Entscheidungsdatum
17.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I404 2176983-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheids des BFA RD Kärnten Außenstelle Klagenfurt vom 16.10.2017, Zl. 1128140901-161196531, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des Bescheids des BFA RD Kärnten Außenstelle Klagenfurt vom 16.10.2017, Zl. 1128140901-161196531, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet am 31.08.2016 einen Antrag auf Internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er die Staatsbürgerschaft von Nigeria habe, christlichen Glaubens sei und der Volksgruppe der Igbo angehöre. Seine Ehefrau sei verstorben, sein Sohn und seine Töchter wären im Imo State aufhältig. Zu seinem Fluchtgrund gefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Nigeria Geschäftsmann gewesen sei und Kosmetikprodukte verkauft habe. Er habe Probleme mit der Boko-Haram gehabt. Am 10.4.2014 sei XXXX in sein Geschäft gekommen. Er sei ein Imam. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er Nigeria helfen solle und all die Bomben aufhören sollten. Sie würden Schüler töten und Leute mit Vermögen enteignen. XXXX habe ihn gefragt, ob er gegen die Boko-Haram sei und er bejahte dies. Daraufhin sei dieser wütend geworden. Am 12.4.2014 seien sein Vater, sein Bruder und seine Schwester von Imo State nach Abuja gekommen, um ihn zu besuchen. Am 14.4.2014 hätten sie zurückfahren wollen, dabei hätten sie einen Autounfall gehabt und alle seien gestorben. Für diesen Unfall sei die Boko-Haram verantwortlich, weil diese einen Bombenanschlag gemacht hätten und dabei der Unfall entstanden sei. Seine Frau und er seien ins Spital gefahren, sie sei zwei Tage später verstorben. Er sei lange im Spital gewesen. Er habe einen Anruf erhalten, dass die Boko-Haram sein Geschäft in Brand gesetzt habe und sie ihn töten wollten.1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Staatsgebiet am 31.08.2016 einen Antrag auf Internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er die Staatsbürgerschaft von Nigeria habe, christlichen Glaubens sei und der Volksgruppe der Igbo angehöre. Seine Ehefrau sei verstorben, sein Sohn und seine Töchter wären im Imo State aufhältig. Zu seinem Fluchtgrund gefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Nigeria Geschäftsmann gewesen sei und Kosmetikprodukte verkauft habe. Er habe Probleme mit der Boko-Haram gehabt. Am 10.4.2014 sei römisch 40 in sein Geschäft gekommen. Er sei ein Imam. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er Nigeria helfen solle und all die Bomben aufhören sollten. Sie würden Schüler töten und Leute mit Vermögen enteignen. römisch 40 habe ihn gefragt, ob er gegen die Boko-Haram sei und er bejahte dies. Daraufhin sei dieser wütend geworden. Am 12.4.2014 seien sein Vater, sein Bruder und seine Schwester von Imo State nach Abuja gekommen, um ihn zu besuchen. Am 14.4.2014 hätten sie zurückfahren wollen, dabei hätten sie einen Autounfall gehabt und alle seien gestorben. Für diesen Unfall sei die Boko-Haram verantwortlich, weil diese einen Bombenanschlag gemacht hätten und dabei der Unfall entstanden sei. Seine Frau und er seien ins Spital gefahren, sie sei zwei Tage später verstorben. Er sei lange im Spital gewesen. Er habe einen Anruf erhalten, dass die Boko-Haram sein Geschäft in Brand gesetzt habe und sie ihn töten wollten.
2. Am 24.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen seiner Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass wegen einer Explosion in Nigeria sein Kopf verletzt sei. Seitdem vergesse er Sachen und aus seiner Nase sei Blut gekommen. Jetzt nehme er Medikamente und jetzt komme auch kein Blut mehr. Am 28.11.2016 habe er einen Termin in der Ambulanz Siegmund Freud. Am 29.11 habe er einen Termin bei Professor W., damit er wieder Medikamente bekomme. Vom Beschwerdeführer wurde ein ambulanter Patientenbrief des AKH vom 29.11.2016 vorgelegt. Darin sind folgende Diagnosen angeführt: 1. posttraumatische Belastungsstörung und 2. stumpfes Schädel-Hirn-Trauma mit Postkommotionellen Syndrom. Weiters wurde eine Behandlungsbestätigung der Privatuniversität Universitätsambulanz Siegmund Freund mit den Diagnosen: 1. Belastungsstörung posttraumatische und 2. Angst und depressive Störung, gemischt vom 14.11.2016 vorgelegt.
3. Mit Bescheid vom 13.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.4.2017 zu GZ. W240 2143952-1/4E wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.3. Mit Bescheid vom 13.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.4.2017 zu GZ. W240 2143952-1/4E wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
4. Im Rahmen seiner weiteren niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 27.9.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm seit einem Monat viel besser gehe, weil er Medizin für seine Gedächtnisstörung nehme. Als er im August 2016 nach Österreich gekommen sei, hätte er noch große Probleme gehabt, sich an Dinge zu erinnern. Er habe während der kurzen Befragung bei der Polizei viele Fehler gemacht. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er im Krankenhaus gute Medizin bekommen, nur wenn er erschrocken sei, habe er kurze Aussetzer und habe Blut gespuckt, weil er in Nigeria bei einem Bombenangriff dabei gewesen sei. Aber die Medizin hier habe sehr geholfen und seine Erinnerungen seien wieder zurückgekommen. Mittlerweile gehe es ihm wieder gut dank der Hilfe der Ärzte hier. Er nehme zurzeit ein Medikament für seine Gedächtnisstörungen, den Namen könne er nicht nennen. Er nehme die Medikamente seit ca. einem Monat und es gehe ihm nun viel besser. Dieses Medikament sei mittlerweile aufgebraucht und nunmehr sei es nicht mehr notwendig. Es gehe ihm nun wieder gut und benötige er diese nicht länger. Ein Freund würde ihn in Österreich unterstützen, es sei die Person, bei der er lebe. Er müsse ihm nur sehr wenig Geld für die Unterkunft bezahlen. Außerdem verkaufe er Zeitungen.
Sein Großvater und sein Vater seien Tischler gewesen und auch er habe diesen Beruf erlernt. Er habe Möbel hergestellt und mit dem Ersparten sei er im Januar 2010 nach Abuja gezogen und habe dort sein Geschäft errichtet und Kosmetikartikel wie Hautcremen, Zahnpaste und Ähnliches verkauft. Zu seinem Schwiegervater und seinen Kindern habe er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass am 10.4.2014 Herr XXXX in sein Geschäft gekommen sei, um etwas zu kaufen. Er sei ein Chef Iman. Er habe zu dem Iman gesagt, dass er während der Predigt in der Moschee sagen solle, dass Boko-Haram aufhören solle, Soldaten und andere Menschen zu töten. Aufgrund seiner Reaktion habe er dann aber gemerkt, dass dieser ein Sponsor der Boko-Haram sei. Er erinnere sich nun genauer, den letzten Kontakt zu seinem Schwiegervater habe er im April 2016, also noch nicht zwei Jahre her, gehabt. Herr XXXX habe zu ihm gesagt, dass wenn jemand etwas gegen die Autorität von Boko-Haram vorbringe, seine Jungs etwas gegen ihn machen würden. Dann sei er gegangen. Am 12.4.2012 seien sein Vater, sein Bruder und seine Schwester nach Abuja gekommen. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten mit ihm und seiner Familie in den 2 Räumen gelebt. In den verbleibenden Räumen würden nur Haussa leben. Ihm gegenüber lebe Herr XXXX, dieser sei mit der einzigen Tochter des Imam XXXX verheiratet. Am Abend habe er an ihrer Tür geklopft und sich nach den fremden Gesichtern erkundigt. Der Beschwerdeführer habe ihm seinen Vater und seine Geschwister vorgestellt. Er habe ihm gesagt, dass sie bereits am Montag sehr früh wieder nach Hause fahren würden. Am 14. April 2014 seien er und seine Frau mit den Geschwistern und seinem Vater zur Bushaltestelle Nyanya gegangen. Sie seien sehr früh gestartet und seine Familie habe den Bus betreten. Sie hätten bis zum Wegfahren des Busses gewartet, um ihnen nach zu winken. Plötzlich habe es einen lauten Knall gemacht, er und seine Frau seien ins Krankenhaus gebracht worden, sein Vater und seine Geschwister seien im Bus gestorben. Der Name des Krankenhauses sei Mantama. Nach zwei Tagen sei auch seine Frau verstorben. Im Juli 2014 habe er im Krankenhaus einen Anruf bekommen. Jemand habe ihn angerufen. Die Boko-Haram Leute hätten etwas in seinen Shop geschrieben. Am 15. Juli 2014 habe man ihm am Telefon mitgeteilt, dass die Boko-Haram in seinen Shop geschrieben habe, dass sie wo immer sie ihn sehen würden, sie in töten würden. Am 20. Juli 2014 habe er einen Telefonanruf in der Nacht bekommen, dass Boko-Haram seinen Shop gebombt habe. Am 20. August habe er zu seinem Arzt im Krankenhaus gesagt, dass er entlassen werden wolle, weil sein Leben in Abuja in Gefahr sei und er in den Imo State nach Hause möchte. Er sei daher entlassen worden. Er habe einen Bus nach XXXX genommen. Am 22. Oktober 2014 in der Früh habe ihn sein Vermieter in Abuja angerufen. Sein Vermieter habe gesagt, dass XXXX zu ihm gekommen sei und nach seiner Heimatadresse und einem Bild von ihm gefragt habe. XXXXhabe den Vermieter gedroht, wenn er sich weigern würde, dann werde ihm das gleiche passieren wie dem Beschwerdeführer. Aus Furcht habe der Vermieter daher seine Wohnung geöffnet und ihm ein Foto vom Beschwerdeführer gegeben und auch seine Adresse in XXXX. Er habe nach dem Telefonanruf sofort das Dorf verlassen und sei nach Niger gefahren. Er habe einen Anruf von seinem Schwiegervater erhalten. Sein Schwiegervater habe ihm gesagt, dass das Haus seines Vaters in XXXX von der Boko-Haram zerstört worden sei. Nachbarn hätten ihm das erzählt. Hätte er dem Vermieter nicht geglaubt, dann wäre er gestorben. Sein Schwiegervater und die Kinder seien bei der Explosion nicht verletzt worden, da diese in Aba leben würden.Sein Großvater und sein Vater seien Tischler gewesen und auch er habe diesen Beruf erlernt. Er habe Möbel hergestellt und mit dem Ersparten sei er im Januar 2010 nach Abuja gezogen und habe dort sein Geschäft errichtet und Kosmetikartikel wie Hautcremen, Zahnpaste und Ähnliches verkauft. Zu seinem Schwiegervater und seinen Kindern habe er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass am 10.4.2014 Herr römisch 40 in sein Geschäft gekommen sei, um etwas zu kaufen. Er sei ein Chef Iman. Er habe zu dem Iman gesagt, dass er während der Predigt in der Moschee sagen solle, dass Boko-Haram aufhören solle, Soldaten und andere Menschen zu töten. Aufgrund seiner Reaktion habe er dann aber gemerkt, dass dieser ein Sponsor der Boko-Haram sei. Er erinnere sich nun genauer, den letzten Kontakt zu seinem Schwiegervater habe er im April 2016, also noch nicht zwei Jahre her, gehabt. Herr römisch 40 habe zu ihm gesagt, dass wenn jemand etwas gegen die Autorität von Boko-Haram vorbringe, seine Jungs etwas gegen ihn machen würden. Dann sei er gegangen. Am 12.4.2012 seien sein Vater, sein Bruder und seine Schwester nach Abuja gekommen. Sie seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten mit ihm und seiner Familie in den 2 Räumen gelebt. In den verbleibenden Räumen würden nur Haussa leben. Ihm gegenüber lebe Herr römisch 40 , dieser sei mit der einzigen Tochter des Imam römisch 40 verheiratet. Am Abend habe er an ihrer Tür geklopft und sich nach den fremden Gesichtern erkundigt. Der Beschwerdeführer habe ihm seinen Vater und seine Geschwister vorgestellt. Er habe ihm gesagt, dass sie bereits am Montag sehr früh wieder nach Hause fahren würden. Am 14. April 2014 seien er und seine Frau mit den Geschwistern und seinem Vater zur Bushaltestelle Nyanya gegangen. Sie seien sehr früh gestartet und seine Familie habe den Bus betreten. Sie hätten bis zum Wegfahren des Busses gewartet, um ihnen nach zu winken. Plötzlich habe es einen lauten Knall gemacht, er und seine Frau seien ins Krankenhaus gebracht worden, sein Vater und seine Geschwister seien im Bus gestorben. Der Name des Krankenhauses sei Mantama. Nach zwei Tagen sei auch seine Frau verstorben. Im Juli 2014 habe er im Krankenhaus einen Anruf bekommen. Jemand habe ihn angerufen. Die Boko-Haram Leute hätten etwas in seinen Shop geschrieben. Am 15. Juli 2014 habe man ihm am Telefon mitgeteilt, dass die Boko-Haram in seinen Shop geschrieben habe, dass sie wo immer sie ihn sehen würden, sie in töten würden. Am 20. Juli 2014 habe er einen Telefonanruf in der Nacht bekommen, dass Boko-Haram seinen Shop gebombt habe. Am 20. August habe er zu seinem Arzt im Krankenhaus gesagt, dass er entlassen werden wolle, weil sein Leben in Abuja in Gefahr sei und er in den Imo State nach Hause möchte. Er sei daher entlassen worden. Er habe einen Bus nach römisch 40 genommen. Am 22. Oktober 2014 in der Früh habe ihn sein Vermieter in Abuja angerufen. Sein Vermieter habe gesagt, dass römisch 40 zu ihm gekommen sei und nach seiner Heimatadresse und einem Bild von ihm gefragt habe. XXXXhabe den Vermieter gedroht, wenn er sich weigern würde, dann werde ihm das gleiche passieren wie dem Beschwerdeführer. Aus Furcht habe der Vermieter daher seine Wohnung geöffnet und ihm ein Foto vom Beschwerdeführer gegeben und auch seine Adresse in römisch 40 . Er habe nach dem Telefonanruf sofort das Dorf verlassen und sei nach Niger gefahren. Er habe einen Anruf von seinem Schwiegervater erhalten. Sein Schwiegervater habe ihm gesagt, dass das Haus seines Vaters in römisch 40 von der Boko-Haram zerstört worden sei. Nachbarn hätten ihm das erzählt. Hätte er dem Vermieter nicht geglaubt, dann wäre er gestorben. Sein Schwiegervater und die Kinder seien bei der Explosion nicht verletzt worden, da diese in Aba leben würden.
5. Mit Bescheid vom 16.10.2017, Zl. 1128140901-161196531, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine persönliche Verfolgung durch Mitglieder der Boko-Haram habe geltend machen können und dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Nigeria wegen Kritik an der Boko-Haram verfolgt werde. In der Beweiswürdigung wurde diesbezüglich ausgeführt, dass aus den Länderberichten ersichtlich sei, dass die Kenntnis oder auch nur der Verdacht, dass jemand ein Sympathisant von Boko-Haram sein könnte, in Nigeria schon ausreiche, um diese Person den staatlichen Behörden zu melden. Es sei daher nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung oder Bedrohung durch den Chef Imam überhaupt zugelassen hätte. Spätestens nach dem Bombenangriff hätte der Beschwerdeführer im Krankenhaus von der Zugehörigkeit des Chef Imam zur Boko-Haram berichtet. Auch dass der Schwiegersohn den Vermieter in solcher Weise einschüchtern könnte, sei aus denselben Gründen nicht glaubhaft. Weiters sei aufgrund der Länderinformationen festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bei Wahrheitsunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria offen stehe.5. Mit Bescheid vom 16.10.2017, Zl. 1128140901-161196531, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine persönliche Verfolgung durch Mitglieder der Boko-Haram habe geltend machen können und dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Nigeria wegen Kritik an der Boko-Haram verfolgt werde. In der Beweiswürdigung wurde diesbezüglich ausgeführt, dass aus den Länderberichten ersichtlich sei, dass die Kenntnis oder auch nur der Verdacht, dass jemand ein Sympathisant von Boko-Haram sein könnte, in Nigeria schon ausreiche, um diese Person den staatlichen Behörden zu melden. Es sei daher nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung oder Bedrohung durch den Chef Imam überhaupt zugelassen hätte. Spätestens nach dem Bombenangriff hätte der Beschwerdeführer im Krankenhaus von der Zugehörigkeit des Chef Imam zur Boko-Haram berichtet. Auch dass der Schwiegersohn den Vermieter in solcher Weise einschüchtern könnte, sei aus denselben Gründen nicht glaubhaft. Weiters sei aufgrund der Länderinformationen festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bei Wahrheitsunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria offen stehe.
Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt sei.
6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig, vertreten durch den MigrantInnenverein Sankt Marx, Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt habe, dass er aufgrund individueller Gründe persönlich verfolgt werde und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestünde. Der Beschwerdeführer habe aus Eigenem genaue Angaben zu seiner Biografie, seiner Familie und der Herkunftsregion gemacht. Er habe, wenn auch vermutlich traumatisiert, ein nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Seine Angaben würden mit der Berichtslage übereinstimmen. Die Verhältnisse, die der Beschwerdeführer geschildert habe, würden der Wahrheit entsprechen und seien örtlich, zeitlich, personell usw. verifizierbar.
7. Mit Teilerkenntnis vom 22.11.2017 zu GZ. I404 2176983-1/4E wurde der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt V. Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.7. Mit Teilerkenntnis vom 22.11.2017 zu GZ. I404 2176983-1/4E wurde der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt römisch fünf. Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.
8. Am 10.01.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der (spätestens) am 30.08.2016 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Angst und depressiven Störung nach einem Schädel-Hirn Trauma. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer derzeit in medikamentöser Behandlung (Trittico und Stablon) und in ambulanter Therapie.
Davon abgesehen leidet er weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist daher auch erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer hat für die Dauer von 6 Jahren in Nigeria eine Schule besucht und dann wie sein Vater als Tischler gearbeitet. Später war er dann als selbständiger Geschäftsmann tätig.
In Nigeria leben zumindest noch sein Schwiegervater sowie drei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers.
Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs abgeschlossen und spricht nicht Deutsch. Er ist in keinem Verein aktiv. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziert er sich als Zeitungs-Kolporteur. Er bezieht seit August 2017 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist nicht vorbestraft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er ins Visier der Boko Haram gekommen ist, weshalb am 14. April 2014 ein Anschlag auf die Busstation in Nyanya bei Abuja erfolgte, war nicht glaubhaft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Nigeria:
Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zu Nigeria ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass durch die allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr gegeben ist und die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen die Bewegungsfreiheit im gesamten Land gewährleisten, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher für jeden grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 21.11.2016). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta (SBM 17.1.2017).
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vgl. OP 22.6.2017).Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vergleiche OP 22.6.2017).
Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region (AA 4