Entscheidungsdatum
05.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2170501-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GUINEA, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA RD Niederösterreich Außenstelle Wr. Neustadt vom 18.08.2017, Zl. 1127444303-161172560, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GUINEA, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA RD Niederösterreich Außenstelle Wr. Neustadt vom 18.08.2017, Zl. 1127444303-161172560, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Guineas, stellte am 24.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass in Guinea ein Haftbefehl über ihn ausgestellt worden sei, dies wegen seiner Tätigkeit als Journalist.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn gemäß Art. 18/1/b in Verbindung mit 25/2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für zuständig erklärt. Die Abschiebung nach Ungarn wurde für zulässig erklärt. Dagegen wurde am 14.02.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt. In der Beschwerde wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer krank sei und an Depressionen leide. Aufgrund des Umstandes, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nicht zeitgerecht im Sinne des Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung erfolgte, wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2017 stattgegeben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn gemäß Artikel 18 /, eins /, b, in Verbindung mit 25/2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für zuständig erklärt. Die Abschiebung nach Ungarn wurde für zulässig erklärt. Dagegen wurde am 14.02.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vorgelegt. In der Beschwerde wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer krank sei und an Depressionen leide. Aufgrund des Umstandes, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nicht zeitgerecht im Sinne des Artikel 29, Absatz eins, der Dublin-III-Verordnung erfolgte, wurde der Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2017 stattgegeben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen.
Am 30.06.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA, RD Niederösterreich, einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, von 2010 bis Ende 2013 bei einem privaten Radiosender gearbeitet zu haben. Es habe sich um einen kritischen Radiosender gehandelt. Eines Tages sei zunächst der Direktor des Radios, dann seien aber alle Mitarbeiter bedroht worden. Es habe auch Demonstrationen gegen die Verhaftung des Radiodirektors gegeben. Der Beschwerdeführer selbst habe sich dann bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 bei einem Freund versteckt.
Mit Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 18.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Der Entscheidung lag zu Grunde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht glaubhaft sei. Zudem sei einem Artikel zur Pressefreiheit im Jahr 2014 von Freedom House zu entnehmen, dass der vom Beschwerdeführer genannte Radiosender zwar für einen Monat vorübergehend abgestellt worden war, dies dann allerdings vom obersten Gerichtshof wieder behoben wurde. Der Direktor des Radiosenders sei zwar unter richterlicher Beobachtung gestellt und für 45 Tage suspendiert worden, doch sei dem Bericht nicht zu entnehmen, dass sämtliche Mitarbeiter des Radiosenders Repressalien zu gegenwärtigen oder zu befürchten gehabt hätten. Das BFA stellte weiter fest, dass eine Grundversorgung in Guinea gewährleistet sei und dem Beschwerdeführer der Aufbau einer neuen Existenz zumutbar sei. Ein besonders zu berücksichtigendes Privat- oder Familienleben in Österreich habe nicht festgestellt werden können.Mit Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 18.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Der Entscheidung lag zu Grunde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht glaubhaft sei. Zudem sei einem Artikel zur Pressefreiheit im Jahr 2014 von Freedom House zu entnehmen, dass der vom Beschwerdeführer genannte Radiosender zwar für einen Monat vorübergehend abgestellt worden war, dies dann allerdings vom obersten Gerichtshof wieder behoben wurde. Der Direktor des Radiosenders sei zwar unter richterlicher Beobachtung gestellt und für 45 Tage suspendiert worden, doch sei dem Bericht nicht zu entnehmen, dass sämtliche Mitarbeiter des Radiosenders Repressalien zu gegenwärtigen oder zu befürchten gehabt hätten. Das BFA stellte weiter fest, dass eine Grundversorgung in Guinea gewährleistet sei und dem Beschwerdeführer der Aufbau einer neuen Existenz zumutbar sei. Ein besonders zu berücksichtigendes Privat- oder Familienleben in Österreich habe nicht festgestellt werden können.
Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 22.08.2017 übernommen.
Dagegen wurde fristgerecht am 05.09.2017 Beschwerde erhoben und dies mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Es wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten in Kenntnis gesetzt worden sei, dass dieser und mit ihm die gesamte Belegschaft des Radiosenders bedroht werde. Der Beschwerdeführer habe sich für kurze Zeit versteckt halten können, einen sicheren Platz in Guinea würde es für ihn aber nicht mehr geben. Der Beschwerdeführer zeige zudem Willen zur Integration. Es wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung aufgrund der Verkürzung auf zwei Wochen verfassungswidrig sei, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz nicht zulässig sei, ebenso die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig seien, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und die nötigen Erhebungstätigkeiten anzuordnen, Asyl, in eventu subsidiären Schutz oder wenigstens einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig ist.
Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2017 vorgelegt und von Seiten des BFA erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Dem Beschwerdeführer wurde mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung am 07.12.2017 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.12.2017 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und legte eine Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung sowie zwei Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person, zum Fluchtvorbringen und zur Integration des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guineas. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der unbescholtene Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er gehört zur Volksgruppe der Guerze und ist römisch-katholischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer verließ Guinea im Jahr 2015. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Journalismus studierte und dann bei einem Radiosender tätig war, dessen Direktor im Mai 2013 verhaftet werden sollte. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für den Radiosender Probleme mit den Behörden Guineas bekam und deswegen im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätte.
Die Familie des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter, sein Sohn und sein Neffe, lebt in Guinea. Die finanziellen Verhältnisse sind sehr bescheiden, seine Familie verfügt aber über ein Haus. Der Beschwerdeführer hält unregelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter, bei der auch sein Sohn lebt. Es steht nicht fest, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Guinea ausübte. Aufgrund des Umstandes, dass er sich aber nur wenige Jahre fernab seiner Heimat aufhielt, gesund und erwerbsfähig ist, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde.
Der Beschwerdeführer hält sich seit rund eineinhalb Jahre im Bundesgebiet auf. In Österreich leben keine Familienangehörigen oder Verwandten. Der Beschwerdeführer ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, hat begonnen Deutsch zu lernen, allerdings noch keine Prüfung abgelegt und ist ehrenamtlich aktiv. Eine Verfestigung am Arbeitsmarkt ist ebenso wenig gegeben wie besonders enge soziale Kontakte im Bundesgebiet.
1.2. Zur Situation in Guinea:
Im angefochtenen Bescheid wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea vom 08.03.2017 vollständig zitiert; diesem ist, auf das Wesentlichste zusammengefasst, zu entnehmen, dass es in Guinea immer wieder zu politischen Spannungen kommt, die sich unter anderem in heftigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften entladen. Berichten zufolge kommt es in der Haft zu Folter und Misshandlung und sind die Haftbedingungen weit unter internationalem Standard. Guinea gehört zu den ärmsten Ländern der Welt, und die medizinische Versorgung ist problematisch. Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressefreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Unabhängige und oppositionseigene Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus. Wichtigstes Medium bleibt aber noch – auch angesichts der hohen Analphabetenrate – das Radio. Seit 2006 gibt es eine ganze Reihe von teilweise populären privaten Radiosendern. Auch das frühere Fernsehmonopol von RTG ist mittlerweile von mehreren privaten TV-Stationen durchbrochen. Die Ausstrahlung bleibt jedoch noch auf die Hauptstadtregion und einzelne Orte im Landesinnern beschränkt. Die aktuelle Berichterstattung von Medienredaktionen verlegt sich aber mehr und mehr in das Internet, obwohl nach Angaben von International Telecommunication Union 2014 nur 1,72% Zugang zum Internet hatten. Das Internet wird von der Regierung weder unterbrochen noch zensiert. Eingriffe durch staatliche Zensur finden nur im Ausnahmefall statt und wurden oft nach scharfer Kritik der Zivilgesellschaft wieder zurückgenommen. Maßnahmen des Staates oder Dritter gegen Journalisten bleiben daher überwiegend Einzelfälle. Dennoch können Journalisten teuer dafür bezahlen, wenn sie den Präsidenten kritisieren. Im World Press Freedom Index 2016 belegt Guinea Platz 108 von 180.
Diese Feststellungen blieben in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1.