Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W125 2170558-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.8.2017, Zl 1165470405-170987619, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.8.2017, Zl 1165470405-170987619, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, wurde am 25.8.2017 in XXXX beim Ausliefern von Zeitungen mit überhöhter Geschwindigkeit angehalten, einer Kontrolle unterzogen und in der Folge festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, wurde am 25.8.2017 in römisch 40 beim Ausliefern von Zeitungen mit überhöhter Geschwindigkeit angehalten, einer Kontrolle unterzogen und in der Folge festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
An demselben Tag erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme im Beisein eines Rechtsberaters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst auf seinen Gesundheitszustand angesprochen vorbrachte, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen.An demselben Tag erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme im Beisein eines Rechtsberaters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst auf seinen Gesundheitszustand angesprochen vorbrachte, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, seit drei Jahren einen Aufenthaltstitel, er glaube ein Schengen-Visum, für Griechenland zu haben; dieser sei bis Dezember 2017 gültig und werde danach wieder erneuert. Der Beschwerdeführer arbeite in Griechenland in einer Firma, die XXXX herstelle.Der Beschwerdeführer führte weiters aus, seit drei Jahren einen Aufenthaltstitel, er glaube ein Schengen-Visum, für Griechenland zu haben; dieser sei bis Dezember 2017 gültig und werde danach wieder erneuert. Der Beschwerdeführer arbeite in Griechenland in einer Firma, die römisch 40 herstelle.
In Österreich befinde er sich seit 15 Tagen; er sei per Flugzeug von Griechenland aus eingereist, um Freunde zu besuchen. Derzeit habe er einen Monat Urlaub von seiner Arbeit in Griechenland.
Der Beschwerdeführer wohne derzeit bei einem Freund in Wien. Diesem gehöre auch das Auto; er habe ihn heute beim Ausliefern von Zeitungen begleitet. Der Freund des Beschwerdeführers habe derzeit Rückenschmerzen, weshalb ihm der Beschwerdeführer geholfen habe und mit seinem Lieferwagen gefahren sei.
Zu seinen Lebensverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Griechenland von dem Geld zu leben, das er bei der Arbeit verdiene. In Österreich habe der Beschwerdeführer nunmehr kein Geld mehr.
In Österreich würden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhalten und pflege er im Bundesgebiet auch keine sonstigen sozialen Kontakte. In Indien seien noch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers aufhältig. Er sei ledig und habe keine Kinder.
Im Heimatland habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen; Beruf habe er keinen erlernt.
Im Verwaltungsakt befinden sich die Kopie eines offenbar bis 2030 gültigen griechischen Führerscheins und eine Passkopie mit griechischen Eintragungen (zum Teil Visa).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.8.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005 erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs 9 FPGfestgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.8.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPGfestgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen festgehalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers zulässig sei, da durch sein Verhalten ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört sei. Weder ergebe sich aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne der Art 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr 6 oder 13 zur Konvention.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen festgehalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers zulässig sei, da durch sein Verhalten ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört sei. Weder ergebe sich aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr 6 oder 13 zur Konvention.
Betreffend Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt sei; der Beschwerdeführer gehe im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nach und besitze keine Barmittel, um sich dauerhaft und eigenständig ein Leben in Österreich finanzieren zu können. Auch sei er in Österreich nicht aufrecht gemeldet und könne er sich keine Wohnung leisten.Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt sei; der Beschwerdeführer gehe im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nach und besitze keine Barmittel, um sich dauerhaft und eigenständig ein Leben in Österreich finanzieren zu können. Auch sei er in Österreich nicht aufrecht gemeldet und könne er sich keine Wohnung leisten.
Was Spruchpunkt III. betrifft, so wurde ins Treffen geführt, dass der Verbleib des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und eine sofortige Ausreise daher erforderlich sei.Was Spruchpunkt römisch drei. betrifft, so wurde ins Treffen geführt, dass der Verbleib des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und eine sofortige Ausreise daher erforderlich sei.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 11.9.2017 wurde die Entscheidung im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt die Sicherheit oder Ordnung gefährdet habe, sondern er einfach nur motorisiert unterwegs gewesen sei. Er arbeite legal in einem Land der Europäischen Union und habe einen Aufenthaltstitel. Wenn die Behörde anderes behaupte, bleibe sie dafür jeglichen Nachweis schuldig. Die belangte Behörde habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und wäre ein fünfjähriges Einreiseverbot selbst im Falle einer tatsächlichen Störung des Fremdenwesens nicht zu rechtfertigen.
Darüber hinaus sei die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig.
4. Im Zuge der Beschwerdevorlage wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme, datiert mit 11.9.2017, übermittelt, in welcher der bisherige Verfahrensverlauf widergegeben wurde.
5. Am 14.9.2017 wurde seitens des zuständigen Einzelrichters ein Verspätungsvorhalt übermittelt, da die Beschwerde zu diesem Zeitpunkt verspätet erschien.
Am 20.9.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ein.
6. Ein Telefonat mit einer Referentin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich Flughafen Wien-Schwechat, am 9.10.2017 ergab, dass die Behörde über keinen Originalreisepass beziehungsweise griechischen Aufenthaltstitel verfüge, sondern selbst nur Kopien erhalten habe, die nicht lesbar seien.
7. Mit Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26.9.2017, G 207/2017, im vorliegenden Fall jedenfalls rechtzeitig eingebracht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idf BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idf BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl 2002/20/0315 und Zl 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl 2000/20/0020). Demnach wäre hier – auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens – nach § 66 Abs 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl 2002/20/0315 und Zl 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen vergleiche in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl 2000/20/0020). Demnach wäre hier – auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens – nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl VfSlg 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 11.)1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.)
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Zl Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheid