TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/11 W165 2150929-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.01.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W165 2150927-1/8E

W165 2150929-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, 1.) Zl. 1131566307/161379652-EAST-Ost, und 2.) Zl. 1131566601/161379610-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, 1.) Zl. 1131566307/161379652-EAST-Ost, und 2.) Zl. 1131566601/161379610-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gem. § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgFA) Die Beschwerden werden gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: 1. BF) ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: 2. BF). Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehörige des Iran, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten hier am 05.10.2016 Anträge auf internationalen Schutz.

Zu den Personen der Beschwerdeführer liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.

Aus der österreichischen Visa-Datenbank geht hervor, dass den BF am 25.07.2016 von der schwedischen Vertretungsbehörde im Iran/Teheran, schwedische Schengenvisa für den Gültigkeitszeitraum 01.08.2016 bis 15.09.2016 ausgestellt wurden.

Im Verlauf ihrer polizeilichen Erstbefragung am 06.10.2016 brachten die BF vor, legal auf dem Luftweg nach Schweden gereist zu sein. In weiterer Folge seien sie über Dänemark und Deutschland nach Österreich eingereist. Ihr Reiseziel sei wegen des Aufenthaltes ihrer Kinder Österreich gewesen. Zum Aufenthalt in den Ländern der Durchreise befragt, gab der 1. BF an, dass die Situation in Schweden gut gewesen sei, er jedoch mangels Kenntnissen der schwedischen Sprache keine näheren Details angeben könne. Die 2. BF gab zu Schweden befragt zu Protokoll, dass die Situation "normal" gewesen sei, sie jedoch nicht viel angeben könne, da sie nur auf Durchreise gewesen sei. Die BF hätten in keinem anderen Land um Asyl angesucht und für Schweden Visa erhalten, die vor ein paar Tagen abgelaufen seien. Sie würden wegen ihrer Kinder nach wie vor in Österreich bleiben wollen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 11.10.2016 auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Schweden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 11.10.2016 auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Schweden.

Mit Schreiben vom 17.10.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmte die schwedische Dublin-Behörde den Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 17.10.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmte die schwedische Dublin-Behörde den Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.12.2016 gab der 1. BF nach durchgeführter Rechtsberatung an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. In Österreich seien sein Sohn und seine Tochter aufhältig. Er lebe gemeinsam mit seiner Ehegattin in einer Asylunterkunft. Nach einer existentiellen Abhängigkeit von seinen Kindern befragt, gab der 1.BF zu Protokoll, dass er von seinen Kindern zwar nicht finanziell abhängig, jedoch in einem Alter sei, wo er seelische und körperliche Unterstützung brauche. Zudem habe er ein 2014 geborenes Enkelkind in Österreich und eine Schwester in Schweden. Befragt, welche Beziehung zu diesen Verwandten bestehe, erklärte der 1. BF, dass er zu seiner Schwester in Schweden weniger Kontakt pflege als zu seinen in Österreich befindlichen Familienangehörigen. Hingewiesen auf die aufgrund der erfolgten Zustimmung Schwedens angenommene Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates, führte der 1. BF aus, dass er auf keinen Fall zurück nach Schweden wolle, da er hier eine Tochter und ein Enkelkind habe, die in einer schwierigen Lage seien und seine Unterstützung benötigen würden. Zudem habe er in Schweden keinen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, dass er zuvor erwähnt habe, selbst auf Unterstützung durch seine Kinder angewiesen zu sein, entgegnete der 1. BF, dass seine Tochter und deren Kind nach einer Scheidung unter psychischen Störungen leiden würden und er daher täglich sein Enkelkind betreuen müsse. Seine Ehegattin würde die gemeinsame Tochter betreuen. Da er selbst bereits einen Herzinfarkt gehabt habe, brauche er seine Kinder. Der 1. BF verzichtete auf die Möglichkeit, in die Länderfeststellungen zu Schweden Einsicht zu nehmen. Schweden interessiere ihn nicht, er wolle hier in Österreich bleiben. Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Privat- oder Familienleben eingreifen würden, erklärte der 1. BF, dass er in Österreich Familie habe und ohne diese sein Leben sinnlos wäre.

Die 2. BF führte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme nach durchgeführter Rechtsberatung am 12.12.2016 aus, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen und im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe. Sie habe im österreichischen Bundesgebiet zwei volljährige Kinder und wohne mit ihrem Ehegatten in einer Asylunterkunft. Zu ihren Kindern bestehe zwar keine existenzielle Abhängigkeit, sie hätten jedoch eine sehr enge Beziehung zueinander. Zudem habe sie in Österreich ein Enkelkind. Ihre Schwägerin lebe in Schweden. Zusammen mit ihrem Ehegatten betreue sie sowohl ihre Tochter als auch ihr Enkelkind. Zu ihrer in Schweden befindlichen Schwägerin habe sie weniger Kontakt, sie würden lediglich miteinander telefonieren. Die 2. BF verzichtete auf die Möglichkeit, in die Länderfeststellungen zu Schweden Einsicht zu nehmen. Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in ihr Privat- oder Familienleben eingreifen würden, erklärte die 2. BF, dass ihre Tochter und ihr Enkelkind seit eineinhalb Jahren in Österreich seien. Sie habe zuvor aufgrund der Trennung von diesen sehr gelitten.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der 2. BF folgende Unterlagen vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    Befund eines Krankenhauses vom 02.12.2016, wonach die 2. BF wegen Tragusdruckschmerz und Ohrmuschelzugschmerz ambulant behandelt und eine Kontrolle beim niedergelassenen HNO-Facharzt empfohlen wurde,

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.12.2016, wonach die Tochter der BF psychisch sehr belastet sei und ihr ebenfalls psychisch belastetes Kind nicht alleine aufziehen könne.

Den 1. BF betreffend wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.11.2016 über das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit, Angina Pectoris sowie Thorax Schmerzen. Wir haben für ihn geplant: Labor und interne Begutachtung,

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.2016, wonach der 1.BF an einer Herzrhythmusstörung, koronarer Herzkrankheit und an akuter Depression leide. Er sei in psychologischer Behandlung und habe weiters Lumbago, CVS Syndrom und bekomme eine Infusions- und Infiltrationstherapie,

  • -Strichaufzählung
    Verordnung eines Arztes für Allgemeinmedizin für einen Rollstuhl vom 12.01.2017 (ua. wegen Chondrose und Arthrose) welcher am 18.01.2017 von der Krankenkasse bewilligt wurde,

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.01.2017: Es wird bestätigt, dass der Pat. an folgenden Erkrankungen leidet:
    Dyspnoe, Schmerzen im Knie und Fuß beidseitig, Schlafstörungen, Depressionen, Panikattacken, Tremor der Hände beidseitig, akuter Lumbago sowie an koronarer Herzkrankheit. Er bekomme Infusions- und Infiltrationstherapie und werde mit diversen angeführten Arzneien behandelt.

Am 24.01.2017 wurde eine Begutachtung des 1. BF durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin vorgenommen. In der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 01.02.2017 wurden das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen Störung sowie sonstiger psychischer Krankheitssymptome ausdrücklich verneint. In Bezug auf die Anforderung eines Rollstuhles findet sich die Anmerkung, dass aus Sicht der Ärztin für einen Rollstuhl keine Indikation bestehe.

Laut medizinischer Vorgeschichte in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 01.02.2017 wurde eine weitere Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.01.2017 eingereicht, wonach sich der Gesundheitszustand des 1. BF wegen schlechter Ernährung im Heim verschlechtert habe. Er plädiere für eine "Umsetzung" in ein anderes Heim.

Das Enkelkind der BF betreffend wurde eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.02.2017 vorgelegt, wonach dieses ab 28.02.2017 unter Psychotherapie stehen werde.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Schweden gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig seiMit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Schweden für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Schweden gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei

(II.).(römisch zwei.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Schweden wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht).

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.

(VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095)

Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.

Zu Schweden werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom September 2016).

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Rückkehrer in Schweden haben Zugang zum Asylverfahren laut Dublin-III-VO. Auch haben sie Zugang zu Versorgung wie andere Asylwerber auch. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich Rückkehrer mit bereits vorhandener abschließend negativer Entscheidung bis zur Effektuierung dieser Entscheidung (Migrationsverket 19.9.2016).

Schweden erhielt in den ersten 10 Monaten des Jahres 2015 rund 4.500 Dublin-In-Requests. Tatsächlich nach Schweden überstellt wurden 160 Personen. Die Dublin-Verordnung wird seitens Schwedens sehr strikt ausgelegt und deren hierarchischer Aufbau respektiert. Das schwedische Fremdengesetz bezieht sich zwar auf die Dublin-Verordnung, allerdings nicht im Detail, als die Dublin-Verordnung selbst schwedisches Recht darstellt (AIDA 5.12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (19.9.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail

Non-Refoulement

In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden. Eine Ausnahme stellt Griechenland dar (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Sweden, http://www.ecoi.net/local_link/322576/462053_de.html, Zugriff 21.9.2016

Versorgung

Unterbringung

Mit 20.Juli 2016 ist in Schweden eine Regelung in Kraft getreten, die festlegt, dass für die Dauer von 3 Jahren alle schwedischen Bestimmungen bezüglich Aufenthaltsrecht auf die EU-Minima zurückgeschraubt werden. Das bringt Befristungen beim Aufenthaltsrecht und beim Familiennachzug mit sich (siehe Kap. 7.) (Migrationsverket 16.8.2016).

Die schwedische Migrationsbehörde bietet bei Bedarf kostenlose Unterbringungsmöglichkeiten während des Asylverfahrens an. Auch eine private Unterbringung auf eigene Faust ist möglich. Individuelle Bedürfnisse werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Familien werden immer getrennt von anderen AW und in eigenen Zimmern untergebracht. Wird ein Antrag abgelehnt, steht die Unterbringung bis zum Ende der Ausreisefrist zur Verfügung. (Migrationsverket 20.7.2016b).

Die schwedische Asylbehörde stellt Unterbringungseinrichtungen zur Verfügung. Auch ein Taggeld ist vorgesehen. Im Falle von Folgeanträgen besteht nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung (AIDA 5.12.2015). Da zuletzt die Antragszahlen in Schweden wieder sanken, baut die Behörde zuvor benötigte und geschaffene Unterbringungskapazitäten wieder ab (Migrationsverket 12.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (20.7.2016b): Accommodation, http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (12.8.2016): Avveckling av tillfälliga asylboenden,
http://www.migrationsverket.se/Andra-aktorer/Fastighetsagare-och-uthyrare/Nyhetsarkiv/Nyhetsarkiv-for-fastighetsagare/2016-08-12-Avveckling-av-tillfalliga-asylboenden.html, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (16.8.2016): The new temporary law has entered into force,
http://www.migrationsverket.se/English/About-the-Migration-Agency/News-archive/News-archive-2016/2016-08-16-The-new-temporary-law-has-entered-into-force.html, Zugriff 21.9.2016

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf eine Übersetzer. Für medizinische Leistungen ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 1.6.2016; vgl. AIDA 5.12.2015).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notfallhilfe, unaufschiebbare medizinische und zahnmedizinische Versorgung, sowie Versorgung bei Schwangerschaft etc. Alle AW erhalten auch die Möglichkeit einer Gesundenuntersuchung. Wer nicht Schwedisch spricht, hat das Recht auf eine Übersetzer. Für medizinische Leistungen ist je nach Art eine gewisse Gebühr zu bezahlen. Es gibt auch eine Rezeptgebühr. Unter gewissen Bedingungen kann ein Teil dieser Gebühren von der Migrationsbehörde rückerstattet werden (Migrationsverket 1.6.2016; vergleiche AIDA 5.12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA – Asylum Information Database (5.12.2015): National Country Report Sweden, provided by Caritas Sweden and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_update.iii_.pdf, Zugriff 21.9.2016

  • -Strichaufzählung
    Migrationsverket (1.6.2016): Health care for asylum seekers, http://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 21.9.2016

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführer in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würden. Die im ärztlichen Gutachten betreffend den 1. BF aufgelisteten Befunde würden gravierende Erkrankungen in keinster Weise indizieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des 1. BF würden sich aus einer Untersuchung am 24.01.2017 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin ergeben. Aufgrund des Ergebnisses der Visadatenbankabfrage und aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben im Asylverfahren stehe fest, dass die Beschwerdeführer in Besitz von Schengenvisa, ausgestellt von der schwedischen Botschaft in Teheran/Iran, gültig von 01.08.2016 bis 15.09.2016, gewesen seien. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren handle und sich für die Beschwerdeführer dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben habe, bleibe die Einheit der Familie gewahrt, daher stelle die im gegenständlichen Verfahren getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Die volljährigen Kinder der Beschwerdeführer seien in Österreich zum Asylverfahren zugelassen. Mit den angeführten Verwandten würden die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden bzw. sei auch nicht behauptet worden. Die Beschwerdeführer würden an einer anderen Adresse wohnen, ein existentielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführer in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würden. Die im ärztlichen Gutachten betreffend den 1. BF aufgelisteten Befunde würden gravierende Erkrankungen in keinster Weise indizieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des 1. BF würden sich aus einer Untersuchung am 24.01.2017 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin ergeben. Aufgrund des Ergebnisses der Visadatenbankabfrage und aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben im Asylverfahren stehe fest, dass die Beschwerdeführer in Besitz von Schengenvisa, ausgestellt von der schwedischen Botschaft in Teheran/Iran, gültig von 01.08.2016 bis 15.09.2016, gewesen seien. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren handle und sich für die Beschwerdeführer dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben habe, bleibe die Einheit der Familie gewahrt, daher stelle die im gegenständlichen Verfahren getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Die volljährigen Kinder der Beschwerdeführer seien in Österreich zum Asylverfahren zugelassen. Mit den angeführten Verwandten würden die Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden bzw. sei auch nicht behauptet worden. Die Beschwerdeführer würden an einer anderen Adresse wohnen, ein existentielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht.

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 03.03.2017 durch Zurücklassung an der Abgabestelle zugestellt.

Gegen die Bescheide richten sich die am 17.03.2017 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der 1. BF in seinem Heimatland einen Herzinfarkt erlitten habe und daraufhin 8 Tage im Koma gelegen sei. Wie aus den bereits in der Einvernahme vom 12.12.2016 vorgelegten Unterlagen hervorgehe, leide der 1. BF nach wie vor an verschiedenen Erkrankungen wie einer koronaren Herzerkrankung, Angina Pectoris, Thoraxschmerzen, Lumbago (Hexenschuss), CVS-Syndrom (Syndrom des zyklischen Erbrechens), Dyspnoe, Schmerzen im Knie und Fuß beiderseits (Zustand nach Knie OP rechts), Schlafstörungen, Depressionen, Panikattacken, Tremor der Hände beiderseits. Er benötige Infusionen, Infiltrationstherapie und eine Reihe von Medikamenten. Die Behörde habe zwar eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt, genauere Ermittlungen zum psychischen Gesundheitszustand seien jedoch nicht durchgeführt worden. Ohne eine genauere Abklärung, unter welcher Erkrankung der 1. BF genau leiden würde und wie sich sein derzeitiger Zustand darstelle, könne nicht abschließend festgestellt werden, ob eine Überstellung nach Schweden zu einer möglicherweise lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde und eine Abschiebung zu unterbleiben habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichende Ermittlungen zum schützenswerten Privatleben der BF in Österreich anzustellen. Der 1. BF habe in seiner Einvernahme vom 12.12.2016 vorgebracht, dass zu seinen Kindern zwar keine finanzielle Abhängigkeit bestehe, er sich jedoch in einem Alter befinde, wo er seelische und körperliche Unterstützung brauche. Darüber hinaus habe der 1. BF vorgebracht, dass sich seine Tochter und sein Enkelkind in Österreich in einer schwierigen Lage befinden würden und seine Unterstützung und die Unterstützung seiner Ehefrau benötigen würden. Aufgrund des schlechten allgemeinen Gesundheitszustandes des 1. BF sei auch ein Rollstuhl erbeten worden. Umgekehrt sei auch die Tochter der BF seit ihrer Scheidung auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen, da sie und ihr minderjähriges Kind seither an psychischen Problemen leiden würden. Insbesondere die Tochter der BF sei seit der Scheidung auf die ständige Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Die BF würden deswegen auch mittlerweile mit ihren Kindern und ihrem Enkelkind im gemeinsamen Haushalt wohnen. Der VfGH erwähne ausdrücklich das Erfordernis der Einzelfallprüfung hinsichtlich des Risikos einer Kettenabschiebung. Das BFA hätte jedenfalls eine individuelle Zusicherung der schwedischen Behörden einholen müssen, dass die BF in Schweden angemessen untergebracht würden und ihnen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt würde, sodass sie nicht auf der Straße leben bzw. nochmals bei Verwandten unterkommen müssten. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Schweden seien unvollständig und teilweise einseitig. Darüber hinaus könne von einer Ausgewogenheit der Quellen nicht gesprochen werden. Die zahlreichen Berichte über die Aufnahmesituation würden in den von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen nur am Rande erwähnt. Der VwGH fordere eine "breite Recherche", die einen ausreichenden Querschnitt von Länderberichten verschiedener Quellen berücksichtige. Die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung entspreche außerdem nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH. Beantragt wurde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 27.03.2017 wurde den Beschwerden mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes aufschiebende Wirkung erteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, ein Ehepaar aus dem Iran, reisten im September 2016 auf dem Luftweg nach Schweden in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. In weiterer Folge reisten die BF über Dänemark und Deutschland in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 05.10.2016 Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes.

Den BF wurden von der schwedischen Vertretungsbehörde in Teheran (Iran) vom 01.08.2016 bis 15.09.2016 gültige Schengen-Visa der Kategorie "B" ausgestellt.

Das BFA richtete am 11.10.2016 Aufnahmeersuchen an Schweden, welchen die schwedische Dublin-Behörde mit am 17.10.2016 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 11.10.2016 Aufnahmeersuchen an Schweden, welchen die schwedische Dublin-Behörde mit am 17.10.2016 eingelangtem Schreiben gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wieder gegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Schweden an.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedsstaat sprechen, liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Laut diversen "Bestätigungen" eines Arztes für Allgemeinmedizin leidet der 1. BF unter Herzrhythmusstörungen, koronarer Herzkrankheit, Lumbago, Thorax-Schmerzen, dem CVS Syndrom, Dyspnoe, orthopädischen Problemen sowie psychischen Problemen. Laut gutachterlicher ärztlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren liegen keine psychischen Krankheitssymptome vor. Die 2. BF wurde wegen Ohrenbeschwerden ambulant behandelt.

In Österreich sind eine volljährige Tochter und ihr 2014 geborenes Kind und ein volljähriger Sohn zum Asylverfahren zugelassen. Das Vorliegen eines zu berücksichtigenden besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnisses der BF zu den sich im Bundesgebiet befindlichen Kindern wurde nicht dargelegt. Die BF leben mit ihrer Tochter und ihrem Enkelkind nunmehr im gemeinsamen Haushalt, nachdem die BF zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht waren. Der Sohn der BF lebt mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise der BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und zu deren Reiseroute ergeben sich aus den Angaben der BF im Rahmen ihrer Einvernahmen.

Die Feststellung der Ausstellung schwedischer-Schengenvisa für den Zeitraum 01.08.2016 bis 15.09.2016 ergibt sich aus einem Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage sowie aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der schwedischen Dublin-Behörde zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.Die Feststellung der Ausstellung schwedischer-Schengenvisa für den Zeitraum 01.08.2016 bis 15.09.2016 ergibt sich aus einem Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage sowie aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der schwedischen Dublin-Behörde zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedsstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Die Feststellung des Nichtvorliegens schwerwiegender, lebensbedrohlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer beruht auf den Angaben der BF und den vorliegenden medizinischen Unterlagen.

Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Umstände und privaten Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den Angaben der BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 idgF).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG idgF bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG idgF bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) ..

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten