RS OGH 2017/12/12 11Os131/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2017
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Norm

StGB §21 Abs1
StGB §31
StGB §40

Rechtssatz

§§ 31, 40 StGB beziehen sich nur auf die Strafe bei nachträglicher Verurteilung. In der Anordnung zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB kann daher nicht auf ein zeitlich vorangegangenes Urteil Bedacht genommen werden, in dem eine Strafe verhängt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131852

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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