TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/11 VGW-101/050/11742/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.04.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs1
StVO 1960 §45 Abs2
GewO 1994 §94 Z62

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn M. W., Wien, S.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 11. Juli 2016, Zl. 359283-2016, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. November 2016 und 14. März 2017,

zu Recht erkannt:

I.     Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Antrag vom 02. Mai 2016 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 1.-9., 12., 14.-18. und 20. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer (Kurzparkzone) für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) mit einer Befristung von zwei Jahren Folge gegeben.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schreiben vom 02. Mai 2016 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der zeitlichen Beschränkung innerhalb von parkraumbewirtschafteten Kurzparkzonen betreffend alle Bezirke Wiens, in denen flächendeckend bzw. für Straßenzüge Kurzparkzonen kundgemacht sind.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er seit 2009 Inhaber eine aufrechten Gewerbeberechtigung für das gemäß § 94 Z 62 GewO 1994 reglementierte Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) sei. Relevant für den gegenständlichen Antrag sei das Gewerbe „Berufsdetektiv“. Zu den gemäß § 129 Abs. 1 GewO 1994 den Berufsdetektiven vorbehaltenen Tätigkeiten zählten unter anderem die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse, die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen, die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens, die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern.

Die angeführten Tätigkeiten würden vorwiegend durch Beobachtungen und vor Ort (Observationen) mit bzw. aus einem mehrspurigen Kraftfahrzeug heraus erledigt. Die Aufstellung das Abstellen eines solchen Kraftfahrzeuges/Observationsfahrzeuges auf öffentlichen Straßen müsse in den allermeisten Fällen mit Sicht auf das zu observierende Objekt bzw. die zu observierenden Personen erfolgen. Es liege in der Natur einer Observation, dass deren praktischer/tatsächlicher Ablauf nicht vorhersehbar sei und es könne auch nicht abgeschätzt werden, wie lange ein zur Observation eingesetztes Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt werden müsse. Ebenso sei es nicht vorhersehbar, ob das zur Observation eingesetzte Kraftfahrzeug plötzlich vom Observanten verlassen und die Observation allenfalls zu Fuß fortgesetzt werden muss.

Aufgrund der geschilderten Problematik sei deutlich erkennbar, dass es bei Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Parkens nicht möglich ist, der Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne sich der Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Es werde daher der Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO von 1.) der zeitlichen Beschränkung innerhalb der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen, den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen in Wien sowie von 2.) den Halte- und Parkverboten, ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1., 2., 4., 6., 7., 8. und 9. Bezirk (AnwohnerInnen-Parklätze), für das mehrspurige Kraftfahrzeug ..., behördliches Kennzeichen W-..., jeweils für die Dauer der aufrechten Gewerbeberechtigung für das reglementierte Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf Berufsdetektive, gestellt.

Dem Antrag beigelegt war eine Kopie des Zulassungsschein des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sowie der Legitimation gemäß §§ 129 und 130 GewO 1994 für Berufsdetektive sowie der Bescheid vom 20. Oktober 2009, in dem festgestellt wurde, dass für den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)“ vorliegen. Überdies ein Rundschreiben der Bundesministerin für Inneres vom 03. August 2015 hinsichtlich der Verpflichtung eines Berufsdetektivs zur absoluten Geheimhaltung personenbezogener Daten.

Mit Schreiben vom 01. Juni 2016 forderte die belangte Behörde den nunmehrigen Beschwerdeführer auf wie folgt:

„Ausnahme gemäß § 45 StVO 1960 von der Parkzeitbeschränkung

(Kurzparkzone)

Antrag vom: 02. Mai 2016

Kennzeichen: W-...

Sehr geehrter Herr W.!

I. Vorhalt des Beweisergebnisses gem. § 45/3 AVG

Zu Ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 wird Ihnen zur Stützung Ihres Vorbringens die Möglichkeit geboten, das von Ihnen vorgebrachte Interesse an der beantragten Ausnahmebewilligung durch Vorlage der - unter Punkt II. Hinweise - entsprechenden Nachweise zu belegen.

II. Hinweise

Eine Ausnahmegenehmigung für Berufsdetektive kann erteilt werden, wenn ein konkreter Einsatz innerhalb des bewirtschafteten Gebietes nachgewiesen werden kann. Die Parkkarte wird zeitlich befristet und auf jene Bezirke eingeschränkt, für die die Betriebserforderlichkeit glaubhaft gemacht wird.

Die Glaubhaftmachung bedingt jedenfalls die Vorlage konkreter Unterlagen (wie Verträge; Honorarnoten; Auflistung über Einsatzort und Einsatzdauer; Auflistung darüber, wie lange das Fahrzeug im jeweils beantragten Bezirk abgestellt werden muss); die reine Beschreibung der von Berufsdetektiven ausgeführten Tätigkeiten genügt nicht. Der Befristungszeitraum ergibt sich aus dem vertragsmäßigen oder zu erwartenden Observationszeitraum.

Die Behörde gestattet sich weiters den Hinweis, dass im Antrag bislang nicht nachvollziehbar dargetan wurde, weshalb mit der jeweils höchstzulässigen Abstelldauer nicht das Auslangen mit Parkscheinen gefunden werden kann bzw. weshalb im Falle des Verlassens des Fahrzeuges die Parkgebühr nicht mittels Handyparking abgegolten werden kann.

