensfehlern belastet sei. Zudem werde erneut beantragt, die Ehegattin des BF zu befragen.
Mit Schreiben vom 12.01.2017 ersuchte das erkennende Gericht die ÖB Nairobi um Auskunft darüber, ob (aufgrund der neuerlichen Aufforderung zur Stellungnahme) tatsächlich zwei Visaverfahren in Hinblick auf den BF anhängig seien. Dies wurde von der ÖB Nairobi in einem Antwortschreiben vom 23.01.2017 verneint und ausgeführt, dass der BF am 21.10.2010 erstmals einen Antrag auf Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG gestellt habe, welcher in Folge im Jahr 2011 negativ beschieden und abgeschlossen worden sei.
Mit Bescheid vom 25.01.2017 wies die ÖB Nairobi den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels erneut gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab, da nach wie vor Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG relevanten Familienverhältnisses bestehen würden. Zudem wurde darauf hinzuweisen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gem. § 35 AsylG möglich sei.
In der Folge erließ die ÖB Nairobi am 07.03.2017, Zahl:
Nairobi-ÖB/KONS/0194/2017 eine Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde festgehalten, dass der BF nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach § 35 Abs. 5 AsylG falle und sich in Hinblick darauf gar nicht die Frage eines Eingriffs in ein Familienleben nach Art. 8 EMRK stelle.
Am 10.11.2017 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird moniert, dass die pauschale Unterstellung der Botschaft und des BFA, wonach die Beweiskraft der vom BF vorgelegten Heiratsurkunde nicht gegeben sei, da somalische Personalstandurkunden über keinerlei Echtheit bzw. Vertrauens- und Glaubwürdigkeit verfügen würden, nicht zulässig sei. Vielmehr seien weitere Beweise heranzuziehen, um das Bestehen eines Familienverhältnisses iSd § 35 Abs. 5 AsylG festzustellen. Bezüglich alternativer Beweise wurde auf die bereits aktenkundigen Schreiben verwiesen, im Rahmen derer mehrere Beweise zum Nachweis des Bestehens eins Familienverhältnisses iSd § 35 AsylG vorgelegt worden seien, sodass die Familieneigenschaft als erwiesen angesehen werden müsse. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Hinblick auf die Bezugsperson des BF gehe hervor, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die Verfolgungshandlungen der Bezugsperson tatsachenwidrig seien. Im Übrigen würden sich ihre Schilderungen mit der erfolgten Befragung des BF im Rahmen des Familienverfahrens vom 16.10.2010 decken. Die Familieneigenschaft sei somit neben der vorgelegten Heiratsurkunde durch die durchwegs gleichbleibenden Angaben des BF und der Bezugsperson belegt und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht erkannt worden. Die Voraussetzungen für die Familieneigenschaft würden somit vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 12.01.2016 bei der ÖB Nairobi einen Einreiseantrag gem. § 35 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde Sabrina MALIM, geb. 01.01.1988, StA. Somalia, genannt, welche die Ehegattin des BF sei. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Nach Antragstellung und Gewährung von Parteiengehör wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, was mit dem Fehlen der Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 begründet wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des BF im Zusammenhalt mit den von ihm vorgelegten Unterlagen, dem Akt der ÖB Nairobi und durch Einsichtnahme in die Niederschriften der Einvernahmen der Bezugsperson vor dem damaligen Bundesasylamt sowie in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 04.05.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:
§34 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl I 87/2012 lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des BFA noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe hiezu BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson Sabrina MALIM, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, als Ehefrau des BF genannt.
Die vom BF im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde ist aufgrund der im Verfahren zugrunde gelegten und zutreffenden Einschätzung, dass diese nicht automatisch als korrekt eingestuft werden könne und dieser daher kein ausreichender Beweiswert zukomme, nicht geeignet darzulegen, dass vom Vorliegen einer rechtsgültigen Ehe im Herkunftsland auszugehen ist. Gegenteiliges konnte durch die gegenständliche Beschwerde nicht aufgezeigt werden. Insofern Zweifel an der Echtheit der nunmehr vorgelegten Heiratsurkunde bestehen, konnten im vorliegenden Fall noch andere Beurteilungskriterien für die Entscheidungsfindung herangezogen werden. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass bereits die im Zuge des ersten Einreiseantrages vorgelegte Heiratsurkunde nach einer urkundentechnischen Untersuchung als Totalfälschung bewertet wurde. Zudem liegen weitere Umstände vor, die gegen die Ablehnung des vorliegen Einreiseantrages sprechen.
So hat der BF niemals ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson in Somalia geführt. Aus aus den Einvernahmen des BF und der Bezugsperson geht nicht hervor, dass die beiden jemals einen gemeinsamen Haushalt in der Heimat geführt hätten. Weiters ist ersichtlich, dass beide nach der von ihnen angegebenen Eheschließung aus von ihnen unterschiedlich geschilderten Gründen den Kontakt zueinander verloren hätten.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Bezugsperson seit dem Jahr 2008 in Österreich befindet und seit zumindest dieser Zeit kein persönlicher Kontakt zwischen ihr und dem BF bestanden hat. Demnach ist zu sagen, dass zwischen dem BF und der Bezugsperson eine exzeptionelle und schützenswerte Beziehungsintensität bzw. ein gem. Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben niemals bestanden hat bzw. ein solches seit der jedenfalls seit dem Jahre 2008 bestehenden Abwesenheit der Bezugsperson aus Somalia auch niemals aufrechterhalten worden ist. Das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens konnte demnach nicht nachvollziehbar dargelegt werden bzw. ist das gegenwärtige Vorliegen eines solchen dem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen, was für das Bundesverwaltungsgericht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt eindeutig aus sämtlichen Angaben des BF und der Bezugsperson selbst zu entnehmen ist. Demnach kann ein erstmaliges gemeinsames Familienleben nicht gestützt auf einen Einreisetitel nach §35 AsylG in Österreich neu begründet werden.
Des Weiteren ergaben sich zwischen den Aussagen des BF und der Bezugsperson auch mehrere Widersprüche. So gab die Bezugsperson in ihrer Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2015 an, dass sie und ihr Mann am Abend der Hochzeit mit dem Auto nach Hause unterwegs gewesen seien, als sie plötzlich eine Schießerei wahrgenommen hätten und ihr Mann aus dem Auto gestiegen sei, um nachzusehen. Als die Bezugsperson auch aus dem Auto habe aussteigen wollen, sei sie auf den Kopf geschlagen worden, sodass sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie erst am nächsten Tag aufgewacht sei, habe sie gesehen, dass sie gefesselt und irgendwo eingesperrt sei. Nicht nur sie, sondern auch der BF sei entführt worden, wobei der Auftrag dazu von der Schwiegermutter gekommen sei. Dem BF habe man mitgeteilt, dass die Bezugsperson tot sei. Erst am Tag, als er mit seiner Cousine verheiratet hätte werden sollen, habe er von seiner Schwester erfahren, dass die Bezugsperson noch am Leben sei. Der BF gab im Zuge der Befragung vom 12.01.2016 wiederum nichts von einem Überfall während der Autofahrt von der Hochzeit nach Hause oder von einer Entführung an, sondern meinte, dass er heimlich geheiratet habe und er und seine Frau es seinen Eltern erst am nächsten Tag erzählt hätten, woraufhin sie beide bedroht hätten. Daraufhin sei seine Frau geflohen, ohne ihn darüber zu informieren. Da er seine Eltern gefürchtet habe, habe er ihnen zunächst gehorcht und sei geblieben. Am 22.11.2016 wurde der BF erneut einvernommen und gab hierbei wiederum anderslautend als in der Befragung vom 12.01.2016 an, dass Familienangehörige und Freunde bewaffnet die Hochzeit unmittelbar nach der Zeremonie gestürmt hätten, alle weggelaufen seien und er von seiner Familie ein ganzes Jahr lang in einem Zimmer eingesperrt worden sei. Mit der widersprüchlichen Aussage der Bezugsperson konfrontiert, gab der BF plötzlich an, dass ihre "Geschichte" korrekt sei. Er habe während der Heimfahrt im Auto Schüsse gehört und sei aus dem Auto geflohen. Man habe ihn jedoch gefasst und ihm die Augen verbunden, weshalb er nicht gesehen habe, was in weiterer Folge mit seiner Gattin geschehen sei.
Aufgrund all dieser Erwägungen ging das BFA daher zu Recht davon aus, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und der BF nicht als Ehegatte im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 35 AsylG der angegebenen Bezugsperson betrachtet werden kann.
Da die belangte Behörde hinsichtlich des Einreiseantrages ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens hinsichtlich der in Österreich befindlichen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.
Soweit der BF mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK argumentiert, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall, wie bereits dargelegt wurde, nicht vorliegen.
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, da vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu A) II.
Nachdem die ÖB Nairobi den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid vom 12.04.2016 abgewiesen und am 16.06.2016 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, wurde mit Schreiben vom 22.06.2016 ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Nairobi eingebracht. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 26.07.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. Obwohl anschließend lediglich ein formloser Auftrag seitens des Bundesverwaltungsgerichts an die ÖB Nairobi zur erneuten Einvernahme des BF erging, hat diese nach der Durchführung einer Befragung und Gewährung von Parteiengehör am 25.01.2017 erneut einen Bescheid erlassen. Da die Beschwerde hinsichtlich des ersten Bescheides vom 12.04.2016 zu diesem Zeitpunkt noch anhängig war, war der zweite Bescheid der ÖB Nairobi vom 25.01.2017 ersatzlos zu beheben. Ebenso war die zweite Beschwerdevorentscheidung der ÖB Nairobi vom 07.03.2017 ersatzlos zu beheben, da das Recht, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, von der zuständigen Behörde bereits konsumiert wurde. Im vorliegenden Fall bestand daher keine Zuständigkeit der ÖB Nairobi zur Erlassung eines weiteren Bescheides oder einer weiteren Beschwerdevorentscheidung und war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Ehe, Einreisetitel, Intensität, UrkundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W175.2131245.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018