Entscheidungsdatum
10.01.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2161211-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Ukraine alias Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine alias Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine alias Armenien, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 16.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihrer Person liegt zu Deutschland ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragsstellung) vom 26.06.2014 vor.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2016 gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Daten und ihrem bisherigen Leben an, sie sei in XXXX der Ukraine geboren, habe dort von 2005 bis 2011 die Grundschule besucht, sei ukrainische Staatsangehörige, gehöre zur Religionsgemeinschaft der Jesiden und ihre Muttersprache sei Jesidisch, sie spreche aber auch Russisch und Deutsch. Von 2012 bis 2014 habe sie die Hauptschule in Deutschland besucht, habe die Berufsausbildung zur Friseurin gemacht und sie habe zuletzt bis 2016 auch als Friseurin gearbeitet. Sie leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden. Als Angehörige, die sich in Österreich oder einem anderen EU-Staat aufhalten würden, nannte die Beschwerdeführerin ihre Mutter, ihre Schwester und zwei Brüder. Die Familie habe im Jänner 2012 gemeinsam den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsland Ukraine gefasst und sie seien zu dem Zeitpunkt von ihrem Wohnort in der Ukraine weggefahren. Ihr Zielland sei Deutschland gewesen, da es zuhause Probleme gegeben habe. Sie hätten sich eine Woche in ihr unbekannten Ländern aufgehalten und hätten dann ca. fünf Jahre in Deutschland gelebt. Die Beschwerdeführerin sei in Deutschland gut behandelt worden, sie habe dort einen Asylantrag gestellt, doch sei dieser abgelehnt worden, weshalb sie auch nicht nach Deutschland zurück wolle. Ihr Ziel sei nunmehr Österreich, da sie schon Deutsch gelernt habe und sich hier zurechtfinden könne.Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2016 gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Daten und ihrem bisherigen Leben an, sie sei in römisch 40 der Ukraine geboren, habe dort von 2005 bis 2011 die Grundschule besucht, sei ukrainische Staatsangehörige, gehöre zur Religionsgemeinschaft der Jesiden und ihre Muttersprache sei Jesidisch, sie spreche aber auch Russisch und Deutsch. Von 2012 bis 2014 habe sie die Hauptschule in Deutschland besucht, habe die Berufsausbildung zur Friseurin gemacht und sie habe zuletzt bis 2016 auch als Friseurin gearbeitet. Sie leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden. Als Angehörige, die sich in Österreich oder einem anderen EU-Staat aufhalten würden, nannte die Beschwerdeführerin ihre Mutter, ihre Schwester und zwei Brüder. Die Familie habe im Jänner 2012 gemeinsam den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsland Ukraine gefasst und sie seien zu dem Zeitpunkt von ihrem Wohnort in der Ukraine weggefahren. Ihr Zielland sei Deutschland gewesen, da es zuhause Probleme gegeben habe. Sie hätten sich eine Woche in ihr unbekannten Ländern aufgehalten und hätten dann ca. fünf Jahre in Deutschland gelebt. Die Beschwerdeführerin sei in Deutschland gut behandelt worden, sie habe dort einen Asylantrag gestellt, doch sei dieser abgelehnt worden, weshalb sie auch nicht nach Deutschland zurück wolle. Ihr Ziel sei nunmehr Österreich, da sie schon Deutsch gelernt habe und sich hier zurechtfinden könne.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 30.12.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 30.12.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.
Mit Schreiben vom 05.01.2017 stimmte die deutsche Dublin-Behörde diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Als Alias-Daten gab die deutsche Behörde abweichend von den Angaben, die die Beschwerdeführerin in Österreich gemacht hatte, eine andere Schreibweise des Namens der Beschwerdeführerin, ein anderes Geburtsdatum sowie einen anderen Geburtsort in der Ukraine und einen anderen Geburtsort in Armenien bekannt, woraus sich für die Beschwerdeführerin als Alias-Staatsbürgerschaft auch Armenien ergibt.Mit Schreiben vom 05.01.2017 stimmte die deutsche Dublin-Behörde diesem Ersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Als Alias-Daten gab die deutsche Behörde abweichend von den Angaben, die die Beschwerdeführerin in Österreich gemacht hatte, eine andere Schreibweise des Namens der Beschwerdeführerin, ein anderes Geburtsdatum sowie einen anderen Geburtsort in der Ukraine und einen anderen Geburtsort in Armenien bekannt, woraus sich für die Beschwerdeführerin als Alias-Staatsbürgerschaft auch Armenien ergibt.
Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 02.03.2017 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Hierbei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu sehen die Einvernahme durchzuführen.
Befragt, wie es ihr gesundheitlich gehe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gerne zu einem Psychologen gehen würde. Sie wolle weder in die Ukraine noch nach Deutschland zurück. Ihre Eltern würden ihr mit dem Umbringen drohen. Ihr Vater sei in der Ukraine, sie habe allerdings keinen Kontakt zu ihm. Sie habe vor ein paar Wochen mit ihm telefoniert und er habe ihr gesagt, dass sie sich bei der ukrainischen Botschaft Papiere besorgen solle, um nach Hause zu kommen. Auch ihre Mutter habe sie schon nach Hause schicken wollen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Religion gewechselt und deshalb habe sie ihrem Vater gesagt, dass sie nicht nach Hause kommen werde. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, dass es nur zwei Möglichkeiten gebe, wenn man die Religion wechsle: Entweder werde man umgebracht oder man müsse sich umbringen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Oktober wieder in die Ukraine zurückgekehrt, und sie, ihre Mutter und ihre Brüder seien nach Österreich gekommen, da sie in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten hätten. Die Eltern hätten in der Ukraine keine Probleme gehabt, sie seien nur wegen des Geldes nach Europa gekommen. Die einzige Wahrheit in deren Angaben im Asylverfahren sei gewesen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin verstorben sei. Alles andere sei gespielt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in Deutschland gegen ihren Willen mit einem Jesiden verlobt gewesen. Ihre Eltern hätten sie zusammengeschlagen und gesagt, dass sie der Hochzeit zustimmen müsse, wenn der Mann wieder komme. Sie habe keine Wahl gehabt. Sie sei aufgrund der ganzen Situation sehr gestresst und emotional sehr belastet. Deshalb wolle sie einen Psychologen aufsuchen.
Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, bisher nicht in Behandlung zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Sie habe in Deutschland Verwandte, habe allerdings keinen Kontakt zu diesen. Sie habe dort Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Auch ein Onkel ihrer Eltern befinde sich in Deutschland. In Österreich würden sich nur ihre mitgereiste Mutter und ihre mitgereisten minderjährigen Geschwister befinden. Die Beschwerdeführerin wohne in Österreich jetzt bei einer guten Bekannten, die wie ein Familienmitglied für sie sei. Die Wohnung habe fünf Zimmer. Außer der Bekannten würden noch deren Mann und deren drei Kinder dort leben. Sie habe eine sehr gute Beziehung zu dieser Frau und kenne sie seit etwa 19 Jahren, noch aus der Zeit in der Ukraine, als die Beschwerdeführerin ganz klein gewesen sei. Die Bekannte habe sie einmal in Deutschland besucht, habe aber damals nicht gewusst, welche Probleme die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie habe.
Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass sie derzeit keiner Beschäftigung nachgehe. Sie sei auch kein Mitglied in einem Verein oder in sonstigen Organisationen. Über Vorhalt, dass aufgrund der vorliegenden Zustimmung Deutschlands geplant sei, sie dorthin außer Landes zu bringen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dort sehr viele Verwandte von ihr wohnen würden. Sie würden wissen, dass sie zum Islam konvertiert sei und das sei beschämend für sie. Außerdem habe die Beschwerdeführerin ihre Verlobung gelöst. Ihr sei zwar gesagt worden, dass die Polizei sie schützen könne, aber das Ziel ihrer Verwandten sei es, sie umzubringen. Über Nachfrage nannte die Beschwerdeführerin die Aufenthaltsorte ihrer Verwandten in Deutschland und ergänzte, dass die Verwandten überall jemanden kennen würden. Es sei eine Katastrophe für alle Jesiden, das sie konvertiert sei, und diese Schande werde ihr nicht verziehen.