Weiters wird mitgeteilt, dass Ausnahmebewilligungen von Halte- und Parkverboten in sogenannten Anwohnerlnnen-Zonen von der Behörde nicht erteilt werden.

Nach § 45 Abs. 2b StVO 1960 kann eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 für die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf die Dauer der aufrechten Gewerbeberechtigung scheidet somit aus.

Sie haben nunmehr Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen bzw. die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Sollten Sie diese Frist ungenützt verstreichen lassen, würde aufgrund der Aktenlage entschieden werden (Abweisung gebührenpflichtig). Auf die Ihnen im Verfahren obliegende Mitwirkung bei der Vorlage der Unterlagen werden Sie hingewiesen.“

Diesbezüglich antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2016 wie folgt:

„Innerhalb offener Frist erlaube ich mir auf Ihr Schreiben vom 01.06.2016 zu replizieren:

I. Glaubhaftmachung für die Betriebserforderlichkeit

Die von Ihnen geforderte Vorlage konkreter Unterlagen zur Glaubhaftmachung für die Betriebserforderlichkeit scheitert im Falle des Gewerbes Berufsdetektive daran, als Berufsdetektive gemäß § 130 Abs. 5 GewO 1994 zur (absoluten) Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet sind. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht würde eine Verwaltungsstrafe bis zu € 2.180,-- nach sich ziehen. Und darüber hinaus einen Entzug der Gewerbeberechtigung rechtfertigen.

Vor diesem Hintergrund ist zwingend davon auszugehen, dass Berufsdetektive ihr berechtigtes Interesse nicht mit der Vorlage konkreter Beweismittel durch Bekanntgabe von Auftraggeber und Auftragsziel nachweisen können. Die Offenlegung konkreter Auftraggeber und Auftragsziele ist also gesetzlich verboten und mit massiven rechtlichen Konsequenzen bedroht. Berufsdetektive können und dürfen daher die Glaubhaftmachung für die Betriebserforderlichkeit lediglich durch die Vorlage der ihnen von der Gewerbebehörde erteilten Gewerbeberechtigung sowie der ausgestellten Gewerbelegitimation und Berufung auf erteilte Aufträge, allenfalls unter Angabe abstrakter Gründe nachweisen. Siehe dazu überdies OGH Entscheidung v. 22.1.2014, Zl. 3 Ob197/13m; sowie Erlass des BM.I vom 03.08.2015, GZ.: BMI-VA1500/0168-111/3/2015.

In Ihrem Schreiben weisen Sie darauf hin, dass in meinem Antrag bislang nicht nachvollziehbar dargetan wurde weshalb mit der jeweils höchstzulässigen Abstelldauer nicht das Auslangen mit Parkscheinen gefunden werden kann bzw. weshalb im Falle des Verlassens des Observations-/Beobachtungs-Fahrzeuges die Parkgebühr nicht mittels „Handyparking“ abgegolten werden kann. Dazu darf ich wie folgt ergänzen:

II. Notwendige Überschreitung der höchstzulässigen Abstelldauer

Ich bin mit dem Satz „Es liegt in der Natur einer Observation, dass deren praktischer/tatsächlicher Ablauf nicht vorhersehbar ist und es kann auch nicht abgeschätzt werden wie lange ein zur Observation eingesetztes Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt werden muss.“ davon ausgegangen, dass die Behörde daraus schließen kann, dass mit der höchstzulässigen Abstelldauer nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Ich führe daher zur weiteren Verdeutlichung ergänzend nachfolgendes Beispiel an:

Beispiel:

Im Zuge der Einsatzvorbereitung wird ein bestimmtes Szenario angenommen. Hier wird theoretisch angenommen, dass die Zielperson (der/die Observierte) zu einer bestimmten Uhrzeit ein Objekt verlassen oder betreten wird. Das für diese Observation eingesetzte Kraftfahrzeug wird daher mit direkter Sicht auf den Eingang des Objekts abgestellt und der Observant muss nun (unauffällig im Fahrzeug wartend) dieses Ereignis abwarten und beobachten. Üblicherweise wird mit einer Observation mindestens eine bis zwei Stunden - in Ausnahmefällen auch früher - vor Ort begonnen. Häufig wird schon alleine hier die höchstzulässige Abstelldauer überschritten.

Aus Gründen, welche ausschließlich in der Sphäre der Zielperson liegen, kommt diese nicht innerhalb der zulässigen Abstelldauer aus/zu dem Objekt, die Observation muss jedoch aufrechterhalten werden. Die Überschreitung der höchstzulässigen Abstelldauer - und nur darum geht es - ist auch hier unumgänglich.

III. Parkschein/Handyparken

In meinem Antrag versuchte ich lediglich die (betriebliche) Notwendigkeit der Überschreitung der höchstzulässigen Abstelldauer und die daraus zwangsweise resultierende Strafbarkeit zu erörtern, was ich unter II. ergänzend erläutert habe.

Warum das Auslangen mit Parkscheinen, bzw. im Falle des Verlassens des Fahrzeuges mittels Handyparken nicht gefunden werden kann, versuche ich an nachfolgendem Beispiel zu erläutern:

Wie schon im Beispiel unter Punkt I. ausgeführt wurde, sitzt bei einer Observation der Observant teilweise über viele Stunden (häufig auf der Rückbank) im Observations-/Beobachtungs-Fahrzeug und wartet auf ein Ereignis, welches meist nur wenige Augenblicke (wie z.B. das Betreten oder Verlassen eines Hauses) andauert. Um nun dieses Ereignis fotografisch festzuhalten muss der Observant im Ereignisfall seine Kamera in Position bringen, ev. die Einstellungen daran verändern und unerkannt fotografieren. Dies bedeutet eine Extremkonzentration auf dieses kurze Ereignis. Es ist - wie schon dargelegt wurde - ausschließlich der Observierte, der den weiteren Verlauf der Observation bestimmt. So muss der Observant unter Umständen das Fahrzeug augenblicklich verlassen. (Siehe dazu: „Ebenso ist es nicht vorhersehbar, ob das zur Observation eingesetzte Kraftfahrzeug allenfalls sogar vom Observanten verlassen und die Observation u.U. zu Fuß fortgesetzt werden muss.“). Jedoch muss er zuvor seine Ausrüstung (Fotoapparat/Filmkamera) in seiner Tasche versorgen und den Observierten zu Fuß folgen. Das passiert denklogisch in einer derartigen Geschwindigkeit, dass der Observant es auch häufig nicht mehr schafft, sein Fahrzeug zu versperren. Unter diesen Gegebenheiten ist es auch nicht möglich in der gebotenen Zeit eine SMS (auch nicht an Handyparken) zu senden, umso mehr ich verpflichtet bin, die „Bestätigungs-SMS“ im Fahrzeug abzuwarten.

IV Abschließende Bemerkungen

Die Observation muss jedenfalls dauerunabhängig bis zum Eintritt des erwarteten Ereignisses durchgeführt werden. Die Einhaltung der hier zur Anwendung kommenden Rechtsnormen ist nicht möglich, die Strafbarkeit ist daher jedenfalls unter den jetzigen Umständen notorisch.

Bezüglich meinem Antrag betreffend die Ausnahme der Halte- und Parkverboten,

ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1., 2., 4., 6., 7., 8., und 9. Bezirk (Anwohnerlnnern-Parkplätze) ersuche ich, diesen an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Sollten trotz meiner aufgetragenen Ausführungen weiterhin Unklarheiten bestehen, bin ich gerne bereit, in einem persönlichen Gespräch auf die beschriebenen Punkte einzugehen und ersuche in diesem Falle um eine entsprechende Mitteilung/Einladung.“

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde am 11. Juli 2016 den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen wurde. Begründend wurde dieser Bescheid unter anderem folgendermaßen:

„Der Antragsteller wurde daher mit Schreiben vom 01.06.2016 aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen Unterlagen nachzureichen, die ein wirtschaftliches Interesse anhand von konkreten Einsätzen glaubhaft machen.

Die Glaubhaftmachung bedingt jedenfalls die Vorlage konkreter Unterlagen wie Verträge; Honorarnoten; Auflistung über Einsatzort und Einsatzdauer; Auflistung darüber, wie lange das beantragte Fahrzeug im jeweils beantragten Bezirk abgestellt werden müsse. Die reine Beschreibung der von Berufsdetektiven ausgeführten Tätigkeiten genüge nicht.

Die Behörde gestattete sich weiters den Hinweis, dass im Antrag bislang nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, weshalb mit der jeweils höchstzulässigen Abstelldauer nicht das Auslangen mit Parkscheinen gefunden werden könne bzw. weshalb im Falle des Verlassens des Fahrzeuges die Parkgebühr nicht mittels Handyparking abgegolten werden könne.

Es wurde mit diesem Schreiben außerdem mitgeteilt, dass Ausnahmebewilligungen von Halte- und Parkverboten in den sog. Anwohnerlnnen-Zonen von der Behörde nicht erteilt werden.

Weiters wurde dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht, dass eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 nicht - wie vom Antragsteller beantragt - für die Dauer der aufrechten Gewerbeberechtigung, sondern für höchstens zwei Jahre erteilt werden könne.

Innerhalb der gestellten Frist machte der Antragsteller von seinem Parteiengehör Gebrauch und reichte mit 19.06.2016 eine Stellungnahme ein (bei der Behörde eingelangt am 20.06.2016).

In dieser Stellungnahme führte der Antragsteller aus, dass es ihm nicht möglich sei, konkrete Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Betriebserforderlichkeit beizubringen, da ihn die Ausübung seiner Gewerbeberechtigung zur (absoluten) Verschwiegenheit verpflichte. Der Antragsteller berief sich dabei auf § 130 Abs. 5 GewO 1994. Die Offenlegung konkreter Auftraggeber und Auftragsziele sei somit gesetzlich verboten und wäre mit massiven rechtlichen Konsequenzen bedroht.

Des Weiteren berief sich der Antragsteller u. a. auf einen Erlass des BM.I vom 03.08.2015; konkret auf die GZ BMI-VA1500/0168-111/3/2015. Unter Punkt 2 dieses Erlasses wird zwar davon ausgegangen, dass Berufsdetektive ihr berechtigtes Interesse grundsätzlich nicht dadurch nachweisen können, dass sie den Auftraggeber oder den Auftrag offenlegen.

Jedoch wird ebenso die Ansicht vertreten, dass Berufsdetektive das berechtigte Interesse dadurch nachweisen können, dass sie einen Hinweis auf einen erteilten Auftrag unter Angabe des abstrakten Grundes darlegen können; ergänzt etwa um entweder eine interne Aktenzahl, die das Auskunftsbegehren allenfalls im Nachhinein diesem Auftrag zuordenbar macht oder durch eine Vollmacht, auf der der Name des Vollmachtgebers unkenntlich gemacht worden ist.

Nachdem der Antragstellung und der schriftlichen Stellungnahme solche Nachweise nicht beigefügt wurden, lassen sich auch trotz der Erklärung der Handhabung von Parkscheinen bzw. des Handyparkens keine tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten in den beantragten Bezirken nachvollziehen.“

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbrachte wie folgt:

„Im Wesentlichen begründet die Behörde die Ablehnung des Antrages damit, dass der Nachweis zur tatsächlichen Ausübung und des Umfanges des Gewerbes in der Praxis nicht glaubhaft gemacht wurde und das bei der Prüfung der Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Die Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich

a.)    einerseits dadurch, dass die Behörde meinen Antrag auf Ausnahmebewilligung der zeitlichen Beschränkung innerhalb der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen, den Kurzparkzonen in den Straßenzügen oder Straßenbereichen in Wien, einen Nachweis zur tatsächlichen Ausübung und dem Umfang des Gewerbes in der Praxis als nicht belegt ansieht, und daher auf die vorgebrachten Argumente nicht eingegangen ist bzw. diese nicht entsprechend gewürdigt hat.

b.)    andererseits darin, dass auf meinen Antrag auf Ausnahmebewilligung von den Halte- und Parkverboten, ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1., 2., 4., 6., 7., 8., und 9. Bezirk (Anwohnerlnnen-Parkplätze), nur insofern eingegangen wurde, als die Behörde mit Schreiben vom 01. Juni 2016 mitteilte, dass Ausnahmebewilligungen von Halte- und Parkverboten in sogenannten Anwohnerlnnen-Zonen von der Behörde nicht erteilt werden. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen.

c)     Im gegenständlichen Bescheid begründet die Behörde über zwei Seiten durch Wiederholung meiner Anträge und auszugsweiser Anführung meine Argumentation den Spruch, ohne darauf näher einzugehen. So findet sich der Satz „Die Behörde gestattet sich weiters den Hinweis, dass im Antrag bislang nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, weshalb mit der jeweils höchstzulässigen Abstelldauer nicht das Auslangen gefunden werden könne bzw. weshalb im Falle des Verlassens des Fahrzeuges die Parkgebühr nicht mittels Handyparking abgegolten werden könne.“ Auch in der ablehnenden Begründung des Bescheides, obwohl auf die besondere Problematik in epischer Breite in der aufgetragenen Stellungnahme vom 19. Juni 2016 dargelegt wurde.

Wenn die Behörde dieses Szenario aufmerksam gelesen hat, stellt sich schon die Frage, warum auch in der Begründung des Bescheides schon wieder das Thema „Handyparking“ angeführt wird, obwohl die Bezahlung niemals antragsgegenständlich war. Es ging immer nur um die Problematik der höchstzulässigen Abstelldauer!

d.)    In der aufgetragenen Replik vom 19. Juni 2016 bot ich der Behörde für den Fall weiterer Unklarheiten an, auf die beschriebenen Punkte/Argumente weiter einzugehen und falls erforderlich da. persönlich vorzusprechen. Für diesen Fall ersuchte ich um eine entsprechende Mitteilung/Einladung, welche bislang nicht erging.

Die Behörde ignoriert beharrlich den beim reglementierten Gewerbe Berufsdetektive gesetzlichen Sonderfall der gemäß § 130 Abs. 5 GewO 1994 geltenden (absoluten) Verschwiegenheit sowie die OGH Entscheidung v. 22.1.2014, Zl. 3 Ob197/13m. Vielmehr verlangt sie weiterhin zur Glaubhaftmachung des wirtschaftlichen Interesses den Nachweis konkreter Einsätze bzw. die Vorlage konkreter Unterlagen wie Verträge; Honorarnoten; Auflistung über Einsatzort und Einsatzdauer. Die Thematik der geforderten Auflistung darüber, wie lange das beantragte Fahrzeug im jeweiligen Bezirk abgestellt werden müsse, wurde mehr als ausführlich, auch anhand von Beispielen, beschrieben und die Unmöglichkeit dargelegt.

