Entscheidungsdatum
15.01.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W236 1436050-5/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, Zl. 1000353301-171415737, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, Zl. 1000353301-171415737, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe reiste am 02.02.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid vom 05.06.2013, Zahl: 13 01.418-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid vom 05.06.2013, Zahl: 13 01.418-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
1.3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.11.2013, GZ. D13 436050-1/2013/3E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 10.12.2013 in Rechtskraft.1.3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.11.2013, GZ. D13 436050-1/2013/3E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am 10.12.2013 in Rechtskraft.
2. Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz:
2.1. Am 13.01.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. 1000353301-1402575, wurde dieser zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. 1000353301-1402575, wurde dieser zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2014, GZ. W218 1436050-2/3E, gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (Spruchteil A). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).2.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2014, GZ. W218 1436050-2/3E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (Spruchteil A). Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).
2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2014, Zl. 1000353301-1402575, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2014, Zl. 1000353301-1402575, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2.5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014, GZ. W218 1436050-3/4E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B). Dieses Erkenntnis erwuchs am 04.11.2014 in Rechtskraft.2.5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014, GZ. W218 1436050-3/4E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A). Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B). Dieses Erkenntnis erwuchs am 04.11.2014 in Rechtskraft.
3. Erstes Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:3. Erstes Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:
3.1. Am 02.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung). Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass er seit 18.12.2014 mit XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, verheiratet sei, mit dieser in gemeinsamen Haushalt lebe und seine Frau asylberechtigt sei. Am XXXX sei die gemeinsame Tochter XXXX geboren worden, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2015 im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei.3.1. Am 02.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung). Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass er seit 18.12.2014 mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, verheiratet sei, mit dieser in gemeinsamen Haushalt lebe und seine Frau asylberechtigt sei. Am römisch 40 sei die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren worden, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2015 im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
3.2. Mit Bescheid vom 31.03.2016, Zl. 1000353301/150344624, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunk I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).3.2. Mit Bescheid vom 31.03.2016, Zl. 1000353301/150344624, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunk römisch eins). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
3.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.05.2016, GZ. W236 1436050-4/5E, als unbegründet ab (Spruchpunkt A.). Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).3.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.05.2016, GZ. W236 1436050-4/5E, als unbegründet ab (Spruchpunkt A.). Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).
3.4. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.12.2016, E 2667/2016-5, ab.
4. Zweites Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:4. Zweites Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:
4.1. Am 31.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung). Im Laufe des Verfahrens teilte er mit, dass seine Frau mit dem zweiten Kind schwanger sei. Der errechnete Geburtstermin sei am 06.04.2018.4.1. Am 31.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung). Im Laufe des Verfahrens teilte er mit, dass seine Frau mit dem zweiten Kind schwanger sei. Der errechnete Geburtstermin sei am 06.04.2018.
4.2. Mit Bescheid vom 17.11.2017, Zl. 14-1000353301/170128955, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Da der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhob, erwuchs der Bescheid am 20.12.2017 in Rechtskraft.4.2. Mit Bescheid vom 17.11.2017, Zl. 14-1000353301/170128955, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Da der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhob, erwuchs der Bescheid am 20.12.2017 in Rechtskraft.
5. Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz:
5.1. Am 22.12.2017 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
5.2. Hierzu wurde er am 22.12.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er hinsichtlich der Gründe für seine neue Antragstellung neuerlich auf seine Ehe zu der asylberechtigten XXXX und die gemeinsame Tochter XXXX verwies. Er wolle mit seiner Familie gemeinsam in Österreich leben. In die Russische Föderation könne er nicht zurückkehren, da es dort für ihn zu gefährlich sei. Vor kurzer Zeit hätten Unbekannte auch seinen älteren Bruder aus dem Elternhaus entführen wollen. Vor vier Monaten sei er verständigt worden, dass Unbekannte gewaltsam ins Elternhaus in Tschetschenien eingedrungen seien. Auch wäre er dann von seiner Familie in Österreich getrennt.5.2. Hierzu wurde er am 22.12.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er hinsichtlich der Gründe für seine neue Antragstellung neuerlich auf seine Ehe zu der asylberechtigten römisch 40 und die gemeinsame Tochter römisch 40 verwies. Er wolle mit seiner Familie gemeinsam in Österreich leben. In die Russische Föderation könne er nicht zurückkehren, da es dort für ihn zu gefährlich sei. Vor kurzer Zeit hätten Unbekannte auch seinen älteren Bruder aus dem Elternhaus entführen wollen. Vor vier Monaten sei er verständigt worden, dass Unbekannte gewaltsam ins Elternhaus in Tschetschenien eingedrungen seien. Auch wäre er dann von seiner Familie in Österreich getrennt.
5.3. Am 04.01.2018 und am 10.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen für seine neue Asylantragstellung verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf sein Familienleben in Österreich und führte zudem aus, dass vor kurzem Kadyrows Leute zu ihnen in Tschetschenien nach Hause gekommen seien und seinen älteren Bruder mitnehmen hätten wollen. Sein Vater habe einen Anfall bekommen, nur deswegen sei sein Bruder nicht mitgenommen worden. Sein Vater sei ins Krankenhaus gekommen und habe einen Schlaganfall gehabt. Jetzt sei er linksseitig gelähmt. Am 08.01.2018 habe er seine Mutter angerufen und diese habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder geholt und gefoltert worden sei. Er sei zwei Tage lang nicht zu Hause gewesen. Man habe ihn mit Strom gefoltert und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Man habe seinem Bruder gesagt, er solle den Beschwerdeführer anrufen und ihm sagen, dass alles in Ordnung sei, damit er wieder nach Tschetschenien komme. Im Dorf XXXX sei unlängst ein Kommandant getötet worden. Nunmehr würden alle jungen Männer geholt. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er keinesfalls zurückkommen dürfe, da er sonst getötet werde. Er wolle in Österreich bleiben, mit seiner Familie zusammen sein und sich eine Arbeit suchen.5.3. Am 04.01.2018 und am 10.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen für seine neue Asylantragstellung verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf sein Familienleben in Österreich und führte zudem aus, dass vor kurzem Kadyrows Leute zu ihnen in Tschetschenien nach Hause gekommen seien und seinen älteren Bruder mitnehmen hätten wollen. Sein Vater habe einen Anfall bekommen, nur deswegen sei sein Bruder nicht mitgenommen worden. Sein Vater sei ins Krankenhaus gekommen und habe einen Schlaganfall gehabt. Jetzt sei er linksseitig gelähmt. Am 08.01.2018 habe er seine Mutter angerufen und diese habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder geholt und gefoltert worden sei. Er sei zwei Tage lang nicht zu Hause gewesen. Man habe ihn mit Strom gefoltert und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Man habe seinem Bruder gesagt, er solle den Beschwerdeführer anrufen und ihm sagen, dass alles in Ordnung sei, damit er wieder nach Tschetschenien komme. Im Dorf römisch 40 sei unlängst ein Kommandant getötet worden. Nunmehr würden alle jungen Männer geholt. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er keinesfalls zurückkommen dürfe, da er sonst getötet werde. Er wolle in Österreich bleiben, mit seiner Familie zusammen sein und sich eine Arbeit suchen.