Ihrer Ausweisung nach Deutschland stehe entgegen, dass sie fünf Jahre in Deutschland gelebt habe und während dieser Zeit sehr oft zusammengeschlagen worden sei. Bei den Jesiden sei es so, dass die Männer ihre Frauen schlagen würden. Eine Frau sei etwas, was man verkaufen könne. Als dieser Mann um ihre Hand angehalten habe, hätten ihre Eltern sie vier Tage lang geschlagen, sodass die Nachbarin in Deutschland sie dann abgeholt habe. Ihr Chef im Friseursalon habe das auch gewusst. Sie habe den ganzen Tag gearbeitet und habe nicht zu spät nach Hause kommen dürfen, sonst hätte ihr Vater sie gleich gefragt, ob sie sich mit einem Jungen getroffen habe. Wenn sie schon in Europa so von ihrem Vater zusammen geschlagen werde, dann wisse sie, dass er sie in der Ukraine wie ein Schaf schlachten wolle. Sie habe große Angst gehabt, zur Polizei zu gehen. Ihr Chef habe ihr zwar dazu geraten, aber sie habe Angst gehabt.
Die Beschwerdeführerin habe sich fünf Jahre in Deutschland aufgehalten. Außerhalb der Familie habe sie keine Probleme gehabt. Sie habe ja auch nirgendwo alleine hingehen dürfen, außer in die Arbeit und wieder nach Hause. Sie habe Angst, dass ihr Leben in Gefahr sei, wenn sie nach Deutschland zurückkehre. Sie habe dort einen Asylantrag gestellt und habe eine negative Entscheidung erhalten. Ihre ganze Familie habe in die Ukraine ausreisen müssen.
Abschließend gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass sie dankbar wäre, wenn ihre Familie von hier abgeschoben werden würde. Ihre Mutter habe geschworen, sie umzubringen, da sie die Beschwerdeführerin für eine Hure halte. Die Beschwerdeführerin habe gegen ihre Mutter am 19.02.2017 bei der Polizei eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet. Die Polizei habe die Anzeige aufgenommen und ihrer Mutter in der Folge verboten, sich der Beschwerdeführerin zu nähern. Seit ihre Mutter erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin die Verlobung gelöst habe, habe sie sogar schon zum Messer gegriffen. Ihre Mutter sei nicht psychisch krank, sie sei nur eine gute Schauspielerin. Sie wisse genau, was sie tun und was sie sagen müsse. Die Beschwerdeführerin wurde sodann angewiesen, die Anzeigebestätigung bis spätestens 06.03.2017 vorzulegen.
Die Rechtsberaterin führte in der Folge aus, dass es der Beschwerdeführerin psychisch sehr schlecht gehe, was man auch daran erkenne, dass sie während der Rechtsberatung und während der Einvernahme geweint habe. Daher werde die Einholung eines PSY-III-Gutachtens beantragt. Weiters werde die Zeugeneinvernahme der Mitbewohnerin und Freundin der Beschwerdeführerin beantragt, zum Beweis für die enge, familienähnliche Beziehung zwischen den Frauen. Die Beschwerdeführerin habe nur noch diese Frau, die sie als Tochter ansehe, da die gesamte Familie gegen sie sei. In Deutschland drohe der Beschwerdeführerin Verfolgung durch ihre Verwandten. Aus all diesen Gründen werde daher der Selbsteintritt Österreichs beantragt. Für den Fall einer dennoch geplanten Überstellung müsse jedenfalls sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland nicht von ihren Verwandten gefunden werde.
Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:
Die Beschwerdeführerin wurde sodann am 21.04.2017 sowie am 11.05.2017 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Der abschließenden gutachterlichen Stellungnahme (PSY-III-Gutachten) zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist als Begründung zur psychologischen Schlussfolgerung Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin sei wegen der Diskrepanz zwischen dem eigenem Eindruck der Gutachterin und einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit der Diagnose "PTSD F 43.1, sowie mittelschwere depressive Episode" ein zweites Mal zur Befundaufnahme eingeladen worden. Bei beiden Terminen zur Befundaufnahme hätten sich keine typischen Symptome der (auswärts diagnostizierten) PTSD gefunden, insbesondere seien keine Kriterien C und D (Vermeidung und Hyperarousal) feststellbar gewesen. Das Kriterium B (Intrusionen) sei sehr fraglich, nicht emotional begleitet, keine Änderung in Prosodie und/oder Affekt. Laut Foerster/2009 (Forensisch-psychiatrische Tagung Salzburg) müsse das Phänomen der Intrusion diagnostisch eng gefasst werden. Gedanken an das Ereignis, Erinnerungen, dem Ereignis nachzuhängen oder darüber nachzugrübeln, seien keine Intrusionen (Foerster). Daher könne bestenfalls ein subjektives Leiden als Reaktion durch Belastungen (Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, F 43.2) diagnostiziert werden. Sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht sicher auszuschließen. Eine akute Suizidalität sei bei beiden Terminen zur Befundaufnahme nicht vorgelegen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.05.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Deutschland traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Im Jahr 2016 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 695.733 Asylanträge entschieden. Das ist ein Anstieg von ca. 146% gegenüber 2015 (282.726 Entscheidungen). 2016 wurden 745.545 Asylanträge entgegengenommen, 268.869 mehr als im Vorjahr. Insgesamt 256.136 Personen erhielten 2016 internationalen Schutz (36,8% der Antragsteller), 153.700 Personen (22,1%) erhielten subsidiären Schutz und 24.084 Personen (3,5%) Abschiebeschutz (BAMF 11.1.2017).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.11.2015).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Gemäß Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher werden unbegleitete Kinder und Jugendliche auf Grundlage einer bundes- und landesweiten Aufnahmepflicht gleichmäßig in Deutschland verteilt. Das Mindestalter zur Begründung der Handlungsfähigkeit im Asylverfahren wurde von 16 auf 18 Jahre hinaufgesetzt (BR 26.10.2015).
Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Begleitung als Unbegleitete Minderjährige. Unbegleitete Minderjährige, die nach dem 1. November 2015 in Deutschland eingereist sind, werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen dieser vorläufigen Inobhutnahme werden sie bei einer geeigneten Person (Verwandte oder Pflegefamilien) oder in einer geeigneten Einrichtung (sogenannte Clearinghäuser, die auf die Betreuung von Unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind, oder Jugendhilfeeinrichtungen) untergebracht. Im Zuge der vorläufigen Inobhutnahme findet auch das sogenannte Erstscreening des Gesundheitszustands statt und stellt auch das Alter der Minderjährigen fest. Die dafür verwendeten Methoden reichen von einer reinen Altersschätzung über körperliche Untersuchungen bis hin zu radiologischen Untersuchungen, der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins. Darüber hinaus schätzt das zuständige Jugendamt ein, ob die Durchführung des späteren Verteilungsverfahrens in physischer oder psychischer Hinsicht das Kindeswohl gefährden könnte. In diesem Zusammenhang wird auch die Möglichkeit einer Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Verwandten geprüft. Bestehen enge soziale Bindungen zu anderen Unbegleiteten