Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W184 2176643-1/7E
W184 2176644-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. 1165646008/29090586 (ad 1.), Zl. 1165646106/29090587 (ad 2.), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. 1165646008/29090586 (ad 1.), Zl. 1165646106/29090587 (ad 2.), beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, ein Ehepaar mit der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation, brachten nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.08.2017 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit den angefochtenen Bescheiden wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tschechien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 11.12.2017 erklärten die Beschwerdeführer, dass sie nach einem Gespräch mit einer sprachkundigen Vertrauensperson die Beschwerde zurückziehen und mit der Überstellung einverstanden sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Zurückziehung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W184.2176643.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018