5.4. Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 10.01.2018, Zl. 1000353301-171415737, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass sich im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in seinen beiden Vorverfahren auf eine Verfolgung staatlicher Behörden gestützt. Er begehre faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits in seinen vorangegangen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Hervorzuheben sei zudem, dass der Beschwerdeführer vorranging seine familiäre Situation als Grund für die erneute Asylantragstellung genannt habe. Erst auf weitere Nachfrage habe er vorgebracht, dass sein Bruder mitgenommen und nach ihm gefragt worden sei. Dieses neue Vorbringen des Beschwerdeführers entbehre vor dem Hintergrund seiner bisherigen Angaben eines glaubhaften Kerns. Dem Beschwerdeführer sei es daher auch im gegenständlichen Folgeverfahren nicht gelungen glaubhaft zu machen, in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei somit voraussichtlich zurückzuweisen. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe, die auch vom Bundesverwaltungsgericht bzw. vom Verfassungsgerichtshof bestätigt worden sei. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei daher nach wie vor gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer weise bis auf eine Deutschprüfung auf A2 Niveau keine Integrationsschritte vor. Es stehe ihm frei sich aus dem Ausland um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu kümmern. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung zu keiner Bedrohung seiner Person führen werde.5.4. Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom 10.01.2018, Zl. 1000353301-171415737, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass sich im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in seinen beiden Vorverfahren auf eine Verfolgung staatlicher Behörden gestützt. Er begehre faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits in seinen vorangegangen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Hervorzuheben sei zudem, dass der Beschwerdeführer vorranging seine familiäre Situation als Grund für die erneute Asylantragstellung genannt habe. Erst auf weitere Nachfrage habe er vorgebracht, dass sein Bruder mitgenommen und nach ihm gefragt worden sei. Dieses neue Vorbringen des Beschwerdeführers entbehre vor dem Hintergrund seiner bisherigen Angaben eines glaubhaften Kerns. Dem Beschwerdeführer sei es daher auch im gegenständlichen Folgeverfahren nicht gelungen glaubhaft zu machen, in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei somit voraussichtlich zurückzuweisen. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe, die auch vom Bundesverwaltungsgericht bzw. vom Verfassungsgerichtshof bestätigt worden sei. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei daher nach wie vor gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer weise bis auf eine Deutschprüfung auf A2 Niveau keine Integrationsschritte vor. Es stehe ihm frei sich aus dem Ausland um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu kümmern. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung zu keiner Bedrohung seiner Person führen werde.
5.5. Die Verwaltungsakten langten am 12.01.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der drei Anträge auf internationalen Schutz, der zwei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesasylamt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Bescheide, der dagegen erhobenen Beschwerden, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der drei Anträge auf internationalen Schutz, der zwei Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesasylamt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Bescheide, der dagegen erhobenen Beschwerden, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakte, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. dargestellt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. dargestellt festgestellt.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer heiratete am 18.12.2014 XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX geboren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist derzeit mit dem zweiten gemeinsamen Kind schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist am 06.04.2018. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch dessen Tochter sind in Österreich anerkannte Konventionsflüchtlinge. Darüber hinaus leben in Österreich zwei Onkel des Beschwerdeführers; zu diesen besteht kein finanzielles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis.Der Beschwerdeführer heiratete am 18.12.2014 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist derzeit mit dem zweiten gemeinsamen Kind schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist am 06.04.2018. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch dessen Tochter sind in Österreich anerkannte Konventionsflüchtlinge. Darüber hinaus leben in Österreich zwei Onkel des Beschwerdeführers; zu diesen besteht kein finanzielles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis.
Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer bei seinen Eltern in XXXX , Tschetschenien. Er hat in den Jahren 1996 bis 2007 die Grundschule und danach von 2007 bis 2011 die Koranschule zum Teil in XXXX zum Teil in XXXX besucht. Danach hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht im Jahr 2013 bei der Firma " XXXX " im Nachbarort XXXX im Büro gearbeitet. Er konnte daher für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften aufkommen. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und eine Schwester. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in telefonischem Kontakt.Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer bei seinen Eltern in römisch 40 , Tschetschenien. Er hat in den Jahren 1996 bis 2007 die Grundschule und danach von 2007 bis 2011 die Koranschule zum Teil in römisch 40 zum Teil in römisch 40 besucht. Danach hat der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht im Jahr 2013 bei der Firma " römisch 40 " im Nachbarort römisch 40 im Büro gearbeitet. Er konnte daher für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften aufkommen. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und eine Schwester. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Eltern in telefonischem Kontakt.
Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 02.02.2013 lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet. Seit rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens am 04.11.2014 befindet sich der Beschwerdeführer illegal im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat das österreichische Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2013 nicht verlassen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er geht derzeit keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er lebt von der Mindestsicherung und dem Kindergeld, die bzw. das von seiner Ehefrau bezogen wird. Der Beschwerdeführer verfügt über drei Einstellungszusagen, zwei davon als Vollzeibeschäftigung, wo er im Fall einer Arbeitserlaubnis arbeiten könnte. Der Beschwerdeführer beherrscht die Deutsche Sprache auf dem Niveau A2. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zum Folgeantrag und zur Situation im Falle der Rückkehr:
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation kann nicht festgestellt werden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation kann nicht festgestellt werden.
Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.12.2017 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Beschwerdeführers.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Beschwerdeführers.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie seines russischen Reisepasses, ausgestellt am 29.10.2015.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und der Russischen Föderation sowie seiner Integration und seinem Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem gesamten Akteninhalt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Eheschließung des Beschwerdeführers und seine Vaterschaft ergeben sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde vom 18.12.2014 und der Geburtsurkunde seiner Tochter. Die Feststellung zur neuerlichen Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und der errechnete Geburtstermin ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und einer in Vorlage gebrachten ärztlichen Bestätigung der behandelnden Gynäkologin der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2013 nicht verlassen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.01.2018 sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, wo sich seit dem Jahr 2013 durchgehend Meldungen zum Beschwerdeführer finden.
Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit. In Österreich ist er nach eigenen Angaben nie legal beschäftigt gewesen. Damit kann insgesamt nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden. Vielmehr lebt der Beschwerdeführer laut eigenen und glaubhaften Angaben von der Mindestsicherung und dem Kindergeld seiner Ehefrau. Die Feststellungen bezüglich der Einstellungszusagen ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen eines Asiarestaurants vom 06.01.2018, einer Reinigungsfirma vom 05.01.2018 und eines Transportunternehmens vom 04.01.2018. Diese Einstellungszusagen wären erst mit der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen (Arbeitsbewilligung) umsetzbar. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Deutschzertifikat vom 05.12.2016.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im zuletzt rechtskräftig entschiedenen Verfahren – zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2014 – erörtert und abgewogen. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrags wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Stellungnahme übergeben, zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm. Diese Länderberichte wurden auch im Bescheid vom 10.01.2018 festgestellt. Eine entscheidungsmaßgebliche Änderung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist aus diesen Länderberichten nicht zu erkennen.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantrag vom 22.12.2017:
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines ersten Asylverfahrens hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen geltend, dass einer seiner Freunde 2011 in die Berge gegangen sei, um Widerstandkämpfer zu werden. Von da an habe der Beschwerdeführer ständig Probleme gehabt. Es sei immer schlimmer geworden. Er sei mehrmals mitgenommen und zu seinem Freund verhört worden. Man habe gedroht ihn umzubringen. Da er nichts über seinen Freund sagen habe können, habe man ihn jeweils wieder freigelassen.
Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens bezog sich der Beschwerdeführer auf die bereits in seinem ersten Asylverfahren geschilderten Fluchtgründe und gab ergänzend an, dass er tatsächlich auch selbst die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt und letztlich auch selbst gekämpft habe, weswegen er verfolgt werde.
In seinem gegenständlich dritten Asylverfahren erwähnte der Beschwerdeführer die bisher geltend gemachten Fluchtgründe mit keinem Wort. Vielmehr machte er geltend, dass Kadyrows Leute zwei Mal zu ihnen nach Hause gekommen seien und beim zweiten Mal seinen Bruder mitgenommen, zwei Tage lang festgehalten und gefoltert hätten. Sein Bruder sei nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Im Dorf XXXX sei ein Kommandant getötet worden, weswegen jetzt alle jungen Männer geholt würden. Ihm drohe im Falle der Rückkehr der Tod.In seinem gegenständlich dritten Asylverfahren erwähnte der Beschwerdeführer die bisher geltend gemachten Fluchtgründe mit keinem Wort. Vielmehr machte er geltend, dass Kadyrows Leute zwei Mal zu ihnen nach Hause gekommen seien und beim zweiten Mal seinen Bruder mitgenommen, zwei Tage lang festgehalten und gefoltert hätten. Sein Bruder sei nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Im Dorf römisch 40 sei ein Kommandant getötet worden, weswegen jetzt alle jungen Männer geholt würden. Ihm drohe im Falle der Rückkehr der Tod.
Die Angaben des Beschwerdeführers in seinen beiden ersten Asylverfahren wurden für unglaubhaft befunden, da es dem Beschwerdeführer in diesen Verfahren nicht möglich war, detaillierte, nachvollziehbare, plausible und konkrete Angaben zu machen. Vor diesem Hintergrund kann auch dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen dritten Asylverfahren kein glaubhafter Kern beigemessen werden. Dies bereits deshalb, da es ihm auch im dritten Asylverfahren nicht möglich war, detaillierte und konkrete Angaben zu machen und eine tatsächlich ihn als Person treffende Verfolgungsgefahr darzutun. Der Beschwerdeführer stellte die ihm im Falle der Rückkehr drohende Gefährdung lediglich in wenigen Sätzen in den Raum. Er bezog sich im Wesentlichen auf eine Mitnahme seines Bruders, der ihm geraten habe, nicht nach Tschetschenien zurückzukommen. Worin die Gefährdung seiner Person konkret liegen soll, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage darzulegen. Er bezog sich diesbezüglich auf eine allgemein, die jungen Männer in Tschetschenien treffende Verfolgungsgefahr durch Mitarbeiter Kadyrows.
Den vom Beschwerdeführer im dritten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen ist jedoch auch deshalb jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen, da der Beschwerdeführer diese erst nach mehrfachen Nachfragen, ob er noch etwas vorbringen wolle, geltend machte. Seine neuerliche Antragstellung begründete der Beschwerdeführer zunächst vielmehr ausschließlich mit seinem in Österreich bestehenden Familienleben und dem Umstand, dass er nicht von seiner Ehefrau und seiner Tochter getrennt werden wolle. Dass dies der Grund seiner dritten Asylantragstellung ist, lässt auch der Umstand vermuten, dass die beiden Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK als unbegründet abgewiesen wurden und auch der Verfassungsgerichtshof keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erkannte und dem Beschwerdeführer nunmehr eine Trennung von seiner Familie droht.Den vom Beschwerdeführer im dritten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen ist jedoch auch deshalb jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen, da der Beschwerdeführer diese erst nach mehrfachen Nachfragen, ob er noch etwas vorbringen wolle, geltend machte. Seine neuerliche Antragstellung begründete der Beschwerdeführer zunächst vielmehr ausschließlich mit seinem in Österreich bestehenden Familienleben und dem Umstand, dass er nicht von seiner Ehefrau und seiner Tochter getrennt werden wolle. Dass dies der Grund seiner dritten Asylantragstellung ist, lässt auch der Umstand vermuten, dass die beiden Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK als unbegründet abgewiesen wurden und auch der Verfassungsgerichtshof keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erkannte und dem Beschwerdeführer nunmehr eine Trennung von seiner Familie droht.
Dem Bundesamt ist somit zuzustimmen, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines dritten Antrages auf internationalen Schutz vor dem Hintergrund seiner Asyl- und Fremdenrechtsverfahrensgeschichte in Österreich, seiner in seinen beiden Vorverfahren für unglaubhaft befundenen Angaben und der erneut oberflächlichen, vagen und unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz, keinen glaubhaften Kern aufweist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§ 12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen") lautet:Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen") lautet:
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 ("Entscheidungen") lautet:
§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des
Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltu