RS OGH 2017/10/25 6Ob116/17b, 6Ob195/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Norm

AEUV Lissabon Art267
ECG §16

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) allgemein einer der nachstehend angeführten Verpflichtungen eines Host-Providers, der rechtswidrige Informationen nicht unverzüglich entfernt hat, entgegen, und zwar nicht nur diese rechtswidrige Information im Sinn des Artikel 14 Absatz 1 litera a) der Richtlinie zu entfernen, sondern auch andere wortgleiche Informationen:

a.a. weltweit?

a.b. im jeweiligen Mitgliedstaat?

a.c. des jeweiligen Nutzers weltweit?

a.d. des jeweiligen Nutzers im jeweiligen Mitgliedstaat?

2. Soweit Frage 1 verneint wurde: Gilt dies jeweils auch für  sinngleiche Informationen?

3. Gilt dies auch für sinngleiche Informationen, sobald dem Betreiber dieser Umstand zur Kenntnis gelangt ist?

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
  • 6 Ob 195/19y
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 195/19y
    Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 3. 10. 2019, Rs C-18/18, wie folgt geantwortet:
    Die genannte Richtlinie, insbesondere ihr Art 15 Abs 1, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, einem Hosting-Anbieter aufzugeben,
    - die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;
    - die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen;
    - im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131802

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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