TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/23 L508 1434793-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2018
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Entscheidungsdatum

23.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AVG §6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §35

Spruch

L508 1434793-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Rechtsträgers der belangten Behörde zum Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Ahmadi zugehörig, reiste im Februar 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der Ahmadi angehören und deshalb in Pakistan verfolgt werden würde. Er sei einige Male attackiert und verprügelt worden. Sein Vater und sein Bruder hätten auch dieselben Probleme gehabt und seien geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden.

Im Übrigen brachte der BF einen pakistanischen Personalausweis in Vorlage.

3. Am 06.02.2013 erfolgte vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) - Erstaufnahmestelle Flughafen eine niederschriftliche Einvernahme des BF. Dieser gab hierbei zu Protokoll, dass er Arabisch studiert hätte. Manche Universität in Pakistan würde auch Ahmadis gar nicht aufnehmen bzw. könnten diese manche Fächer gar nicht belegen. Er habe bei der Aufnahme in dem College keine Schwierigkeiten gehabt.

In weiterer Folge konkretisierte der BF, dass es Aufnahmeformulare gebe. Dort müsse man auch die Religion eintragen. Manchmal gerate man an einen Maulvi, der entscheide dann, dass man als Ahmadi gar nicht reinkomme. Bei ihm sei es kein Problem gewesen.

Die Maulvis hätten auch gepredigt, wenn man die Ahmadis töte, dann komme man ins Paradies. Weiters habe es im College mit den Studenten Probleme gegeben. Da er immer wieder zusammengeschlagen worden sei, hätte er privat für den BA gelernt und dann die Prüfungen auf dem College abgelegt.

Befragt, was sich nun dort geändert bzw. was ihn nun zum Verlassen des Landes veranlasst habe, antwortete der BF: "Die Studenten haben zu mir gesagt, ich bin Ahmadi, ich gehöre umgebracht, das ist für die eine gute Sache. Dort haben mich sechs, sieben Burschen attackiert, ich war mit dem Fahrrad unterwegs, die haben mich runtergestoßen und verprügelt. Ich habe gehört dass sie gesagt haben, wir bringen ihn um."

Diese Attacke sei ca. einen Monat vor seiner Ausreise gewesen. Sein Vater lebe in der Schweiz. Dieser habe auch wegen seines Glaubens Probleme gehabt. Es sei deshalb ein Gerichtsverfahren gegen ihn angestrengt worden. Sein Bruder sei aufgrund starker Verfolgung vor neun Jahren weg. Er wisse nicht genau, worum es gegangen sei. Er sei noch ein Kind gewesen. Seit der Vater weg sei, werde seine Familie verfolgt. Sie hätten die Stadt gewechselt, aber sie würden überall verfolgt werden.

4. Im Rahmen einer Zusatzeinvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.02.2013 wurde der BF befragt, ob er einverstanden wäre, dass das BAA zur Verifizierung seiner Angaben Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft (nachfolgend: ÖB) in Islamabad durchführe.

Der BF bejahte diese Frage und erklärte, dass er keine Einwände hierzu hätte.

5. Mit Schreiben vom 15.02.2013 richtete das BAA-Außenstelle Traiskirchen ein entsprechendes Erhebungsersuchen an die Grundsatz- und Dublinabteilung der Staatendokumentation, um die vom Beschwerdeführer behauptete Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis zu verifizieren und die geschilderten Ereignisse einer näheren Überprüfung zu unterziehen.

6. Laut Erhebungsbericht des Vertrauensanwalts der ÖB Islamabad wurde bestätigt, dass es sich beim BF und dessen Familie tatsächlich um Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadi handle. Diese könnten ihren Glauben in XXXX jedoch frei ausüben und seien keiner Bedrohung ausgesetzt. Ferner seien Übergriffe oder Beeinträchtigungen durch die sunnitische Bevölkerung nicht bestätigt worden. In XXXX würden die Ahmadis die Mehrheit darstellen und könnten sie ihre Religion frei ausüben. Es habe zwar vor einigen Jahren einen allgemeinen Haftbefehl gegeben, jedoch sei dieser nicht mehr aufrecht.

7. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BAA am 10.04.2013 wurde dem BF das Ergebnis des Erhebungsersuchens zur Kenntnis gebracht und brachte der BF allgemein gehaltene Zweifel an der Person des Vertrauensanwaltes der ÖB vor.

In weiterer Folge gab der BF zu Protokoll, dass er in seinem Wohngebiet - als Verantwortlicher – Spenden gesammelt hätte. Er sei in der Community aktiv gewesen. Zudem wiederholte er, dass er wegen seines Arabischstudiums Probleme gehabt habe.

Schließlich wurden dem BF unter anderem die vom BAA herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Lage der Ahmadis in Pakistan zur Kenntnis gebracht.

Im Übrigen brachte der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehrere Zeugnisse, Dokumente bezüglich der Herzoperation seiner Mutter und Unterlagen über staatliche Handlungen bezüglich der Ahmadis wie etwa Gesetzesbestimmungen oder Pressemitteilungen in Vorlage.

8. Mit Bescheid des BAA vom 12.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde aufgrund des Ergebnisses der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - mit Ausnahme der Religionszugehörigkeit des BF - die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens jedenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.05.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

9.1. Zunächst wurden die Anträge gestellt,

-

eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen;

-

eine mündlichen Verhandlung durchzuführen;

-

dem BF Asyl zu gewähren;

-

in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.

Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft.

9.2. Der BF habe wahrheitsgetreu geschildert, dass er Angehöriger der religiösen Minderheit der Ahmadiyya, welche in Pakistan staatlich diskriminiert und verfolgt werde, sei. Die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft sei durch Ermittlungen der österreichischen Botschaft verifiziert worden. Die Verfolgung von Ahmadis werde nicht nur vom pakistanischen Staat aufgrund dessen mangelnder Schutzfähigkeit und vor allem Schutzwilligkeit geduldet und sei ihm in Folge zurechenbar, sie gehe auch von diesem Staat aus. Die staatlichen Sanktionen gegen Ahmadis in Pakistan und die davon abgeleitete Unmöglichkeit ihren Glauben sanktionsfrei privat bzw. öffentlich auszuleben, würden die Grundlage des EUGH-Urteils vom 05.09.2012 darstellen. Das Fluchtvorbringen basiere jedoch nicht nur auf der staatlichen Verfolgung der Ahmadi, sondern auch auf individuellen Verfolgungshandlungen, welche gegen den BF gesetzt worden seien.

9.3. In weiterer Folge wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sowohl ein Bruder als auch der Vater aus Pakistan geflohen seien. Der Vater verfüge über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz und der Bruder sei bereits britischer Staatsbürger. Im Rahmen der Ermittlungspflicht sei die Behörde angehalten gewesen, Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen. Auf die Probleme des BF, welche sich von seiner religiösen Überzeugung ableiten, sei nicht eingegangen worden. Daher sei das Verfahren grob mangelhaft. Es seien keinerlei Fragen zur Ausübung des Glaubens des BF in Pakistan bzw. jetzt in Österreich, wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012, E13 427.311-1/2012-10E angeführt, gestellt worden. Die Beweiswürdigung sei aktenwidrig und unnachvollziehbar. Das Urteil des EuGH vom 05.09.2012 sei nicht beachtet worden. Daraus gehe hervor, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe.

9.4. Dem BF werde zudem angelastet, seine Angabe in der Einvernahme, Spenden für die Gemeinde gesammelt zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten, da er dies in der Erstbefragung angeblich nicht angegeben habe. Der BF habe diese Tätigkeit aber auch bereits in der Erstbefragung erwähnt. In diesem Zusammenhang wurde auf die UNHCR-Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle-Ost vom 25.03.2011 verwiesen und unter auszugsweiser Zitierung mehrerer Erkenntnisse angemerkt, dass dies auch bereits in der Judikatur des Asylgerichtshofes bestätigt worden sei. In Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei weiters auf die Ermittlungen der Botschaft Islamabad aufmerksam zu machen. Dem Vorbringen des BF sei die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, da "mit drei Personen unterschiedlicher Glaubensrichtungen" gesprochen worden sei, "wobei alle Personen angaben, von keinem derartigen Vorfall [gemeint ist der fluchtauslösende Vorfall als der BF am College attackiert wurde] zu wissen, wobei dieser Aussage aufgrund des Umstandes, dass unklar ist, um wen es sich bei den drei Personen handelt, ob um ehemalige Klassenkameraden oder überhaupt um Personen, die Sie kennen, nur eingeschränkt verwertbar ist." Interessant sei, dass die Behörde zugebe, dass die Aussage dreier Personen, von dem Vorfall nichts zu wissen, nur eingeschränkt verwertbar sei, die Behörde aber dennoch den Schluss ziehe, "dass die behaupteten Probleme gar nicht stattgefunden haben" und in Folge den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund mangelnder Glaubhaftmachung abweise. Weiters wurde unter anderem auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009 verwiesen und bezüglich der Judikatur zur Verfolgung von Angehörigen der Ahmadis ausgeführt, dass daraus ableitbar sei, dass Angehörigen der Amadiyya der Status des Flüchtlings wegen Verfolgung aus religiösen bzw. politischen Gründen zuzuerkennen sei.

9.5. Unter Bezugnahme auf einzelne Quellen (Bericht des USAID Pakistan - Complex Emergency, Factbox-Key political risks to watch in Pakistan vom 08.12.2011, Quartalsbericht der Hanns Seidel Stiftung und des Instituts für Internationale Begegnung und Zusammenarbeit für das Quartal Juni bis September 2010, World Report 2011 von HRW und Reisewarnungen des schweizerischen Außenministeriums sowie des österreichischen Außenministeriums), die auszugsweise zitiert wurden, wurde dargelegt, dass aufgrund der Sicherheitslage und der damit verbundenen Gefahr der Verletzung der Schutzgüter der Art. 2, 3 EMRK subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.

10. Mit Schreiben vom 23.04.2013 wurde von Seiten der Ahmadiyya Muslim Gemeinde Österreich bestätigt, dass der BF seit Geburt Ahmadi und in der Gemeinde ein aktives Mitglied sei.

11. Mit Schreiben vom 26.06.2013 wurde der BF aufgefordert, ehestmöglich, jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens durch die Vorlage von Bescheinigungsmitteln zu bescheinigen, dass dessen Vater und Bruder in Europa anerkannte Flüchtlinge seien. Ebenso wurde der BF aufgefordert, innerhalb dieser Frist Bescheinigungsmittel vorzulegen, aus denen hervorgehe, wie die Verwandten des BF diese Anträge begründeten und aufgrund welches als erwiesen angenommenen Sachverhalts durch die Asylbehörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.

Weiters wurde der BF im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens eingeladen, alle ihm zur Verfügung stehenden und ihm zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für das Verfahren relevant sind, sein Vorbringen bescheinigen könnten und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte, ehestmöglich, jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.

Abschließend wurde auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Asylverfahren hingewiesen.

12. Im Zuge einer Stellungnahme vom 15.07.2013 brachte der BF einen Bescheid des Home Office vom 01.04.2004 und ein Schreiben "Certificate of naturalisation" vom 28.09.2009 bezüglich seines Bruders XXXX sowie eine Stellungnahme dieses Bruders vom 22.10.2003, in welcher auch die Verfolgung des Vaters geschildert werde, in Vorlage. Ferner wurde der Stellungnahme ein handschriftlicher Bericht über den Vater des BF beigelegt.

Der Bescheid der britischen Asylbehörde vom 01.04.2004 belege, dass dem Bruder des BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Dieser habe seinen Antrag mit der Zugehörigkeit zu den Ahmadis und den davon abgeleiteten Verfolgungshandlungen begründet.

Dem BF sei es bislang nicht möglich gewesen, weitere Dokumente zu beschaffen, da der Bruder nicht über diese verfüge. Die Asylgewährung sei bereits neun Jahre her und XXXX sei seit geraumer Zeit britischer Staatsbürger, weswegen es diesem nicht relevant erschienen sei, die Unterlagen seines Asylverfahrens aufzuheben.

Der Vater des BF lebe bereits seit vielen Jahren in der Schweiz. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen mit der Verfolgung in Pakistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Ahmadis begründet. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zuerkannt worden. Zur Verfolgung des Vaters werde auf die Stellungnahme des Bruders und das handschriftliche Dokument in Urdu verwiesen. In diesem Bericht werde ausgeführt, dass der Vater Ahmadi sei und auch über die Ahmadi predige.

13. Am 27.10.2014 wurde der BF aufgrund des Dublin-Abkommens von Deutschland nach Österreich überstellt.

14. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 18.11.2015 gemäß § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens/ seiner sozialen Anbindungen in Österreich, als auch in Pakistan, seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel im Original zu belegen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.

15. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 17.12.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers - nach Gewährung einer Fristerstreckung - ausgeführt, dass die vorliegenden Länderfeststellungen das Vorbringen des BF bestätigen würden. Ahmadis würden in Pakistan weiterhin systematisch verfolgt werden. Wie sich gezeigt habe, habe sich der BF nicht einmal durch Übersiedlungen innerhalb Pakistans in Sicherheit bringen können, was angesichts der Quellenlage durchaus plausibel sei.

Erst im November 2015 sei es unweit der Herkunftsregion des BF zu einem Übergriff sunnitischer Extremisten auf Ahmadis gekommen, bei dem eine Fabrik niedergebrannt worden sei, nachdem das Gerücht gestreut worden war, in der besagten von Ahmadis betriebenen Fabrik wären Ausgaben des Koran verbrannt worden. Erst durch das Einschreiten der Armee habe die Lage wieder unter Kontrolle gebracht werden können. Diese Vorfälle seien medial gut dokumentiert z.B. in der pakistanischen Ausgabe der Zeitung The Tribune oder auch im englischsprachigen Wikipedia.

Die Familie des BF lebe nach wie vor verstreut in jenen Orten, die er im Rahmen seiner Einvernahmen angegeben habe.

Im Übrigen brachte der BF zum Nachweis seiner fortgeschrittenen Integration ein Konvolut an Bescheinigungsmitteln (Bestätigungen zu seinem Schulbesuch, Schreiben seiner Unterkunftgeberin und Empfehlung seines Hausarztes) in Vorlage und wurde von ihm abschließend auf die Anträge in seiner Beschwerde verwiesen.

16. Am 18.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Hierin wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen stichhaltig, plausibel, frei von Widersprüchen, überzeugend und detailreich sei.

Dem BF sei es nicht zumutbar in Pakistan auf die Ausübung seines religiösen Existenzminimums als Ahmadi zu verzichten und im Gespräch und nach außen freimütig zu bekennen, dass die Glaubensrichtung der Ahmadis der wahre, islamische Glaube sei. Die vom BF in der Vergangenheit erlittenen Verfolgungshandlungen in Pakistan seien äußerst eingriffsintensiv gewesen, was den schweren körperlichen Übergriff gegen den BF in XXXX betreffe. In weiterer Folge sei dem BF durch seine Verfolgung eine Fortsetzung des Master-Studiums unmöglich gemacht worden. Der BF betätige sich im Rahmen der Ahmadi-Gemeinde in Österreich intensiv, er sei als zukünftiger Jugendleiter für Österreich vorgesehen. Die religiöse Überzeugung des BF stelle einen wesentlichen Teil seiner persönlichen Identität dar. In diesem Zusammenhang wurde vom BF auch auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2015, in welcher auch die asylrelevanten Aspekte der Religionsfreiheit betont werden, verwiesen.

Immer wieder komme es zu extremen Gewaltexzessen gegen Ahmadis, oft aus nichtigen Anlässen. Sunniten seien aufgrund ihrer fehlenden Bildung und ihrer religiösen Grundeinstellung leicht aufzuhetzen, was von ihren religiösen Anführern weidlich ausgenützt werde. Diesbezüglich werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht die aktuellste Gerichts- und Quellenlage erhebe, was die Verfolgung von Ahmadis in Pakistan aus religiösen oder scheinreligiösen Gründen betreffe.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde auf die reichhaltige und gefestigte Judikatur des VwGH, welche hier nicht im Einzelnen zitiert werden müsse, verwiesen. Verwiesen werde auch darauf, dass seit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde ein so langer Zeitraum vergangen sei, dass allein schon zur Erhebung der aktuellen Berichtslage (also zur Erhebung der für die Entscheidung im gegenständlichen Fall relevanten allgemeinen Gegebenheiten in Pakistan betreffend der Verfolgung der Ahmadis) eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müsse.

Abschließend wurde nochmals die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

17. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2016, Zl. L508 1434793-2/15E, gemäß §§ 3,8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen, unter näher dargelegten Gründen, nicht glaubhaft sei.

18. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2016, Zl. L508 1434793-2/15E wurde fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision eingebracht.

19. Am 22.03.2016 wurde der BF ein weiteres Mal vor dem BFA bezüglich der Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen.

Zunächst wurden mit dem BF die von seinem Rechtsvertreter gestellten Anträge auf Vertagung und auf Befangenheit gegen das verfahrensführende Verwaltungsorgan sowie die Ablehnung des Dolmetschers erörtert, wobei diesen Anträgen nicht Folge gegeben wurde.

Des Weiteren wurden dem BF Fragen zu seiner Integration in Österreich gestellt. Hierbei verneinte der BF Familienangehörige oder Verwandte in Österreich zu haben, verheiratet zu sein oder sich in einer Lebensgemeinschaft zu befinden.

Er würde hier seinen Pflichtschulabschluss in der Hauptschule machen und auch über Freunde - XXXX und XXXX - verfügen, wobei er deren Nachnamen nicht kenne. Er würde um ca. 14.00 Uhr nach Hause kommen. Anschließend helfe er in seiner Unterkunft. Dort gebe es oft Veranstaltungen. Er müsse muss dann die leeren Falschen wegräumen und würde er Personen, die nicht so gut Deutsch können, zum Beispiel zum Arzt begleiten. Auch wenn ihn die Diakonie als Dolmetscher benötige, mache er dies.

Er würde seit ca. einem Jahr in die Schule gehen, im Mai oder Juni seien die Abschlussprüfungen. Er würde einen Deutschkurs besuchen und bald ein Zertifikat dafür erhalten.

In der Woche würde er 45 Euro erhalten. Sonst hätte er nichts. Wenn er einen Aufenthaltstitel erhalte, würde er arbeiten gehen. Sein Wunsch wäre nach der Schule eine Automechanikerlehre zu beginnen oder als Sozialarbeiter zu arbeiten.

Sein Bruder und seine Mutter würden zu Hause leben. Ein Bruder sei in England. Dieser habe dort Asyl beantragt und sein Vater in der Schweiz.

20. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016 der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (Aufenthaltsdauer, sprachliche, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration sowie Familienleben) und öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration) - das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, mangelnder wirtschaftlicher und sozialer Integration und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan sprechen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, weil besondere Umstände, welche die beschwerdeführende Partei bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

21. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0070-9 hat dieser die angefochtene Entscheidung des BVwG vom 01.03.2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass der Revisionswerber den beweiswürdigenden Erwägungen und den darauf gestützten Feststellungen nicht bloß unsubstantiiert entgegengetreten ist. Auch habe er die angenommene innerstaatliche Fluchtalternative konkret bestritten. Das BVwG habe es für erforderlich erachtet, die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers anhand von neu ins Verfahren eingeführten Beweismitteln zu aktualisieren. Hinzu komme, dass das BVwG die Beweiswürdigung des BAA nicht bloß unwesentlich ergänzt habe. Ein Absehen von der beantragten Verhandlung sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.

22. Das Verfahren gegen die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte

I. und II. und III. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 12.04.2013 (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie Verfügung der Ausweisung nach Pakistan gemäß § 10 AsylG) war damit wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.

23. In der Folge wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des BFA vom 25.03.2016 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2017 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben. Begründend wurde dargelegt, dass gegen den BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2016 eine Rückkehrentscheidung im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.03.2016 gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an die Behörde zurückverwiesenen Verfahrens erlassen wurde. Das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden war, wurde jedoch zwischenzeitlich durch den Verwaltungsgerichtshof in Stattgabe einer außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, wodurch auch die Rechtsgrundlage für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde zwecks Prüfung einer Rückkehrentscheidung nachträglich weggefallen sei. Dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen angefochtenen Bescheid sei durch die behebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sohin nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen worden. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die seitens des Bundesasylamtes im Bescheid vom 12.04.2013 ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Ausweisung gemäß § 10 AsylG sei sohin nunmehr wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig (vgl. § 7 Abs. 2 BFA-VG). Da durch die Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts sohin das Beschwerdeverfahren über die Ausweisung respektive die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wieder offen sei, sei auch der nunmehr angefochtenen Rückkehrentscheidung die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb mit einer ersatzlosen Behebung derselben vorzugehen ist, andernfalls zwei inhaltliche Beschwerdeentscheidungen über den gleichen Sachverhalt getroffen würden. Da die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf den Entscheidungszeitpunkt hin zu prüfen sei, müsse aufgrund des nachträglichen Wegfalls der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zurückverweisung der Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG (welche als rechtliche Grundlage für die sodann erlassene Rückkehrentscheidung anzusehen sei) auch von einem nunmehrigen (amtswegig aufzugreifenden) Wegfall der Entscheidungsgrundlage bzw. Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Erlass der angefochtenen Rückkehrentscheidung ausgegangen werden.

24. Am 11.04.2017 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in Pakistan, Erörterung des Erhebungsberichtes des Vertrauensanwalts der ÖB Islamabad sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei. Der Beschwerdeführervertreter beantragte eine dreiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den ihm bereits vor der mündlichen Verhandlung zugestellten Länderfeststellungen zur Situation in Pakistan. Diese Frist wurde ihm gewährt.

25. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 02.05.2017 wurde seitens des Beschwerdeführervertreters im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorliegenden Länderfeststellungen das Vorbringen des BF bestätigen würden. Ahmadis würden in Pakistan weiterhin systematisch verfolgt werden. Der BF habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubwürdig machen können, dass es sich bei ihm um einen tiefgläubigen Ahmadi-Muslime handeln würde und er seinen Glauben gegenüber Nicht-Ahmadi-Muslimen nicht verleugnen würde. Daher sei er im Falle einer Rückkehr einer asylrechtlich relevanten Bedrohung ausgesetzt. Auch die Aktivitäten des BF in der österreichischen Ahmadiyya-Gemeinde seien Ausfluss seiner religiösen Identität und wurden die Tätigkeiten des BF wiedergegeben. Unter Wiedergabe von mehreren Quellen wurde die Gefährdung bzw. Bedrohung der Ahmadis dargetan. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben; auch dann nicht, wenn das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig beurteilt werden sollte. Aufgrund ihres religiösen Anders-Seins und den damit zusammenhängenden äußeren Merkmalen würden Ahmadis auffallen. Auch in XXXX gebe es für Ahmadis keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sie auch dort vor gezielten Angriffen und psychischen Übergriffen nicht sicher seien. Als Anlagen wurden aktuelle Berichte über Vorkommnisse (Übergriffe bzw. Anschläge) hinsichtlich Ahmadis sowie eine Mitteilung der Ahmadi-Jugendorganisation Österreich über die Aufnahme des BF in die Jugendorganisation MKA vom 08.11.2016, ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson (Lehrer an einer Volkshochschule) vom 13.06.2016 sowie ein E-Mail vom 26.04.2017 über die Tätigkeit des BF bei der Jugendorganisation MKA in Vorlage gebracht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Stellungnahme wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

26. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters vom 05.05.2017 wurden weitere Unterlagen (UNHCR-Bericht aus Jänner 2017, Bericht des Britischen Home Office aus Mai 2016, Bericht der Fact-Finding-Mission Pakistan von Dezember 2014 sowie ein E-Mail des Vorsitzenden der Jugendbewegung der österreichischen Ahmadi Gemeinde vom 02.05.2017) in Vorlage gebracht und wurde der Beweisantrag gestellt, den Vorsitzenden der österreichischen Ahmadi Gemeinde als Zeugen zu befragen sowie den BF nochmals ergänzend zu seiner Funktion, welche er innerhalb der Ahmadi Gemeinde in Österreich einnehme, einzuvernehmen. Überdies wurden mehrere Unterlagen zum Leumund und zur Integration des BF in Österreich in Vorlage gebracht und wurde ausgeführt, dass die Interessensabwägung nach § 9 Absatz 2 BFA-VG aufgrund näher dargestellter Umstände, zu Gunsten des BF zu berücksichtigen sei.

27. Die gegen den Bescheid vom 12.04.2013 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.05.2017, GZ: L508 1434793-2/38E hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Vorbringen, unter näher dargelegten Gründen, nicht glaubhaft sei. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.

28. Am 28.06.2017 wurde der BF nochmals niederschriftlich vor dem BFA bezüglich der Rückkehrentscheidung einvernommen und zunächst seitens der Beschwerdeführervertretung behauptet, dass der anwesende - sunnitische - Dolmetscher befangen sei. Den entsprechenden Ausführungen wurde seitens des BFA nicht gefolgt und wurden dem BF nochmals Fragen zu seiner Integration in Österreich gestellt.

29. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 11.07.2017 wurde seitens des BF moniert, dass der bei der Einvernahme vor dem BFA am 22.03.2016 anwesende Dolmetscher wesentliche Aussagen des BF nicht vollständig übersetzt habe und insoweit seiner Verpflichtung zur absoluten Neutralität nicht nachgekommen sei. Die gerügte Befangenheit sei für das Verfahren von Relevanz, da der BF bereits in der Einvernahme vom 22.03.2016 seine Integration ausführlich geschildert habe und wäre seine Aussage der Behörde vollständig übersetzt worden, hätte diese zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sehr wohl eine Integration in Österreich vorliege und daher aufgrund seiner Aufenthaltsverfestigung keine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen. Was die Einvernahme am 28.06.2017 betrifft, so sei aufgrund dieser Gründe zur Befangenheit des bestellten Dolmetschers erneut von einer unvollständigen Übersetzung aufgrund der nach wie vor vorliegenden Befangenheit gegenüber Angehörigen der Ahmadiyya Gemeinde auszugehen gewesen und habe der anwesende Dolmetscher für befangen erklärt werden müssen.

Des Weiteren wurde dargelegt, dass über die Abweisung der Beschwerde aufgrund von §§ 3 und 8 AsylG noch nicht abschließend entschieden worden sei und würde eine Rückkehrentscheidung einer Entscheidung des VfGH und/ oder VwGH vorgreifen, die über die Zuerkennung von Asyl gemäß § 3 AsylG bzw. des subsidiären Schutzes bis dato noch nicht entschieden hätten. Es sei jedenfalls zweckmäßig und tunlich, die jeweiligen Entscheidungen des VfGH und VwGH abzuwarten und sodann die weiteren gesetzlichen Schritte zu setzen.

Ferner wurde erneut umfassend ausgeführt, dass der BF Angehöriger der Gemeinschaft der Ahmadiyya sei. In Pakistan habe er seine Religion aufgrund der dort herrschenden Verfolgung gegenüber religiösen Minderheiten und der Ahmadis im Besonderen nicht ausüben können. Bei einer erzwungenen Rückkehr wäre er aufgrund der in Pakistan geltenden Blasphemie- und Anti-Ahmadi-Gesetze in der Ausübung seiner Religionsfreiheit verletzt. Hier in Österreich könne er seine Religion frei ausüben. Er würde die Ausübung seines Glaubens in der Öffentlichkeit, aber auch privat, für sich selbst als unverzichtbar empfinden, um seine religiöse Identität zu wahren. Als Beweis diesbezüglich wurde die Parteieneinvernahme, die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX und ein Unterstützungsschreiben des Imam und Vizepräsidenten der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich vom 23.06.2017 angeboten.

Was die Integration des BF betrifft, so sei er seit seiner Antragstellung im Februar 2013, sohin seit nunmehr über vier Jahren in Österreich aufhältig und strafrechtlich unbescholten. Er sei von Beginn an bemüht gewesen, die Sprache zu erlernen, eine Ausbildung zu absolvieren und sich freiwillig zu engagieren. Nach dem Pflichtschulabschluss hätte er sich bei diversen Firmen beworben, jedoch Absagen erhalten. Als einer von 12 Personen, denen die Möglichkeit eines Online-Sprachkurses auf dem Level B2 gegeben werde, würde er regelmäßig die Online-Aufgaben absolvieren und würde er voraussichtlich im Dezember 2017 den Kurs abschließen. Überdies sei er im Vorstand der Jugendorganisation der Ahmadiyya Gemeinde tätig. Diese Beschäftigung und insbesondere die Verantwortung, die er zu tragen hätte, sei für ihn eine wichtige Aufgabe und hätte er zu den Gemeindemitgliedern und insbesondere zu den Jugendlichen eine enge Bindung aufgebaut. Ferner würde er regelmäßig Cricket mit Angehörigen unterschiedlichster Nationalitäten spielen.

Sollte sich das BFA außer Stande sehen, einen den Angehörigen der Ahamdiyya Gemeinde gegenüber unbefangenen Dolmetscher zu bestellen, sei dies kein Grund, ihm die mündliche Verhandlung zur notwendigen Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu verweigern. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass in einer schriftlichen Stellungnahme die umfassende Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, welcher für die Abwägung der nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände notwendig sei, nicht möglich sei und werde bereits mit vorliegender Stellungnahme auf die Ermittlungspflicht nach § 18 AsylG des BFA hingewiesen.

Abschließend wurde beantragt, das BFA möge eine mündliche Einvernahme mit einem Dolmetscher durchführen, der gegenüber Angehörigen der Ahmadiyya Gemeinde nicht befangen sei und in eventu die in der Einvernahme vom 28.06.2017 angekündigte Frageliste übermitteln.

Zur Bescheinigung seiner Integration legte der BF unter anderem das Zeugnis des Pflichtschulabschlusses vom 15.06.2016 samt Lichtbild, ein Schreiben über die erfolgreiche Absolvierung des Pflichtfaches Berufsorientierung (als Teil des Pflichtschulabschlusslehrgangs) und des Kompetenzen-Centers der Burgenländischen Volkshochschulen vom Mai 2016, eine Bestätigung der Wohnortgemeinde, wonach sich der BF bislang unauffällig verhalten habe, eine Bestätigung der Diakonie bezüglich ehrenamtlicher Tätigkeit vom März 2017, zwei Bewerbungsschreiben, eine Einstellungszusage, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Erasmus+ Online Sprachkurs für Flüchtlinge und mehrere Unterstützungserklärungen vor.

30. In der Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017 der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

In der Begründung wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

31. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

32. Gegen diesen Bescheid vom 31.07.2017 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16.08.2017, in welcher zunächst der bisherige Verfahrensgang wiederholt wurde. In der Folge wurde erneut umfassend ausgeführt, dass der BF Angehöriger der Gemeinschaft der Ahmadiyya sei. In Pakistan habe er seine Religion aufgrund der dort herrschenden Verfolgung gegenüber religiösen Minderheiten und der Ahmadis im Besonderen nicht ausüben können. Bei einer erzwungenen Rückkehr wäre er aufgrund der in Pakistan geltenden Blasphemie- und Anti-Ahmadi-Gesetze in der Ausübung seiner Religionsfreiheit verletzt. Hier in Österreich könne er seine Religion frei ausüben. Er würde die Ausübung seines Glaubens in der Öffentlichkeit, aber auch privat, für sich selbst als unverzichtbar empfinden, um seine religiöse Identität zu wahren. Er würde sich in Österreich ehrenamtlich in der Jugendorganisation der Ahmadiyya-Gemeinde als Jugendleiter für XXXX engagieren. Überdies sei er im Vorstand der Jugendorganisation der Ahmadiyya Gemeinde tätig. Als Beweis diesbezüglich wurden die Parteieneinvernahme und die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX angeboten.

Ein erzwungene Rückkehr nach Pakistan bringe den BF in die ausweglose Situation, entweder in seinem Recht auf Religionsausübungsfreiheit und daher auch in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt zu werden oder aber, dass - bei Ausübung seiner Religion - seine Rechte nach Art. 2 (unmittelbar durch die Androhung der Todesstrafe) und/ oder Art. 3 EMRK verletzt würden.

Indem es die belangte Behörde gänzlich unterlassen habe, Feststellungen zu seinem Religionsbekenntnis, das für ihn einen wesentlichen Bestandteil seines Privatlebens darstelle, zu treffen, sei überdies das BFA der Ermittlungspflicht iSd §§ 37 ff AVG nicht nachgekommen. Ihm seien weder in der mündlichen Einvernahme Fragen zu seinem Privatleben betreffend seine Religionsausübung gestellt worden, noch sei das BFA auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.07.2017 eingegangen, in der ausführlich auf seine Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Ahmadiyya und die Verfolgung der Ahmadis in Pakistan hingewiesen habe. Das BFA verkenne die geltende Rechtslage in unvertretbarer Weise.

Was die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Privatleben durch die Nichterteilung des Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG und die dadurch ergangene Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG betrifft, so werde – abgesehen von seinen Schilderungen zu seinem Engagement in der Ahmadiyya-Gemeinschaft in Österreich und der Ausübung seines Glaubens im Bundesgebiet – hinsichtlich der weiteren Integrationsmerkmale auf die Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen.

Ferner seien im Fall des BF einerseits die gesetzlich angedrohten Verfolgungshandlungen in den Blasphemie-Gesetzen sowie in den Anti-Ahmadi-Gesetzen und der generellen Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure, nämlich aufgrund der vorherrschenden feindlichen Gesinnung gegenüber den Ahmadis in der pakistanischen Gesellschaft sehr wohl geeignet, seine Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK zu verletzen, da diese Handlungen iSd Rechtsprechung des EuGH den in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fällen gleichgesetzt werden können und im Fall des BF auch gleichgesetzt werden müssen. Der in der Beschwerde zitierte UNHCR-Bericht sowie die darin ausgesprochene Empfehlung, Ahmadis internationalen Schutz iSd GFK zuzuerkennen, sei weder in der Entscheidung des BVwG vom 11.05.2017, noch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mit einem Wort erwähnt worden.

Darüber hinaus seien bereits in der Stellungnahme vom 11.07.2017 die Gründe für die Befangenheit des Dolmetschers in der Einvernahme vor dem BFA am 28.06.2017 geltend gemacht worden.

Zur Verletzung der Ermittlungspflicht wurde ausgeführt, dass es das BFA unterlasse, Feststellungen betreffend die Religionsausübung des BF im Zusammenhang mit seinem Privatleben zu treffen, um sodann in der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von einem höherwertigen Interesse Österreichs an einem geregelten Fremdenwesen, als seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Obwohl bereits in der Stellungnahme vom 11.07.2017 auf seine Religionszugehörigkeit umfassend eingegangen worden sei und zu diesem Zwecke eine mündliche Einvernahme beantragt worden sei, sei das BFA seiner Ermittlungspflicht in keiner Weise nachgekommen.

Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben, den Bescheid des BFA vom 31.07.2017 aufheben und aussprechen, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG zu erteilen sei, in eventu aussprechen, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG zu erteilen sei und in eventu feststellen, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückweisen und "dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, den Ersatz der dem BF entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen".

Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

33. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2017, GZ: L508 1434793-2/38E, wurde eine außerordentliche Revision erhoben. Diese wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2017 zurückgewiesen. Des Weiteren wurde auch die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2017, GZ: L508 1434793-2/38E, erhobenen Beschwerde mit Beschluss des VfGH vom 21.09.2017 abgelehnt.

34. Am 27.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein. Demnach wurde dem BF am 06.09.2017 eine österreichische Lenkberechtigung für die Klassen AM und B erteilt.

35. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Erkenntnisses des BVwG vom 11.05.2017, GZ: L 508 1434793-2/38E, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Ahmadi an.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Seine Mutter und ein Bruder leben nach wie vor in Pakistan.

Der BF lebte vor seiner Ausreise zuletzt in der Stadt XXXX . Er besuchte in Pakistan die Schule und ein College.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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