RS OGH 2017/12/6 13Os121/17v

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Veröffentlicht am 06.12.2017
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Rechtssatz

Der Ausspruch der bedingten Entlassung des Rechtsbrechers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB neben der Anordnung der Fortsetzung der Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs 2 StGB widerspricht der Regelung des § 47 Abs 2 StGB.Der Ausspruch der bedingten Entlassung des Rechtsbrechers aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB neben der Anordnung der Fortsetzung der Anstaltsunterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB widerspricht der Regelung des Paragraph 47, Absatz 2, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131820

Im RIS seit

23.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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