Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W165 2157228-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. 1142072909-170150832-EAST-West, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. 1142072909-170150832-EAST-West, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zur Person der Beschwerdeführerin liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" zu Italien (erkennungsdienstliche Behandlung am 31.08.2016) sowie der Kategorie "1" zu Italien (Asylantragstellung am 03.11.2016) vor.
In ihrer polizeilichen Erstbefragung am 04.02.2017 erklärte die Beschwerdeführerin, an keinen an der Einvernahme hindernden gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen. Ihre Heimat habe sie im Sommer 2016 schlepperunterstützt mit einem Bus verlassen, sei durch den Niger gereist und habe sich anschließend über unbekannte Länder nach Italien begeben. Von dort sei sie mit dem Zug selbstständig nach Österreich gefahren. Nach ihrem Aufenthalt in Italien befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr in Italien nicht gefallen habe, da die Leute dort unfreundlich und nicht hilfsbereit gewesen seien. Sie sei in einem Lager untergebracht gewesen, dort habe es ihr auch nicht gefallen. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie in Italien um Asyl angesucht habe, da sie sich dort nur einen Monat aufgehalten habe. Sie habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 23.02.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 23.02.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Italien.
Mit Schreiben vom 14.03.2017 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO) und Italien nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin sei.Mit Schreiben vom 14.03.2017 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten (Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO) und Italien nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin sei.
Am 18.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab diese zu Protokoll, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Sie leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Die Frage, ob sie in Österreich oder der EU Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, wurde verneint. Sie habe sich insgesamt fünf Monate in Italien aufgehalten und sei in weiterer Folge mit dem Zug nach Österreich gefahren. Zum Vorhalt der eingetretenen Zuständigkeit des Mitgliedstaates Italiens zur Durchführung des Verfahrens aufgrund Verfristung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht nach Italien zurückkehren wolle. Die Person, bei der sie in Italien gewesen sei, habe sie schlecht behandelt. Sie sei zwar in einem Camp untergebracht worden und die betroffene Frau habe sich außerhalb des Lagers befunden. Sie sei von dieser jedoch nach Italien gebracht worden und habe ihr diese gesagt, dass sie sich dort um kleine Kinder kümmern würde. In Italien sei sie von dieser Frau letztendlich jedoch zur Prostitution gezwungen worden. Da sie dies nicht gewollt habe, sei sie nach Österreich weitergereist. Befragt, ob sie bei der Polizei gewesen sei und um Hilfe ersucht habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie Angst gehabt habe und ihr die Frau gedroht hätte, dass etwas Schlimmes passieren würde, falls sie zur Polizei gehe. Ansonsten gebe es keine Gründe, weshalb sie Italien verlassen habe. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Italien eine Stellungnahme abzugeben. Ihr zunächst angegebenes Alter korrigierte die Beschwerdeführerin auf 22 Jahre, Geburtsdatum XXXX.Am 18.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab diese zu Protokoll, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Sie leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Die Frage, ob sie in Österreich oder der EU Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, wurde verneint. Sie habe sich insgesamt fünf Monate in Italien aufgehalten und sei in weiterer Folge mit dem Zug nach Österreich gefahren. Zum Vorhalt der eingetretenen Zuständigkeit des Mitgliedstaates Italiens zur Durchführung des Verfahrens aufgrund Verfristung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht nach Italien zurückkehren wolle. Die Person, bei der sie in Italien gewesen sei, habe sie schlecht behandelt. Sie sei zwar in einem Camp untergebracht worden und die betroffene Frau habe sich außerhalb des Lagers befunden. Sie sei von dieser jedoch nach Italien gebracht worden und habe ihr diese gesagt, dass sie sich dort um kleine Kinder kümmern würde. In Italien sei sie von dieser Frau letztendlich jedoch zur Prostitution gezwungen worden. Da sie dies nicht gewollt habe, sei sie nach Österreich weitergereist. Befragt, ob sie bei der Polizei gewesen sei und um Hilfe ersucht habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie Angst gehabt habe und ihr die Frau gedroht hätte, dass etwas Schlimmes passieren würde, falls sie zur Polizei gehe. Ansonsten gebe es keine Gründe, weshalb sie Italien verlassen habe. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Italien eine Stellungnahme abzugeben. Ihr zunächst angegebenes Alter korrigierte die Beschwerdeführerin auf 22 Jahre, Geburtsdatum römisch 40 .
Mit Bescheid vom 21.04.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 21.04.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (ungekürzt):
Kurzinformationen zum italienischen Asylverfahren KI vom 16.3.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 10. März 29.750 Asylanträge gab.
(VB 15.3.2017a)
Mit Stand 14.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 173.973 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 344 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunter-künfte in ganz Italien), 13.027 in Erstaufnahmezentren, 136.920 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.682 (Stand: 27.2.2017) in staatlicher Betreuung (SPRAR):
(VB 15.3.2017b)
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015).
Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vgl AIDA 12.2015).Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vergleiche AIDA 12.2015).
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016).
Quellen:
Non-Refoulement
Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).
Italien bringt gegebenenfalls Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO außer Landes oder schiebt in sichere Herkunftsstaaten ab. Zwischen Jänner und August 2015 schob Italien 8.497 Migranten in ihre Heimatländer ab, hauptsächlich Tunesien, Ägypten und Nigeria (USDOS 4.2016).
Von Problemen wird von den ital. Adriahäfen (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Zuletzt nahm die Zahl der blinden Passagiere auf den Fähren aber ab, was an geänderten Migrationsrouten liegen dürfte. (AIDA 12.2015).
Quellen:
Versorgung
Unterbringung
Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die 2. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).
Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienst-liche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015).
CPSA, CDA, CARA und CAS
CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza), CDA (Centri di Accoglienza) und CARA (Centri d’Accoglienza Richiedenti Asilo) umfassen 13 Zentren. Diese Zentren der Erstaufnahme bieten im Vergleich zum SPRAR eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Zentren mit vielen Unterbringungsplätzen. Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) dienen hauptsächlich zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen, ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die Zahl der Unterbringungsplätze lag im Oktober 2015 bei 7.290 (CPSA, CDA und CARA) und 70.918 (CAS). Es ist geplant, dass bis Ende 2016 die Erstaufnahmestruktu-ren zu Regionalzentren (Regional Hubs) umgewandelt werden, in denen die ASt. zur Formalisierung ihrer Anträge 7-30 Tage bleiben und dann weiterverlegt werden. Es sollen so bis Mitte 2016 14.750 Plätze zur Verfügung stehen, bzw. 15.500 bis Ende 2016. Am Ende soll es ein derartiges Zentrum in jeder Region des Landes geben. Die Zentren sind offen und dürfen tagsüber verlassen werden. Auf individuelle Bedürfnisse der ASt. (Geschlecht, Alter, Vulnerabilität) ist
Rücksicht zu nehmen. In CARA erhalten Untergebrachte EUR 75/Monat Taschengeld, die Höhe des Taschengeldes in CAS ist nicht bekannt (AIDA 12.2015). In der Praxis unterscheiden sich die Unterbringungsbedingungen zwischen den Zentrumstypen und je nach Region zum Teil erheblich. Überbelegung ist oft ein Problem. Da ASt. überall in Italien untergebracht werden können, wo gerade Platz ist, viele es jedoch bevorzugen in Rom zu leben, verlassen viele von ihnen das CARA-System (AIDA 12.2015).
SPRAR
Die SPRAR-Projekte der Gemeinden (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren. Im Mai 2015 bestand das SPRAR aus 430 Einzelprojekten. Die Zahl der Unterbringungsplätze Ende 2015 bei 19.715, aber die Schaffung von 10.000 weiteren Plätzen wurde angekündigt. SPRAR-Projekte bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung, und Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es gibt eigene Projekte im Rahmen des SPRAR für UM bzw. geistig oder körperlich Behinderte, welche spezialisierte Leistungen bieten. Im SPRAR Untergebrachte erhalten EUR 60-75 Taschengeld. Das SPRAR verfügt über standardisierte Integrationsprogramme für AW und Schutzberechtigte, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Auch wenn es Unterschiede zwischen den einzelnen Projekten gibt, werden die Integrationsmaßnahmen in den italienischen Zentren dennoch als unzulänglich kritisiert. Die max. Aufenthaltsdauer im SPRAR liegt bei 6 bis 12 Monaten (AIDA 12.2015; vgl. AIDA 12.3.2016).Die SPRAR-Projekte der Gemeinden (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren. Im Mai 2015 bestand das SPRAR aus 430 Einzelprojekten. Die Zahl der Unterbringungsplätze Ende 2015 bei 19.715, aber die Schaffung von 10.000 weiteren Plätzen wurde angekündigt. SPRAR-Projekte bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung, und Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es gibt eigene Projekte im Rahmen des SPRAR für UM bzw. geistig oder körperlich Behinderte, welche spezialisierte Leistungen bieten. Im SPRAR Untergebrachte erhalten EUR 60-75 Taschengeld. Das SPRAR verfügt über standardisierte Integrationsprogramme für AW und Schutzberechtigte, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Auch wenn es Unterschiede zwischen den einzelnen Projekten gibt, werden die Integrationsmaßnahmen in den italienischen Zentren dennoch als unzulänglich kritisiert. Die max. Aufenthaltsdauer im SPRAR liegt bei 6 bis 12 Monaten (AIDA 12.2015; vergleiche AIDA 12.3.2016).
Für Mitte Februar 2016 wird von insgesamt 105.248 Unterbringungsplätzen (alle Formen) in Italien berichtet. Die meisten davon (wie oben) sind CAS-Plätze (AIDA 12.3.2016).
Darüber hinaus existiert außerhalb der staatlichen Strukturen noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 12.2015).
Gemäß LD 142/2015 dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015).
Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen (AIDA 12.2015).
CIE
Zusätzlich sind noch die Schubhaftkapazitäten zu nennen. Italien verfügt über 7 CIE (Centro di identificazione ed espulsione) mit einer Kapazität von 955 Plätzen (AIDA 12.2015).
Quellen:
Hotspots
In Italien sind bisher 3 Hotspots eröffnet worden (Lampedusa, Pozzallo, Trapani). Geplant sind 6 Hotspots mit insgesamt 2.500 Plätzen. Deren Zweck ist es, dort zusammen mit Personal der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO die mixed migration flows zu kanalisieren und Migranten von Asylwerbern zu trennen. Letztere werden in die Regionalzentren überstellt (AIDA 12.2015; UNHCR 18.2.2016). Bestimmte Nationalitäten kommen für Relocation in andere EU-Länder in Frage (AI 24.2.2016).
Die Hotspots ernteten Kritik von NGOs, da es sich um geschlossene Zentren handelt. Auch sollen die Bedingungen zum Teil schlecht sein, sodass sich die NGO Médécins Sans Frontières (MSF) aus dem Hotspot Pozzallo zurückzog (AIDA 12.3.2016)
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen. (AIDA 12.2015).
Gleichzeitig besagen ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).
Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region (siehe Grafik). Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in den diversen Einrichtungen untergebracht.
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.);
Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung;
kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015).
AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen profitieren, die im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes und von spezialisierten NGOs und Privaten angeboten werden. Verschiedene medizinische Zentren und Ärzte, die früher im sogenannten NIRAST (Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture) organisiert waren, arbeiten unter verschiedenen Finanzierungen weiter in der Unterstützung von Folteropfern (AIDA 12.2015).
Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 12.2015).
Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).
Quellen:
Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Beschwerdeführerin leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Die Beschwerdeführerin habe im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder einem österreichischen Staatsbürger vor. Mit Schreiben vom 14.03.2017 sei Italien vom Eintreten der Zuständigkeit durch Fristablauf gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO in Kenntnis gesetzt worden. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie Probleme mit einer Privatperson gehabt habe, sei entgegenzuhalten, dass sie den Schutz der Sicherheitsorgane in Italien in Anspruch nehmen hätte können. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass italienische Behörden nicht fähig oder willig wären, entsprechenden Schutz zu bieten. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 17 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Beschwerdeführerin leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Die Beschwerdeführerin habe im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder einem österreichischen Staatsbürger vor. Mit Schreiben vom 14.03.2017 sei Italien vom Eintreten der Zuständigkeit durch Fristablauf gemäß Artikel 25, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO in Kenntnis gesetzt worden. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie Probleme mit einer Privatperson gehabt habe, sei entgegenzuhalten, dass sie den Schutz der Sicherheitsorgane in Italien in Anspruch nehmen hätte können. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass italienische Behörden nicht fähig oder willig wären, entsprechenden Schutz zu bieten. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Artikel 17, Dublin III-VO ergeben.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 21.04.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Am 04.05.2017 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass diese immer wieder Schmerzen im Unterleib habe und ihre Periode schon länger ausgeblieben sei. Die Beschwerdeführerin befürchte, schwanger zu sein. Eine weitere Abklärung erfolge noch. Die Beschwerdeführerin sei zwar bei einem Arzt gewesen, dieser habe sie jedoch zu einem Spezialisten überwiesen, wobei der Termin noch ausständig sei. Sobald medizinische Befunde vorliegen würden, würden diese der Behörde weitergeleitet werden. Asylwerber, die gemäß Dublin III-VO nach Italien rücküberstellt würden, würden wegen nachgewiesener Kapazitätsprobleme keine Unterkunft und Verpflegung erhalten, hätten keinen tatsächlichen Zugang zum Arbeitsmarkt und der Zugang zur Gesundheitsversorgung erweise sich als schwierig. Flüchtlinge, insbesondere alleinstehende Frauen, würden in Italien ohne jegliche Unterstützung auf der Straße leben. Angesichts der prekären Wirtschaftssituation und fehlender Perspektiven sei nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin gezwungen sei, ihren Lebensunterhalt mit Prostitution zu verdienen oder sich in Ausbeutungsverhältnisse zu begeben. Die Länderinformationen zu Italien würden die prekäre Lage von Dublin-Rückkehrern bestätigen, deren Unterbringungssituation als größtes Problem erachtet werde. Bezüglich der schwierigen Lage für Flüchtlinge in Italien wurde auf diverse Medienberichte verwiesen. Unter einem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Aufgrund der Flüchtigkeit der Beschwerdeführerin setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde mit E-Mail vom 01.08.2017 vom Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).Aufgrund der Flüchtigkeit der Beschwerdeführerin setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde mit E-Mail vom 01.08.2017 vom Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis (Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Nigeria, reiste von Nigeria kommend, auf unbekannter Reiseroute illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Italien) ein. In Italien wurde die Beschwerdeführerin am 31.08.2016 erkennungsdienstlich behandelt (EURODAC-Treffer der Kategorie "2" zu Italien) und stellte dort am 03.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz (EURODAC-Treffer der Kategorie "1" zu Italien). In weiterer Folge begab sich die Beschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte hier am 03.02.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das BFA richtete am 23.02.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.Das BFA richtete am 23.02.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.
Mit dem ungenutzten Ablauf der Antwortfrist ist die Rechtsfolge des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO und somit die Verpflichtung Italiens eingetreten, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 14.03.2017 wies das BFA die italienische Dublin-Behörde auf diesen Umstand hin.Mit dem ungenutzten Ablauf der Antwortfrist ist die Rechtsfolge des Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO und somit die Verpflichtung Italiens eingetreten, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 14.03.2017 wies das BFA die italienische Dublin-Behörde auf diese