TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/12 W191 2148951-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2018
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Entscheidungsdatum

12.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W191 2148951-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zahl 1121441609-160935964, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zahl 1121441609-160935964, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben am 04.07.2016 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben am 04.07.2016 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 05.07.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Marchegg gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus Jalandhar, Bundesstaat Punjab, sei Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensgemeinschaft der Hindus und ledig.

Er habe von 2001 bis 2013 die Grundschule in Jalandhar besucht. Zu Hause würden seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben.

Er hätte am 09.06.2016 per Zug seinen Heimatort verlassen und sei schlepperunterstützt mit gefälschtem Reisepass per Flugzeug nach Moskau (Russland) geflogen und von dort über ihm unbekannte Länder am 04.07.2016 nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Bruder drogensüchtig sei. Der BF sei mehrmals von der Polizei festgenommen worden und ihm sei zu Unrecht vorgeworfen worden, dass er auch Drogen nehme. Er sei mehrmals eingesperrt und gefoltert worden. Er habe keine Zukunft mehr in Indien gehabt und aus Angst vor mehreren Jahren im Gefängnis sein Land verlassen.

1.3. Laut Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk vom 15.12.2016, meldete der BF ein Gewerbe für Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen an.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 01.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe zu seinen Familienangehörigen Kontakt und telefoniere einmal die Woche mit ihnen. Seine Mutter sei Hausfrau, sein Vater arbeite als Verkäufer in einem Geschäftslokal. Das Geld für die Ausreise habe er sich von Verwandten und Freunden geborgt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an (Auszug aus der Verhandlungsschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert):

" [...] F [Frage]: Schildern Sie mir möglichst konkret und mit allen Details, warum Sie Indien verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt haben?

A [Antwort]: Mein älterer Bruder hat mit Drogen gehandelt, und die Polizei hat mich immer wieder mitgenommen, als Verdächtiger oder Mittäter. Die Polizei hat mich geschlagen und unter Druck gesetzt zuzugeben, dass ich auch mit Drogen handle und oder Drogen konsumiere. Das haben sie oft so gemacht, dass sie mich nach einem Tag oder nach zwei Tagen freigelassen haben. Das ist mir auf die Nerven gegangen, ich hatte es satt, ich ging nach Delhi. Dort habe ich einen Schlepper kennengelernt und er hat eine Mio. indische Rupien verlangt und er hat alles organisiert, Ausreise nach Moskau usw. Von Moskau bin ich auf dem Landweg nach Österreich gebracht worden. Hier wurde mir gesagt, in einem Waldstück auszusteigen, wo ich auf den Schlepper warten sollte, aber dieser kam nicht mehr.

F: Gibt es abgesehen von den genannten Gründen sonst noch Gründe für die Antragstellung, oder wollen Sie noch etwas ergänzen?

A: Das ist alles.

F: Was können Sie über Ihren Bruder erzählen?

A: Er heißt XXXX , er ist 2 Jahre älter, er ist 23 Jahre alt. Er war drogenabhängig und süchtig, deswegen hat die Polizei ihn immer wieder gesucht oder mitgenommen.A: Er heißt römisch 40 , er ist 2 Jahre älter, er ist 23 Jahre alt. Er war drogenabhängig und süchtig, deswegen hat die Polizei ihn immer wieder gesucht oder mitgenommen.

AW [Asylwerber] wird aufgefordert, konkretere Angaben zu machen.

AW: Er hat mit mir nicht viel gesprochen, was ich über ihn weiß, habe ich erzählt, mehr weiß ich nicht.

F: Was macht Ihr Bruder jetzt?

A: Ich kann mir nur vorstellen, dass er noch immer Drogen nimmt, mehr weiß ich nicht.

F: Wo lebt er?

A: Er hat keine fixe Wohnung, manchmal schläft er zuhause, manchmal holt ihn die Polizei.

F: Welche Drogen nimmt er?

A: Kokain, Haschisch, Heroin.

F: Wie finanziert er sich seine Sucht?

A: Darüber kann ich keine Angaben machen.

F: Was sagt Ihre Familie zur Sucht Ihres Bruders?

A: Am Anfang versuchten sie, ihn behandeln zu lassen, dann hat er wieder angefangen, und deswegen haben die Eltern alle Hoffnung verloren.

F: Seit wann ist er drogensüchtig?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie haben Sie es bemerkt?

A: Ich habe davon erst 2014 oder 2015 erfahren.

F: Von wem?

A: Als mich die Polizei das erste Mal von zuhause abgeholt hat, da habe ich von seiner Sucht erfahren.

F: Wer weiß von der Sucht Ihres Bruders?

A: Meine Eltern und seine Freunde und die Nachbarn.

F: Schildern Sie konkret eine Verhaftung, was ist da passiert?

AW spricht sehr leise: Ich kann mich erinnern im Sommer, entweder 2014 oder 2015, haben sie mich eine Woche festgehalten, geschlagen, gefoltert und wieder freigelassen. Das ist das einzige, woran ich mich genau erinnern kann.

Auff[orderung]: Schildern Sie den Vorfall konkreter.

AW: An die Polizeidienststelle kann ich mich nicht erinnern. Wir waren fünf Leute in der Zelle. Sie haben mich ca. zweimal am Tag befragt und unter Druck gesetzt. Das ist alles, woran ich mich erinnere.

F: Was war in der Nacht?

A: Es gab Abendessen und manchmal haben sie mich gefoltert und befragt, ein-, zweimal.

F: Was war danach, was haben Sie darauf hin unternommen?

A: Nach dieser Woche wurde ich entlassen, danach habe ich mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen und bin aus Indien ausgereist.

F: Waren Sie bei einem Arzt?

A: Nein.

F: Was hat Ihre Familie unternommen?

A: Meine Eltern haben sich nicht getraut, gegen die Polizei etwas zu unternehmen, und der einzige Weg war für mich, Indien zu verlassen.

F: Sie wurden mehrmals eingesperrt, wie häufig erfolgte das?

A: Insgesamt 15 bis 16 Mal.

F: Warum hat man Sie eingesperrt, hat man Sie verwechselt?

A: Mein Bruder hat sich immer wieder versteckt, und die Polizei dachte, ich weiß, wo er ist, und ich würde es der Polizei verraten. Verwechselt wurde ich nicht, sie dachten, vielleicht kommt der Bruder freiwillig zur Polizei.

F: Haben sie Ihren Bruder auch verhaftet?

A: Er wurde niemals verhaftet, er hat sich immer versteckt.

Auff.: Schildern Sie Ihre Haft.

AW: Was ich mich erinnern konnte, habe ich schon erzählt. Ich bin froh, dass ich mich nicht an mehr erinnern kann.

F: Wie hat Ihre Familie auf die Verhaftung reagiert?

A: Meine Eltern kamen zur Polizeidienststelle, die Polizei haben meine Eltern geschimpft, und dann sind meine Eltern wieder nach Hause gegangen.

F: Hat sich Ihre Familie an wen anderen gewandt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Meine Eltern hatten Angst, wenn sie mehr unternehmen, würde das Geld kosten, außerdem konnte die Polizei bei mir keine Drogen finden, da ich nicht süchtig bin.

F: Wie lange waren Sie inhaftiert?

A: Die eine Woche habe ich erzählt, sonst ein bis zwei Tage.

F: Hätten Sie sich auch in einem anderen Landesteil Indiens niederlassen können?

A: Die Polizei ist überall, ich dachte, es wäre besser, nicht mehr in Indien zu leben.

Auff.: Geben Sie bitte eine Chronologie der Ereignisse an (Anmerkung: Dem AW wird die Aufgabe erklärt).

AW zögert, etwas niederzuschreiben.

Dem AW wird die Aufgabe noch einmal erklärt.

AW wird aufgefordert, nähere Datumsangaben zu machen.

AW: Genaues weiß ich nicht. [...]"

Dem BF wurden "die Länderfeststellungen zu Indien" zur Übersetzung durch den Dolmetscher angeboten, worauf der BF ausdrücklich verzichtete.

Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 09.02.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.07.2016 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 09.02.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.07.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse – im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen – glaubwürdig wäre.

Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BFA aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"[...] Ihre Angaben, wonach Sie in Indien einer Verfolgung durch die Polizei wegen Ihres drogensüchtigen Bruders ausgesetzt gewesen wären, sind unglaubwürdig. Sie stellen diese lediglich in den Raum, ohne dazu konkretere Angaben machen zu können.

Die zugrunde liegende Ursache Ihrer Bedrohungen soll Ihr älterer, drogensüchtiger Bruder gewesen sein. Dazu geben Sie in der Einvernahme an, dass Sie von der Drogensucht Ihres Bruders, bis zu dem Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Verhaftung durch die Polizei, nichts bemerkt hätten. Ob diese Verhaftung im Jahr 2014 oder im Jahr 2015 erfolgte, können Sie sich aber nicht mehr erinnern.

Aufgefordert, etwas über Ihren Bruder zu erzählen, geben Sie nur an, dass er drogenabhängig und süchtig gewesen sei und ihn die Polizei deswegen gesucht hätte. Sie können keine Angaben dazu machen, was Ihr Bruder nun mache, wie er sich die Sucht finanziere oder seit wann er drogensüchtig wäre.

Nachgefragt erklären Sie Ihre spärlichen Angaben damit, dass er mit Ihnen nicht viel gesprochen hätte, und was Sie über ihn wüssten, schon erzählt hätten. Im Widerspruch zu Ihren mangelhaften Angaben steht, dass Sie mehrfach angeben, dass Ihr Bruder manchmal von der Polizei gesucht, mitgenommen oder geholt werden wäre.

Auch erklären Sie, dass Ihre Eltern bereits versucht hätten, Ihren Bruder behandeln zu lassen, was aber keinen Erfolg gehabt haben soll. Dass Sie von der Drogensucht Ihres Bruders bis zu Ihrer erstmaligen Verhaftung nichts gewusst haben wollen, ist da wenig glaubhaft.

Ebenfalls wenig überzeugend ist Ihre vorgebrachte Begründung, warum die Polizei gerade Sie mehrfach verhaftet haben soll. Sie geben an, dass sich Ihr Bruder immer wieder versteckt haben soll und die Polizei Sie deshalb mitgenommen hätte, da die Polizei dachte, Sie wüssten, wo sich Ihr Bruder aufhielte und Sie würden es in der Haft der Polizei verraten.

Dazu im Gegensatz stehen Ihre, bereits erwähnten, mehrfachen Angaben, dass die Polizei Ihren Bruder ohnehin manchmal geholt oder mitgenommen hätte.

Etwas später in der Einvernahme erklären Sie dann wieder wenig schlüssig, dass nur Sie, aber nie Ihr Bruder verhaftet worden wäre.

Weiters geben Sie in der Einvernahme an, dass Sie 15 oder 16 Mal verhaftet worden wären. Aufgefordert, eine Verhaftung konkret zu schildern, bleiben Sie bei vagen und wenig detaillierten Schilderungen einer Haft, bei der Sie eine Woche festgehalten, geschlagen, gefoltert und wieder freigelassen worden sein sollen. Das wäre das Einzige, woran Sie sich erinnern könnten.

Selbst nachgefragt geben Sie zunächst nur an, dass Sie sich an die Polizeidienststelle nicht erinnern könnten. Ihre folgenden Angaben, dass sie zu fünft gewesen wären und Sie die Polizei ca. zweimal am Tag unter Druck gesetzt hätte, beenden Sie mit den Worten, dass das alles sei, woran Sie sich erinnern könnten.

Diese einwöchige Haft soll sich laut Ihren Angaben im Sommer 2014 oder 2015 zugetragen haben, und Sie geben an, dass Sie nach Ihrer Entlassung mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen hätten. In der Erstbefragung gaben Sie jedoch an, Ihren Entschluss zur Ausreise zwei Monate vor Ihrer Ankunft in Österreich gefasst zu haben.

Da Sie im Juli 2016 in Österreich illegal eingereist sind, müsste sich das demnach etwa im Mai 2016 zugetragen haben.

Ein weiterer Punkt, der von Ihnen wenig glaubhaft dargelegt werden konnte, war die Reaktion Ihrer Eltern auf Ihre Verhaftungen. Einmal erklären Sie den Umstand, warum Ihre Eltern nichts unternommen hätten, dass Ihre Eltern sich nicht getraut hätten, etwas gegen die Polizei zu unternehmen, etwas später in der Einvernahme begründen Sie die nichterfolgte Suche nach Hilfe durch Angst Ihrer Eltern davor, dass dies Geld kosten würde.

Im Zuge der Einvernahme wurden Sie auch aufgefordert, eine Chronologie der wichtigen Ereignisse anzufertigen. Auch nach genauer Erklärung und nochmaliger Aufforderung können Sie lediglich die beiden Jahreszahlen 2014 und 2015 angeben, mit der wenig aussagekräftigen Angabe ‚Polizei, Drogen und Bruder‘.

Aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben und der zahlreichen Ungereimtheiten zu Ihrem angeblichen Fluchtgrund musste Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Es ist somit offensichtlich, dass die Antragstellung lediglich der Legalisierung Ihres Aufenthalts in Österreich dienen soll und die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgte. [...]"

1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften ein.

Die Begründung enthält zunächst weitwendige Rechtsausführungen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der verkürzten Rechtsmittelfrist von zwei Wochen gemäß § 16 BFA-VG, die jedoch im vorliegenden Fall nicht verfahrensrelevant sind. Überdies hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) diese Bestimmung in der Zwischenzeit aufgehoben.Die Begründung enthält zunächst weitwendige Rechtsausführungen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der verkürzten Rechtsmittelfrist von zwei Wochen gemäß Paragraph 16, BFA-VG, die jedoch im vorliegenden Fall nicht verfahrensrelevant sind. Überdies hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) diese Bestimmung in der Zwischenzeit aufgehoben.

Dann wurde das vage Fluchtvorbringen des BF noch einmal verkürzt zusammengefasst und moniert, dass das BFA in der Beweiswürdigung nicht hinreichend begründet habe, warum das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei.

Der BF hätte sein Vorbringen entgegen der Ansicht des BFA detailliert und lebensnah gestaltet.

Dem BF stehe außerdem keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da ihm eine Ansiedlung in einer anderen Region Indiens mangels familiärer oder sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar sei, weil er dadurch in eine existenzbedrohende Situation gelangen würde. Der BF gehöre der sozialen Gruppe des "Familienmitglieds" an und sei Opfer der "Sippenhaftung" geworden. Ihm hätte Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Wegen der in weiten Teilen Indiens bestehenden prekären Sicherheits- und Wirtschaftslage sei auch eine Abschiebung des BF nicht zulässig, da ihm eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK drohe. Somit sei auch Spruchpunkt IV. aufzuheben.Dem BF stehe außerdem keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da ihm eine Ansiedlung in einer anderen Region Indiens mangels familiärer oder sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar sei, weil er dadurch in eine existenzbedrohende Situation gelangen würde. Der BF gehöre der sozialen Gruppe des "Familienmitglieds" an und sei Opfer der "Sippenhaftung" geworden. Ihm hätte Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Wegen der in weiten Teilen Indiens bestehenden prekären Sicherheits- und Wirtschaftslage sei auch eine Abschiebung des BF nicht zulässig, da ihm eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Somit sei auch Spruchpunkt römisch vier. aufzuheben.

Die Durchführung einer Verhandlung wurde beantragt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 05.07.2016 und der Einvernahme vor dem BFA am 01.02.2017 sowie die Beschwerde vom 22.02.2017

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 79 bis 93)

Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Nachfolgende Feststellungen wurden aufgrund der in Punkt 2. angeführten Beweismittel glaubhaft gemacht:

3.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und ist ledig. Er spricht neben Punjabi auch Hindi. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule und meldete in Österreich ein Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen [...]" an.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und ist ledig. Er spricht neben Punjabi auch Hindi. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule und meldete in Österreich ein Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen [...]" an.

Seine Eltern und seine Geschwister leben nach wie vor in Indien, und der BF steht mit ihnen in regelmäßigem (wöchentlichen telefonischen) Kontakt.

3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

3.2.1. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aus politischen Gründen Probleme. Der BF war nicht politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

3.2.2. Der BF hat sein Vorbringen, dass er Verfolgung von Seiten der indischen Polizei zu befürchten habe, da sein Bruder drogensüchtig sei, nicht glaubhaft gemacht, und konnten somit asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden.

3.2.3. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Punkt 3.2.2. ausgesetzt wäre.

3.3. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:

Für den Fall der Wahrunterstellung seines Vorbringens steht dem BF eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 03.03.2014).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.08.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 03.03.2014).

In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016).

[...]

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015).

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017)

Selbst bei Wahrunterstellung, dass er Verfolgung von Seiten der indischen Polizei zu befürchten habe, da sein Bruder drogensüchtig sei, ist nicht nachvollziehbar, warum sich der BF nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätte können. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage.

Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert. Die Einreise nach Indien ist dem BF jedenfalls möglich.

Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind.

Da der BF – er ist jung, im erwerbsfähigen Alter, männlich, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig und hat zwölf Jahre die Schule besucht und verfügt offenbar über einen Führerschein – in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihm auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen, zumal es ihm sogar in Österreich möglich war, sein Leben – in einem anderen Staat mit anderer Sprache und anderer Kultur – ohne Inanspruchnahme der Grundversorgung (er hat ein Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen [...]" angemeldet) eigenständig zu finanzieren.

3.4. Zur Integration des BF in Österreich:

Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Er hat Deutschkenntnisse nicht belegt. Er hat ein Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen [...]" angemeldet.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist irregulär in das Bundesgebiet eingereist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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