Entscheidungsdatum
23.01.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W103 2163817-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , XXXX , betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , römisch 40 , betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2015, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben.
II. Dem Antrag wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Dem Antrag wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 22.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist war.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.06.2015 gab der Beschwerdeführer insbesondere zu Protokoll, der Volksgruppe der Diir und dem moslemischen Glauben anzugehören. Im Herkunftsstaat würden sich nach wie vor seine Mutter, sein zweijähriger Sohn sowie seine Geschwister aufhalten. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater und sein Bruder XXXX seien von der Terrorgruppe Al Shabaab getötet worden. Da ihn diese Terrorgruppe habe rekrutieren wollen, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen wäre, sei er aus seiner Heimat geflohen. Desweiteren wolle er angegeben, dass er in der Sahara von Schleppern misshandelt worden wäre, da er den Schlepperlohn nicht hätte bezahlen können. Man habe ihn mit einer Kette geschlagen, die dadurch erlittenen Wunden an seinen Beinen seien nach wie vor sichtbar. Er habe sich sechs Monate in der Sahara aufgehalten und sich nur von diversen Früchten ernährt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von der Terrorgruppe getötet zu werden.Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.06.2015 gab der Beschwerdeführer insbesondere zu Protokoll, der Volksgruppe der Diir und dem moslemischen Glauben anzugehören. Im Herkunftsstaat würden sich nach wie vor seine Mutter, sein zweijähriger Sohn sowie seine Geschwister aufhalten. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater und sein Bruder römisch 40 seien von der Terrorgruppe Al Shabaab getötet worden. Da ihn diese Terrorgruppe habe rekrutieren wollen, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen wäre, sei er aus seiner Heimat geflohen. Desweiteren wolle er angegeben, dass er in der Sahara von Schleppern misshandelt worden wäre, da er den Schlepperlohn nicht hätte bezahlen können. Man habe ihn mit einer Kette geschlagen, die dadurch erlittenen Wunden an seinen Beinen seien nach wie vor sichtbar. Er habe sich sechs Monate in der Sahara aufgehalten und sich nur von diversen Früchten ernährt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von der Terrorgruppe getötet zu werden.
Am 24.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt.Am 24.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgehändigt.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte in weiterer Folge keinerlei weitere Verfahrensschritte.
3. Am 06.04.2017 brachte der Beschwerdeführer, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein und führte infolge kurzer Darstellung des Verfahrensganges begründend aus, sein Verfahren sei beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit mehr als 15 Monaten anhängig und sei über dessen Antrag bis dato nicht entschieden worden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem Beschwerdeführer Asyl, gegebenenfalls subsidiären Schutz, gewähren.3. Am 06.04.2017 brachte der Beschwerdeführer, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein und führte infolge kurzer Darstellung des Verfahrensganges begründend aus, sein Verfahren sei beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit mehr als 15 Monaten anhängig und sei über dessen Antrag bis dato nicht entschieden worden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem Beschwerdeführer Asyl, gegebenenfalls subsidiären Schutz, gewähren.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation beigegeben.
4. Am 05.07.2017 (hg. eingelangt am 30.07.2017) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Eine Erklärung für die Säumnis findet sich darin nicht. Angemerkt wurde, dass nach individueller Prüfung des Verwaltungsaktes eine Erledigung nicht innerhalb der Drei-Monatsfrist erfolgen könne, weshalb der Akt in Vorlage gebracht werde.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.07.2017 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Durchführung der Einvernahme des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs 6 AsylG 2005 binnen acht Wochen.Mit Verfahrensanordnung vom 13.07.2017 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Durchführung der Einvernahme des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 binnen acht Wochen.
Am 30.08.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich einwandfrei mit dem anwesenden Dolmetscher verständigen zu können und sich zur Durchführung der Einvernahme psychisch und physisch in der Lage zu fühlen. Auf Frage nach seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, aufgrund der Misshandlungen durch den Schlepper Probleme mit den Beinen zu haben und gegen die Schmerzen Medikamente einzunehmen. Er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente. Nachgefragt, könne er sich an seine anlässlich der Erstbefragung getätigten Angaben erinnern, diese seien wahrheitsgemäß und vollständig gewesen.
Vorgelegt wurden ein radiologischer Befund, 2 Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen, 2 Bestätigungen über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten, 1 Arztbrief des Landesklinikums XXXX , Teilnahmebestätigungen an Vorträgen sowie an einer sportlichen Veranstaltung.Vorgelegt wurden ein radiologischer Befund, 2 Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen, 2 Bestätigungen über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten, 1 Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 , Teilnahmebestätigungen an Vorträgen sowie an einer sportlichen Veranstaltung.
Zu seinen Lebensumständen in Somalia gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, in XXXX geboren worden und im Alter von zwei Jahren zu seiner Großmutter väterlicherseits nach XXXX gezogen zu sein. Diese sei am Bein behindert gewesen und der Beschwerdeführer hätte bei dieser aufwachsen sollen, um ihr zu helfen. Die Schule habe er aus diesem Grund nicht besuchen können. Im Jahr 2011 habe er traditionell geheiratet, zwei Jahre später sei sein Sohn zur Welt gekommen. Im Jahr 2013 habe er Somalia verlassen. Die Lebensumstände seiner Familie hätten sich als mittelmäßig gestaltet.Zu seinen Lebensumständen in Somalia gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, in römisch 40 geboren worden und im Alter von zwei Jahren zu seiner Großmutter väterlicherseits nach römisch 40 gezogen zu sein. Diese sei am Bein behindert gewesen und der Beschwerdeführer hätte bei dieser aufwachsen sollen, um ihr zu helfen. Die Schule habe er aus diesem Grund nicht besuchen können. Im Jahr 2011 habe er traditionell geheiratet, zwei Jahre später sei sein Sohn zur Welt gekommen. Im Jahr 2013 habe er Somalia verlassen. Die Lebensumstände seiner Familie hätten sich als mittelmäßig gestaltet.
Um detaillierte Schilderung seiner Fluchtgründe ersucht, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, immer Probleme mit Al Shabaab gehabt zu haben, welche von ihm verlangt hätte, für sie zu kämpfen. Seine Großmutter hätte Al Shabaab gebeten, ihn bei sich zu lassen, da sie dessen Unterstützung benötigen würde. Nach dem Tod seiner Großmutter sei er nach dem dritten Kontakt ohne zu zögern von XXXX nach XXXX geflohen, wo sie bei seinen Eltern gelebt hätten. Er habe sich erst fünf Tage in XXXX befunden, als sein Vater und sein Bruder auf dem Nachhauseweg von der Moschee auf offener Straße von Al Shabaab erschossen worden wären. Zwei Männer seien auf seinen Vater zugekommen und hätten ihn gefragt, ob er seine Meinung geändert hätte, worauf dieser erwidert hätte, er wolle kein Extremist sein. Daraufhin habe einer der Männer seinen Vater erschossen, ein zweiter Mann habe auf seinen Bruder geschossen, als dieser den Vater beschützen hätte wollen. Die Genannten seien sofort tot gewesen. Es sei auch auf den Beschwerdeführer geschossen worden, doch habe man ihn nicht getroffen, da er weggelaufen sei. Sie hätten ihn verfolgt und ihn festnehmen wollen, doch habe die Polizei die vorangegangenen Schüsse gehört und ihn mitgenommen. Da er in diesem Bezirk fremd gewesen sei, habe man ihn befragt, woher er komme. Als er geantwortet hätte, aus XXXX zu kommen, sei er verdächtigt worden, Mitglied der Al Shabaab zu sein. Die Polizei habe ihn drei Monate lang angehalten und immer wieder gefoltert, da er der Polizei nicht glaubhaft hätte machen können, nicht der Mörder seines Vaters und seines Bruder zu sein. Schlussendlich habe er zugegeben, der Mörder zu sein, damit die Polizei aufhöre, ihn zu foltern. Einige Tage später sei er von einem Polizisten aufgesucht worden, welcher ihn informiert hätte, dass der Termin seiner Gerichtsverhandlung bekannt wäre und er mit der Todesstrafe zu rechnen hätte. Gleichzeitig habe er ihm angeboten, ihn gegen Bargeld freizulassen. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer ihm die Adresse seiner Eltern gegeben, welche USD 3.000,- bezahlt hätten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer am 04.11.2013 gegen 23 Uhr freigelassen und zum Haus seiner Eltern gebracht worden. Noch in der selben Nacht sei er mit einem LKW Richtung Äthiopien geflüchtet.Um detaillierte Schilderung seiner Fluchtgründe ersucht, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, immer Probleme mit Al Shabaab gehabt zu haben, welche von ihm verlangt hätte, für sie zu kämpfen. Seine Großmutter hätte Al Shabaab gebeten, ihn bei sich zu lassen, da sie dessen Unterstützung benötigen würde. Nach dem Tod seiner Großmutter sei er nach dem dritten Kontakt ohne zu zögern von römisch 40 nach römisch 40 geflohen, wo sie bei seinen Eltern gelebt hätten. Er habe sich erst fünf Tage in römisch 40 befunden, als sein Vater und sein Bruder auf dem Nachhauseweg von der Moschee auf offener Straße von Al Shabaab erschossen worden wären. Zwei Männer seien auf seinen Vater zugekommen und hätten ihn gefragt, ob er seine Meinung geändert hätte, worauf dieser erwidert hätte, er wolle kein Extremist sein. Daraufhin habe einer der Männer seinen Vater erschossen, ein zweiter Mann habe auf seinen Bruder geschossen, als dieser den Vater beschützen hätte wollen. Die Genannten seien sofort tot gewesen. Es sei auch auf den Beschwerdeführer geschossen worden, doch habe man ihn nicht getroffen, da er weggelaufen sei. Sie hätten ihn verfolgt und ihn festnehmen wollen, doch habe die Polizei die vorangegangenen Schüsse gehört und ihn mitgenommen. Da er in diesem Bezirk fremd gewesen sei, habe man ihn befragt, woher er komme. Als er geantwortet hätte, aus römisch 40 zu kommen, sei er verdächtigt worden, Mitglied der Al Shabaab zu sein. Die Polizei habe ihn drei Monate lang angehalten und immer wieder gefoltert, da er der Polizei nicht glaubhaft hätte machen können, nicht der Mörder seines Vaters und seines Bruder zu sein. Schlussendlich habe er zugegeben, der Mörder zu sein, damit die Polizei aufhöre, ihn zu foltern. Einige Tage später sei er von einem Polizisten aufgesucht worden, welcher ihn informiert hätte, dass der Termin seiner Gerichtsverhandlung bekannt wäre und er mit der Todesstrafe zu rechnen hätte. Gleichzeitig habe er ihm angeboten, ihn gegen Bargeld freizulassen. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer ihm die Adresse seiner Eltern gegeben, welche USD 3.000,- bezahlt hätten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer am 04.11.2013 gegen 23 Uhr freigelassen und zum Haus seiner Eltern gebracht worden. Noch in der selben Nacht sei er mit einem LKW Richtung Äthiopien geflüchtet.
Befragt, weshalb sein Vater von Al Shabaab getötet worden wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dieser sei ebenfalls aufgefordert worden, Mitglied von Al Shabaab zu werden; als er dies abgelehnt hätte, sei er ermordet worden. Auf die Frage, was nach dem Mord mit den beiden Mitgliedern der Al Shabaab geschehen wäre, antwortete der Beschwerdeführer, beide Männer seien maskiert gewesen, sodass er ihre Gesichter nicht erkennen habe können. Als sie ihn verfolgt und die Polizei erblickt hätten, wären sie geflüchtet, mehr wisse er nicht. Befragt, weshalb die Polizei auf der Annahme beharrt hätte, dass der Beschwerdeführer der Mörder seiner Angehörigen wäre, erwiderte dieser, aufgrund dessen, dass er in dem Bezirk fremd gewesen wäre und aus XXXX stammen würde, einfach verdächtigt worden zu sein, der Al Shabaab anzugehören. Es sei in Somalia üblich, dass die Behörden Unschuldige einsperren würden. Desweiteren gebe es nur zwei Möglichkeiten, entweder er sei Mitglied der Regierungstruppen oder der Al Shabaab. Nach dem Alltag während der Haft gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, in 24 Stunden einmal etwas zu essen erhalten zu haben, zu trinken hätte es genug gegeben. Anfangs sei er alleine in einer Zelle gewesen, später wären sie zu acht gewesen. Er sei auf der Polizeistation XXXX angehalten worden. Er sei regelmäßig gefoltert worden, indem er, während er nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen wäre, mit kaltem Wasser übergossen und ausgepeitscht worden wäre. Auf die Frage, ob er in seinem Heimatland von der Polizei oder einer anderen staatlichen Behörde gesucht würde, antwortete dieser, er werde von der Polizei gesucht, da diese ihn nach wie vor für den Mörder seines Bruders und seines Vaters halten würden. Sollte er in Somalia nochmals von der Polizei aufgegriffen werden, würde diese ihn sofort ermorden. Zu weiteren Vorfällen sei es nicht gekommen, im Falle einer Rückkehr fürchte er, von der Polizei getötet zu werden. Auch Al Shabaab würde ihn aufgrund seiner Weigerung, für sie zu kämpfen, ermorden.Befragt, weshalb sein Vater von Al Shabaab getötet worden wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dieser sei ebenfalls aufgefordert worden, Mitglied von Al Shabaab zu werden; als er dies abgelehnt hätte, sei er ermordet worden. Auf die Frage, was nach dem Mord mit den beiden Mitgliedern der Al Shabaab geschehen wäre, antwortete der Beschwerdeführer, beide Männer seien maskiert gewesen, sodass er ihre Gesichter nicht erkennen habe können. Als sie ihn verfolgt und die Polizei erblickt hätten, wären sie geflüchtet, mehr wisse er nicht. Befragt, weshalb die Polizei auf der Annahme beharrt hätte, dass der Beschwerdeführer der Mörder seiner Angehörigen wäre, erwiderte dieser, aufgrund dessen, dass er in dem Bezirk fremd gewesen wäre und aus römisch 40 stammen würde, einfach verdächtigt worden zu sein, der Al Shabaab anzugehören. Es sei in Somalia üblich, dass die Behörden Unschuldige einsperren würden. Desweiteren gebe es nur zwei Möglichkeiten, entweder er sei Mitglied der Regierungstruppen oder der Al Shabaab. Nach dem Alltag während der Haft gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, in 24 Stunden einmal etwas zu essen erhalten zu haben, zu trinken hätte es genug gegeben. Anfangs sei er alleine in einer Zelle gewesen, später wären sie zu acht gewesen. Er sei auf der Polizeistation römisch 40 angehalten worden. Er sei regelmäßig gefoltert worden, indem er, während er nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen wäre, mit kaltem Wasser übergossen und ausgepeitscht worden wäre. Auf die Frage, ob er in seinem Heimatland von der Polizei oder einer anderen staatlichen Behörde gesucht würde, antwortete dieser, er werde von der Polizei gesucht, da diese ihn nach wie vor für den Mörder seines Bruders und seines Vaters halten würden. Sollte er in Somalia nochmals von der Polizei aufgegriffen werden, würde diese ihn sofort ermorden. Zu weiteren Vorfällen sei es nicht gekommen, im Falle einer Rückkehr fürchte er, von der Polizei getötet zu werden. Auch Al Shabaab würde ihn aufgrund seiner Weigerung, für sie zu kämpfen, ermorden.
Dem Beschwerdeführer wurden folglich die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderberichte zur Einsichtnahme angeboten und ihm die Möglichkeit gewährt, eine Kopie ausgefolgt zu erhalten und eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, worauf der Beschwerdeführer jedoch verzichtete.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, morgens als Reinigungskraft im Flüchtlingsheim zu arbeiten, anschließend besuche er Deutschkurse. Nachmittags spiele er Fußball oder ginge laufen. Er beziehe Grundversorgung sowie Entschädigung für die gemeinnützige Arbeit. Er habe keine Angehörigen in Österreich.
Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer, alles ihm wichtig Erscheinende vorgebracht zu haben, er habe den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden und habe keine ergänzenden Angaben zu erstatten. Nach Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschrift bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls durch seine Unterschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 22.06.2015, der am 24.06.2015 durchgeführten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Beschwerde vom 06.04.2017 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.08.2017 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 22.06.2015, der am 24.06.2015 durchgeführten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Beschwerde vom 06.04.2017 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.08.2017 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, welcher der Volksgruppe der Diir und dem moslemischen Glauben angehört. Der Beschwerdeführer wuchs in XXXX bei seiner Großmutter auf. Seine Kernfamilie (Eltern und Geschwister) lebte in XXXX .1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, welcher der Volksgruppe der Diir und dem moslemischen Glauben angehört. Der Beschwerdeführer wuchs in römisch 40 bei seiner Großmutter auf. Seine Kernfamilie (Eltern und Geschwister) lebte in römisch 40 .
Er reiste im Juni 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.2. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem glaubhaften Vorbringen darlegen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch die Terrormiliz Al Shabaab (insbesondere die Ermordung) zu gegenwärtigen hätte. Nicht auszuschließen sind überdies Verfolgungshandlungen von Seiten der somalischen Behörden.
Der Beschwerdeführer wuchs bei seiner in XXXX lebenden Großmutter auf und wurde dort wiederholt aufgefordert, sich der Al Shabaab anzuschließen. Nach dem Tod seiner Großmutter entschloss sich der Beschwerdeführer infolge wiederholter Kontaktaufnahme durch die Al Shabaab im Jahr 2013 zu einer Flucht nach XXXX , wo dessen Eltern und Geschwister lebten. Als er sich erst fünf Tage in jener Stadt aufgehalten hatte und sich gerade mit seinem Vater und einem seiner Brüder auf dem Heimweg befunden hatte, wurden die Männer durch Al Shabaab angegriffen. Der Vater des Beschwerdeführers wurde gefragt, ob er seine Meinung, sich Al Shabaab anzuschließen, geändert hätte, und wurde in der Folge auf offener Straße erschossen, nachdem er dies verneint hatte. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde ebenfalls erschossen, als er seinem Vater zur Hilfe kommen wollte. Auch auf den Beschwerdeführer wurde geschossen, doch verfehlte man diesen, da er weggelaufen war. Die Al Shabaab-Mitglieder verfolgten den Beschwerdeführer zunächst, doch wurde der Beschwerdeführer durch hinzugekommene Polizisten, welche die Schüsse vernommen hatten, angehalten. Der Beschwerdeführer, welcher in jenem Bezirk fremd war, wurde nach seinem Herkunftsort befragt und wurde, nachdem er angegeben hatte, aus XXXX zu stammen, verdächtigt, der Al Shabaab anzugehören und in Gewahrsam genommen. In der Folge wurde er für drei Monate angehalten, da man ihn verdächtigte, der Mörder seines Vaters und seines Bruders zu sein und ihn unter Anwendung von Folter zu einem diesbezüglichen Geständnis bewegen wollte. Schließlich gestand der Beschwerdeführer den Mord an seinen Angehörigen, um weiterer Folter zu entgehen. Die Polizei informierte ihn anschließend darüber, dass er hierfür mit der Todesstrafe zu rechnen hätte. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch in der Folge angeboten, ihn gegen Bargeld freizulassen und flüchtete dieser, nachdem seine Familie durch Zahlung eines Betrags von USD 3.000,- seine Freilassung bewirkt hatte, noch in der gleichen Nacht.Der Beschwerdeführer wuchs bei seiner in römisch 40 lebenden Großmutter auf und wurde dort wiederholt aufgefordert, sich der Al Shabaab anzuschließen. Nach dem Tod seiner Großmutter entschloss sich der Beschwerdeführer infolge wiederholter Kontaktaufnahme durch die Al Shabaab im Jahr 2013 zu einer Flucht nach römisch 40 , wo dessen Eltern und Geschwister lebten. Als er sich erst fünf Tage in jener Stadt aufgehalten hatte und sich gerade mit seinem Vater und einem seiner Brüder auf dem Heimweg befunden hatte, wurden die Männer durch Al Shabaab angegriffen. Der Vater des Beschwerdeführers wurde gefragt, ob er seine Meinung, sich Al Shabaab anzuschließen, geändert hätte, und wurde in der Folge auf offener Straße erschossen, nachdem er dies verneint hatte. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde ebenfalls erschossen, als er seinem Vater zur Hilfe kommen wollte. Auch auf den Beschwerdeführer wurde geschossen, doch verfehlte man diesen, da er weggelaufen war. Die Al Shabaab-Mitglieder verfolgten den Beschwerdeführer zunächst, doch wurde der Beschwerdeführer durch hinzugekommene Polizisten, welche die Schüsse vernommen hatten, angehalten. Der Beschwerdeführer, welcher in jenem Bezirk fremd war, wurde nach seinem Herkunftsort befragt und wurde, nachdem er angegeben hatte, aus römisch 40 zu stammen, verdächtigt, der Al Shabaab anzugehören und in Gewahrsam genommen. In der Folge wurde er für drei Monate angehalten, da man ihn verdächtigte, der Mörder seines Vaters und seines Bruders zu sein und ihn unter Anwendung von Folter zu einem diesbezüglichen Geständnis bewegen wollte. Schließlich gestand der Beschwerdeführer den Mord an seinen Angehörigen, um weiterer Folter zu entgehen. Die Polizei informierte ihn anschließend darüber, dass er hierfür mit der Todesstrafe zu rechnen hätte. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch in der Folge angeboten, ihn gegen Bargeld freizulassen und flüchtete dieser, nachdem seine Familie durch Zahlung eines Betrags von USD 3.000,- seine Freilassung bewirkt hatte, noch in der gleichen Nacht.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer, aufgrund seiner – Al Shabaab bekannt gewordenen – Weigerung, sich dieser anzuschließen, ins Blickfeld von Al Shabaab geraten ist (wobei es bereits zur Ermordung naher Angehöriger des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen gekommen ist) und dem aufgrund dieses Umstandes von Al Shabaab eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser (unterstellten) politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Somalia durch Al Shabaab zu erwarten, wogegen er vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX aufgrund eines unterstellten Naheverhältnisses zu Al Shabaab weitere Verfolgung durch die dortigen Behörden drohen würde.Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer, aufgrund seiner – Al Shabaab bekannt gewordenen – Weigerung, sich dieser anzuschließen, ins Blickfeld von Al Shabaab geraten ist (wobei es bereits zur Ermordung naher Angehöriger des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen gekommen ist) und dem aufgrund dieses Umstandes von Al Shabaab eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser (unterstellten) politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Somalia durch Al Shabaab zu erwarten, wogegen er vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 aufgrund eines unterstellten Naheverhältnisses zu Al Shabaab weitere Verfolgung durch die dortigen Behörden drohen würde.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine (unterstellte) politische respektive religiöse Einstellung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität von staatlicher respektive von privater Seite droht, gegenüber welcher die staatlichen Behörden Somalias keinen effektiven Schutz bieten können.
1.1.3. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, aufgrund der – nicht zuletzt infolge der aktuellen Dürresituation in weiten Teilen Somalias – schwierigen allgemeinen Versorgungslage und mangels familiärer Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer Heimatregion fallgegenständlich keine innerstaatliche Schutzalternative offen steht.
1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer lebt seit Juni 2015 in Österreich und unternahm einige Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich. So leistet er regelmäßig gemeinnützige Arbeiten, zeigt sich um eine soziale Integration bemüht und nimmt an Deutschkursen teil.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Aus dem, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (Stand: Juni 2017), ergibt sich für den gegenständlichen Fall im Wesentlichen Folgendes:
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
( )
KI vom 27.6.2017: Update zur Dürre-Situation (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung)
Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)
In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017)
Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit (2011) stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017).
Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017).
Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017).
Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet – etwa aus Bay (BBC 4.3.2017).
Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017).
Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017).
Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017).
Quellen:
KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage)
Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).
Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).
Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern – ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017).
2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).
Quellen: