TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/14 2004/02/0379

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der T Ges.m.b.H. in R, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. März 2003, Zl. IIb2-2-1-7-45/3, betreffend Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der T Ges.m.b.H. in R, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. März 2003, Zl. IIb2-2-1-7-45/3, betreffend Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 23. Juli 2003 beantragte die Beschwerdeführerin Ausnahmegenehmigungen vom Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der B 171 Tiroler Bundesstraße, Ortsdurchfahrt Kundl, für 11 dem Kennzeichen nach näher bestimmte "Motorwagen/Sattelzugmaschinen" und jeweils dazu gehörende näher bestimmte "Anhänger/Auflieger".

Dieses Ansuchen wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2003 gemäß § 45 Abs. 2 StVO - nach zusammenfassender Wiedergabe des Inhaltes des Bescheides der Behörde erster Instanz und des Vorbringens der Beschwerdeführerin - mit folgender Begründung abgewiesen: Dieses Ansuchen wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2003 gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO - nach zusammenfassender Wiedergabe des Inhaltes des Bescheides der Behörde erster Instanz und des Vorbringens der Beschwerdeführerin - mit folgender Begründung abgewiesen:

"Ein erhebliches persönliches Interesse an der Erteilung der Ausnahmebewilligung kann nur dann vorliegen, wenn die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung den Berufungswerber außergewöhnlich hart treffen würde.

Die alternativ vorgesehene Voraussetzung eines erheblich wirtschaftlichen Interesses an der Erteilung der Ausnahmebewilligung kann nur dann angenommen werden, wenn die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung den Berufungswerber wirtschaftlich und finanziell außergewöhnlich hart treffen würde.

Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der genannten Interessen ist ein strenger Maßstab anzulegen, der auch am Gleichheitssatz zu messen ist.

Auch wenn der Berufungswerber in seinen Ergänzungen zur Berufung die wirtschaftliche Härte darzulegen versucht, muss festgestellt werden, dass bei Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung Mehrkilometer im Ausmaß von 14 km pro Fahrt entstehen und in diesem Ausmaß nicht unzumutbar sind und den Berufungswerber nicht außergewöhnlich hart treffen.

Im Zusammenhang mit den Mehrkilometern hat die Behörde auch bedacht, dass sich der Abnehmerkreis kaum im Bereich des Fahrverbotes befindet, sondern Kunden im gesamten österreichischen Raum und darüber hinaus im Ausland beliefert werden.

Entstehende Kosten infolge 'Roadpricing' oder Wartezeiten wegen ordnungsgemäß durchgeführter Kontrollen an der Kontrollstelle Kundl stellen keine Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung dar.

Der Berufungswerber gibt in seiner Berufung bekannt, dass er auf eine Ausnahmegenehmigung während der Nachtstunden verzichtet oder zumindest eine Einschränkung für möglich hält, obwohl er hauptsächlich im Lebensmittelbereich tätig ist und wie in der Berufung angeführt, vor allem in den Nachtstunden Lieferfahrten durchzuführen hat. Eine außergewöhnliche Härte oder Unzumutbarkeit ist sohin nicht feststellbar.

Außerdem wurde die Verordnung eines Fahrverbotes für LKW über 7,5 t auf der gegenständlichen Straße aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erlassen, sodass jeder zusätzliche LKW eine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung darstellt."

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 28. September 2004, B 618/04, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 28. September 2004, B 618/04, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 45 Abs. 2 StVO bestimmt: Paragraph 45, Absatz 2, StVO bestimmt:

"In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind." "In anderen als in Absatz eins, bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind."

§ 45 Abs. 2 leg. cit. sieht somit als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einerseits das Vorliegen entsprechender Interessen auf Seite des Antragstellers und andererseits - kumulativ - das negative Tatbestandselement vor, dass durch die Ausnahmebewilligung weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1994, Zl. 94/03/0127). Paragraph 45, Absatz 2, leg. cit. sieht somit als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einerseits das Vorliegen entsprechender Interessen auf Seite des Antragstellers und andererseits - kumulativ - das negative Tatbestandselement vor, dass durch die Ausnahmebewilligung weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. November 1994, Zl. 94/03/0127).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der Bestimmung des § 45 Abs. 2 StVO 1960 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung von derartigen Ausnahmebewilligungen ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2003, Zl. 2000/02/0324). Wie der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung von derartigen Ausnahmebewilligungen ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2003, Zl. 2000/02/0324).

Eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 leg. cit. ist nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0078). Denn würde die Behörde bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen "erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse" einen großzügigen Maßstab anlegen, so würde sie sich im Falle der Stattgebung eines derartigen Antrages für zukünftige Anbringen präjudizieren, wollte sie sich nicht dem Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aussetzen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0109). Eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, leg. cit. ist nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0078). Denn würde die Behörde bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen "erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse" einen großzügigen Maßstab anlegen, so würde sie sich im Falle der Stattgebung eines derartigen Antrages für zukünftige Anbringen präjudizieren, wollte sie sich nicht dem Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aussetzen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0109).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. Oktober 1973, Zl. 1647/71, betreffend die Wertung eines durch ein Fahrverbot notwendigerweise zu fahrenden Umweges Folgendes ausgeführt:

"Es kann wohl nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass ein Umweg von nahezu 2 km einem Landwirt keinesfalls zumutbar ist, besonders wenn sein landwirtschaftlicher Betrieb voll motorisiert ist. Mit dem allgemeinen Hinweis auf den Umweg von fast 2 km allein ist mithin nicht hinreichend ein erhebliches, wirtschaftliches Interesse dargetan, vielmehr wird hiefür im vorliegenden Fall entscheidend sein, wie oft die Bewirtschaftung der beiden obgenannten Parzellen, die der Ausnahmewerber über den gegenständlich kürzeren Weg erreichen will, die Benützung landwirtschaftlicher Maschinen und Wirtschaftsfuhren notwendig macht. Ist eine solche nur im geringen Ausmaß im Jahr gegeben, dann liegt es sicher auch im wirtschaftlichen Interesse, Zeit zur Verkürzung des Weges zu sparen, doch kann nicht von einem erheblichen Interesse gesprochen werden."

Im Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/03/0275, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse im Zusammenhang mit einer Transportleistung ein solches ist, das über das Interesse, welches grundsätzlich mit jeder Transportleistung verbunden ist, hinausgeht.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag im Wesentlichen vorgebracht, dass sie als Transportunternehmen in R - Bundesstraße angesiedelt, hauptsächlich im Lebensmittelverkehr für große Handelsketten in Tirol unterwegs sei und täglich mehrmals den Betriebsstandort anfahren müsse. Im Verwaltungsverfahren wurden diese Angaben konkretisiert.

Zusammengefasst brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor:

Die Beschwerdeführerin sei bereits "seit 4 Jahren" (seit 1999) am gegenständlichen Betriebsstandort angesiedelt. Das für die B 171, Bereich Kundl, verordnete Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13. November 2000, Zl. IVb-A- 44/29-99, in der Folge VO) sei nicht wegen des durch die angesiedelten Betriebe hervorgerufenen Verkehrs, sondern erst später deshalb verhängt worden, weil es durch die Errichtung einer Tankstelle zu erhöhtem Schwerverkehrsaufkommen ("Umgehungsverkehr") gekommen sei. Lastkraftfahrzeuge hätten zwischen den Autobahnanschlussstellen (in der Folge: AS) Kramsach und Wörgl/West die Autobahn verlassen und die B 171 durch das Ortsgebiet von Kundl befahren, um zur Tankstelle zu gelangen. Die Beschwerdeführerin falle nicht unter die Ausnahme des "Quell- und Zielverkehrs" der genannten Verordnung, weil das Fahrverbot "an der Westseite genau an der Kreuzung aufgestellt" sei, "wo die Einfahrt zur B" sei, somit (Richtung Osten) neben dem Betriebsstandort beginne und die Lkw's der Beschwerdeführerin somit zulässigerweise die B 171 Richtung Rattenberg (= Westen) befahren dürfen. Für alle Fahrten Richtung Wörgl (= Osten) müsse ein Umweg gefahren werden, der je Fahrt 14 km betrage und die Benützung der Autobahn im genannten Bereich samt den dadurch anfallenden Kosten für das "Road-Pricing" erzwinge.

Die Notwendigkeit der täglichen Anfahrt des Betriebsstandortes ergebe sich, weil "wegen der strengen Lebensmittelvorschriften die Kühlfahrzeuge ständig gereinigt" und "Leergut deponiert" werden müsse. Das Unternehmen beschäftige durchschnittlich 25 Mitarbeiter, die hohe Beschäftigung im Verhältnis zum Fahrzeugbestand resultiere aus der Tätigkeit im Lebensmittelverkehr (Berufung vom 31. Jänner 2004). Die Beschwerdeführerin gab im Schriftsatz vom 8. März 2004 bekannt, welche Lieferrouten wie oft zu befahren seien, und errechnete daraus die notwendigerweise jährlich zu fahrenden Umwegkilometer (Mehrverbrauch von 44.148 l Treibstoff) sowie die daraus und aus der Autobahnbenützung resultierenden Mehrkosten (für Treibstoff EUR 292.523,76, für "Road-Pricing" EUR 23.479,--) und den zusätzlichen Personalaufwand (Zeitaufwand von 2.389 Stunden).

Die bisherigen Ermittlungsergebnisse des Verwaltungsverfahrens sind allerdings nicht geeignet, die Entscheidung der belangten Behörde zu tragen:

Wohl hat die belangte Behörde darauf hingewiesen (vgl. die obige Darstellung), dass sich der Abnehmerkreis "kaum" im Bereich des Fahrverbotes befinde, sondern Kunden im "gesamten österreichischen Raum und darüber im Ausland" beliefert würden. Wohl hat die belangte Behörde darauf hingewiesen vergleiche die obige Darstellung), dass sich der Abnehmerkreis "kaum" im Bereich des Fahrverbotes befinde, sondern Kunden im "gesamten österreichischen Raum und darüber im Ausland" beliefert würden.

Diese Formulierung der belangten Behörde kann sinnvoller Weise nur dahin verstanden werden, dass sie mit den Worten "im Bereich des Fahrverbotes" nicht etwa den "Zielverkehr" (der ohnedies unter die generelle Ausnahme des verordneten Fahrverbotes fällt) meint, sondern jene Fahrten im Auge hat, die durch dieses Fahrverbot einen "Umweg" erforderlich machen.

Allerdings fehlen konkrete Feststellungen in Hinsicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen des in Rede stehenden Fahrverbotes auf das Betriebsergebnis der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Frage, ob sie im Sinne der oben dargestellten hg. Judikatur dieses Fahrverbot "außergewöhnlich hart" trifft. Diese Feststellungen wird die belangte Behörde allenfalls unter Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen zu treffen haben, wobei die Beschwerdeführerin einer entsprechenden Mitwirkungspflicht unterliegt.

Auch die von der belangten Behörde gewählte weitere Begründung ("... sodass jeder zusätzliche LKW eine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung darstellt") ist mangels entsprechender Sachverhaltsgrundlagen nicht geeignet, die Abweisung des Antrages zu tragen.

Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 14. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020379.X00

Im RIS seit

10.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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