Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
§§ 31, 40 StGB beziehen sich nur auf die Strafe bei nachträglicher Verurteilung. In der Anordnung zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB kann daher nicht auf ein zeitlich vorangegangenes Urteil Bedacht genommen werden, in dem eine Strafe verhängt wurde.Paragraphen 31, 40, StGB beziehen sich nur auf die Strafe bei nachträglicher Verurteilung. In der Anordnung zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB kann daher nicht auf ein zeitlich vorangegangenes Urteil Bedacht genommen werden, in dem eine Strafe verhängt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131852Im RIS seit
01.02.2018Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018