RS OGH 2017/10/25 6Ob250/16g

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Norm

UGB §201 Abs2 Z4
  1. UGB § 201 heute
  2. UGB § 201 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  3. UGB § 201 gültig von 14.01.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  4. UGB § 201 gültig von 01.07.1996 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  5. UGB § 201 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB wird zwischen Wertaufhellung und Wertbeeinflussung unterschieden. Um beurteilen zu können, ob nach dem Abschlussstichtag gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, sind Erkenntnisse über Ereignisse, die zu einer Aufhellung der Werte in der Bilanz führen (Werterhellungstheorie), von jenen Erkenntnissen über Ereignisse abzugrenzen, die sich lediglich auf die Zeit nach dem Abschlussstichtag beziehen und erst zu dieser Zeit wertbeeinflussend (Wertbeeinflussungstheorie) und daher bei der Bewertung zum Abschlussstichtag nicht zu berücksichtigen sind. Erhellend sind zusätzliche Informationen über zum Bilanzstichtag bereits bestehende und somit objektiv erkennbare Verhältnisse. Zu berücksichtigen sind daher nicht nur die bereits am Abschlussstichtag selbst vorliegenden Informationen, sondern sämtliche Erkenntnisse, die bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses über die wirklichen Verhältnisse zum Abschlussstichtag erlangt werden.Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, UGB wird zwischen Wertaufhellung und Wertbeeinflussung unterschieden. Um beurteilen zu können, ob nach dem Abschlussstichtag gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, sind Erkenntnisse über Ereignisse, die zu einer Aufhellung der Werte in der Bilanz führen (Werterhellungstheorie), von jenen Erkenntnissen über Ereignisse abzugrenzen, die sich lediglich auf die Zeit nach dem Abschlussstichtag beziehen und erst zu dieser Zeit wertbeeinflussend (Wertbeeinflussungstheorie) und daher bei der Bewertung zum Abschlussstichtag nicht zu berücksichtigen sind. Erhellend sind zusätzliche Informationen über zum Bilanzstichtag bereits bestehende und somit objektiv erkennbare Verhältnisse. Zu berücksichtigen sind daher nicht nur die bereits am Abschlussstichtag selbst vorliegenden Informationen, sondern sämtliche Erkenntnisse, die bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses über die wirklichen Verhältnisse zum Abschlussstichtag erlangt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0131828">6 Ob 250/16g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 250/16g
    Beisatz: Die Frage, ob ein bestimmter Umstand als werterhellend oder wertbegründend einzustufen ist, bildet keine Frage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, weil diese Frage der Abgrenzung ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131828

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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