TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/23 W235 2167147-1

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Entscheidungsdatum

23.01.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2167144-1/2E

W235 2167147-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 19.07.2017, Zl. KONS/1477/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX, geb. XXXX und 2. mj. XXXX, geb. XXXX, diese gesetzlich vertreten durch: XXXX, beide StA. Irak, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 16.05.2017, Zl. Teheran-OB/KONS/1216/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 19.07.2017, Zl. KONS/1477/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , diese gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , beide StA. Irak, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 16.05.2017, Zl. Teheran-OB/KONS/1216/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige des Irak und stellten am 25.01.2017 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Teheran jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehegattin und die Zweitbeschwerdeführerin die minderjährige Tochter des irakischen Staatsangehörigen XXXX, geb. XXXX, seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.12.2015, Zl. XXXX, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson).1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige des Irak und stellten am 25.01.2017 unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Teheran jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehegattin und die Zweitbeschwerdeführerin die minderjährige Tochter des irakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .12.2015, Zl. römisch 40 , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson).

Diesen Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie beigelegt:

* Auszug aus dem Reisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.01.2016;* Auszug aus dem Reisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .01.2016;

* E-Card der Bezugsperson;

* Karte für subsidiär Schutzberechtigte der Bezugsperson;

* Auszug aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem der Bezugsperson die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX.12.2018 erteilt worden war;* Auszug aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem der Bezugsperson die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 .12.2018 erteilt worden war;

* Auszug dem Zentralen Melderegister vom XXXX.05.2016 betreffend die Bezugsperson;* Auszug dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .05.2016 betreffend die Bezugsperson;

* Mietvertrag der Bezugsperson über eine Eigentumswohnung in Wien vom XXXX.03.2016;* Mietvertrag der Bezugsperson über eine Eigentumswohnung in Wien vom römisch 40 .03.2016;

* die ersten beiden Seiten eines Bescheides der MA 40 – Sozialzentrum Walcherstraße vom XXXX.01.2017, mit welchem der Bezugsperson eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 622,76 monatlich zuerkannt wird;* die ersten beiden Seiten eines Bescheides der MA 40 – Sozialzentrum Walcherstraße vom römisch 40 .01.2017, mit welchem der Bezugsperson eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 622,76 monatlich zuerkannt wird;

* Auszug aus dem Eintrag der Erstbeschwerdeführerin in das irakische Zivilregister mit der Nummer No: XXXX, dem zu entnehmen ist, dass der Name des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin XXXX ist (vorgelegt in englischer Übersetzung);* Auszug aus dem Eintrag der Erstbeschwerdeführerin in das irakische Zivilregister mit der Nummer No: römisch 40 , dem zu entnehmen ist, dass der Name des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 ist (vorgelegt in englischer Übersetzung);

* Heiratsurkunde vom XXXX.03.2009 zwischen Herrn XXXX und Frau XXXX (= Erstbeschwerdeführerin), ausgestellt vom Gericht für Personenstandsangelegenheiten in XXXX samt Bestätigung der Richtigkeit dieser Urkunde vom 10.05.2016;* Heiratsurkunde vom römisch 40 .03.2009 zwischen Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 (= Erstbeschwerdeführerin), ausgestellt vom Gericht für Personenstandsangelegenheiten in römisch 40 samt Bestätigung der Richtigkeit dieser Urkunde vom 10.05.2016;

* Zeugnis der Erstbeschwerdeführerin ("Secondary School Certificate") in englischer und arabischer Sprache vom XXXX.01.2017;* Zeugnis der Erstbeschwerdeführerin ("Secondary School Certificate") in englischer und arabischer Sprache vom römisch 40 .01.2017;

* Irakischer Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt auf XXXX (= Full Name) XXXX (= Surname);* Irakischer Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt auf römisch 40 (= Full Name) römisch 40 (= Surname);

* Irkaischer Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt auf XXXX (= Full Name) XXXX (= Surname) und* Irkaischer Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt auf römisch 40 (= Full Name) römisch 40 (= Surname) und

* Auszug aus dem Eintrag der Zweitbeschwerdeführerin in das irakische Zivilregister mit der Nummer No: XXXX, dem zu entnehmen ist, dass der Name des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin Saif Sabah und der Name ihrer Mutter XXXX ist (vorgelegt in englischer Übersetzung)* Auszug aus dem Eintrag der Zweitbeschwerdeführerin in das irakische Zivilregister mit der Nummer No: römisch 40 , dem zu entnehmen ist, dass der Name des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin Saif Sabah und der Name ihrer Mutter römisch 40 ist (vorgelegt in englischer Übersetzung)

1.2. Am 31.03.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Verwiesen wurde auf die beiliegende Stellungnahme.1.2. Am 31.03.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Verwiesen wurde auf die beiliegende Stellungnahme.

In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe, der dieser mit Bescheid vom XXXX.12.2015 (rechtskräftig seit XXXX.01.2016), Zl. XXXX, zuerkannt worden sei. Das befristete Aufenthaltsrecht der Bezugsperson sei bereits einmal verlängert worden. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne.In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson den Status eines subsidiär Schutzberechtigten habe, der dieser mit Bescheid vom römisch 40 .12.2015 (rechtskräftig seit römisch 40 .01.2016), Zl. römisch 40 , zuerkannt worden sei. Das befristete Aufenthaltsrecht der Bezugsperson sei bereits einmal verlängert worden. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre abgelaufen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Teheran den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 04.04.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

1.3. Am 25.04.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertreterin ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich die belangte Behörde ausschließlich auf die negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie auf die darin kundgetane Rechtsansicht, dass mangels Innehabung des Status als subsidiär Schutzberechtigter der Bezugsperson für mindestens drei Jahre die Voraussetzungen für die Gewährung eines Einreisetitels nicht vorliegen würden. Im vorliegenden Fall sei der Antrag vor Ablauf der in § 35 Abs. 2 AsylG verankerten Frist gestellt worden. Dennoch sei eine Einreise zu gewähren. Der EGMR habe im Kontext von Art. 8 EMRK festgestellt, dass die Familienzusammenführung ein essentielles Recht von Flüchtlingen sei und ein fundamentales Element zur Fortführung eines normalen Lebens darstelle. Aufgrund der Angleichung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Unionsrecht könne davon ausgegangen werden, dass die Judikatur des EGMR auch auf subsidiär Schutzberechtigte Anwendung finde. Mit BGBl. I Nr. 24/2016 seien für das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG die Frist von drei Jahren sowie das Erfordernis des Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG festgelegt worden. Während hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geschaffen worden sei, gelte die Wartefrist ausnahmslos in allen Konstellationen. Dies erscheine verfassungswidrig. Die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten werde dadurch generell um drei Jahre verzögert, was den Forderungen des EGMR nach einer raschen und effektiven Verfahrensführung widerspreche. Aus Art. 14 EMRK sowie aus Art. 1 Abs. 1 BVG-Rassendiskriminierung sei ein Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander ableitbar. In diesem Kontext falle insbesondere der Unterschied zu Asylberechtigten auf, welche sich in einer durchaus ähnlichen Lage befänden, für die die Wartefrist jedoch nicht bestehe. Der Verweis darauf, dass die Richtlinie 2003/86/EG auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung fände, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied gegenüber unrechtmäßig eingereisten Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten, über deren Antrag auf Gewährung desselben Schutzstatus ohne Wartefrist entschieden werde und welche sohin besser gestellt seien als jene Personen, die unter Beachtung des Einreiseverfahrens ins Bundesgebiet gelangen würden. Auch in Bezug auf sonstige in Österreich aufhältige Drittstaatsangehörige sei ein sofortiger Familiennachzug möglich (§§ 46, 69 NAG, § 62 AsylG). Die verfassungskonforme Interpretation von § 35 Abs. 2 AsylG könne also nur darin bestehen, die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG auch auf die Wartefrist anzuwenden, andernfalls müsste die Wortfolge "frühestens drei Jahre" als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerinnen seien lediglich durch die Fluchtgründe und die Umstände der Flucht von der Bezugsperson getrennt worden. Die Bezugsperson sei bereits im Jahr 2014 ausgereist und sei dazu gezwungen gewesen, über die Balkanroute nach Europa zu gelangen, die für die Beschwerdeführerinnen zu gefährlich erschienen sei. Die Beschwerdeführerinnen würden derzeit nach wie vor im Irak und unter höchst prekären Umständen leben. Daher sei davon auszugehen, dass sie sich aktuell in großer Gefahr befinden würden und ihnen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine im Lichte des Art. 3 EMRK relevante Gefahr drohe. Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Personen weiblichen Geschlechts handle, seien diese durch die islamistischen Bedrohungen im Irak noch einer weiteren Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Zusammenfassend müsse also geprüft werden, ob die Fortsetzung des Familienlebens möglich und zumutbar sei. Dies sei im konkreten Fall nicht möglich, da die Beschwerdeführerinnen im Irak leben würden und eine Rückkehr der Bezugsperson in den Irak jedoch aufgrund der Zuerkennung des Subsidiärschutzes offenbar bereits durch die Behörde als nicht zumutbar im Lichte des Art. 3 EMRK erkannt worden sei. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Trennung der Familie in direktem Zusammenhang mit den Fluchtgründen stehe und Österreich den einzigen Staat zur Fortführung des Familienlebens darstelle.1.3. Am 25.04.