TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/10 W211 2157570-1

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Veröffentlicht am 10.01.2018
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Entscheidungsdatum

10.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W211 2157576-1/10E

W211 2157579-1/10E

W211 2157570-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

2) XXXX , geboren am XXXX , und 3) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1) Zl. XXXX , 2) XXXX und 3) Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , 1) Zl. römisch 40 , 2) römisch 40 und 3) Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und der beschwerdeführenden

Partei 1) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie den beschwerdeführenden Partei 2) und 3) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Partei 1) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie den beschwerdeführenden Partei 2) und 3) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei 1) ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens und Ehemann der beschwerdeführenden Partei

2) sowie Vater der beschwerdeführenden Partei 3). Die beschwerdeführende Partei 1) stellte am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien 2) und 3) stellten am XXXX .2015 Anträge auf internationalen Schutz.2) sowie Vater der beschwerdeführenden Partei 3). Die beschwerdeführende Partei 1) stellte am römisch 40 .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien 2) und 3) stellten am römisch 40 .2015 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2014 gab die beschwerdeführende Partei2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2014 gab die beschwerdeführende Partei

1) soweit wesentlich an, aus Hama zu stammen. Sie habe Syrien Ende August 2014 mit einem PKW legal über die Grenze zur Türkei verlassen. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei 1) an, in Syrien als Bankangestellter tätig gewesen zu sein und deswegen vom syrischen Geheimdienst verfolgt zu werden. Sie sei immer wieder angehalten worden, und man habe von ihr verlangt, die Namen von Händlern zu nennen, welche mit hohen Geldbeträgen arbeiten bzw. solche abheben würden. Sie habe sich jedoch geweigert dieser Aufforderung Folge zu leisten und sei daraufhin mit dem Gefängnis bzw. Folter bedroht worden. Außerdem herrsche allgemein Kriegszustand.

Mit Bescheid vom XXXX .2015 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei 1) auf internationalen Schutz nach Durchführung eines positiven Konsultationsverfahrens mit Italien ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom römisch 40 .2015 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei 1) auf internationalen Schutz nach Durchführung eines positiven Konsultationsverfahrens mit Italien ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen den Bescheid vom XXXX .2015 wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.Gegen den Bescheid vom römisch 40 .2015 wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

3. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2015 gab die beschwerdeführende Partei3. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .2015 gab die beschwerdeführende Partei

2) soweit wesentlich an, sie sei gemeinsam mit ihrer Tochter, der beschwerdeführenden Partei 3), Anfang Oktober 2015 legal in den Libanon ausgereist. Syrien habe sie verlassen, da Krieg geherrscht habe und sie mit ihrer Tochter alleine gewesen sei. Die Regierung würde ständig Häuser durchsuchen, um junge Männer zu rekrutieren.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2016 gab dieses der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei 1) gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG statt und behob den Bescheid vom XXXX 2014. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Asylanträge der Ehegattin (beschwerdeführende Partei 2)) und des Kindes (beschwerdeführende Partei 3)) der beschwerdeführenden Partei 1) bereits jeweils zugelassen worden seien, weshalb, wie aus § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 ersichtlich sei, auch der Antrag der beschwerdeführenden Partei 1) nicht zurückgewiesen werden dürfe, zumal eine gemeinsame Verfahrensführung immer noch möglich sei.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .2016 gab dieses der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei 1) gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG statt und behob den Bescheid vom römisch 40 2014. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Asylanträge der Ehegattin (beschwerdeführende Partei 2)) und des Kindes (beschwerdeführende Partei 3)) der beschwerdeführenden Partei 1) bereits jeweils zugelassen worden seien, weshalb, wie aus Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 ersichtlich sei, auch der Antrag der beschwerdeführenden Partei 1) nicht zurückgewiesen werden dürfe, zumal eine gemeinsame Verfahrensführung immer noch möglich sei.

5. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2016 erklärte die beschwerdeführende Partei 1), sie habe bis 2010 bei einer Telekomfirma gearbeitet und habe dann einen Job als Bankangestellter bei der XXXX – Bank in Hama angenommen, den sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien innegehabt habe. Angehörige des Militärs oder des Geheimdienstes hätten sie während der Mittagspause aufgesucht, um zu erfahren, welche Summen die jeweiligen Bankkunden bis zu einem gewissen Betrag in bar einzahlen würden. Einmal sei sie nach der Arbeit, als sie in ihr Auto steigen habe wollen, zur Kooperation aufgefordert worden, ansonsten sie getötet werden würde. Die beschwerdeführende Partei 1) habe Angst bekommen, insbesondere deshalb, da ihr Vater und ein Onkel im Zuge von Aufständen gegen die Regierung im Jahr 1982 entführt worden seien und bis heute als verschollen gelten würden. Es gäbe auch eine schwarze Liste, auf der ihr Familienname stehe. Ihren Militärdienst habe sie nicht abgeleistet, da ihr Vater gestorben, und sie der einzige Sohn der Familie sei.5. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 .2016 erklärte die beschwerdeführende Partei 1), sie habe bis 2010 bei einer Telekomfirma gearbeitet und habe dann einen Job als Bankangestellter bei der römisch 40 – Bank in Hama angenommen, den sie bis zu ihrer Ausreise aus Syrien innegehabt habe. Angehörige des Militärs oder des Geheimdienstes hätten sie während der Mittagspause aufgesucht, um zu erfahren, welche Summen die jeweiligen Bankkunden bis zu einem gewissen Betrag in bar einzahlen würden. Einmal sei sie nach der Arbeit, als sie in ihr Auto steigen habe wollen, zur Kooperation aufgefordert worden, ansonsten sie getötet werden würde. Die beschwerdeführende Partei 1) habe Angst bekommen, insbesondere deshalb, da ihr Vater und ein Onkel im Zuge von Aufständen gegen die Regierung im Jahr 1982 entführt worden seien und bis heute als verschollen gelten würden. Es gäbe auch eine schwarze Liste, auf der ihr Familienname stehe. Ihren Militärdienst habe sie nicht abgeleistet, da ihr Vater gestorben, und sie der einzige Sohn der Familie sei.

Die beschwerdeführende Partei 2) brachte im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag vor, sie habe an einer Volks- und Mittelschule in Hama Kultur über den syrischen Präsidenten Al Assad unterrichtet. Als Lehrerin sei sie gezwungen gewesen, an Veranstaltungen des Regimes teilzunehmen. Wenn sie jedoch weiter unterrichtet hätte, hätte sie Probleme mit der freien syrischen Armee (FSA) bekommen. Wenn sie aber tatsächlich aufgehört hätte zu unterrichten, hätte sie auch Probleme mit der syrischen Regierung bekommen.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III). Die Behörde stellte die syrische Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Parteien fest. Jedoch habe eine asylrelevante Verfolgung hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können.6. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Behörde stellte die syrische Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Parteien fest. Jedoch habe eine asylrelevante Verfolgung hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können.

7. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien durchaus eine politische Verfolgung durch das syrische Regime angeführt hätten:7. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien durchaus eine politische Verfolgung durch das syrische Regime angeführt hätten:

dies im Hinblick auf die beschwerdeführende Partei 1) wegen ihrer familiären Herkunft und der spezifischen Probleme mit den Militärangehörigen, sowie der Ablehnung des Militärdienstes, und im Hinblick auf die beschwerdeführende Partei 2), weil sie als Lehrerin die Kinder in ihrer Klasse nicht im Sinne des Assad – Regimes indoktrinieren habe wollen, wegen geschlechterspezifischer Verfolgung als Frau und allgemein aufgrund der Herkunft der beschwerdeführenden Parteien aus Hama.

8. Am XXXX .2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX .2017 für die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung berichtete insbesondere die beschwerdeführende Partei 1) ausführlich über ihre Begegnungen mit Mitgliedern der Sicherheitskräfte in Hama.8. Am römisch 40 .2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom römisch 40 .2017 für die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung berichtete insbesondere die beschwerdeführende Partei 1) ausführlich über ihre Begegnungen mit Mitgliedern der Sicherheitskräfte in Hama.

9. Mit Stellungnahme vom XXXX .2017 wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, dass sowohl die Länderberichte als auch der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachte Bericht der Fact Finding Mission zu Syrien zeigen würden, dass ein geradezu typisches Charakteristikum des syrischen Regimes darin bestehe, Personen aufgrund ihrer familiären Bindungen eine oppositionelle Haltung zu unterstellen. Dies treffe insbesondere auf die beschwerdeführenden Parteien zu, da ihre Flucht aus Syrien aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten als besonders verräterisch angesehen werde. Sie liefen daher spezifisch Gefahr, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte zu werden.9. Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2017 wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, dass sowohl die Länderberichte als auch der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachte Bericht der Fact Finding Mission zu Syrien zeigen würden, dass ein geradezu typisches Charakteristikum des syrischen Regimes darin bestehe, Personen aufgrund ihrer familiären Bindungen eine oppositionelle Haltung zu unterstellen. Dies treffe insbesondere auf die beschwerdeführenden Parteien zu, da ihre Flucht aus Syrien aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten als besonders verräterisch angesehen werde. Sie liefen daher spezifisch Gefahr, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens. Sie stellten am XXXX .2014 bzw. am XXXX .2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens. Sie stellten am römisch 40 .2014 bzw. am römisch 40 .2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der Volksgruppe der Araber an und sind sunnitischen Glaubens. Sie lebten bis zu ihrer Ausreise in Hama.

Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) haben in Syrien standesamtlich geheiratet. Die beschwerdeführende Partei 3) ist das Kind der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2).

Die beschwerdeführende Partei 1) besuchte in Hama sechs Jahre eine Volkschule und drei Jahre ein Gymnasium. Danach studierte sie vier Jahre lang an der Aleppo-Universität Betriebswissenschaften. 2007 ging die beschwerdeführende Partei 1) nach Saudi-Arabien und arbeitete dort als Küchendesigner. 2008 kehrte sie nach Syrien zurück und arbeitete bei einer Telekomfirma. Ab 2010 bis zur Ausreise aus Syrien arbeitete die beschwerdeführende Partei 1) bei der XXXX – Bank in Hama. Ihre Mutter und mehrere Geschwister leben im Libanon.Die beschwerdeführende Partei 1) besuchte in Hama sechs Jahre eine Volkschule und drei Jahre ein Gymnasium. Danach studierte sie vier Jahre lang an der Aleppo-Universität Betriebswissenschaften. 2007 ging die beschwerdeführende Partei 1) nach Saudi-Arabien und arbeitete dort als Küchendesigner. 2008 kehrte sie nach Syrien zurück und arbeitete bei einer Telekomfirma. Ab 2010 bis zur Ausreise aus Syrien arbeitete die beschwerdeführende Partei 1) bei der römisch 40 – Bank in Hama. Ihre Mutter und mehrere Geschwister leben im Libanon.

Die beschwerdeführende Partei 2) besuchte in Hama sechs Jahre eine Volkschule und drei Jahre ein Gymnasium. Dann absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung für Kunst und einen einjährigen Informatikkurs. Die beschwerdeführende Partei 2) arbeitete an einer Volks- und Mittelschule in Hama als Lehrerin. Ihre Mutter, eine Schwester und drei Brüder leben noch in Hama. Weiters hat sie einen Bruder in Schweden, einen in Saudi-Arabien und eine Schwester in der Türkei.

1.1.3. Die beschwerdeführenden Parteien 2) und 3) sind gesund. Die beschwerdeführende Partei 1) war aufgrund einer schweren depressiven Episode, die medikamentös behandelt wurde, vom XXXX .2015 bis zum XXXX 2015 in stationärer Behandlung (stationärer Arztbrief und Aufenthaltsbestätigung XXXX AS 106-109). Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom XXXX .2015 ergab, dass eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorlag (AS 135-141). Die beschwerdeführende Partei 1) gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX .2017 an, dass es ihr nun wieder gut geht und sie weder Medikamente nimmt, noch eine Therapie macht (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).1.1.3. Die beschwerdeführenden Parteien 2) und 3) sind gesund. Die beschwerdeführende Partei 1) war aufgrund einer schweren depressiven Episode, die medikamentös behandelt wurde, vom römisch 40 .2015 bis zum römisch 40 2015 in stationärer Behandlung (stationärer Arztbrief und Aufenthaltsbestätigung römisch 40 AS 106-109). Die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom römisch 40 .2015 ergab, dass eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorlag (AS 135-141). Die beschwerdeführende Partei 1) gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2017 an, dass es ihr nun wieder gut geht und sie weder Medikamente nimmt, noch eine Therapie macht (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).

Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten.

1.2. Die beschwerdeführende Partei 1) wurde im Juli 2014 aufgrund ihrer Arbeit als Bankangestellter von Mitgliedern des Militärgeheimdienstes mehrmals aufgefordert, Informationen über Bankkunden an die syrische Regierung weiterzuleiten. Im Falle einer Weigerung wurde sie mit dem "Verschwindenlassen" bedroht.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der beschwerdeführenden Partei 1) eine regimefeindliche Gesinnung zumindest unterstellt wird, weil sie sich weigerte, Daten über Bankkunden an den syrischen Geheimdienst weiterzugeben.

Die beschwerdeführenden Parteien verließen daher ihr Heimatland aufgrund einer drohenden Gefährdung aufgrund einer (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung der beschwerdeführenden Partei 1).

Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet, wobei die beschwerdeführende Partei

1) dort Gefahr läuft, vom Regime verhaftet zu werden.

Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei 2) wegen ihrer Eigenschaft als Lehrerin sowohl vom syrischen Regime als auch von der FSA bedroht wurde. Eine Gefährdungslage der beschwerdeführenden Partei 2) als Frau bzw. wegen ihrer Herkunft aus Hama wird nicht festgestellt.

Genauswenig wird eine Gefährdungslage der beschwerdeführenden Partei

3) im Falle einer Rückkehr nach Syrien festgestellt.

1.3. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, 05.01.2017:

1. Politische Lage

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten (Spiegel Online 10.8.2016).

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten (Spiegel Online 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom IS, von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen- Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016).

Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes.

Vielfach errichten oder wiedererrichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten (USDOS 13.4.2016). Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Vielfach errichten oder wiedererrichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten (USDOS 13.4.2016). Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch sind die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel Online 16.8.2016).

Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir al-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes. Der IS rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 13.4.2016). Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr 2000. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten (USDOS 13.4.2016). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir al-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes. Der IS rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 13.4.2016). Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr 2000. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten (USDOS 13.4.2016). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World’s Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 6.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Syria Country Report, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who’s in, who’s out and will this one hold?,
http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 6.12.2016 - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria,
https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 6.12.2016

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    France24 (4.17.2016): Assad’s Party wins majority in Syrian election,
http://www.france24.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majorityparliamentaryvote, Zugriff 6.12.2016

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    Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria’s Presidential Elections,
http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.597052, Zugriff 6.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume,
http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 6.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Spiegel Online (10.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien: 1. Was sind die Ursachen des Konflikts in Syrien?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-allewichtigenfakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 6.12.2016

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    Spiegel Online (16.8.2016): Ankara sieht kurdischen Militärerfolg mit Sorge,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-kurden-traeumen-nach-eroberung-vonmanbidschvon-eigenem-staat-rojava-a-1107785.html, Zugriff 6.12.2016

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    Spiegel Online (18.12.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien: 3. Wo wird gekämpft?,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaertendlichverstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=3, Zugriff 5.1.2017

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    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 6.12.2016

2. Sicherheitsbehörden und regimetreue Milizen: Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste

Syrien verfügt über eine Myriade von Sicherheits- und Geheimdiensten mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über die innere Sicherheit. Diese Einheiten können Gegner des Regimes festnehmen und neutralisieren (GS 21.3.2016). Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 13.4.2016). Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat ist eine alleinstehende Organisation und untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken Stimmen innerhalb Syriens, die vom Regime abweichen (USDOS 13.4.2016; vgl. GS 21.3.2016).Syrien verfügt über eine Myriade von Sicherheits- und Geheimdiensten mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über die innere Sicherheit. Diese Einheiten können Gegner des Regimes festnehmen und neutralisieren (GS 21.3.2016). Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 13.4.2016). Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat ist eine alleinstehende Organisation und untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken Stimmen innerhalb Syriens, die vom Regime abweichen (USDOS 13.4.2016; vergleiche GS 21.3.2016).

Der Staatssicherheitsapparat wird verwendet, um den Aufstand zu unterdrücken (UK HOME 11.9.2013; vgl. GS 21.3.2016). Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren (UK HOME 11.9.2013; vgl. UNHRC 3.2.2016).Der Staatssicherheitsapparat wird verwendet, um den Aufstand zu unterdrücken (UK HOME 11.9.2013; vergleiche GS 21.3.2016). Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren (UK HOME 11.9.2013; vergleiche UNHRC 3.2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    GS - Global Security (21.3.2016): Syria Intelligence & Security Agencies,
http://www.globalsecurity.org/intell/world/syria/intro.htm, Zugriff 01.12.2016

  • -Strichaufzählung
    UNHRC - United Nations Human Rights Council (3.2.2016): Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in de Syrian Arab Republic, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-CRP1_en.pdf, Zugriff 1.12.2016

  • -Strichaufzählung
    UK HOME - UK Home Office (11.9.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 1.12.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 1.12.2016

3. Folter und unmenschliche Behandlung

Die weit verbreitete Anwendung von Folter in Syrien zeigt die Straflosigkeit, mit der die Konfliktparteien agieren. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016).

Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).

Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016).Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016).

Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016).

Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the human":
    Torture, disease and death in Syria’s prisons [MDE 24/4508/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 2.12.2016

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (18.8.2016): Schwere Folter in syrischen Gefängnissen,
http://www.amnesty.de/2016/8/18/schwere-folter-syrischen-gefaengnissen, Zugriff 22.11.2016

  • -Strichaufzählung
    FH-Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 22.11.2016

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/318418/443598_en.html, Zugriff 18.11.2016

  • -Strichaufzählung
    UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015- Human Rights Priority Country update report: January to June 2016, http://www.ecoi.net/local_link
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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