RS OGH 2018/4/20 1Ob116/17s, 1Ob192/17t, 1Ob183/17v, 1Ob28/18a, 1Ob32/18i, 7Ob52/18z

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Veröffentlicht am 15.11.2017
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Norm

ABGB §1497 III
StEG idF BBG 2011 §2 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein Anspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 idF BBG 2011 wegen ungerechtfertigter Haft steht nur einer Person zu, die in Ansehung der – den Anlass zur Anhaltung oder Festnahme bietenden – einheitlichen Tat als historisches Geschehen („in Ansehung dieser Handlung“) überhaupt freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird; nicht aber dann, wenn sie zwar wegen derselben Tat, aber wegen einer anderen als in der Anklage angenommenen strafbaren Handlung verurteilt wird.Ein Anspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005 in der Fassung BBG 2011 wegen ungerechtfertigter Haft steht nur einer Person zu, die in Ansehung der – den Anlass zur Anhaltung oder Festnahme bietenden – einheitlichen Tat als historisches Geschehen („in Ansehung dieser Handlung“) überhaupt freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird; nicht aber dann, wenn sie zwar wegen derselben Tat, aber wegen einer anderen als in der Anklage angenommenen strafbaren Handlung verurteilt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131804

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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