Norm
SMG §27 Abs2Rechtssatz
Das SMG sieht in §§ 27 Abs 2 und Abs 5, 30 Abs 2 SMG sowie in (den auf § 27 Abs 5 SMG verweisenden) §§ 28 Abs 4, 28a Abs 3, 31 Abs 4, 31a Abs 4 SMG geringere Strafdrohungen für denjenigen vor, der das jeweilige strafbare Verhalten für den „persönlichen Gebrauch“ verbotener Substanzen setzt. Diese Bestimmungen beziehen sich auf den Strafsatz und nicht auf die – dem Subsumtionsvorgang nachgelagerte – Strafbefugnis. Das SMG sieht in Paragraphen 27, Absatz 2 und Absatz 5, 30, Absatz 2, SMG sowie in (den auf Paragraph 27, Absatz 5, SMG verweisenden) Paragraphen 28, Absatz 4, 28 a, Absatz 3, 31, Absatz 4, 31 a, Absatz 4, SMG geringere Strafdrohungen für denjenigen vor, der das jeweilige strafbare Verhalten für den „persönlichen Gebrauch“ verbotener Substanzen setzt. Diese Bestimmungen beziehen sich auf den Strafsatz und nicht auf die – dem Subsumtionsvorgang nachgelagerte – Strafbefugnis.
Die genannten Vorschriften sind daher Gegenstand des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) und einer darauf bezogenen Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO).Die genannten Vorschriften sind daher Gegenstand des Schuldspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und einer darauf bezogenen Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131857Im RIS seit
02.02.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025