Es ist der Behörde vorzuwerfen, dass sie diesen Sonderfall des Gewerbes Berufsdetektive negiert, jedenfalls nicht berücksichtigt und das Verfahren sowie die Beweisaufnahme so führt, als ob es sich hier um ein „normales“ handwerkliches Gewerbe wie z.B. einen Tischlerei- oder einen Installationsbetrieb handelt. Diesen oder anderen handwerklichen Gewerben ist es vermutlich schon möglich, diese geforderten Nachweise zu erbringen. Schließlich unterliegen andere Gewerbe nicht einer strengen, gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung. Es kann auch als hinlänglich bekannt angenommen werden, dass Berufsdetektive - anders als die angeführten Gewerbe - ihr Fahrzeug nicht wie diese zum Liefern von Gegenständen/Werkzeug o.ä. benötigen. Vielmehr ist dieses unmittelbaren zur Berufsausübung erforderlich; es ist das Hauptwerkzeug von Berufsdetektiven. Es ist auch für Laien schlicht denkunmöglich, Observationen ohne Fahrzeug durchzuführen. Schließlich wird auch nicht infrage gestellt, dass Fahrzeuge des ÖAMTC, des Rettungsdienstes oder des Taxigewerbes u.a. zur Tätigkeitsausübung notwendig sind. An dieser Stelle ist anzumerken, dass hier nicht nur ein - wie vom Gesetzgeber gefordert - wirtschaftliches Interesse besteht, sondern vielmehr die legale Berufsausübung durch die Behörde defacto unterbunden und verunmöglicht wird; jedenfalls erhelblich erschwert.

Daraus folgt, dass die von der Behörde verlangte Vorlage konkreter Unterlagen (wie Verträge; Honorarnoten; Auflistung über Einsatzort und Einsatzdauer; Auflistung darüber, wie lange das Fahrzeug im jeweils beantragten Bezirk abgestellt werden muss); einen Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht verwirklichen, und daher eine Verwaltungsstrafe bis € 2.180,- oder u.U. den Entzug der Gewerbeberechtigung begründen könnte.

Abgesehen davon wurde auch schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Abstelldauer nicht planbar ist und somit auch die geforderte Auflistung darüber, wie lange das Fahrzeug im jeweils beantragten Bezirk abgestellt werden muss, naturgemäß im Voraus nicht beantwortet werden kann. Die Beobachtung/die Observation ist ein empirischer Vorgang der es unmöglich macht im Vorhinein Örtlichkeiten und/oder Aufenthaltsdauer zu prognostizieren.

Diese Umstände wurden von der Behörde überhaupt nicht berücksichtigt. Die Behörde führt - offensichtlich in Verkennung der Sachlage - irrtümlich an:

„Jedoch wird ebenso die Ansicht vertreten, dass Berufsdetektive das berechtigte Interesse dadurch nachweisen können, dass sie einen Hinweis auf einen erteilten Auftrag unter Angabe des abstrakten Grundes darlegen können; ergänzt etwa um entweder eine intern Aktenzahl, die das Auskunftsbegehren allenfalls im Nachhinein diesen Auftrag zuordenbar macht oder durch eine Vollmacht auf der der Name des Vollmachtgebers unkenntlich gemacht worden ist“

Die Behörde übersieht hier, dass es sich beim o.a. Erlass des BM.I um ein für die

Meldebehörde spezielles Prozedere ausschließlich für die Nachvollziehbarkeit einer konkreten Abfrage im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Überprüfung handelt. Der in der Begründung des Bescheides angeführte Vorhalt geht absolut ins Leere und hat mit diesem Sachverhalt/Antrag nichts zu tun! Außerdem wird von der erkennenden Behörde die zitierte OGH Entscheidung bzw. dessen Erkenntnis negiert. Demnach kann ein Berufsdetektiv nicht verpflichtet werden seinen Auftraggeber bekanntzugeben.

f.)    Die Behörde vermeint, dass der Nachweis zur tatsächlichen Ausübung und der Umfang des Gewerbes in der Praxis nicht belegt (glaubhaft gemacht) wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Glaubhaftmachung ein herabgesetztes Beweismaß ist. Die Tatsache ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn diese wahrscheinlich erscheint. Da ich nachgewiesenermaßen seit 2009 - also die letzten sieben Jahre - mein Einkommen aus dieser gewerblichen Tätigkeit bestreite, ist die tatsächliche Ausübung wohl mehr als bloß nur zu vermuten. Aufgrund der Ausführung dieser gewerblichen Tätigkeit ergibt sich meine Steuerpflicht, auch sind deswegen nicht unwesentliche Geldbeträge (Kammerumlage) an die Wirtschaftskammer abzuführen.“

Der Beschwerdeführer blieb bei seinem Begehren wie im Antrag und stellte zusätzlich den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08. September 2016, wonach es laut telefonischer Rücksprache mit einem Vertreter der Gewerbesektion beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft allgemein auch für einen Berufsdetektiv möglich erscheine, Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung seines erheblichen wirtschaftlichen Interesses vorzulegen, ohne damit seine Geheimhaltungspflicht nach Artikel 130 Abs. 5 GewO 1994 zu verletzen. Diese wären: Bescheinigung der Kammer, ob er aktiv tätig ist, Einkommenssteuerbescheide sowie Rechnungen, die nach Abschluss der jeweiligen Aufträge gelegt werden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 17. November 2016 und 14. März 2017. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde waren als Parteien geladen.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. November 2016 gab die Vertreterin der Magistratsabteilung 65 zu Protokoll wie folgt:

„Es wird seitens der belangten Behörde nicht daran gezweifelt, dass der Bf berechtigterweise als Privatdetektiv seit 2009 tätig ist. Die Begründung des abweisenden Bescheides geht dahin und ist so zu verstehen, dass der Bf für sein Vorbringen, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit immer wieder gezwungen ist länger als die in der jeweiligen Kurzparkzone gestattete Frist mit seinem Fahrzeug zu stehen, keine Beweismittel vorgebracht hat. Die Begründung war so zu verstehen, dass Beweismittel für Geschehnisse in der Vergangenheit erforderlich wären. Nicht aber antizipativ dargetan werden sollen für wieviel Zeit und wo der Bf eine Ausnahmebewilligung bräuchte. Ich möchte darauf verweisen, dass wir auch im Rahmen anderer Gewerbe, die allenfalls mit sensiblen Daten operieren, anonymisierte Rechnungen bekommen, die eine Verweildauer bei Kunden nachweisen können. Jedenfalls bräuchte ich für eine Entscheidung Beweismittel für das mündliche Vorbringen.

Hinsichtlich des angestrebten Genehmigungsumfanges gebe ich an, dass ich eine Ausnahmegenehmigung in diesem Umfang, nämlich alle in Wien befindlichen Kurzparkzonen noch nicht zu bearbeiten hatte.

Eine Pauschalierung der Gebühr ist denkbar. Es ist auch wichtig nachzuweisen, wie oft das Fahrzeug benötigt wird.

Hinsichtlich des 2. Punktes des Antrages ist der Abspruch im Bescheid so zu verstehen, dass eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Anrainerzonen für den Bf nicht möglich ist. Weil eine Ausnahme von einer ohnehin schon erfolgten Ausnahme erfolgen müsste. An sich ist die MA 65 für eine allfällige Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Anrainerzonen schon die zuständige Behörde. Diesbezüglich wird der § 43 Abs. 2a Z 1 StVO herangezogen.“

 

Der Beschwerdeführer gab daraufhin zu Protokoll wie folgt:

„Ich habe den Bescheid auch so verstanden, dass ich antizipativ etwas vorlegen müsste. Was Daten hinsichtlich vergangener Observationen betrifft möchte ich nochmals auf die absolute Verschwiegenheitspflicht verweisen an die ich nach der Gewerbeordnung gebunden bin und möchte auch meine Zweifel anmelden wie aussagekräftig der Verschwiegenheitspflicht genügend geschwärzte Rechnungen sind. Meine Abrechnungen werden so gemacht, dass ich eine Rechnung über die für den Fall aufgewendeten Stunden lege in der Rechnung werden diese Stunden nicht nach Tätigkeit differenziert vielmehr erfolgt die Erklärung wie die in Rechnung gestellten Stunden aufgewendet wurden in einem Bericht. Es ist daher nicht üblich, dass sich aus der Rechnung ergibt, wie viele von den verrechneten Stunden ich mit Observationen verbracht habe. Es ist durchaus nicht unüblich, dass ich pauschal bezahlt werde. Ich möchte noch vorbringen, dass ich mein Auto für meine Tätigkeit soweit brauche, das mein Auto mein Arbeitsplatz ist. Ich kann keine Alternative etwa öffentlicher Verkehr oder Taxi brauchen. Ich habe auch meine Fotoausrüstung in meinem Fahrzeug.

Wenn ich gefragt werde wie ich bisher vorgegangen bin, so gebe ich an, dass ich entweder riskiert habe, dass ich keine Strafe bekomme oder die Strafen wurden dem Klienten verrechnet. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es für mich prekär ist verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu akkumulieren. Da hätte ich allenfalls ein Problem mit meiner Zuverlässigkeit.

Ich übe meine Tätigkeit seit 1997 aus. Ich werde hinsichtlich der Möglichkeit Vorlage von Rechnungen nochmals mit der Wirtschaftskammer Rücksprache halten. Nach Auftragsabschluss sind die Akten zu vernichten. Dies verlangt das Datenschutzgesetz.“

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zog der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag, somit auch die darauf zielende Beschwerde betreffend Ausnahmegenehmigung für die Anrainerzonen im Sinne des § 43 Abs. 2a Z 1 StVO zurück.


Weiters sagte er zu, Beweise für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Abstellens seines Fahrzeuges in Kurzparkzonen, wie in der Verhandlung besprochen, für den Zeitraum von drei Monaten dem Gericht vorzulegen und auch der belangten Behörde zukommen zu lassen. Die belangte Behörde sagte zu, so schnell wie möglich eine Stellungnahme in Vorbereitung für die nächste Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vorzulegen. Daraufhin wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Schreiben vom 01. Dezember 2016 legte der Beschwerdeführer, die in der Verhandlung vereinbarte Aufstellung vor, in der die „Nettoabstellzeit“ innerhalb der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen, der Kurzparkzonen in den Straßenzügen und Straßenbereichen in Wien in den letzten drei Monaten dargestellt wird, soweit er diese rekonstruieren konnte.

Die Aufstellung zeigt die Verweildauer des Beschwerdeführers mit seinem Fahrzeug in einzelnen Wiener Gemeindebezirken während der Monate September, Oktober und November 2016.

Darauf reagierte die belangte Behörde mit Schriftstück vom 6. September 2016 und führte aus wie folgt:

„Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers, respektive Aufstellungen die „Nettoabstellzeit“ innerhalb der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen sowie der Kurzparkzonen in den Straßenzügen und Straßenbereichen in Wien vom 1. Dezember 2016 betreffend, darf folgende Stellungnahme übermittelt werden:

Im Zuge der da. mündlichen Verhandlung am 17. November 2016 wurde festgelegt und vom Beschwerdeführer zugesagt, er werde Beweise für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Abstellens seines Fahrzeuges in Kurzparkzonen für einen Zeitraum von 3 Monaten übermitteln.

Diese übermittelten Aufstellungen der „Nettoabstellzeit“ innerhalb der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzonen, sowie der Kurzparkzonen in den Straßenzügen und Straßenbereichen in Wien in den letzten drei Monaten stellen keine Beweise für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des Abstellens seines Fahrzeuges in Kurzparkzonen dar.

Mit den vorgelegten Aufstellungen wird lediglich behauptet, dass er an den gekennzeichneten Tagen, in den jeweiligen Zeiträumen, sein Fahrzeug zur Vornahme von Observierungen abgestellt hatte (beispielsweise am 7. November 2016, in der Zeit von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr, sein Fahrzeug im 7. Wiener Gemeindebezirk, also in einem Bezirk mit flächendeckender Parkraumbewirtschaftung, zu Vornahme von Observierungen abgestellt hatte).

Dass der Beschwerdeführer an den gekennzeichneten Tagen in den jeweiligen Zeiträumen tatsächlich sein Fahrzeug in den jeweiligen Wiener Bezirken zur Vornahme von Observierungen abgestellt hatte, ergibt sich daraus jedoch nicht.

Überdies wird angemerkt, dass auch Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 für Bezirke, nämlich den 6., 14., 15. und 16. Bezirk beantragt wurden, in welchen das Fahrzeug des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht abgestellt wurde.

Die vorgelegten Aufstellungen sind somit - wie oben dargestellt - in keinster Weise aussagekräftig, sodass der Beschwerdeführer seiner Nachweispflicht nicht (ausreichend) nachgekommen ist.“

Es erfolgte daraufhin eine weitere Verhandlung am 14. März 2017, in der zunächst der Beschwerdeführer wie folgt zu Protokoll gab:

Ich habe die Aufstellung, die ich mit meinem Schreiben vom 01.12.2016 vorgelegt habe, aus Aktenteilen bzw. meinen Diktaten anlässlich von Observationen rekonstruiert, daher sind sie wohl auch nicht ganz vollständig.

Ich möchte nochmal darauf hinweisen, dass ich für meine Begriffe meine Bedürfnisse hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens ausreichend glaubhaft gemacht habe und auch darauf hinweisen, dass von mir eine Glaubhaftmachung aber kein Beweis verlangt wurde. Dazu kann ich nur sagen, wenn die Beweiskraft meiner Angaben angezweifelt wird, so möchte ich darauf verweisen, dass ich seit 1996 von Beruf Privatdetektiv bin und davon leben muss und an eine sehr strikte Verschwiegenheitspflicht gebunden bin. Ein allfälliger Bruch dieser Verschwiegenheitspflicht hätte für mich unabsehbare Folgen.“

Daraufhin replizierte die Vertreterin der belangten Behörde wie folgt:

„Ich verweise auf die strenge Judikatur des VwGH hinsichtlich der Voraussetzungen für das Vorhandensein eines Ausnahmetatbestandes, wobei ganz allgemein zu sagen ist, dass nach dieser Bestimmung jedoch auch positive Erledigungen möglich sind und auch schon Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden. Im gegebenen Fall sieht die belangte Behörde jedoch die notwenigen Voraussetzungen nicht als gegeben an, weil nicht ausreichend belegt.

Der § 45 Abs. 2 StVO ist übertitelt mit Ausnahme in Einzelfällen und auch die Wortfolge „wirtschaftliches Interesse des Antragstellers“ indiziert, dass nur solche Umstände in Betracht kommen, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse kann daher insbesonders nicht durch Umstände begründet werden, die alle Mitbewerber des Antragstellers respektive des Bf im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Wei9se betreffen und damit eine wirtschaftliche Benachteiligung des Bf gegenüber seinen Konkurrenten nicht bewirken. VwGH vom 4.2.1994 zur Zl. 93/02/0078. Hätte der Bundesgesetzgeber gewollt, das der Antragsteller respektive der Bf überall sein Fahrzeug abstellen dürfte, hätte er die Berufsgruppe des Bf vom Geltungsbereich „Halten und Parken verboten“ § 24 StVO ausgenommen.

Der VwGH sieht vor, dass die gravierende wirtschaftliche Einkommenssituation und –lage der Betreffenden darzulegen hätte, wozu auch die Einkommens- und Vermögenslage des Einzelnen darzulegen ist. An wirtschaftlichen Interessen kommen nur jene Umstände in Betracht die den Bf in besonderer Weise betreffen, VwGH vom 27.06.2014 zur Zl. 2013/02/0084.“

Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, kann die Behörde auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich nicht anders durchführen lässt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde in anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten und Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sieht § 45 Abs. 2 StVO 1960 als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einerseits das Vorliegen entsprechender Interessen auf Seite des Antragstellers und andererseits – kumulativ – das negative Tatbestandselement vor, dass durch die Ausnahmebewilligung weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind (vgl. VwGH 14.06.2005, 2004/02/0379 u.a.).

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 liegt nicht im Ermessen der Behörde. Der Antragsteller hat aber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nur dann, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen. Mangelt es schon an einer dieser Voraussetzungen ist also das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonders Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen, ist die Bewilligung nicht zu erteilen (vgl. VwGH vom 23. Mai 2006, 2004/02/0389 u.a.).

Im gegenständlichen Fall übt der Beschwerdeführer das Gewerbe „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive)“ im gesamten Wiener Stadtgebiet aus.

Wesentlicher Bestandteil seines Berufes sind Observationen, die in der Regel aus einem abgestellten Kraftfahrzeug aus getätigt werden, wobei es in der Natur der Observation liegt, dass das Kraftfahrzeug unter gewissen Umständen, die nicht vom Beschwerdeführer abhängen, raschest verlassen werden muss und die Abstelldauer daher sowohl für die Observation im Fahrzeug, wie auch des verlassenen Fahrzeuges nicht antizipiert werden kann.

Dies geht auch sehr gut aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellungen für die Monate September bis November 2016 hervor, in denen der Beschwerdeführer detailliert angab, für welche Zeiträume in welchen Bezirken er sein Fahrzeug abgestellt hatte. Teilweise betrug die Abstelldauer von zehn Stunden und mehr. Die Aufstellungen betreffen so gut wie alle Wiener Gemeindebezirke. Diese Aufstellung deckt sich mit dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Vorhinein nicht wisse, wann er, wie lange, sein Fahrzeug in Wien abstellen müsse, um die Observation, die einen Kernbereich seiner Tätigkeit darstellt, durchzuführen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers und die vorgelegte Aufstellung nachvollziehbar und äußerst glaubhaft. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen glaubhaft darzulegen, dass er bei seinem Beruf auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist in diesem Berufszweck nicht möglich, die Nutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen nicht zumutbar, auch nicht unter der Voraussetzung, dass allfällige Kosten für ein Taxi dem Auftraggeber überwälzt werden könnten.

Nicht planbar ist in allen Fällen auch die Dauer der Observation. Es ist nachvollziehbar, dass es sich in der Regel erst vor Ort ergibt, wie lange das Fahrzeug abgestellt werden muss. Auch der Abstellort ist nicht immer vorhersehbar. Auch was den Umstand betrifft, der von der belangten Behörde gerügt wurde, dass der Beschwerdeführer keine Rechnungen an Kunden vorgelegt hat, so ist der Begründung des Beschwerdeführers zu folgen, dass er aufgrund seines Berufes einer absoluten Verschwiegenheit gegenüber seinen Klienten obliegt und allenfalls auch die Vorlage einer Rechnung diese Verschwiegenheitspflicht brechen würde bzw. eine Rechnung, die ausreichend geschwärzt werde, nicht mehr aussagekräftig ist. Auch wurde nachvollziehbar dargetan, dass die Rechnungen nur einen Pauschalbetrag umfassen, nicht aber einzelne Leistungen, wie etwa die geleisteten Observationen, verzeichnet würden.

Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, das Risiko einer Verwaltungsübertretung einzugehen, weil er die höchstzulässige Abstelldauer im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit zu überschreiten gehalten wäre. Es kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, in die Illegalität gedrängt zu werden, indem er wissentlich die vorgeschriebene höchstzulässige Abstelldauer überschreitet, weil er diesbezüglich keinen Handlungsspielraum hat.

Auch ein Abstellen des Fahrzeuges in Bereichen, die nicht von einer Kurzparkzone umfasst sind, ist in einer Vielzahl der Wiener Gemeindebezirke nicht mehr möglich. Auch absolut glaubhaft gemacht wurde, dass die Observationen den Beschwerdeführer in sämtliche von einer flächendeckenden Kurzparkzonen betroffenen Wiener Gemeindebezirke führen wird.

Es ist aus dem vom Beschwerdeführer Vorgebrachten die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Durchführung seiner beruflichen Tätigkeit ohne den Einsatz eines Kraftfahrzeuges im Lichte des Ausgeführten nicht bzw. nur unter besonderen Erschwernissen – vor allem den Zwang zu illegalem Verhalten – möglich wäre.

Dem erkennenden Gericht erscheint es auch nicht sachlich gerechtfertigt, Branchen wie etwa Installateuren, Elektrikern oder Tischlern Dauerparkbewilligungen zu erteilen, dem Beschwerdeführer jedoch zu verweigern.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er regelmäßig längere, über die erlaubte Abstelldauer hinausgehende ununterbrochene zusammenhängende Tätigkeiten verrichtet und dafür ein Kraftfahrzeug benötigt, um einen Kernbereich seiner beruflichen Tätigkeit – nämlich der Observation – nachzugehen. Der Beschwerdeführer hat – zusammengefasst – zur Durchführung seiner beruflichen Tätigkeit somit ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer Ausnahmebewilligung.

Durch die Erteilung einer Dauerparkbewilligung an den Beschwerdeführer sind weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berufsdetektiv; Sicherheitsgewerbe; Observation; Ausnahmebewilligung; Kurzparkzone, gebührenpflichtige; wirtschaftliches Interesse; Parkplatz; Abstelldauer; Dauerparkbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.050.11742.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten