TE Bvwg Beschluss 2018/1/16 W111 2153342-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W111 2153342-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch das XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, Zl. 1110342303-160479144, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch das römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2017, Zl. 1110342303-160479144, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Madhibaan und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 04.04.2016 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Ausreisegründen an, einem Minderheitenstamm in Somalia anzugehören, welcher von größeren Stämmen verfolgt werde. Die Terrorgruppe Al Shabaab sei im Jahr 2007 zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er für sie kämpfen solle. Da der Beschwerdeführer und eine Mutter sich geweigert hätten, sei seine Mutter getötet worden. Befragt, weshalb er seine Heimat erst zehn Jahre später verlassen hätte, gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat auch wegen der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben, da er kein normales Leben in Somalia hätte führen können. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei dem zuvor geschilderten Vorfall erst sechs Jahre alt gewesen wäre, und befragt, was die Terrorgruppe von ihm gewollt hätte, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen.

Am 09.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters sowie einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (vgl. die Seiten 99 bis 123 des Verwaltungsakts). Dabei gab er kurz zusammengefasst an, bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Bis zu seiner Ausreise im Dezember 2015 habe er sich in der somalischen Stadt XXXX aufgehalten; wo sich seine Familienangehörigen aktuell aufhielten, sei ihm nicht bekannt. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie hätte sich als sehr schwer gestaltet, manchmal hätten sie nichts zu essen gehabt. Nachgefragt, wisse er nicht, von wem seine Heimatstadt regiert worden sei. Seine Flucht sei durch seine Großmutter organisiert und durch die Genannte sowie Leute, welche er unterwegs getroffen hätte, finanziert worden. Nach dem fluchtauslösenden Moment für das Verlassen seiner Heimat gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er gehöre einer Minderheit an, wodurch er sehr viele Probleme gehabt hätte. Er habe nicht frei leben und sich bilden können, man hätte ihn verfolgt und verspottet. Ein weiteres Problem sei die Al Shabaab gewesen. Diese sei oft zu ihnen nach Hause gekommen und hätte den großen Bruder des Beschwerdeführers, welcher mittlerweile verstorben wäre, mitnehmen wollen. Seine Mutter habe dies nicht gewollt und den Bruder des Beschwerdeführers zu einer Tante nach XXXX geschickt. Als Al Shabaab bemerkt hätte, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht mehr da wäre, habe man als nächstes den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Seine Mutter habe sich abermals geweigert und sei schließlich selbst durch Al Shabaab mitgenommen worden. Später hätten sie gehört, dass die Genannte umgebracht und deren Leiche in einen Busch geworfen worden wäre. Danach hätten sie niemanden mehr gehabt und die Großmutter väterlichstes hätte sich fortan um sie gekümmert. Al Shabaab hätte trotzdem weiterhin versucht, den Beschwerdeführer mitzunehmen. Schließlich habe Al Shabaab dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er hätte fünf Tage um sich zu entscheiden, ansonsten würde etwas passieren. Die Großmutter des Beschwerdeführers habe dann innerhalb von drei Tagen dessen Flucht organisiert. Im Falle einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer sich Al Shabaab ergeben, andernfalls würde er umgebracht werden. Der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurden anschließend Länderfeststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat ausgehändigt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme gewährt. Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift.Am 09.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters sowie einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen vergleiche die Seiten 99 bis 123 des Verwaltungsakts). Dabei gab er kurz zusammengefasst an, bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Bis zu seiner Ausreise im Dezember 2015 habe er sich in der somalischen Stadt römisch 40 aufgehalten; wo sich seine Familienangehörigen aktuell aufhielten, sei ihm nicht bekannt. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie hätte sich als sehr schwer gestaltet, manchmal hätten sie nichts zu essen gehabt. Nachgefragt, wisse er nicht, von wem seine Heimatstadt regiert worden sei. Seine Flucht sei durch seine Großmutter organisiert und durch die Genannte sowie Leute, welche er unterwegs getroffen hätte, finanziert worden. Nach dem fluchtauslösenden Moment für das Verlassen seiner Heimat gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er gehöre einer Minderheit an, wodurch er sehr viele Probleme gehabt hätte. Er habe nicht frei leben und sich bilden können, man hätte ihn verfolgt und verspottet. Ein weiteres Problem sei die Al Shabaab gewesen. Diese sei oft zu ihnen nach Hause gekommen und hätte den großen Bruder des Beschwerdeführers, welcher mittlerweile verstorben wäre, mitnehmen wollen. Seine Mutter habe dies nicht gewollt und den Bruder des Beschwerdeführers zu einer Tante nach römisch 40 geschickt. Als Al Shabaab bemerkt hätte, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht mehr da wäre, habe man als nächstes den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Seine Mutter habe sich abermals geweigert und sei schließlich selbst durch Al Shabaab mitgenommen worden. Später hätten sie gehört, dass die Genannte umgebracht und deren Leiche in einen Busch geworfen worden wäre. Danach hätten sie niemanden mehr gehabt und die Großmutter väterlichstes hätte sich fortan um sie gekümmert. Al Shabaab hätte trotzdem weiterhin versucht, den Beschwerdeführer mitzunehmen. Schließlich habe Al Shabaab dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er hätte fünf Tage um sich zu entscheiden, ansonsten würde etwas passieren. Die Großmutter des Beschwerdeführers habe dann innerhalb von drei Tagen dessen Flucht organisiert. Im Falle einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer sich Al Shabaab ergeben, andernfalls würde er umgebracht werden. Der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurden anschließend Länderfeststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat ausgehändigt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme gewährt. Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Minderjährigkeit sowie die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest. Desweiteren erwog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund in Form von Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erwiese sich ebensowenig wie dessen Bedrohung durch Al Shabaab-Milizen als glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia konkreten seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten wären. Eine Rückkehr erscheine derzeit jedoch aufgrund der prekären Lage in seiner Heimatprovinz in Zusammenschau mit dem Fehlen eines familiären Netzwerkes als nicht zumutbar. Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Somalia zugrunde gelegt, in welchem sich insbesondere Ausführungen zu den Themen Süd-/Zentralsomalia, Bakool, Bay, Sicherheitsbehörden sowie Bevölkerungsstruktur und Clanschutz finden (vgl. die Seiten 12 bis 21 des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Minderjährigkeit sowie die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest. Desweiteren erwog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund in Form von Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erwiese sich ebensowenig wie dessen Bedrohung durch Al Shabaab-Milizen als glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia konkreten seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten wären. Eine Rückkehr erscheine derzeit jedoch aufgrund der prekären Lage in seiner Heimatprovinz in Zusammenschau mit dem Fehlen eines familiären Netzwerkes als nicht zumutbar. Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Somalia zugrunde gelegt, in welchem sich insbesondere Ausführungen zu den Themen Süd-/Zentralsomalia, Bakool, Bay, Sicherheitsbehörden sowie Bevölkerungsstruktur und Clanschutz finden vergleiche die Seiten 12 bis 21 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen festgehalten (vgl. die Seiten 22 bis 25 des angefochtenen Bescheides), der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Erstbefragung sowie anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im Wesentlichen gleichlautende Fluchtgründe vorgetragen, doch hätten sich Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit ergeben. So habe sich das von ihm angeführte Geburtsdatum nicht als im Einklang mit dem durchgeführten Handwurzelröntgen erwiesen. Zum Vorbringen betreffend eine Gefährdung durch Al Shabaab sei zu entgegen, dass Al Shabaab zwischenzeitlich aus der Heimatstadt des Beschwerdeführers zurückgedrängt worden wäre. Angriffe würden, wenn überhaupt, hauptsächlich auf Ziele der Regierung oder des Militärs verübt werden und sei in der XXXX zuletzt eine massive Verstärkung des Sicherheitsapparats vollzogen worden. Hinzu kämen die vagen und detailarmen Aussagen des Beschwerdeführers, welche dessen Unglaubwürdigkeit unterstreichen würden. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb Al Shabaab sich von der Mutter des Beschwerdeführers von einer Entführung seiner Person hätte abhalten lassen sollen, ebensowenig, weshalb Al Shabaab ihn so oft hätte "besuchen" sollen, bevor man versucht hätte, diesen mitzunehmen. Auch hinsichtlich der Problematik aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Madhibaan werde dem Beschwerdeführer kein Glaube geschenkt, zumal sich dieser überhaupt nicht mit Volksgruppen im Allgemeinen auskennen würde. Selbst im Falle einer Glaubwürdigkeit seiner Schilderungen, würden sich diese lediglich auf einzelne Diskriminierungshandlungen beschränken, welche in keiner Weise eine Intensität erreichen würden, um Asylrelevanz zu erlangen. Auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse noch jugendlich gewesen wäre, führe zu keinem anderen Ergebnis.Beweiswürdigend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen festgehalten vergleiche die Seiten 22 bis 25 des angefochtenen Bescheides), der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner Erstbefragung sowie anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im Wesentlichen gleichlautende Fluchtgründe vorgetragen, doch hätten sich Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit ergeben. So habe sich das von ihm angeführte Geburtsdatum nicht als im Einklang mit dem durchgeführten Handwurzelröntgen erwiesen. Zum Vorbringen betreffend eine Gefährdung durch Al Shabaab sei zu entgegen, dass Al Shabaab zwischenzeitlich aus der Heimatstadt des Beschwerdeführers zurückgedrängt worden wäre. Angriffe würden, wenn überhaupt, hauptsächlich auf Ziele der Regierung oder des Militärs verübt werden und sei in der römisch 40 zuletzt eine massive Verstärkung des Sicherheitsapparats vollzogen worden. Hinzu kämen die vagen und detailarmen Aussagen des Beschwerdeführers, welche dessen Unglaubwürdigkeit unterstreichen würden. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb Al Shabaab sich von der Mutter des Beschwerdeführers von einer Entführung seiner Person hätte abhalten lassen sollen, ebensowenig, weshalb Al Shabaab ihn so oft hätte "besuchen" sollen, bevor man versucht hätte, diesen mitzunehmen. Auch hinsichtlich der Problematik aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Madhibaan werde dem Beschwerdeführer kein Glaube geschenkt, zumal sich dieser überhaupt nicht mit Volksgruppen im Allgemeinen auskennen würde. Selbst im Falle einer Glaubwürdigkeit seiner Schilderungen, würden sich diese lediglich auf einzelne Diskriminierungshandlungen beschränken, welche in keiner Weise eine Intensität erreichen würden, um Asylrelevanz zu erlangen. Auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse noch jugendlich gewesen wäre, führe zu keinem anderen Ergebnis.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 10.04.2017 durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 211 bis 219), der Beschwerdeführer gehöre der diskriminierten Volksgruppe der Madhibaan/Gabooye an und habe Somalia wegen Diskriminierungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie Drohungen durch die Al Shabaab verlassen. Das Bundesamt habe eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Diskriminierungen aufgrund der Volksgruppe verabsäumt und in diesem Sinne wesentliches Parteienvorbringen ignoriert. Insofern die Angaben des Beschwerdeführers seitens der Behörde als vage bezeichnet werden, wäre die mangelnde Bildung seiner Person zu berücksichtigen gewesen und habe dieser vor dem Bundesamt altersentsprechende Angaben getätigt. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wäre insgesamt ein milderer Maßstab bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit anzuwenden gewesen (vgl VfGH vom 26.6.2013, U 1343 sowie VwGH vom 24.9.2014, Ra 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer sei in Somalia konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen, der Gefahr der Rekrutierung durch Al Shabaab sowie ethnischer Diskriminierung ausgesetzt. Außerdem müsste er sich im Falle einer Rückkehr wieder durch Al Shabaab-Gebiet bewegen und würde als Deserteur getötet werden. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers würden in Einklang mit den Länderfeststellungen stehen. Dem Beschwerdeführer drohe in Somalia unmittelbare Gefahr für Leib und Leben durch die ihm drohende Zwangsrekrutierung, politische und religiöse Verfolgung aufgrund der extremistischen islamistischen Terrorgruppe der Al Shabaab sowie Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppe, wogegen der Staat, sofern man überhaupt von einem Staat sprechen könne, nicht in der Lage sei, Schutz zu bieten, da dieser keine effektive flächendeckende Herrschaftsgewalt ausübe.3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 10.04.2017 durch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 211 bis 219), der Beschwerdeführer gehöre der diskriminierten Volksgruppe der Madhibaan/Gabooye an und habe Somalia wegen Diskriminierungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie Drohungen durch die Al Shabaab verlassen. Das Bundesamt habe eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Diskriminierungen aufgrund der Volksgruppe verabsäumt und in diesem Sinne wesentliches Parteienvorbringen ignoriert. Insofern die Angaben des Beschwerdeführers seitens der Behörde als vage bezeichnet werden, wäre die mangelnde Bildung seiner Person zu berücksichtigen gewesen und habe dieser vor dem Bundesamt altersentsprechende Angaben getätigt. Aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wäre insgesamt ein milderer Maßstab bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit anzuwenden gewesen vergleiche VfGH vom 26.6.2013, U 1343 sowie VwGH vom 24.9.2014, Ra 2014/19/0020). Der Beschwerdeführer sei in Somalia konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen, der Gefahr der Rekrutierung durch Al Shabaab sowie ethnischer Diskriminierung ausgesetzt. Außerdem müsste er sich im Falle einer Rückkehr wieder durch Al Shabaab-Gebiet bewegen und würde als Deserteur getötet werden. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers würden in Einklang mit den Länderfeststellungen stehen. Dem Beschwerdeführer drohe in Somalia unmittelbare Gefahr für Leib und Leben durch die ihm drohende Zwangsrekrutierung, politische und religiöse Verfolgung aufgrund der extremistischen islamistischen Terrorgruppe der Al Shabaab sowie Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppe, wogegen der Staat, sofern man überhaupt von einem Staat sprechen könne, nicht in der Lage sei, Schutz zu bieten, da dieser keine effektive flächendeckende Herrschaftsgewalt ausübe.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 18.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Der aus XXXX stammende Beschwerdeführer brachte zusammenfassend vor, seinen Herkunftsstaat aufgrund der in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhibaan erlebten Diskriminierungen sowie der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab verlassen zu haben, von welcher er wiederholt aufgefordert worden wäre, sich dieser anzuschließen.Der aus römisch 40 stammende Beschwerdeführer brachte zusammenfassend vor, seinen Herkunftsstaat aufgrund der in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhibaan erlebten Diskriminierungen sowie der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab verlassen zu haben, von welcher er wiederholt aufgefordert worden wäre, sich dieser anzuschließen.

Ihrer Entscheidung legte die Behörde Auszüge aus einem allgemeinen Ländervorhalt zum Herkunftsstaat Somalia zugrunde, welche jedoch keinerlei Ausführungen zur Problematik der Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab enthalten. Derartige Feststellungen erweisen sich jedoch im Hinblick auf die seitens höchstgerichtlicher Rechtsprechung geforderte Würdigung eines Vorbringens vor dem Hintergrund der objektiven Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren als unerlässlich, zumal es sich hierbei um das zentral fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers handelt. Ohne eine derartige Tatsachengrundlage ist eine Beurteilung des Risikos einer den Beschwerdeführer in XXXX treffenden individuellen, von Al Shabaab ausgehenden, Gefährdungslage sowie die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten fluchtkausalen Geschehnisse nicht möglich. Dabei wird nicht verkannt, dass Al Shabaab zufolge der herangezogenen Länderberichte zwischenzeitlich aus der Stadt XXXX zurückgedrängt worden sei. Gleichzeitig wird jedoch festgehalten, dass der Übergang der Gebiete von somalischer Regierung und AMISOM zu jenen der Al Shabaab fließend und unübersichtlich sei und Al Shabaab in den meisten Städten unter Kontrolle der Regierung und AMSIOM über eine verdeckte Präsenz sowie über ausreichende Kapazitäten zur asymmetrischen Kriegsführung verfüge. Vor diesem Hintergrund hätte die Gefahr einer den Beschwerdeführer in seiner Heimatregion treffenden Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab nicht vorweg ausgeschlossen werden dürfen, sondern wären weitergehende Feststellungen zu diesem Punkt erforderlich gewesen.Ihrer Entscheidung legte die Behörde Auszüge aus einem allgemeinen Ländervorhalt zum Herkunftsstaat Somalia zugrunde, welche jedoch keinerlei Ausführungen zur Problematik der Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab enthalten. Derartige Feststellungen erweisen sich jedoch im Hinblick auf die seitens höchstgerichtlicher Rechtsprechung geforderte Würdigung eines Vorbringens vor dem Hintergrund der objektiven Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren als unerlässlich, zumal es sich hierbei um das zentral fluchtauslösende Vorbringen des Beschwerdeführers handelt. Ohne eine derartige Tatsachengrundlage ist eine Beurteilung des Risikos einer den Beschwerdeführer in römisch 40 treffenden individuellen, von Al Shabaab ausgehenden, Gefährdungslage sowie die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten fluchtkausalen Geschehnisse nicht möglich. Dabei wird nicht verkannt, dass Al Shabaab zufolge der herangezogenen Länderberichte zwischenzeitlich aus der Stadt römisch 40 zurückgedrängt worden sei. Gleichzeitig wird jedoch festgehalten, dass der Übergang der Gebiete von somalischer Regierung und AMISOM zu jenen der Al Shabaab fließend und unübersichtlich sei und Al Shabaab in den meisten Städten unter Kontrolle der Regierung und AMSIOM über eine verdeckte Präsenz sowie über ausreichende Kapazitäten zur asymmetrischen Kriegsführung verfüge. Vor diesem Hintergrund hätte die Gefahr einer den Beschwerdeführer in seiner Heimatregion treffenden Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab nicht vorweg ausgeschlossen werden dürfen, sondern wären weitergehende Feststellungen zu diesem Punkt erforderlich gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und die Behauptungen des Asylwerbers auch im Vergleich zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen sind (VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sohin zunächst konkrete Feststellungen zur aktuellen Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Gebiet von XXXX sowie Ermittlungen zur Vorgehensweise der Al Shabaab gegenüber Personen, die sich der Rekrutierung entzogen bzw. einen Anschluss an die Al Shabaab verweigern, tätigen müssen. Hiezu fehlen in der angefochtenen Entscheidung, wie dargelegt, jegliche Feststellungen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sohin zunächst konkrete Feststellungen zur aktuellen Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Gebiet von römisch 40 sowie Ermittlungen zur Vorgehensweise der Al Shabaab gegenüber Personen, die sich der Rekrutierung entzogen bzw. einen Anschluss an die Al Shabaab verweigern, tätigen müssen. Hiezu fehlen in der angefochtenen Entscheidung, wie dargelegt, jegliche Feststellungen.

Ebensowenig lassen sich dem angefochtenen Bescheid Feststellungen dahingehend entnehmen, ob der Beschwerdeführer allenfalls vor dem Hintergrund seiner Jugend oder seiner Volksgruppen-/Clanzugehörigkeit einem erhöhten individuellen Risiko einer Verfolgung bzw Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab unterliegen würde. Dem Beschwerdevorbringen ist insofern zu folgen, als dem angefochtenen Bescheid keine konkreten Feststellungen dahingehend zu entnehmen sind, ob sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Madhibaan allenfalls auf dessen Gefährdung hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung auswirken könnte.

Als weiteren fluchtauslösenden Grund brachte der Beschwerdeführer seine Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhibaan und die damit in Zusammenhang erlittenen Diskriminierungen vor. Diesbezüglich findet sich im Rahmen der getroffenen Länderfeststellungen zwar die Information, dass die Minderheit der Madhibaan zu den Berufskasten zähle und werden die typischerweise von deren Angehörigen ausgeübten Berufe genannt. Weitergehende Feststellungen zur Lage von Angehörigen jener Minderheit lassen sich dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen. So resultiert die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gegenständlich insbesondere daraus, dass die Behörde keinerlei objektiven Feststellungen zur Situation der Minderheit der Madhibaan, insbesondere auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers, in ihre Entscheidungsfindung miteinbezogen hat, welche die Annahme stützten würden, dass sie Zugehörigkeit zu jener Minderheit keine Gefahr einer individuellen Verfolgung begründen würde. Insofern die Behörde eine Glaubwürdigkeit der in Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit geschilderten Problemlage verneint, zumal es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, zu den in seiner Herkunftsregion vorherrschenden Volksgruppen Auskunft zu geben, müssen das Alter und der geringe Bildungsstand des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, vor deren Hintergrund es nicht als ausgeschlossen erachtet werden kann, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Kenntnisse auch im Falle des tatsächlichen Erlebens der geschilderten Bedrohungslage nicht besitzen würde. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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