TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/3 L508 2112099-2

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Veröffentlicht am 03.01.2018
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Entscheidungsdatum

03.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch

L508 2107264-2/9E

L508 2112099-2/10E

L508 2130435-2/9E

L508 2130433-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig."

III. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig."

III. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF4 bezeichnet, sind Staatsangehörige von Jordanien, der arabischen bzw. palästinensischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reisten im Juli 2014 schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 08.07.2014 (BF1 und BF2, sowie ein weiterer beschwerdeführender Sohn (L508 2107262)) bzw. am 22.07.2014 (BF3, BF4 sowie eine weitere beschwerdeführende Tochter (L508 2130432)) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Beim BF2 handelt es sich um den Ehegatten der BF1 und beim BF4 und der BF5 um die Kinder der BF1 aus einer vorangegangen Ehe.

Am 10.07.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 und des BF2 statt. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen hätten (Fluchtgrund), gaben die BF1 und der BF2 im Wesentlichen übereinstimmend an, dass die Palästinenser, vor allem die Frauen, in Libyen erniedrigt, regelmäßig beschimpft und teilweise auch vergewaltigt werden würden. Der BF2 sei zuletzt von einem Kunden entführt und misshandelt worden. Man habe ihnen gedroht, als Palästinenser ruhig zu sein. Ihr Sohn sei seit der Revolution in Syrien nicht mehr zur Schule gegangen, da er immer erniedrigt worden sei. Aus diesen Gründen hätten sie Libyen verlassen. Der BF3 schilderte auf die gleiche Frage, dass das libysche Volk keinen Respekt vor den Palästinensern habe. In der Schule sei er regelmäßig geschlagen und beschimpft worden. Sogar der Lehrer habe ihn geschlagen und seine Prüfungen sehr negativ bewertet. Dadurch hätte er in Libyen keine Zukunftsperspektiven. Auf die Frage, was sie im Fall der Rückkehr in ihre Heimat befürchte, erwiderte die BF1, dass sie befürchte, ein Leben in Angst und Demut zu führen. Sie würde eher sterben als dorthin zurückzukehren. Der BF2 gab dazu an, dass er Angst vor einem dortigen Leben hätte, weil es dort keine Sicherheit gebe und jeder Waffen tragen würde. Er und seine Familie würden auch nicht mehr erniedrigt werden wollen. Der BF3 führte aus, dass es für ihn und seine Familie in Libyen keine Zukunft gebe.

Am 23.07.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung einer weiteren beschwerdeführenden Tochter der BF1 (L508 2130432) statt. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab sie zu Protokoll, dass in Syrien Krieg herrsche und sie daher keine Möglichkeit hätte, dort in Sicherheit zu leben. Ihr Vater habe dann beschlossen, nach Österreich auszuwandern.

2. Mit Schreiben vom 19.08.2014 wurde der leibliche Vater des BF3, der BF4 und der weiteren beschwerdeführenden Tochter (L508 2130432) sowie des weiteren beschwerdeführenden Sohnes (L508 2107262) bzw. ehemalige Gatte der BF1 (L504 2120994) in Vorbereitung der zu bearbeitenden Asylanträge ersucht, binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens sämtliche in seinem Besitz befindlichen Beweismittel sowie identitätsbezeugende Dokumente im Original vorzulegen.

3. Am 23.10.2014 wurden die BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD NÖ, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (Fluchtgründe) brachte die BF1 zunächst vor, bislang nicht genau die Wahrheit gesagt zu haben, weil sie bedroht worden sei und dies alles wegen ihrer Kinder verheimlicht hätte. Sie sei mit ihren Kindern, ihrem Ex-Mann (L504 2120994) und ihrem Gatten (BF2) von Libyen nach Italien gekommen. Sie sei aus Libyen mit ihrer Familie geflüchtet, weil ihre Tochter XXXX (L508 2120646) in Tripolis von den Libyern vergewaltigt worden sei.Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (Fluchtgründe) brachte die BF1 zunächst vor, bislang nicht genau die Wahrheit gesagt zu haben, weil sie bedroht worden sei und dies alles wegen ihrer Kinder verheimlicht hätte. Sie sei mit ihren Kindern, ihrem Ex-Mann (L504 2120994) und ihrem Gatten (BF2) von Libyen nach Italien gekommen. Sie sei aus Libyen mit ihrer Familie geflüchtet, weil ihre Tochter römisch 40 (L508 2120646) in Tripolis von den Libyern vergewaltigt worden sei.

Aus Angst, ihr Ex-Mann komme hier her und verrate sie, hätte sie angeführt, Palästinenserin aus Syrien zu sein und hätte sie deshalb ihre Kinder nicht angeführt. Fünf ihrer Kinder befänden sich bei ihrem Ex-Mann hier in Österreich. XXXX sei verheiratet und lebe in Jordanien.Aus Angst, ihr Ex-Mann komme hier her und verrate sie, hätte sie angeführt, Palästinenserin aus Syrien zu sein und hätte sie deshalb ihre Kinder nicht angeführt. Fünf ihrer Kinder befänden sich bei ihrem Ex-Mann hier in Österreich. römisch 40 sei verheiratet und lebe in Jordanien.

Sie sei in Jordanien geboren und im Alter von zwei Jahren mit ihrer Familie für zehn Jahre nach Syrien gezogen. Nach ihrer Rückkehr nach Jordanien im Jahr 1977 hätte sie erstmals geheiratet. 1994 sei sie mit ihrem zweiten Mann - ihrem Ex-Mann - nach Libyen gegangen und dort bis 2007 verblieben. Am 14.12.2008 sei ihre zweite Ehe geschieden worden. Ihr Ex-Mann habe sie nicht in Ruhe gelassen und bedroht. Dieser habe die Kinder zu sich nehmen wollen und keinen Unterhalt bezahlt. Im Jahre 2009 hätte sie ihren jetzigen Mann geheiratet. Durch den Druck ihres Ex-Mannes hätte sie es in Jordanien nicht mehr ausgehalten und sei mit ihrem Mann im Jahre 2010 nach Libyen gezogen. Im Jahre 2012 sei sie für die Dauer von 40 Tagen wegen ihrer Tochter nach Jordanien zurückgekehrt. Ihre Tochter XXXX habe sie angerufen und erzählt, dass sie von ihrem Vater sexuell belästigt worden sei. Nach diesen 40 Tagen hätte sie Jordanien das letzte Mal am 13.07.2012 verlassen und sei nach Libyen zurückgekehrt.Sie sei in Jordanien geboren und im Alter von zwei Jahren mit ihrer Familie für zehn Jahre nach Syrien gezogen. Nach ihrer Rückkehr nach Jordanien im Jahr 1977 hätte sie erstmals geheiratet. 1994 sei sie mit ihrem zweiten Mann - ihrem Ex-Mann - nach Libyen gegangen und dort bis 2007 verblieben. Am 14.12.2008 sei ihre zweite Ehe geschieden worden. Ihr Ex-Mann habe sie nicht in Ruhe gelassen und bedroht. Dieser habe die Kinder zu sich nehmen wollen und keinen Unterhalt bezahlt. Im Jahre 2009 hätte sie ihren jetzigen Mann geheiratet. Durch den Druck ihres Ex-Mannes hätte sie es in Jordanien nicht mehr ausgehalten und sei mit ihrem Mann im Jahre 2010 nach Libyen gezogen. Im Jahre 2012 sei sie für die Dauer von 40 Tagen wegen ihrer Tochter nach Jordanien zurückgekehrt. Ihre Tochter römisch 40 habe sie angerufen und erzählt, dass sie von ihrem Vater sexuell belästigt worden sei. Nach diesen 40 Tagen hätte sie Jordanien das letzte Mal am 13.07.2012 verlassen und sei nach Libyen zurückgekehrt.

In Jordanien hätte sie ihren Ex-Mann wegen sexueller Belästigung ihrer Tochter angezeigt. Dieser sei im Juni 2012 festgenommen worden, in U-Haft gewesen, gegen Kaution freigekommen und geflüchtet. Etwa um den 25.07.2012 sei er nach Libyen gekommen.

