Entscheidungsdatum
23.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 1434793-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Rechtsträgers der belangten Behörde zum Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung des Rechtsträgers der belangten Behörde zum Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Ahmadi zugehörig, reiste im Februar 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er der Religionsgemeinschaft der Ahmadi angehören und deshalb in Pakistan verfolgt werden würde. Er sei einige Male attackiert und verprügelt worden. Sein Vater und sein Bruder hätten auch dieselben Probleme gehabt und seien geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden.
Im Übrigen brachte der BF einen pakistanischen Personalausweis in Vorlage.
3. Am 06.02.2013 erfolgte vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) - Erstaufnahmestelle Flughafen eine niederschriftliche Einvernahme des BF. Dieser gab hierbei zu Protokoll, dass er Arabisch studiert hätte. Manche Universität in Pakistan würde auch Ahmadis gar nicht aufnehmen bzw. könnten diese manche Fächer gar nicht belegen. Er habe bei der Aufnahme in dem College keine Schwierigkeiten gehabt.
In weiterer Folge konkretisierte der BF, dass es Aufnahmeformulare gebe. Dort müsse man auch die Religion eintragen. Manchmal gerate man an einen Maulvi, der entscheide dann, dass man als Ahmadi gar nicht reinkomme. Bei ihm sei es kein Problem gewesen.
Die Maulvis hätten auch gepredigt, wenn man die Ahmadis töte, dann komme man ins Paradies. Weiters habe es im College mit den Studenten Probleme gegeben. Da er immer wieder zusammengeschlagen worden sei, hätte er privat für den BA gelernt und dann die Prüfungen auf dem College abgelegt.
Befragt, was sich nun dort geändert bzw. was ihn nun zum Verlassen des Landes veranlasst habe, antwortete der BF: "Die Studenten haben zu mir gesagt, ich bin Ahmadi, ich gehöre umgebracht, das ist für die eine gute Sache. Dort haben mich sechs, sieben Burschen attackiert, ich war mit dem Fahrrad unterwegs, die haben mich runtergestoßen und verprügelt. Ich habe gehört dass sie gesagt haben, wir bringen ihn um."
Diese Attacke sei ca. einen Monat vor seiner Ausreise gewesen. Sein Vater lebe in der Schweiz. Dieser habe auch wegen seines Glaubens Probleme gehabt. Es sei deshalb ein Gerichtsverfahren gegen ihn angestrengt worden. Sein Bruder sei aufgrund starker Verfolgung vor neun Jahren weg. Er wisse nicht genau, worum es gegangen sei. Er sei noch ein Kind gewesen. Seit der Vater weg sei, werde seine Familie verfolgt. Sie hätten die Stadt gewechselt, aber sie würden überall verfolgt werden.
4. Im Rahmen einer Zusatzeinvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.02.2013 wurde der BF befragt, ob er einverstanden wäre, dass das BAA zur Verifizierung seiner Angaben Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft (nachfolgend: ÖB) in Islamabad durchführe.
Der BF bejahte diese Frage und erklärte, dass er keine Einwände hierzu hätte.
5. Mit Schreiben vom 15.02.2013 richtete das BAA-Außenstelle Traiskirchen ein entsprechendes Erhebungsersuchen an die Grundsatz- und Dublinabteilung der Staatendokumentation, um die vom Beschwerdeführer behauptete Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis zu verifizieren und die geschilderten Ereignisse einer näheren Überprüfung zu unterziehen.
6. Laut Erhebungsbericht des Vertrauensanwalts der ÖB Islamabad wurde bestätigt, dass es sich beim BF und dessen Familie tatsächlich um Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadi handle. Diese könnten ihren Glauben in XXXX jedoch frei ausüben und seien keiner Bedrohung ausgesetzt. Ferner seien Übergriffe oder Beeinträchtigungen durch die sunnitische Bevölkerung nicht bestätigt worden. In XXXX würden die Ahmadis die Mehrheit darstellen und könnten sie ihre Religion frei ausüben. Es habe zwar vor einigen Jahren einen allgemeinen Haftbefehl gegeben, jedoch sei dieser nicht mehr aufrecht.6. Laut Erhebungsbericht des Vertrauensanwalts der ÖB Islamabad wurde bestätigt, dass es sich beim BF und dessen Familie tatsächlich um Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadi handle. Diese könnten ihren Glauben in römisch 40 jedoch frei ausüben und seien keiner Bedrohung ausgesetzt. Ferner seien Übergriffe oder Beeinträchtigungen durch die sunnitische Bevölkerung nicht bestätigt worden. In römisch 40 würden die Ahmadis die Mehrheit darstellen und könnten sie ihre Religion frei ausüben. Es habe zwar vor einigen Jahren einen allgemeinen Haftbefehl gegeben, jedoch sei dieser nicht mehr aufrecht.
7. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BAA am 10.04.2013 wurde dem BF das Ergebnis des Erhebungsersuchens zur Kenntnis gebracht und brachte der BF allgemein gehaltene Zweifel an der Person des Vertrauensanwaltes der ÖB vor.
In weiterer Folge gab der BF zu Protokoll, dass er in seinem Wohngebiet - als Verantwortlicher – Spenden gesammelt hätte. Er sei in der Community aktiv gewesen. Zudem wiederholte er, dass er wegen seines Arabischstudiums Probleme gehabt habe.
Schließlich wurden dem BF unter anderem die vom BAA herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Lage der Ahmadis in Pakistan zur Kenntnis gebracht.
Im Übrigen brachte der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehrere Zeugnisse, Dokumente bezüglich der Herzoperation seiner Mutter und Unterlagen über staatliche Handlungen bezüglich der Ahmadis wie etwa Gesetzesbestimmungen oder Pressemitteilungen in Vorlage.
8. Mit Bescheid des BAA vom 12.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde aufgrund des Ergebnisses der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - mit Ausnahme der Religionszugehörigkeit des BF - die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens jedenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.8. Mit Bescheid des BAA vom 12.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Fluchtvorbringen wurde aufgrund des Ergebnisses der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - mit Ausnahme der Religionszugehörigkeit des BF - die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens jedenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.05.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
9.1. Zunächst wurden die Anträge gestellt,
Der Bescheid wurde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft.
9.2. Der BF habe wahrheitsgetreu geschildert, dass er Angehöriger der religiösen Minderheit der Ahmadiyya, welche in Pakistan staatlich diskriminiert und verfolgt werde, sei. Die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft sei durch Ermittlungen der österreichischen Botschaft verifiziert worden. Die Verfolgung von Ahmadis werde nicht nur vom pakistanischen Staat aufgrund dessen mangelnder Schutzfähigkeit und vor allem Schutzwilligkeit geduldet und sei ihm in Folge zurechenbar, sie gehe auch von diesem Staat aus. Die staatlichen Sanktionen gegen Ahmadis in Pakistan und die davon abgeleitete Unmöglichkeit ihren Glauben sanktionsfrei privat bzw. öffentlich auszuleben, würden die Grundlage des EUGH-Urteils vom 05.09.2012 darstellen. Das Fluchtvorbringen basiere jedoch nicht nur auf der staatlichen Verfolgung der Ahmadi, sondern auch auf individuellen Verfolgungshandlungen, welche gegen den BF gesetzt worden seien.
9.3. In weiterer Folge wurde nochmals darauf hingewiesen, dass sowohl ein Bruder als auch der Vater aus Pakistan geflohen seien. Der Vater verfüge über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz und der Bruder sei bereits britischer Staatsbürger. Im Rahmen der Ermittlungspflicht sei die Behörde angehalten gewesen, Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen. Auf die Probleme des BF, welche sich von seiner religiösen Überzeugung ableiten, sei nicht eingegangen worden. Daher sei das Verfahren grob mangelhaft. Es seien keinerlei Fragen zur Ausübung des Glaubens des BF in Pakistan bzw. jetzt in Österreich, wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012, E13 427.311-1/2012-10E angeführt, gestellt worden. Die Beweiswürdigung sei aktenwidrig und unnachvollziehbar. Das Urteil des EuGH vom 05.09.2012 sei nicht beachtet worden. Daraus gehe hervor, dass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe.
9.4. Dem BF werde zudem angelastet, seine Angabe in der Einvernahme, Spenden für die Gemeinde gesammelt zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten, da er dies in der Erstbefragung angeblich nicht angegeben habe. Der BF habe diese Tätigkeit aber auch bereits in der Erstbefragung erwähnt. In diesem Zusammenhang wurde auf die UNHCR-Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle-Ost vom 25.03.2011 verwiesen und unter auszugsweiser Zitierung mehrerer Erkenntnisse angemerkt, dass dies auch bereits in der Judikatur des Asylgerichtshofes bestätigt worden sei. In Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei weiters auf die Ermittlungen der Botschaft Islamabad aufmerksam zu machen. Dem Vorbringen des BF sei die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, da "mit drei Personen unterschiedlicher Glaubensrichtungen" gesprochen worden sei, "wobei alle Personen angaben, von keinem derartigen Vorfall [gemeint ist der fluchtauslösende Vorfall als der BF am College attackiert wurde] zu wissen, wobei dieser Aussage aufgrund des Umstandes, dass unklar ist, um wen es sich bei den drei Personen handelt, ob um ehemalige Klassenkameraden oder überhaupt um Personen, die Sie kennen, nur eingeschränkt verwertbar ist." Interessant sei, dass die Behörde zugebe, dass die Aussage dreier Personen, von dem Vorfall nichts zu wissen, nur eingeschränkt verwertbar sei, die Behörde aber dennoch den Schluss ziehe, "dass die behaupteten Probleme gar nicht stattgefunden haben" und in Folge den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund mangelnder Glaubhaftmachung abweise. Weiters wurde unter anderem auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009 verwiesen und bezüglich der Judikatur zur Verfolgung von Angehörigen der Ahmadis ausgeführt, dass daraus ableitbar sei, dass Angehörigen der Amadiyya der Status des Flüchtlings wegen Verfolgung aus religiösen bzw. politischen Gründen zuzuerkennen sei.
9.5. Unter Bezugnahme auf einzelne Quellen (Bericht des USAID Pakistan - Complex Emergency, Factbox-Key political risks to watch in Pakistan vom 08.12.2011, Quartalsbericht der Hanns Seidel Stiftung und des Instituts für Internationale Begegnung und Zusammenarbeit für das Quartal Juni bis September 2010, World Report 2011 von HRW und Reisewarnungen des schweizerischen Außenministeriums sowie des österreichischen Außenministeriums), die auszugsweise zitiert wurden, wurde dargelegt, dass aufgrund der Sicherheitslage und der damit verbundenen Gefahr der Verletzung der Schutzgüter der Art. 2, 3 EMRK subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.9.5. Unter Bezugnahme auf einzelne Quellen (Bericht des USAID Pakistan - Complex Emergency, Factbox-Key political risks to watch in Pakistan vom 08.12.2011, Quartalsbericht der Hanns Seidel Stiftung und des Instituts für Internationale Begegnung und Zusammenarbeit für das Quartal Juni bis September 2010, World Report 2011 von HRW und Reisewarnungen des schweizerischen Außenministeriums sowie des österreichischen Außenministeriums), die auszugsweise zitiert wurden, wurde dargelegt, dass aufgrund der Sicherheitslage und der damit verbundenen Gefahr der Verletzung der Schutzgüter der Artikel 2, 3, EMRK subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei.
10. Mit Schreiben vom 23.04.2013 wurde von Seiten der Ahmadiyya Muslim Gemeinde Österreich bestätigt, dass der BF seit Geburt Ahmadi und in der Gemeinde ein aktives Mitglied sei.
11. Mit Schreiben vom 26.06.2013 wurde der BF aufgefordert, ehestmöglich, jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens durch die Vorlage von Bescheinigungsmitteln zu bescheinigen, dass dessen Vater und Bruder in Europa anerkannte Flüchtlinge seien. Ebenso wurde der BF aufgefordert, innerhalb dieser Frist Bescheinigungsmittel vorzulegen, aus denen hervorgehe, wie die Verwandten des BF diese Anträge begründeten und aufgrund welches als erwiesen angenommenen Sachverhalts durch die Asylbehörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
Weiters wurde der BF im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens eingeladen, alle ihm zur Verfügung stehenden und ihm zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für das Verfahren relevant sind, sein Vorbringen bescheinigen könnten und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte, ehestmöglich, jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.
Abschließend wurde auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Asylverfahren hingewiesen.
12. Im Zuge einer Stellungnahme vom 15.07.2013 brachte der BF einen Bescheid des Home Office vom 01.04.2004 und ein Schreiben "Certificate of naturalisation" vom 28.09.2009 bezüglich seines Bruders XXXX sowie eine Stellungnahme dieses Bruders vom 22.10.2003, in welcher auch die Verfolgung des Vaters geschildert werde, in Vorlage. Ferner wurde der Stellungnahme ein handschriftlicher Bericht über den Vater des BF beigelegt.12. Im Zuge einer Stellungnahme vom 15.07.2013 brachte der BF einen Bescheid des Home Office vom 01.04.2004 und ein Schreiben "Certificate of naturalisation" vom 28.09.2009 bezüglich seines Bruders römisch 40 sowie eine Stellungnahme dieses Bruders vom 22.10.2003, in welcher auch die Verfolgung des Vaters geschildert werde, in Vorlage. Ferner wurde der Stellungnahme ein handschriftlicher Bericht über den Vater des BF beigelegt.
Der Bescheid der britischen Asylbehörde vom 01.04.2004 belege, dass dem Bruder des BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Dieser habe seinen Antrag mit der Zugehörigkeit zu den Ahmadis und den davon abgeleiteten Verfolgungshandlungen begründet.
Dem BF sei es bislang nicht möglich gewesen, weitere Dokumente zu beschaffen, da der Bruder nicht über diese verfüge. Die Asylgewährung sei bereits neun Jahre her und XXXX sei seit geraumer Zeit britischer Staatsbürger, weswegen es diesem nicht relevant erschienen sei, die Unterlagen seines Asylverfahrens aufzuheben.Dem BF sei es bislang nicht möglich gewesen, weitere Dokumente zu beschaffen, da der Bruder nicht über diese verfüge. Die Asylgewährung sei bereits neun Jahre her und römisch 40 sei seit geraumer Zeit britischer Staatsbürger, weswegen es diesem nicht relevant erschienen sei, die Unterlagen seines Asylverfahrens aufzuheben.
Der Vater des BF lebe bereits seit vielen Jahren in der Schweiz. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen mit der Verfolgung in Pakistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Ahmadis begründet. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zuerkannt worden. Zur Verfolgung des Vaters werde auf die Stellungnahme des Bruders und das handschriftliche Dokument in Urdu verwiesen. In diesem Bericht werde ausgeführt, dass der Vater Ahmadi sei und auch über die Ahmadi predige.
13. Am 27.10.2014 wurde der BF aufgrund des Dublin-Abkommens von Deutschland nach Österreich überstellt.
14. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 18.11.2015 gemäß § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.14. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 18.11.2015 gemäß Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens/ seiner sozialen Anbindungen in Österreich, als auch in Pakistan, seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel im Original zu belegen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
15. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 17.12.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers - nach Gewährung einer Fristerstreckung - ausgeführt, dass die vorliegenden Länderfeststellungen das Vorbringen des BF bestätigen würden. Ahmadis würden in Pakistan weiterhin systematisch verfolgt werden. Wie sich gezeigt habe, habe sich der BF nicht einmal durch Übersiedlungen innerhalb Pakistans in Sicherheit bringen können, was angesichts der Quellenlage durchaus plausibel sei.
Erst im November 2015 sei es unweit der Herkunftsregion des BF zu einem Übergriff sunnitischer Extremisten auf Ahmadis gekommen, bei dem eine Fabrik niedergebrannt worden sei, nachdem das Gerücht gestreut worden war, in der besagten von Ahmadis betriebenen Fabrik wären Ausgaben des Koran verbrannt worden. Erst durch das Einschreiten der Armee habe die Lage wieder unter Kontrolle gebracht werden können. Diese Vorfälle seien medial gut dokumentiert z.B. in der pakistanischen Ausgabe der Zeitung The Tribune oder auch im englischsprachigen Wikipedia.
Die Familie des BF lebe nach wie vor verstreut in jenen Orten, die er im Rahmen seiner Einvernahmen angegeben habe.
Im Übrigen brachte der BF zum Nachweis seiner fortgeschrittenen Integration ein Konvolut an Bescheinigungsmitteln (Bestätigungen zu seinem Schulbesuch, Schreiben seiner Unterkunftgeberin und Empfehlung seines Hausarztes) in Vorlage und wurde von ihm abschließend auf die Anträge in seiner Beschwerde verwiesen.
16. Am 18.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Hierin wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen stichhaltig, plausibel, frei von Widersprüchen, überzeugend und detailreich sei.