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertreterin ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich die belangte Behörde ausschließlich auf die negative Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie auf die darin kundgetane Rechtsansicht, dass mangels Innehabung des Status als subsidiär Schutzberechtigter der Bezugsperson für mindestens drei Jahre die Voraussetzungen für die Gewährung eines Einreisetitels nicht vorliegen würden. Im vorliegenden Fall sei der Antrag vor Ablauf der in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG verankerten Frist gestellt worden. Dennoch sei eine Einreise zu gewähren. Der EGMR habe im Kontext von Artikel 8, EMRK festgestellt, dass die Familienzusammenführung ein essentielles Recht von Flüchtlingen sei und ein fundamentales Element zur Fortführung eines normalen Lebens darstelle. Aufgrund der Angleichung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Unionsrecht könne davon ausgegangen werden, dass die Judikatur des EGMR auch auf subsidiär Schutzberechtigte Anwendung finde. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, seien für das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG die Frist von drei Jahren sowie das Erfordernis des Nachweises der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG festgelegt worden. Während hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geschaffen worden sei, gelte die Wartefrist ausnahmslos in allen Konstellationen. Dies erscheine verfassungswidrig. Die Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten werde dadurch generell um drei Jahre verzögert, was den Forderungen des EGMR nach einer raschen und effektiven Verfahrensführung widerspreche. Aus Artikel 14, EMRK sowie aus Artikel eins, Absatz eins, BVG-Rassendiskriminierung sei ein Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander ableitbar. In diesem Kontext falle insbesondere der Unterschied zu Asylberechtigten auf, welche sich in einer durchaus ähnlichen Lage befänden, für die die Wartefrist jedoch nicht bestehe. Der Verweis darauf, dass die Richtlinie 2003/86/EG auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung fände, vermöge diese Differenzierung nicht ausreichend zu begründen. Ebenso eklatant sei der Unterschied gegenüber unrechtmäßig eingereisten Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten, über deren Antrag auf Gewährung desselben Schutzstatus ohne Wartefrist entschieden werde und welche sohin besser gestellt seien als jene Personen, die unter Beachtung des Einreiseverfahrens ins Bundesgebiet gelangen würden. Auch in Bezug auf sonstige in Österreich aufhältige Drittstaatsangehörige sei ein sofortiger Familiennachzug möglich (Paragraphen 46, 69, NAG, Paragraph 62, AsylG). Die verfassungskonforme Interpretation von Paragraph 35, Absatz 2, AsylG könne also nur darin bestehen, die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG auch auf die Wartefrist anzuwenden, andernfalls müsste die Wortfolge "frühestens drei Jahre" als verfassungswidrig aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerinnen seien lediglich durch die Fluchtgründe und die Umstände der Flucht von der Bezugsperson getrennt worden. Die Bezugsperson sei bereits im Jahr 2014 ausgereist und sei dazu gezwungen gewesen, über die Balkanroute nach Europa zu gelangen, die für die Beschwerdeführerinnen zu gefährlich erschienen sei. Die Beschwerdeführerinnen würden derzeit nach wie vor im Irak und unter höchst prekären Umständen leben. Daher sei davon auszugehen, dass sie sich aktuell in großer Gefahr befinden würden und ihnen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine im Lichte des Artikel 3, EMRK relevante Gefahr drohe. Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Personen weiblichen Geschlechts handle, seien diese durch die islamistischen Bedrohungen im Irak noch einer weiteren Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Zusammenfassend müsse also geprüft werden, ob die Fortsetzung des Familienlebens möglich und zumutbar sei. Dies sei im konkreten Fall nicht möglich, da die Beschwerdeführerinnen im Irak leben würden und eine Rückkehr der Bezugsperson in den Irak jedoch aufgrund der Zuerkennung des Subsidiärschutzes offenbar bereits durch die Behörde als nicht zumutbar im Lichte des Artikel 3, EMRK erkannt worden sei. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Trennung der Familie in direktem Zusammenhang mit den Fluchtgründen stehe und Österreich den einzigen Staat zur Fortführung des Familienlebens darstelle.

1.4. Nach Übermittlung der von den Beschwerdeführerinnen abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.05.2017 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher abschließend festgehalten wird, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes aufrecht bleibt.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 16.05.2017, Zl. Teheran-OB/KONS/1216/2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 16.05.2017, Zl. Teheran-OB/KONS/1216/2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nicht stattzugeben sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 30.05.2017 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde der Inhalt der Stellungnahme vom 25.04.2017 wiedergegeben und bemängelt, dass das Bundesamt an der negativen Prognose festgehalten habe, ohne auf die Argumente in der Stellungnahme vom 25.04.2017 einzugehen. Wegen der Außerachtlassung wesentlichen Parteivorbringens sei das Verfahren mit Willkür belastet.

Neben der der ausgewiesenen Vertreterin erteilten Vollmacht wurden einige der bereits mit Antragstellung vorgelegten Urkunden neuerlich vorgelegt.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2017, Zl. KONS/1477/2017, wies die Österreichische Botschaft Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Allerdings teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass die formellen Voraussetzungen für die Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson nicht vorliegen würden, da seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre vergangen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne. Hinsichtlich der Wartefrist sei die Rechtslage eindeutig und verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine in der Beschwerde offenbar gewünschte Interpretation. Da eine Interpretation nicht in Frage komme, gelte für die belangte Behörde der Grundsatz, dass sie das ordnungsgemäß kundgemachte Gesetz bis zu seiner Aufhebung anzuwenden habe. Inwiefern ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu einer anderen Beurteilung der hier allein entscheidenden Frage der Erfüllung der Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG (idF BGBl I Nr. 24/2016) führen solle, sei nicht nachvollziehbar und gehe das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere. Das Bundesamt habe in seiner Stellungnahme vom 05.05.2017 festgestellt, dass unter Einbeziehung der im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme sich keine weiteren Argumente ergeben hätten, die für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose sprechen würden. Die Behörde habe ihre Entscheidung nach Erwägung aller verfügbaren Informationen getroffen und sei daher ein willkürliches Verhalten des Bundesamtes nicht feststellbar.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2017, Zl. KONS/1477/2017, wies die Österreichische Botschaft Teheran die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen mit Verweis auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als unbegründet ab. Allerdings teile die belangte Behörde die Ansicht des Bundesamtes, dass die formellen Voraussetzungen für die Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson nicht vorliegen würden, da seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG an die in Österreich aufhältige Bezugsperson noch keine drei Jahre vergangen seien und eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden könne. Hinsichtlich der Wartefrist sei die Rechtslage eindeutig und verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine in der Beschwerde offenbar gewünschte Interpretation. Da eine Interpretation nicht in Frage komme, gelte für die belangte Behörde der Grundsatz, dass sie das ordnungsgemäß kundgemachte Gesetz bis zu seiner Aufhebung anzuwenden habe. Inwiefern ein Absehen von den Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu einer anderen Beurteilung der hier allein entscheidenden Frage der Erfüllung der Wartefrist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) führen solle, sei nicht nachvollziehbar und gehe das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere. Das Bundesamt habe in seiner Stellungnahme vom 05.05.2017 festgestellt, dass unter Einbeziehung der im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme sich keine weiteren Argumente ergeben hätten, die für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose sprechen würden. Die Behörde habe ihre Entscheidung nach Erwägung aller verfügbaren Informationen getroffen und sei daher ein willkürliches Verhalten des Bundesamtes nicht feststellbar.

5. Folglich stellten die Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, wiederholten zusammengefasst den bisherigen Verfahrensgang und verwiesen inhaltlich auf die Beschwerdeausführungen.5. Folglich stellten die Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertreterin gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag, wiederholten zusammengefasst den bisherigen Verfahrensgang und verwiesen inhaltlich auf die Beschwerdeausführungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen stellten am 25.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Teheran Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG, wobei als Bezugsperson der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, genannt wurde.Die Beschwerdeführerinnen stellten am 25.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Teheran Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG, wobei als Bezugsperson der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, genannt wurde.

Der angegebenen Bezugsperson wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.12.2015, rechtskräftig seit XXXX.01.2016, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom Bundesamt in der Folge bis zum XXXX.12.2018 verlängert.Der angegebenen Bezugsperson wurde nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .12.2015, rechtskräftig seit römisch 40 .01.2016, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Bezugsperson wurde vom Bundesamt in der Folge bis zum römisch 40 .12.2018 verlängert.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme vom 31.03.2017 mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes wurde nach neuerlicher Prüfung des Sachverhaltes auf Grundlage einer Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen aufrechterhalten.

Die Botschaft hat ein mängelfreies Verfahren geführt und nachvollziehbar sowie sachlich begründet gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.Die Botschaft hat ein mängelfreies Verfahren geführt und nachvollziehbar sowie sachlich begründet gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in Zusammenhang mit den von ihnen vorgelegten Urkunden und aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Teheran.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen

[ ]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. [ ][ ]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. [ ]

Da die Antragstellungen in den gegenständlichen Verfahren am 25.01.2017 erfolgten und diese sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig waren, kommt die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 24 AsylG nicht zu tragen und ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.Da die Antragstellungen in den gegenständlichen Verfahren am 25.01.2017 erfolgten und diese sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig waren, kommt die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG nicht zu tragen und ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden.

§ 34. Familienverfahren im InlandParagraph 34, Familienverfahren im Inland

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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