Sie sei wegen ihrer Kinder nach Europa gekommen, weil Kinder in den arabischen Ländern keinen Schutz hätten.

Da ihr Ex-Mann ihre Tochter sexuell belästigt habe, habe sie mit diesem nicht mehr zusammenleben können. Dies habe zur Scheidung geführt. Sie sei von diesem belästigt und nicht mehr in Ruhe gelassen worden, nachdem sie ihren letzten Mann geheiratet hätte. Sie seien von ihm bedroht worden, weshalb sie mit ihrem nunmehrigen Mann nach Libyen gereist sei.

Ca. zwei Monate nach ihrer Eheschließung hätten diese Belästigungen begonnen. Der Bruder ihres Ex-Mannes sei Taxifahrer und habe sie und ihren Mann durch Losfahren auf ihre Personen erschreckt. Ihre Kinder, die bei ihm gelebt hätten, seien auch oft vor ihm geflüchtet.

Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde ihre Tochter wegen der Anzeige von ihrem Onkel und Cousin die Kehle durchgeschnitten bekommen.

Der BF2 gab zunächst zu Protokoll, dass er einige Angaben verheimlicht hätte. Bei ihm handle es sich um einen Palästinenser aus Jordanien. Er würde einen jordanischen Reisepass mit Nationalnummer besitzen und sei jordanischer Staatsbürger. Des Weiteren sei XXXX (L508 2107262) nicht sein leiblicher Sohn, sondern sein Stiefsohn. Er habe dies wegen des Ex-Gatten der BF1, welcher mit ihnen in Italien gewesen sei, nicht angegeben. Dieser habe ihnen Probleme bereitet.Der BF2 gab zunächst zu Protokoll, dass er einige Angaben verheimlicht hätte. Bei ihm handle es sich um einen Palästinenser aus Jordanien. Er würde einen jordanischen Reisepass mit Nationalnummer besitzen und sei jordanischer Staatsbürger. Des Weiteren sei römisch 40 (L508 2107262) nicht sein leiblicher Sohn, sondern sein Stiefsohn. Er habe dies wegen des Ex-Gatten der BF1, welcher mit ihnen in Italien gewesen sei, nicht angegeben. Dieser habe ihnen Probleme bereitet.

Er habe in der Erstbefragung in Bezug auf XXXX falsche Angaben getätigt, weil dieser von seinem Vater in Italien allein gelassen worden sei und es im Interesse seiner Gattin gewesen sei, dass sein Stiefsohn auch bei ihnen bleiben könne. Was die falschen Angaben bezüglich der Staatsangehörigkeit betrifft, so habe er nicht gewollt, dass ihnen der Ex-Gatte der BF1 in Österreich Probleme macht. Er wolle nun die Wahrheit sagen. Die in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe seien teils richtig und teils nicht richtig.Er habe in der Erstbefragung in Bezug auf römisch 40 falsche Angaben getätigt, weil dieser von seinem Vater in Italien allein gelassen worden sei und es im Interesse seiner Gattin gewesen sei, dass sein Stiefsohn auch bei ihnen bleiben könne. Was die falschen Angaben bezüglich der Staatsangehörigkeit betrifft, so habe er nicht gewollt, dass ihnen der Ex-Gatte der BF1 in Österreich Probleme macht. Er wolle nun die Wahrheit sagen. Die in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe seien teils richtig und teils nicht richtig.

Libyen hätte er verlassen, weil er vom Ex-Gatten der BF1 bedroht worden sei. Bis zu seiner Reise nach Europa sei er in Libyen aufhältig gewesen. In Jordanien sei er zuletzt im Dezember 2010 gewesen.

Befragt nach den Gründen für seine nunmehrige Ausreise gab der BF2 zu Protokoll, dass er nicht nach Jordanien konnte. Es sei für ihn wichtig gewesen, dass seine Stiefkinder ein gutes Leben haben, weil jenes mit deren Vater schrecklich gewesen sei. Er habe in Jordanien keine Probleme gehabt. Er sei lediglich vom Ex-Gatten und dessen Bruder bedroht worden, weil die BF1 den Ex-Gatten wegen sexueller Belästigung in Jordanien angezeigt habe. Die Gefahr bestehe weiterhin. Er erhalte bis zum heuten Tag jeden Monat telefonische Drohungen.

Er sei gemeinsam mit den anderen beschwerdeführenden Parteien, dem Ex-Gatten der BF1, einem Sohn der BF1 (L508 2107262) und einer weiteren Tochter der BF1 (L508 2130432) gereist. Sie seien alle gemeinsam im Boot gewesen. Zwischen dem Ex-Gatten und den beschwerdeführenden Parteien sei es in Libyen zu einer Versöhnung gekommen, weil der Ex-Gatte in Jordanien wegen sexueller Belästigung in Abwesenheit gerichtlich verurteilt worden sei und nicht mehr zurückkehren habe können.

Er sei lediglich nach Europa gekommen, um eine gute Zukunft für die Kinder seiner Gattin zu haben. Nach dem jordanischen Gesetz - wenn eine Frau wieder heirate - werde die Obsorge der Kinder dem Vater zugesprochen. Da der Vater seiner Stiefkinder wegen sexueller Belästigung verurteilt worden sei, werde der Onkel der Stiefkinder die Obsorge erhalten.

Bei einer Rückkehr nach Jordanien müsse er entweder töten oder er werde von dem Bruder des Ex-Gatten getötet, da dieser glaube, dass er hinter der Verurteilung stehen würde.

Im Übrigen brachte die BF1 in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.10.2014 einen jordanischen Reisepass im Original, ein jordanisches Familienbuch in Kopie, eine UNRWA-Registrierung im Original aus dem Jahr 1997, einen libyschen Führerschein und eine Registrierungskarte aus Libyen in Vorlage. Der BF2 legte einen jordanischen Reisepass im Original, eine jordanische Heiratsurkunde im Original und einen libyschen Führerschein im Original vor. Ferner wurden der BF1 und dem BF2 die aktuellen Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat Jordanien unter Einräumung einer einwöchigen Stellungnahmefrist ausgehändigt.

4. Mit den Bescheiden des BFA vom 13.04.2015 wurde der jeweilige Antrag der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1, den BF2 und den BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen der BF1 und des BF2 wurde die Glaubwürdigkeit versagt.4. Mit den Bescheiden des BFA vom 13.04.2015 wurde der jeweilige Antrag der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1, den BF2 und den BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen der BF1 und des BF2 wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

5. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1 und der BF2 fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.05.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5.1. Zunächst wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge jeweils den angefochtenen Bescheid des BFA zur Gänze beheben und gem. § 3 AsylG Asyl gewähren; bzw. gem. § 8 AsylG subsidiären Schutz erteilen; bzw. die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklären und gem. §§ 55 oder 57 AsylG einen Aufenthaltstitel erteilen; in eventu jeweils den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Spruchpunktes I., II. und III. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.5.1. Zunächst wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge jeweils den angefochtenen Bescheid des BFA zur Gänze beheben und gem. Paragraph 3, AsylG Asyl gewähren; bzw. gem. Paragraph 8, AsylG subsidiären Schutz erteilen; bzw. die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklären und gem. Paragraphen 55, oder 57 AsylG einen Aufenthaltstitel erteilen; in eventu jeweils den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen.

5.2. Sodann wird ausgeführt, dass die BF1, der BF2 und der BF3 entgegen der Ansicht des Bundesamtes die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfüllen, da ihnen in Jordanien Verfolgung iSd GFK drohe. Dagegen richte sich die eingebrachte Beschwerde. In einer nachfolgenden Beschwerdeergänzung würde man das vom BFA vorgeworfene gesteigerte Vorbringen entkräften, indem sie Beweise zu ihrem Fluchtvorbringen vorlegen werden, die mangelnde Ermittlungspflicht näher ausführen sowie alle von der Behörde vorgeworfenen Widersprüche aufklären.

5.3. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten (§ 37 AVG), wobei das Ermittlungsverfahren in § 18 AsylG weiter konkretisiert worden sei.5.3. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten (Paragraph 37, AVG), wobei das Ermittlungsverfahren in Paragraph 18, AsylG weiter konkretisiert worden sei.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.10.2015, rechtskräftig seit 13.10.2015, wurde der BF2 wegen gewerbsmäßiger Schlepperei in Bezug auf mindestens drei Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4, 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.10.2015, rechtskräftig seit 13.10.2015, wurde der BF2 wegen gewerbsmäßiger Schlepperei in Bezug auf mindestens drei Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, eins, Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

7. Am 20.11.2015 wurde eine weitere Tochter der BF1 (L508 2130432) vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Hierbei gab diese zu Protokoll, dass sie palästinensische Jordanier seien, die aber in Libyen gelebt hätten. Sie würden aus einer Problemfamilie kommen. Ihr Vater habe sie und ihre Schwester öfters eingesperrt und immer verfolgt. Er habe sie öfters in der Nacht nicht schlafen lassen und sie immer gefragt, was ihre Schwester XXXX (L508 2120646) macht und ob diese mit jemandem telefoniere etc. Er habe sie auch öfters zu seinem Bruder XXXX gebracht und dieser habe sie geschlagen. Ihre Mutter habe sich scheiden lassen, weil ihr Vater ihre Schwester XXXX sexuell belästigt habe. Dies hätte sie auch mit ihren eigenen Augen gesehen. Sie selbst habe ihr Vater nicht sexuell belästigt, aber dessen Bruder XXXX und der Schwager ihres Vaters XXXX hätten sie mehrmals sexuell belästigt.Hierbei gab diese zu Protokoll, dass sie palästinensische Jordanier seien, die aber in Libyen gelebt hätten. Sie würden aus einer Problemfamilie kommen. Ihr Vater habe sie und ihre Schwester öfters eingesperrt und immer verfolgt. Er habe sie öfters in der Nacht nicht schlafen lassen und sie immer gefragt, was ihre Schwester römisch 40 (L508 2120646) macht und ob diese mit jemandem telefoniere etc. Er habe sie auch öfters zu seinem Bruder römisch 40 gebracht und dieser habe sie geschlagen. Ihre Mutter habe sich scheiden lassen, weil ihr Vater ihre Schwester römisch 40 sexuell belästigt habe. Dies hätte sie auch mit ihren eigenen Augen gesehen. Sie selbst habe ihr Vater nicht sexuell belästigt, aber dessen Bruder römisch 40 und der Schwager ihres Vaters römisch 40 hätten sie mehrmals sexuell belästigt.

Auch ein anderer Verwandter ihres Vaters habe versucht, sie sexuell zu belästigen. Dieser habe seine eigene Tochter vergewaltigt und sei deswegen in Jordanien sechs Monate eingesperrt worden. All diese Vorfälle seien in Jordanien passiert.

Sie seien öfters zu ihrer Mutter in Jordanien geflüchtet. Sie hätten auch die Polizei von diesen Vorfällen informiert. Diese habe ihnen nicht geglaubt und sie wieder zu ihrem Vater gebracht. Ihre Mutter habe versucht, das Obsorgerecht zu erhalten, aber das funktionierte nicht. Ihre Mutter habe dann geheiratet und sei nach Libyen gegangen und habe dort versucht, die Kinder zu sich zu nehmen. Ihre Mutter habe mit ihrem Vater wegen der Kinder öfters telefoniert und letztendlich habe sie der Vater nach Libyen gebracht. Dort habe er ihnen den Kontakt zur Mutter verboten.

Zur Wegweisung ihres Vaters und Bruders befragt, wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: "Mein Vater hat wieder meine Schwester XXXX sexuell belästigt und verfolgte sie überall. Er wollte immer alleine mit meiner Schwester sein und schickte mich immer weg. Er hat uns nie in Ruhe gelassen. Mein Bruder XXXX hat versucht, mich sexuell zu belästigen in XXXX ."Zur Wegweisung ihres Vaters und Bruders befragt, wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: "Mein Vater hat wieder meine Schwester römisch 40 sexuell belästigt und verfolgte sie überall. Er wollte immer alleine mit meiner Schwester sein und schickte mich immer weg. Er hat uns nie in Ruhe gelassen. Mein Bruder römisch 40 hat versucht, mich sexuell zu belästigen in römisch 40 ."

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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