Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2170935-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. 1088425707/170072548 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2017, Zl. 1088425707/170072548 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II., III. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VI. zu lauten hat: "Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wird ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wird ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsbürger, stellte am 23.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Gambia aus folgendem Grund verlassen zu haben: "Ich habe Gambia verlassen um in Libyen zu arbeiten. Dort wurde ich aber oft nicht ausbezahlt, wodurch ich nicht länger in Libyen bleiben konnte. Ich kann auch nicht zurück nach Gambia, weil der Weg dorthin sehr gefährlich ist und ich dort keine Arbeit bekommen würde. Das ist mein einziger Fluchtgrund." Bei einer Rückkehr befürchte er in Gambia keine Lebensgrundlage aufbauen zu können. Seine Heimat habe er Ende 2013 verlassen und sei über den Senegal, Mali, Burkina Faso, den Niger und Libyen nach Italien gelangt, wo man ihm die Fingerabdrücke abgenommen und er in weiterer Folge einen Asylantrag gestellt habe. Er habe sich über ein Jahr lang in Italien aufgehalten und sei nach Erhalt eines negativen Bescheides vor ca. drei Wochen selbstständig nach Österreich gereist.
Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens mit Italien am 08.10.2015 stimmten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22.10.2015 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) zu übernehmen.Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens mit Italien am 08.10.2015 stimmten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22.10.2015 zu, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) zu übernehmen.
Mit Eingabe vom 29.10.2015 wurde den italienischen Behörden nachweislich mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist gegenständlich gem. Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere.Mit Eingabe vom 29.10.2015 wurde den italienischen Behörden nachweislich mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist gegenständlich gem. Artikel 29, Absatz 2, der Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere.
Der Beschwerdeführer befand sich seit 27.10.2015 in einer Justizanstalt. Aus dem Akteninhalt ist ferner ersichtlich, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 29.10.2015 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dringend des Verbrechens des schweren Raubes sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verdächtig sei.Der Beschwerdeführer befand sich seit 27.10.2015 in einer Justizanstalt. Aus dem Akteninhalt ist ferner ersichtlich, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 29.10.2015 die Untersuchungshaft verhängt wurde. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dringend des Verbrechens des schweren Raubes sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verdächtig sei.
Am 26.11.2015 wurde der Beschwerdeführer in einem Polizeianhaltezentrum niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab dieser an, sich gut und in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen EU-Land habe er nicht. Er lebe auch nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Italien habe er sich ca ein Jahr lang aufgehalten und sei dort sowohl zu seinem gestellten Asylantrag als auch zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Nichtsdestotrotz habe er eine negative Entscheidung erhalten. Allfällige Probleme mit privaten Personen, Behörden oder der Polizei in Italien verneinte der Beschwerdeführer. Er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort keine Unterkunft gehabt und auf Bahnhöfen übernachtet habe. Er wolle gern in Österreich bleiben, wo man sich um ihn gekümmert und ihm eine Unterkunft gegeben habe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß "Art". Artikel 18 Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dagegen wurde Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 0