Minderjährigen, prüft das Jugendamt, ob eine gemeinsame Unterbringung sinnvoll ist. Um eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung der Unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, gibt es ein bundesweites Verteilungsverfahren, das innerhalb von 14 Tagen durchgeführt wird. Nach dieser Verteilung ist neue Jugendamt für die weitere Inobhutnahme zuständig. Die Unterbringung erfolgt wieder bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung (siehe oben). Im Anschluss daran werden die Beantragung einer Vormundschaft, weitere medizinische Untersuchungen, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie eine Klärung des Aufenthaltsstatus veranlasst. Für Unbegleitete Minderjährige muss vom Familiengericht ein Vormund oder Pfleger bestellt werden. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Dabei orientiert sich die Volljährigkeit an dem Recht im Herkunftsland des Minderjährigen und nicht am deutschen Recht. Tritt also nach diesem Recht die Volljährigkeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahrs ein, endet die Vormundschaft auch erst zu diesem Zeitpunkt. Im anschließenden Clearingverfahren werden weitere Schritte im Bereich des Jugendhilferechts oder des Aufenthaltsrechts eingeleitet. Es umfasst unter anderem die Klärung des Aufenthaltsstatus. Auf dessen Basis wird entschieden, ob ein Asylantrag gestellt wird. Ist ein Asylverfahren nicht erfolgversprechend, kann die zuständige Ausländerbehörde auch eine Duldung ausstellen. Kommt auch dies nicht in Frage, berät die Ausländerbehörde über andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten. Falls ein Asylantrag gestellt werden soll, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMF) die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Innerhalb des Asylverfahrens gelten für die Bestimmung der Volljährigkeit die nationalen Vorschriften. Das heißt: Asylwerber müssen mit Vollendung des 18. Lebensjahrs ihren Asylantrag selbst stellen. Ein etwaiger Vormund kann in diesem Fall aber weiterhin das Asylverfahren begleiten. Asylwerber unter 18 Jahren sind im Asylverfahren nicht handlungsfähig und ein Asylantrag muss vom Jugendamt oder Vormund schriftlich gestellt werden. Da Unbegleitete Minderjährige als besonders schutzbedürftige Personengruppe mit besonderen Garantien für ihr Asylverfahren gelten, werden ihre Asylverfahren von Sonderbeauftragten betreut, die für eine sensibilisierte Herangehensweise geschult wurden. Anhörungen finden grundsätzlich in Anwesenheit des Vormunds statt. Zusätzlich kann auch ein Beistand, z. B. eine Betreuerin oder ein Betreuer bei den Anhörungen anwesend sein. Unterbringung, Versorgung - hierzu gehört auch die sozialpädagogische Begleitung und Betreuung, Gesundheitsversorgung sowie Rechtsberatung - sind gesetzlich sichergestellt (BAMF 1.8.2016a; vgl. IAM 30.5.2016).Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Begleitung als Unbegleitete Minderjährige. Unbegleitete Minderjährige, die nach dem 1. November 2015 in Deutschland eingereist sind, werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen dieser vorläufigen Inobhutnahme werden sie bei einer geeigneten Person (Verwandte oder Pflegefamilien) oder in einer geeigneten Einrichtung (sogenannte Clearinghäuser, die auf die Betreuung von Unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind, oder Jugendhilfeeinrichtungen) untergebracht. Im Zuge der vorläufigen Inobhutnahme findet auch das sogenannte Erstscreening des Gesundheitszustands statt und stellt auch das Alter der Minderjährigen fest. Die dafür verwendeten Methoden reichen von einer reinen Altersschätzung über körperliche Untersuchungen bis hin zu radiologischen Untersuchungen, der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins. Darüber hinaus schätzt das zuständige Jugendamt ein, ob die Durchführung des späteren Verteilungsverfahrens in physischer oder psychischer Hinsicht das Kindeswohl gefährden könnte. In diesem Zusammenhang wird auch