TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/19 W175 2131245-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2018
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Entscheidungsdatum

19.01.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W175 2131245-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 16.06.2016, GZ. Nairobi-ÖB/KONS/0345/2016, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 12.04.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 16.06.2016, GZ. Nairobi-ÖB/KONS/0345/2016, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 12.04.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Bescheid der ÖB Nairobi vom 25.01.2017, GZ. Nairobi-ÖB/KONS/0062/2017 und die Beschwerdevorentscheidung der ÖB Nairobi vom 07.03.2017, GZ. Nairobi-ÖB/KONS/0194/2017 werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Bescheid der ÖB Nairobi vom 25.01.2017, GZ. Nairobi-ÖB/KONS/0062/2017 und die Beschwerdevorentscheidung der ÖB Nairobi vom 07.03.2017, GZ. Nairobi-ÖB/KONS/0194/2017 werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 12.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Einreiseantrag gem. § 35 AsylG. Hierbei gab er als Bezugsperson seine Ehefrau an.Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 12.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Einreiseantrag gem. Paragraph 35, AsylG. Hierbei gab er als Bezugsperson seine Ehefrau an.

Die dem Antrag beigefügten Unterlagen wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) übermittelt, welches sodann nach Prüfung der Sachlage mitteilte, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Begründend geht aus dem genannten Schreiben und einem weiteren Aktenvermerk hervor, dass der BF erstmals im Oktober 2010 einen Einreiseantrag eingebracht habe und dieser am 11.01.2011 als gegenstandslos erledigt worden sei, da die Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 nicht erfüllt worden seien. Mit dem gegenständlichen Antrag sei ein weiterer Einreiseantrag eingebracht worden, wobei es sich bei der Bezugsperson um die Ehefrau des BF handeln solle. Der Bezugsperson sei in Österreich mittlerweile der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, wurde vom BFA damit begründet, dass bezüglich somalischer Dokumente aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit generell erhebliche Zweifel bestehen würden, sich die im Rahmen des ersten Einreiseantrages vom BF vorgelegte Heiratsurkunde nach einer urkundentechnischen Untersuchung als Totalfälschung herausgestellt habe und die im Rahmen des zweiten Einreiseantrages vorgelegte Heiratsurkunde gleichen Inhaltes sei, auch wenn sich die Form der Urkunden unterscheide. Laut Angaben des BF solle die nunmehr vorgelegte Heiratsurkunde wie auch schon das zuvor im Rahmen des ersten Einreiseantrages vorgelegte und als Totalfälschung beurteilte Schreiben 2008, im Jahr der Hochzeit, ausgestellt worden sein, was angezweifelt werde. Zudem würden die Angaben des BF zur angeblichen Familiengemeinschaft vage sein. Voraussetzung für die Führung eines Familienverfahrens sei die Eigenschaft als Familienangehöriger. Dem BF sei die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, im Zuge welcher er Auszüge aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Bezugsperson vorgelegt habe. Allein dadurch habe der BF jedoch die geforderte Familieneigenschaft nicht zu begründen vermocht. Zusammengefasst würden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel an der behaupteten Eheschließung bestehen und könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland bestanden habe. Der BF habe auch nach neuerlicher Prüfung die Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 nicht erfüllt.Die dem Antrag beigefügten Unterlagen wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) übermittelt, welches sodann nach Prüfung der Sachlage mitteilte, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Begründend geht aus dem genannten Schreiben und einem weiteren Aktenvermerk hervor, dass der BF erstmals im Oktober 2010 einen Einreiseantrag eingebracht habe und dieser am 11.01.2011 als gegenstandslos erledigt worden sei, da die Voraussetzungen des Paragraph 35, AsylG 2005 nicht erfüllt worden seien. Mit dem gegenständlichen Antrag sei ein weiterer Einreiseantrag eingebracht worden, wobei es sich bei der Bezugsperson um die Ehefrau des BF handeln solle. Der Bezugsperson sei in Österreich mittlerweile der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, wurde vom BFA damit begründet, dass bezüglich somalischer Dokumente aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit generell erhebliche Zweifel bestehen würden, sich die im Rahmen des ersten Einreiseantrages vom BF vorgelegte Heiratsurkunde nach einer urkundentechnischen Untersuchung als Totalfälschung herausgestellt habe und die im Rahmen des zweiten Einreiseantrages vorgelegte Heiratsurkunde gleichen Inhaltes sei, auch wenn sich die Form der Urkunden unterscheide. Laut Angaben des BF solle die nunmehr vorgelegte Heiratsurkunde wie auch schon das zuvor im Rahmen des ersten Einreiseantrages vorgelegte und als Totalfälschung beurteilte Schreiben 2008, im Jahr der Hochzeit, ausgestellt worden sein, was angezweifelt werde. Zudem würden die Angaben des BF zur angeblichen Familiengemeinschaft vage sein. Voraussetzung für die Führung eines Familienverfahrens sei die Eigenschaft als Familienangehöriger. Dem BF sei die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden, im Zuge welcher er Auszüge aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Bezugsperson vorgelegt habe. Allein dadurch habe der BF jedoch die geforderte Familieneigenschaft nicht zu begründen vermocht. Zusammengefasst würden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel an der behaupteten Eheschließung bestehen und könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland bestanden habe. Der BF habe auch nach neuerlicher Prüfung die Voraussetzungen des Paragraph 35, AsylG 2005 nicht erfüllt.

Mit Bescheid vom 12.04.2016 wies die ÖB Nairobi den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab, da der vorgelegten somalischen Heiratsurkunde die Echtheit abgesprochen werde und nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland bestanden habe. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen der Eigenschaft als Familienangehöriger.Mit Bescheid vom 12.04.2016 wies die ÖB Nairobi den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab, da der vorgelegten somalischen Heiratsurkunde die Echtheit abgesprochen werde und nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland bestanden habe. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen der Eigenschaft als Familienangehöriger.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 12.05.2016 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF der Ehemann der von ihm genannten Bezugsperson sei, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. In Hinblick auf die angezweifelte Echtheit der Heiratsurkunde wurde festgehalten, dass somalischen Dokumenten unbestritten aufgrund des Fehlens sämtlicher staatlicher Strukturen seit nunmehr 25 Jahren kein Beweiswert zukomme, dies allein jedoch nicht der Grund der Ablehnung des Einreiseantrages sein könne; es müssten andere Belege, wie etwa die Aussagen des BF und der Bezugsperson im vorliegenden Fall herangezogen werden. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren durchgängig angegeben, verheiratet zu sein und stets den Namen ihres Ehegatten, des BF, genannt. Auch der BF habe seine Ehefrau im Zuge der Befragung im Familienverfahren am 16.10.2010 vor der ÖB Nairobi genannt. Die Ehe sei am 10.06.2008 in Somalia geschlossen worden, was nicht nur durch die eingereichte Heiratsurkunde, sondern auch die durchwegs gleichbleibenden Angaben der Bezugsperson des BF in ihrem Asylverfahren und des BF in seiner Befragung belegt werde. Aufgrund einer plötzlichen Trennung habe etwa von Juni 2008 bis Dezember 2009 kein Kontakt zwischen den Ehepartnern bestanden. Dies habe sich aber lediglich aus der Tatsache ergeben, dass beide über den Verbleib des jeweils anderen nicht informiert gewesen seien. Seit Dezember 2009 hätten die beiden wieder stetigen Kontakt und würden sich fortlaufend emotional und finanziell unterstützen. Im Falle des BF und seiner Ehefrau sei es nach somalischem Recht zu einer rechtsgültigen Ehe gekommen, auch wenn dies von der Behörde angezweifelt werde. Es habe sich ein gemeinsames Familienleben entwickelt. Zum Beweis des Bestehens des schützenswerten Familienlebens werde beantragt, die Ehefrau des BF einzuvernehmen. Zusammengefasst sei der BF der Ehemann der von ihm genannten Bezugsperson, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zukommen würde, wobei die Ehe bereits im Herkunftsland bestanden habe. Er habe somit das Recht auf Einreise iSd § 35 AsylG.In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 12.05.2016 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF der Ehemann der von ihm genannten Bezugsperson sei, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. In Hinblick auf die angezweifelte Echtheit der Heiratsurkunde wurde festgehalten, dass somalischen Dokumenten unbestritten aufgrund des Fehlens sämtlicher staatlicher Strukturen seit nunmehr 25 Jahren kein Beweiswert zukomme, dies allein jedoch nicht der Grund der Ablehnung des Einreiseantrages sein könne; es müssten andere Belege, wie etwa die Aussagen des BF und der Bezugsperson im vorliegenden Fall herangezogen werden. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren durchgängig angegeben, verheiratet zu sein und stets den Namen ihres Ehegatten, des BF, genannt. Auch der BF habe seine Ehefrau im Zuge der Befragung im Familienverfahren am 16.10.2010 vor der ÖB Nairobi genannt. Die Ehe sei am 10.06.2008 in Somalia geschlossen worden, was nicht nur durch die eingereichte Heiratsurkunde, sondern auch die durchwegs gleichbleibenden Angaben der Bezugsperson des BF in ihrem Asylverfahren und des BF in seiner Befragung belegt werde. Aufgrund einer plötzlichen Trennung habe etwa von Juni 2008 bis Dezember 2009 kein Kontakt zwischen den Ehepartnern bestanden. Dies habe sich aber lediglich aus der Tatsache ergeben, dass beide über den Verbleib des jeweils anderen nicht informiert gewesen seien. Seit Dezember 2009 hätten die beiden wieder stetigen Kontakt und würden sich fortlaufend emotional und finanziell unterstützen. Im Falle des BF und seiner Ehefrau sei es nach somalischem Recht zu einer rechtsgültigen Ehe gekommen, auch wenn dies von der Behörde angezweifelt werde. Es habe sich ein gemeinsames Familienleben entwickelt. Zum Beweis des Bestehens des schützenswerten Familienlebens werde beantragt, die Ehefrau des BF einzuvernehmen. Zusammengefasst sei der BF der Ehemann der von ihm genannten Bezugsperson, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zukommen würde, wobei die Ehe bereits im Herkunftsland bestanden habe. Er habe somit das Recht auf Einreise iSd Paragraph 35, AsylG.

Mit Schreiben der ÖB Nairobi vom 18.05.2016 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt, da der Beschwerde - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides - nicht sämtliche vom BF im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen worden seien. Er wurde demnach aufgefordert, die dem Schreiben beiliegenden Unterlagen (es handle sich um die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde, UNHCH Asylum Seeker Certificate) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens dieser Vertretungsbehörde wieder vorzulegen, andernfalls die Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sei. Mit Eingabe vom 24.05.2016 wurden die im Verbesserungsauftrag genannten Unterlagen übersetzt übermittelt.

In der Folge erließ die ÖB Nairobi am 16.06.2016, Zahl:

Nairobi-ÖB/KONS/0345/2016 eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.Nairobi-ÖB/KONS/0345/2016 eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die ÖB Nairobi aus, dass die Auffassung des BFA geteilt werde, wonach die Ehegemeinschaft des BF mit der Bezugsperson nicht gehörig nachgewiesen worden sei. Auch aufgrund der Beschwerde sei nicht zu erkennen, dass es nach somalischem Recht zu einer (rechtsgültigen) Eheschließung gekommen sei und werde selbst in der Beschwerde eingeräumt, dass somalischen Dokumenten kein Beweiswert zukomme. Soweit in der Beschwerde auf ein (bloß) faktisch bestehendes Familienleben abgestellt werde, so werde übersehen, dass dieses Familienleben eine gewisse Intensität (gemeinsamer Haushalt, Unterhaltsleistungen) nach der Rechtsprechung des EGMR aufweisen müsse. Dass ein solches Familienleben schon im Herkunftsland bestanden habe, sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und würde damit in Widerspruch stehen, dass in Somalia manche Ehen traditionell beschränkt und Minderheiten Diskriminierungen durch die Hauptclans ausgesetzt seien und gerade deshalb der Bezugsperson des BF Asyl gewährt worden sei. Aus diesem Grund habe es auch nicht zu einem Familienleben mit einer gewissen Intensität kommen können.

Mit Schreiben vom 22.06.2016 wurde bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde dabei auf die Beschwerde vom 11.05.2016 verwiesen. Die gem. § 11a Abs. 1 FPG erforderlichen Unterlagen seien gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt worden.Mit Schreiben vom 22.06.2016 wurde bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde dabei auf die Beschwerde vom 11.05.2016 verwiesen. Die gem. Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG erforderlichen Unterlagen seien gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt worden.

Zudem wurde festgehalten, dass zwar der Meinung der Botschaft soweit zugestimmt werde, als somalischen Dokumenten aufgrund des Fehlens sämtlicher staatlicher Strukturen seit nunmehr 25 Jahren kein Beweiswert zukomme, jedoch sei es im gegenständlichen Fall zu einer faktischen Eheschließung gekommen, was auch im Verfahren durchgehend vorgebracht werde und von beiden Ehepartner bestätigt werden könne. Dabei sei auf die Gültigkeit der geschlossenen Ehe, im Falle des BF und seiner Ehefrau in Somalia, abzustellen und müsse demnach geschlussfolgert werden, dass es zu einer nach somalischem Recht rechtsgültigen Eheschließung gekommen sei. Dabei dürfe auf eine Entscheidung des VG Trier vom 04.03.2016 hingewiesen werden, in welcher dieses rechtsrichtig zur Ansicht gelange, dass eine in Somalia nach religiösen Bestimmungen eingegangene Ehe dort staatlich anerkannt sei und somit auch nach deutschem Asylrecht als eine rechtsgültige Ehe anzuerkennen sei. Selbiges gelte für den vorliegenden Fall bezogen auf das österreichische Recht. Unter Zitierung eines Berichtes des Auswärtigen Amtes wurde zuletzt festgehalten, dass eine in Somalia nach traditionellem Recht geschlossene Ehe eine wirksame Ehe im Sinne des § 26 AsylG darstelle, sodass sie im Anwendungsbereich des § 51 AsylG zu berücksichtigen sei.Zudem wurde festgehalten, dass zwar der Meinung der Botschaft soweit zugestimmt werde, als somalischen Dokumenten aufgrund des Fehlens sämtlicher staatlicher Strukturen seit nunmehr 25 Jahren kein Beweiswert zukomme, jedoch sei es im gegenständlichen Fall zu einer faktischen Eheschließung gekommen, was auch im Verfahren durchgehend vorgebracht werde und von beiden Ehepartner bestätigt werden könne. Dabei sei auf die Gültigkeit der geschlossenen Ehe, im Falle des BF und seiner Ehefrau in Somalia, abzustellen und müsse demnach geschlussfolgert werden, dass es zu einer nach somalischem Recht rechtsgültigen Eheschließung gekommen sei. Dabei dürfe auf eine Entscheidung des VG Trier vom 04.03.2016 hingewiesen werden, in welcher dieses rechtsrichtig zur Ansicht gelange, dass eine in Somalia nach religiösen Bestimmungen eingegangene Ehe dort staatlich anerkannt sei und somit auch nach deutschem Asylrecht als eine rechtsgültige Ehe anzuerkennen sei. Selbiges gelte für den vorliegenden Fall bezogen auf das österreichische Recht. Unter Zitierung eines Berichtes des Auswärtigen Amtes wurde zuletzt festgehalten, dass eine in Somalia nach traditionellem Recht geschlossene Ehe eine wirksame Ehe im Sinne des Paragraph 26, AsylG darstelle, sodass sie im Anwendungsbereich des Paragraph 51, AsylG zu berücksichtigen sei.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 26.07.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Eingabe vom 28.09.2016 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die ÖB Nairobi, den BF nochmals einzuvernehmen, da im vorliegenden Fall Unstimmigkeiten bzw. Unklarheiten bestehen würden. Ihm sei auch die (nunmehr übermittelte) Niederschrift der Bezugsperson vorzuhalten und Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 29.11.2016 informierte die ÖB Nairobi das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der BF dort am 22.11.2016 vorgesprochen habe und erneut zum Beschwerdeverfahren befragt worden sei. Die diesbezügliche Niederschrift wurde dem erkennenden Gericht übermittelt. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht zunächst hervor, dass der BF zum Hergang unmittelbar nach der Hochzeit befragt worden sei, woraufhin er meinte, dass Mitglieder seiner Familie und (bewaffnete) Freunde die Hochzeit unmittelbar nach der Zeremonie gestürmt hätten. Es sei niemand verletzt worden; alle seien davon gelaufen. Seine Familie habe den BF herausgezerrt und ihn ein ganzes Jahr lang in einem Zimmer eingesperrt. Seiner Gattin hätten sie mitgeteilt, dass der BF tot sei. Mit der widersprüchlichen Aussage seiner Gattin konfrontiert, habe der BF plötzlich seine Meinung geändert und angegeben, dass ihre "Geschichte" die korrekte sei (Überfalls auf das Auto nach dem Weg nach Hause). Er habe Schüsse gehört und sei aus dem Auto geflohen. Man habe ihn jedoch gefasst und ihm die Augen verbunden, sodass er nicht habe sehen können, was mit seiner Gattin passiert sei. Er erinnere sich nicht, ob jemand verletzt sei; er sei in Schock gewesen. Zur Herkunft nach den Heiratsurkunden befragt, habe der BF darauf beharrt, dass er beide Urkunden vom Scheikh, welcher die Zeremonie durchgeführt habe, ca. 4 bis fünf Tage nach der Hochzeit im Jahr 2008 erhalten habe. Über Nachfrage, wie dies sein könne, da er ja angeblich direkt danach von seiner Familie ein Jahr eingesperrt worden sei, gab der BF an, dass die Urkunden einem Freund übergeben worden seien, welcher sie ihm nach einem Jahr ausgehändigt habe. Die beiden in Rede stehenden Heiratsurkunden wurden in Kopie ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Mit Eingabe vom 28.12.2016 wurde dem BF erneut die Möglichkeit einer Stellungnahme durch die ÖB Nairobi dazu gewährt, dass im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG relevanten Familienverhältnisses bestehen würden.Mit Eingabe vom 28.12.2016 wurde dem BF erneut die Möglichkeit einer Stellungnahme durch die ÖB Nairobi dazu gewährt, dass im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG relevanten Familienverhältnisses bestehen würden.

In einer mit 11.01.2017 datierten und an die ÖB Nairobi gerichteten Stellungnahme wurde erneut auf die Zweifel am tatsächlichen Bestehen des vorgebrachten Familienverhältnisses sowie der Ehe zwischen dem BF und der von ihm namhaft gemachten Bezugsperson eingegangen. Zu den Zweifeln an der vorgebrachten Ehe sei verfahrensrechtlich abermals auf die fehlende Begründung hinzuweisen. § 11 Abs. 4 FPG normiere eine amtliche Begründungspflicht. Aus gerichtlichen Entscheidungen gehe zudem die notwendige Klarheit der Kommunikation zwischen der Vertretungsbehörde und den Antragstellern hervor, um die Möglichkeit einer Reaktion auf die konkreten Vorhalte zu ermöglichen und somit dem Recht auf Parteiengehör nachzukommen. Die Aufforderung im gegenständlichen Fall komme diesem Grundsatz keineswegs nach. So sei nicht ersichtlich, wie die Vertretungsbehörde basierend auf dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG ausschließen könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ehe zwischen dem BF und der Bezugsperson als erwiesen ansehe. Bezüglich der Ehequalität sei auf die Beschwerde vom 11.05.2016 zu verwiesen, welche das Bestehen des Ehebegriffs gem. § 35 Abs. 5 AsylG belege. Die ÖB schließe das Bestehen eines faktischen Familienlebens basierend auf der mangelnden Intensität, gemessen an einem gemeinsamen Haushalt oder Unterhaltsleistungen aus. So auch die zwanghafte räumliche Trennung derzeit einen gemeinsamen Haushalt unmöglich machen würde, sei - abgesehen von der emotionalen Abhängigkeit - die materielle Abhängigkeit durch Unterhaltsleistungen nachweisbar gegeben. Der BF habe die Bezugsperson und ihre Mutter vor der Eheschließung finanziell unterstützt; nunmehr sei eine finanzielle Unterstützung des BF durch die Bezugsperson gegeben. Im Jahr 2010 hätten der BF und seine Ehefrau erstmals versucht, durch eine Familienzusammenführung das gemeinsame Leben zu ermöglichen und hätten dies seitdem mit Nachdruck verfolgt. Dass der Kontakt seit nunmehr fast acht Jahren der räumlichen Trennung habe aufrecht erhalten werden können, zeuge von der Intensität der Beziehung und der emotionalen Abhängigkeit. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht in einer rezenten Entscheidung zu Recht erkannt, dass zur Bewertung der Ehe Feststellungen zur Eheschließung, zur Flucht und Antragstellung der Bezugsperson neben einer Auseinandersetzung mit den eingereichten Urkunden notwendig seien. Dies sei im Ermittlungsverfahren bislang nicht berücksichtigt worden und werde sich das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, andernfalls das Verfahren mit erheblichen Verfahrensfehlern belastet sei. Zudem werde erneut beantragt, die Ehegattin des BF zu befragen.In einer mit 11.01.2017 datierten und an die ÖB Nairobi gerichteten Stellungnahme wurde erneut auf die Zweifel am tatsächlichen Bestehen des vorgebrachten Familienverhältnisses sowie der Ehe zwischen dem BF und der von ihm namhaft gemachten Bezugsperson eingegangen. Zu den Zweifeln an der vorgebrachten Ehe sei verfahrensrechtlich abermals auf die fehlende Begründung hinzuweisen. Paragraph 11, Absatz 4, FPG normiere eine amtliche Begründungspflicht. Aus gerichtlichen Entscheidungen gehe zudem die notwendige Klarheit der Kommunikation zwischen der Vertretungsbehörde und den Antragstellern hervor, um die Möglichkeit einer Reaktion auf die konkreten Vorhalte zu ermöglichen und somit dem Recht auf Parteiengehör nachzukommen. Die Aufforderung im gegenständlichen Fall komme diesem Grundsatz keineswegs nach. So sei nicht ersichtlich, wie die Vertretungsbehörde basierend auf dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben die Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, AsylG ausschließen könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ehe zwischen dem BF und der Bezugsperson als erwiesen ansehe. Bezüglich der Ehequalität sei auf die Beschwerde vom 11.05.2016 zu verwiesen, welche das Bestehen des Ehebegriffs gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG belege. Die ÖB schließe das Bestehen eines faktischen Familienlebens basierend auf der mangelnden Intensität, gemessen an einem gemeinsamen Haushalt oder Unterhaltsleistungen aus. So auch die zwanghafte räumliche Trennung derzeit einen gemeinsamen Haushalt unmöglich machen würde, sei - abgesehen von der emotionalen Abhängigkeit - die materielle Abhängigkeit durch Unterhaltsleistungen nachweisbar gegeben. Der BF habe die Bezugsperson und ihre Mutter vor der Eheschließung finanziell unterstützt; nunmehr sei eine finanzielle Unterstützung des BF durch die Bezugsperson gegeben. Im Jahr 2010 hätten der BF und seine Ehefrau erstmals versucht, durch eine Familienzusammenführung das gemeinsame Leben zu ermöglichen und hätten dies seitdem mit Nachdruck verfolgt. Dass der Kontakt seit nunmehr fast acht Jahren der räumlichen Trennung habe aufrecht erhalten werden können, zeuge von der Intensität der Beziehung und der emotionalen Abhängigkeit. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht in einer rezenten Entscheidung zu Recht erkannt, dass zur Bewertung der Ehe Feststellungen zur Eheschließung, zur Flucht und Antragstellung der Bezugsperson neben einer Auseinandersetzung mit den eingereichten Urkunden notwendig seien. Dies sei im Ermittlungsverfahren bislang nicht berücksichtigt worden und werde sich das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, andernfalls das Verfahren mit erheblichen Verfahrensfehlern belastet sei. Zudem werde erneut beantragt, die Ehegattin des BF zu befragen.

Mit Schreiben vom 12.01.2017 ersuchte das erkennende Gericht die ÖB Nairobi um Auskunft darüber, ob (aufgrund der neuerlichen Aufforderung zur Stellungnahme) tatsächlich zwei Visaverfahren in Hinblick auf den BF anhängig seien. Dies wurde von der ÖB Nairobi in einem Antwortschreiben vom 23.01.2017 verneint und ausgeführt, dass der BF am 21.10.2010 erstmals einen Antrag auf Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG gestellt habe, welcher in Folge im Jahr 2011 negativ beschieden und abgeschlossen worden sei.Mit Schreiben vom 12.01.2017 ersuchte das erkennende Gericht die ÖB Nairobi um Auskunft darüber, ob (aufgrund der neuerlichen Aufforderung zur Stellungnahme) tatsächlich zwei Visaverfahren in Hinblick auf den BF anhängig seien. Dies wurde von der ÖB Nairobi in einem Antwortschreiben vom 23.01.2017 verneint und ausgeführt, dass der BF am 21.10.2010 erstmals einen Antrag auf Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, AsylG gestellt habe, welcher in Folge im Jahr 2011 negativ beschieden und abgeschlossen worden sei.

Mit Bescheid vom 25.01.2017 wies die ÖB Nairobi den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels erneut gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab, da nach wie vor Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG relevanten Familienverhältnisses bestehen würden. Zudem wurde darauf hinzuweisen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gem. § 35 AsylG möglich sei.Mit Bescheid vom 25.01.2017 wies die ÖB Nairobi den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels erneut gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab, da nach wie vor Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG relevanten Familienverhältnisses bestehen würden. Zudem wurde darauf hinzuweisen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gem. Paragraph 35, AsylG möglich sei.

In der Folge erließ die ÖB Nairobi am 07.03.2017, Zahl:

Nairobi-ÖB/KONS/0194/2017 eine Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde festgehalten, dass der BF nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach § 35 Abs. 5 AsylG falle und sich in Hinblick darauf gar nicht die Frage eines Eingriffs in ein Familienleben nach Art. 8 EMRK stelle.Nairobi-ÖB/KONS/0194/2017 eine Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde festgehalten, dass der BF nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG falle und sich in Hinblick darauf gar nicht die Frage eines Eingriffs in ein Familienleben nach Artikel 8, EMRK stelle.

Am 10.11.2017 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird moniert, dass die pauschale Unterstellung der Botschaft und des BFA, wonach die Beweiskraft der vom BF vorgelegten Heiratsurkunde nicht gegeben sei, da somalische Personalstandurkunden über keinerlei Echtheit bzw. Vertrauens- und Glaubwürdigkeit verfügen würden, nicht zulässig sei. Vielmehr seien weitere Beweise heranzuziehen, um das Bestehen eines Familienverhältnisses iSd § 35 Abs. 5 AsylG festzustellen. Bezüglich alternativer Beweise wurde auf die bereits aktenkundigen Schreiben verwiesen, im Rahmen derer mehrere Beweise zum Nachweis des Bestehens eins Familienverhältnisses iSd § 35 AsylG vorgelegt worden seien, sodass die Familieneigenschaft als erwiesen angesehen werden müsse. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Hinblick auf die Bezugsperson des BF gehe hervor, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die Verfolgungshandlungen der Bezugsperson tatsachenwidrig seien. Im Übrigen würden sich ihre Schilderungen mit der erfolgten Befragung des BF im Rahmen des Familienverfahrens vom 16.10.2010 decken. Die Familieneigenschaft sei somit neben der vorgelegten Heiratsurkunde durch die durchwegs gleichbleibenden Angaben des BF und der Bezugsperson belegt und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht erkannt worden. Die Voraussetzungen für die Familieneigenschaft würden somit vorliegen.Am 10.11.2017 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird moniert, dass die pauschale Unterstellung der Botschaft und des BFA, wonach die Beweiskraft der vom BF vorgelegten Heiratsurkunde nicht gegeben sei, da somalische Personalstandurkunden über keinerlei Echtheit bzw. Vertrauens- und Glaubwürdigkeit verfügen würden, nicht zulässig sei. Vielmehr seien weitere Beweise heranzuziehen, um das Bestehen eines Familienverhältnisses iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG festzustellen. Bezüglich alternativer Beweise wurde auf die bereits aktenkundigen Schreiben verwiesen, im Rahmen derer mehrere Beweise zum Nachweis des Bestehens eins Familienverhältnisses iSd Paragraph 35, AsylG vorgelegt worden seien, sodass die Familieneigenschaft als erwiesen angesehen werden müsse. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Hinblick auf die Bezugsperson des BF gehe hervor, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die Verfolgungshandlungen der Bezugsperson tatsachenwidrig seien. Im Übrigen würden sich ihre Schilderungen mit der erfolgten Befragung des BF im Rahmen des Familienverfahrens vom 16.10.2010 decken. Die Familieneigenschaft sei somit neben der vorgelegten Heiratsurkunde durch die durchwegs gleichbleibenden Angaben des BF und der Bezugsperson belegt und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht erkannt worden. Die Voraussetzungen für die Familieneigenschaft würden somit vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 12.01.2016 bei der ÖB Nairobi einen Einreiseantrag gem. § 35 AsylG 2005.Der BF, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 12.01.2016 bei der ÖB Nairobi einen Einreiseantrag gem. Paragraph 35, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde Sabrina MALIM, geb. 01.01.1988, StA. Somalia, genannt, welche die Ehegattin des BF sei. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2015 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung und Gewährung von Parteiengehör wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, was mit dem Fehlen der Voraussetzungen des § 35 AsylG 2005 begründet wurde.Nach Antragstellung und Gewährung von Parteiengehör wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, was mit dem Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 35, AsylG 2005 begründet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des BF im Zusammenhalt mit den von ihm vorgelegten Unterlagen, dem Akt der ÖB Nairobi und durch Einsichtnahme in die Niederschriften der Einvernahmen der Bezugsperson vor dem damaligen Bundesasylamt sowie in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 04.05.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde:

§34 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl I 87/2012 lautet:§34 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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