die Möglichkeit einer Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Verwandten geprüft. Bestehen enge soziale Bindungen zu anderen Unbegleiteten Minderjährigen, prüft das Jugendamt, ob eine gemeinsame Unterbringung sinnvoll ist. Um eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung der Unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, gibt es ein bundesweites Verteilungsverfahren, das innerhalb von 14 Tagen durchgeführt wird. Nach dieser Verteilung ist neue Jugendamt für die weitere Inobhutnahme zuständig. Die Unterbringung erfolgt wieder bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung (siehe oben). Im Anschluss daran werden die Beantragung einer Vormundschaft, weitere medizinische Untersuchungen, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie eine Klärung des Aufenthaltsstatus veranlasst. Für Unbegleitete Minderjährige muss vom Familiengericht ein Vormund oder Pfleger bestellt werden. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Dabei orientiert sich die Volljährigkeit an dem Recht im Herkunftsland des Minderjährigen und nicht am deutschen Recht. Tritt also nach diesem Recht die Volljährigkeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahrs ein, endet die Vormundschaft auch erst zu diesem Zeitpunkt. Im anschließenden Clearingverfahren werden weitere Schritte im Bereich des Jugendhilferechts oder des Aufenthaltsrechts eingeleitet. Es umfasst unter anderem die Klärung des Aufenthaltsstatus. Auf dessen Basis wird entschieden, ob ein Asylantrag gestellt wird. Ist ein Asylverfahren nicht erfolgversprechend, kann die zuständige Ausländerbehörde auch eine Duldung ausstellen. Kommt auch dies nicht in Frage, berät die Ausländerbehörde über andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten. Falls ein Asylantrag gestellt werden soll, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMF) die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Innerhalb des Asylverfahrens gelten für die Bestimmung der Volljährigkeit die nationalen Vorschriften. Das heißt: Asylwerber müssen mit Vollendung des 18. Lebensjahrs ihren Asylantrag selbst stellen. Ein etwaiger Vormund kann in diesem Fall aber weiterhin das Asylverfahren begleiten. Asylwerber unter 18 Jahren sind im Asylverfahren nicht handlungsfähig und ein Asylantrag muss vom Jugendamt oder Vormund schriftlich gestellt werden. Da Unbegleitete Minderjährige als besonders schutzbedürftige Personengruppe mit besonderen Garantien für ihr Asylverfahren gelten, werden ihre Asylverfahren von Sonderbeauftragten betreut, die für eine sensibilisierte Herangehensweise geschult wurden. Anhörungen finden grundsätzlich in Anwesenheit des Vormunds statt. Zusätzlich kann auch ein Beistand, z. B. eine Betreuerin oder ein Betreuer bei den Anhörungen anwesend sein. Unterbringung, Versorgung - hierzu gehört auch die sozialpädagogische Begleitung und Betreuung, Gesundheitsversorgung sowie Rechtsberatung - sind gesetzlich sichergestellt (BAMF 1.8.2016a; vergleiche IAM 30.5.2016).
In Deutschland wurden 2015 42.309 UM in staatliche Obhut genommen,
22.255 davon stellten Asylanträge. 2016 gab es rund 50.300 Inobhutnahmen und 35.939 Asylanträge von UM (BAMF 31.12.2016; vgl. FRA 1.2017). Vergleicht man die Zahl der Inobhutnahmen von UM mit der Anzahl der von ihnen gestellten Asylanträge, wird deutlich, dass ein relevanter Teil der Minderjährigen auf einen Asylantrag verzichtet und sie (bzw. ihre gesetzlichen Vertreter) einen anderen aufenthaltsrechtlichen Weg suchen (BAMF 31.12.2016).22.255 davon stellten Asylanträge. 2016 gab es rund 50.300 Inobhutnahmen und 35.939 Asylanträge von UM (BAMF 31.12.2016; vergleiche FRA 1.2017). Vergleicht man die Zahl der Inobhutnahmen von UM mit der Anzahl der von ihnen gestellten Asylanträge, wird deutlich, dass ein relevanter Teil der Minderjährigen auf einen Asylantrag verzichtet und sie (bzw. ihre gesetzlichen Vertreter) einen anderen aufenthaltsrechtlichen Weg suchen (BAMF 31.12.2016).
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift zur Identifizierung Vulnerabler, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Alle AW durchlaufen eine medizinische Untersuchung, die aber mehr dem Aufspüren ansteckender Krankheiten dient. Manchmal melden medizinisches Personal oder andere Mitarbeiter in den Unterbringungszentren, dass sie Anzeichen von Traumata entdeckt haben, das ist aber keine systematische Prüfung. Einige Bundesländer haben Pilotprojekte für die Identifizierung vulnerabler Asylwerber eingeführt. Vom BAMF erlassene Richtlinien sehen vor, dass insbesondere UM, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung sowie Opfer von Folter und traumatisierte Asylwerber besonders sensibel und bei Bedarf von speziell ausgebildeten Referenten behandelt werden sollen. Die Einführung dieser Spezialisten (80 für UMA, 40 für Traumatisierte und 40 für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung) hat die Handhabung derartiger Verfahren etwas verbessert, wobei es aber auch Beispiele gibt, wonach Hinweise auf Traumata bzw. sogar Folter nicht zur Konsultierung solcher Spezialisten geführt haben (AIDA 16.11.2015; vgl. FRA 1.2017).Es gibt keine gesetzliche Vorschrift zur Identifizierung Vulnerabler, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Alle AW durchlaufen eine medizinische Untersuchung, die aber mehr dem Aufspüren ansteckender Krankheiten dient. Manchmal melden medizinisches Personal oder andere Mitarbeiter in den Unterbringungszentren, dass sie Anzeichen von Traumata entdeckt haben, das ist aber keine systematische Prüfung. Einige Bundesländer haben Pilotprojekte für die Identifizierung vulnerabler Asylwerber eingeführt. Vom BAMF erlassene Richtlinien sehen vor, dass insbesondere UM, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung sowie Opfer von Folter und traumatisierte Asylwerber besonders sensibel und bei Bedarf von speziell ausgebildeten Referenten behandelt werden sollen. Die Einführung dieser Spezialisten (80 für UMA, 40 für Traumatisierte und 40 für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung) hat die Handhabung derartiger Verfahren etwas verbessert, wobei es aber auch Beispiele gibt, wonach Hinweise auf Traumata bzw. sogar Folter nicht zur Konsultierung solcher Spezialisten geführt haben (AIDA 16.11.2015; vergleiche FRA 1.2017).
Medizinische Spezialbehandlung für Traumatisierte und Folteropfer kann durch einige Spezialisten und Therapeuten in verschiedenen Behandlungszentren für Folteropfer gewährleistet werden. Da die Plätze in diesen Zentren begrenzt sind, ist der Zugang nicht immer garantiert. Da die Behandlungskosten von den Behörden nur teilweise übernommen werden (Übersetzerkosten werden etwa nicht gedeckt), sind die Zentren zu einem gewissen Grad auf Spenden angewiesen. Große geographische Distanzen zwischen Unterbringung und Behandlungszentrum sind in der Praxis auch oft ein Problem (AIDA 16.11.2015).
Quellen:
Non-Refoulement
Im Oktober 2015 wurden Albanien, Montenegro und Kosovo der Liste sicherer Herkunftsstaaten hinzugefügt, was auch Kritik hervorrief, besonders im Hinblick auf Personen aus der Gruppe der Roma. Deutschland gewährt Personen, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren mitunter auch subsidiären oder humanitären Schutz. Freiwilligen Rückkehrern wird Hilfe gewährt (USDOS 13.4.2016).
Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).
Quellen:
Versorgung
Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich:
(...)
Anstelle der Geldleistungen können auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Es gibt Leistungen für Bildung etc. (AsylbLG 23.12.2016, §3).
In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).
Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vgl. auch BAMF 10.2016)Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vergleiche auch BAMF 10.2016)
Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren, gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b).
Quellen:
Medizinische Versorgung
NGOs kritisieren dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern nur bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen kostenlos ist. Einige Gemeinden und private Gruppen initiierten zusätzliche Gesundheitsprojekte. Einige Bundesländer stellen Krankenversicherungskarten zur Verfügung (USDOS 13.4.2016).
Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare medizinische Behandlung steht a