Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2163276-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017, Zl. 1078060902-150863222, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017, Zl. 1078060902-150863222, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Telangana stamme und die Sprachen Telugu, Hindi sowie etwas Englisch spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Telugu an. Er habe von 1974 bis 1986 die Grundschule und von 1986 bis 1992 die Universität besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. In Indien würden die Eltern, die Ehefrau sowie die drei Kinder des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zwei Frauen geheiratet habe, er der Sohn aus erster Ehe sei und zwei Halbbrüder aus der zweiten Ehe seines Vaters habe. Sein Vater habe nach seinem Tod sehr viel Vermögen hinterlassen (Ackerland) und hätten die zwei Halbbrüder des Beschwerdeführers das gesamte Land für sich beansprucht. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, ihnen mehr als ihren Erbanteil zu geben, sei er von ihnen mit dem Tod bedroht und verfolgt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in Hyderabad versteckt und sei auch dort von mehreren Männern, die von seinen Brüdern geschickt worden seien, verfolgt worden. Aus Angst um sein Leben habe er Indien verlassen.
2. Am 30.05.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er an, dass er immer in seinem Heimatort gelebt habe; lediglich zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise im Jahr 2015 habe er in Hyderabad gelebt. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Weiters habe er zwei Halbbrüder. Seine Angehörigen in Indien hätten von der Landwirtschaft gelebt. Auch er sei Landwirt gewesen und habe er so den Lebensunterhalt seiner Familie nach dem Tod seines Vaters finanziert. Derzeit arbeite seine Frau für eine Tabakfirma und kümmere sich um die Mutter des Beschwerdeführers. Mehrmals wöchentlich habe er telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Indien. In Indien habe er die Schule und die Universität besucht, welche er mit einem "Bachelor of Commerce" in Handelswissenschaften abgeschlossen habe. Drei Monate vor seiner Ausreise habe er den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen. Er habe keine Probleme mit den Behörden in Indien gehabt. Auch sei er niemals religiös oder politisch tätig gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):
" ( )
LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
VP: Ich habe Probleme mit den Halbbrüdern. Ich hatte, als mein Vater noch gelebt hat auch Probleme mit ihnen gehabt. Nach dem Tod hatte ich auch Probleme mit den Halbbrüdern. Meine Halbbrüder haben die Grundstücke nicht geteilt, und wollten ohne die Zustimmung das Grundstück verkaufen. 20 Akar wollten die sich aneignen. Deshalb haben wir gestritten. Ich habe eine Kopfverletzung bekommen, weil sie mich angegriffen haben.
LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?
VP: Ich habe noch etwas zu erzählen.
LA: Welche Fluchtgründe haben Sie noch?
VP: Wegen der Halbbrüder habe ich immer wieder Probleme gehabt. Ich habe unterschreiben müssen, weil die Käufer auch meine Unterschrift benötigen. Wir 3 sind gesetzliche Erben. Meine Halbbrüder wollen aber den Besitz nicht teilen. Ich habe verweigert zu unterschreiben, weil ich auch meinen Erbanteil haben wollte. In XXXX sind sie gewalttätig geworden und haben Sachen kaputt gemacht. Ich habe mich versteckt, weil sie mich früher schon verletzt haben. Ich bin deshalb nach Hydrabad geflüchtet. Sie sind auch dorthin gekommen wo ich gelebt hab. Mein Nachbar hat mich gewarnt, damit ich mich rechtzeitig in Sicherheit bringen konnte. Sie wollten meine Unterschrift. Die 2 Halbbrüder haben mich verfolgt in Hydrabad bin ich 2 Mal umgezogen und sie haben meinem Freund gesagt, wenn er ihnen hilft, werden sie ihm Geld zahlen. Sie wollten mich unbedingt erpressen, der Freund hat mir empfohlen einen Schlepper zu organisieren. Sie wollten mich unter Erpressung unterschreiben lassen. Mit Gewalt, weil sie diese Grundstücke unbedingt verkaufen wollten. Ich habe meinen Reisepass in XXXX zu Hause vergessen. Ich war zu Hause und ein Freund hat meinen Pass nach Hydrabad schicken lassen und dann habe ich das Land verlassen. Ich habe dem Schlepper erzählt, dass ich Angst habe und so schnell wie möglich ins Ausland gehen will. Ich habe immer noch Probleme. Die Halbbrüder wollen den Aufenthaltsort wissen. Sie haben gedroht, sie werden mich nicht am Leben lassen wenn ich zurückkomme.VP: Wegen der Halbbrüder habe ich immer wieder Probleme gehabt. Ich habe unterschreiben müssen, weil die Käufer auch meine Unterschrift benötigen. Wir 3 sind gesetzliche Erben. Meine Halbbrüder wollen aber den Besitz nicht teilen. Ich habe verweigert zu unterschreiben, weil ich auch meinen Erbanteil haben wollte. In römisch 40 sind sie gewalttätig geworden und haben Sachen kaputt gemacht. Ich habe mich versteckt, weil sie mich früher schon verletzt haben. Ich bin deshalb nach Hydrabad geflüchtet. Sie sind auch dorthin gekommen wo ich gelebt hab. Mein Nachbar hat mich gewarnt, damit ich mich rechtzeitig in Sicherheit bringen konnte. Sie wollten meine Unterschrift. Die 2 Halbbrüder haben mich verfolgt in Hydrabad bin ich 2 Mal umgezogen und sie haben meinem Freund gesagt, wenn er ihnen hilft, werden sie ihm Geld zahlen. Sie wollten mich unbedingt erpressen, der Freund hat mir empfohlen einen Schlepper zu organisieren. Sie wollten mich unter Erpressung unterschreiben lassen. Mit Gewalt, weil sie diese Grundstücke unbedingt verkaufen wollten. Ich habe meinen Reisepass in römisch 40 zu Hause vergessen. Ich war zu Hause und ein Freund hat meinen Pass nach Hydrabad schicken lassen und dann habe ich das Land verlassen. Ich habe dem Schlepper erzählt, dass ich Angst habe und so schnell wie möglich ins Ausland gehen will. Ich habe immer noch Probleme. Die Halbbrüder wollen den Aufenthaltsort wissen. Sie haben gedroht, sie werden mich nicht am Leben lassen wenn ich zurückkomme.
LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?
VP: Ja. Wenn ich im Ausland bin, können die Halbbrüder den Besitz nicht verkaufen.
LA (Auff.): Erstatten Sie ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen! Nennen Sie Einzelheiten und Details rund um Ihre Fluchtgründe.
VP: Die waren so gewalttätig das ich Angst bekommen habe und nach Hydrabad geflüchtet bin. Sie haben meinen Freund bestechen wollen und wollten mich umbringen. Meine Frau wurde geschlagen, meine Mutter wurde geschlagen.
LA: Was konkreten ist Ihnen widerfahren?
VP: Ich habe Angst, dass sie mich umbringen werden. Wenn ich nicht im Land bin können sie das Land nicht verkaufen.
Wh. der Frage!
VP: Sie haben mich nur bedroht umzubringen.
LA: Wann hat der Streit begonnen?
VP: 2013. Nach dem Tod meines Vaters.
LA: Wird das Grundstück derzeit bewirtschaftet?
VP: Ich weiß es nicht genau, ich glaube die 2 Halbbrüder haben das Grundstück belegt.
LA: Sind Grundstückpapiere vorhanden?
VP: Der Vater hat sie gehabt. Auf den Namen des Vaters gab es Papiere. Befragt gebe ich an, dass die Halbbrüder die Papiere jetzt haben.
LA: Gab es gröbere Auseinandersetzungen?
VP: Ja. Ich wurde einmal geschlagen und sonst bedroht.
LA: Wie wurden Sie verletzt?
VP: Sie haben mich physisch verletzt, sie haben mich gegen eine Betonwand geschlagen. Dadurch habe ich Kopfverletzungen erlitten. Zu Hause haben sie mich auch geschlagen und meine Familie auch. Ich wurde später auch im Spital behandelt.
LA: Haben Sie Anzeige erstattet?
VP: Ich habe Anzeige erstattet aber die Polizei hat mir nicht geholfen.
LA: Welche Angriffe fanden zu Hause statt?
VP: Sie sind nach Hause gekommen und haben durch Gewalt versucht die Unterschrift zu holen, sie haben mich geschlagen und mir gedroht. Sie wollten die Unterschrift von mir haben. Ich habe ihnen versucht zu sagen, dass ich Schwierigkeiten habe um meinen Lebensunterhalt zu verdienen.
LA: Wie lange hat die Organisation der Ausreise gedauert?
VP: 2-3 Monate.
LA: Warum haben Sie erst 2015 entschieden zu flüchten?
VP: Die Probleme sind größer geworden und sie haben mich in Hydrabad verfolgt und wollten die Unterschrift. Die Umstände waren nicht auszuhalten.
LA: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt verdient?
VP: Meine Familie hat mir das Geld nach Hydrabad geschickt.
LA: Woher wussten Ihre Halbbrüder wo Sie sich aufhalten?
VP: Es könnte sein, dass sie es von den Dorfbewohnern erfahren haben.
LA: Wie groß ist Hydrabad? Wie viele Einwohner hat Hydrabad?
VP: Ich weiß es nicht. Viel größer als Wien. Befragt gebe ich an, dass es Bekannte gibt die es den Halbbrüder erzählt haben.
LA: Um welche Bekannte handelt es sich?
VP: Ich weiß es nicht.
LA: Wie oft waren Sie im Krankenhaus!
VP: Zweimal war ich im Spital.
LA: Haben Sie eine Bestätigung vom Krankenhaus?
VP: Ich habe keine Bestätigung. Befragt gebe ich an, dass ich wegen der Kopfverletzung 5 Tage war. Das zweite Mal haben sie mich am ganzen Körper geschlagen und ich war 1 Monat im Krankenhaus.
LA: Haben Sie nachweise, dass Ihre Halbbrüder Sie angegriffen haben?
VP: Die Nachbarn im Dorf haben es gesehen. Befragt gebe ich an, dass ich nichts schriftliches habe.
LA: Wie weit ist XXXX von Hydrabad entfernt?LA: Wie weit ist römisch 40 von Hydrabad entfernt?
VP: Ca. 200 Kilometer
LA: Was sind die Konsequenzen, wenn Sie Ihren Halbbrüdern das Land überlassen würden?
VP: Es ist eine große Summe. Es sind 20 CRORE. Auf das will ich nicht verzichten. Mein Teil wäre 10 Crore. Der Wert steigt jedes Jahr. Befragt gebe ich an, 2015 als wir gestritten haben war es 20 Wert und der Wert ist gestiegen und deshalb kann ich nicht darauf verzichten.
LA: Warum ist dieses Grundstück dermaßen wertvoll?
VP: In dieser Stadt gibt es derzeit viele Entwicklungsprojekte und deshalb steigt jedes Jahr der Wert. Es gibt viel Nachfrage.
LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr zu befürchten?
VP: Ich habe Angst, dass sie mich umbringen werden.
LA: Sie gaben an, dass es Ihrer Familie schlecht geht, wegen dem Unterhalt. Sie gaben jedoch an, dass Sie von ihrer Familie finanziert wurden. Was stimmt nun?
VP: Es ist schwer für sie ohne Mann.
LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.
VP: Ich habe keine Einwände.
( )".
Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Familienangehörigen habe und auch nicht in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebe. Er habe in Österreich nur Kontakt zu "Punjabis". Er stehe nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis und verteile Zeitungen in der Nacht, wobei er 300,- Euro verdiene. In seiner Freizeit besuche er einen Deutschkurs. Er besuche keine sonstigen Kurse, sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und nehme auch nicht auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil. Der Beschwerdeführer fühle sich integriert und ihm gefalle das Leben in Österreich, weil die Leute respektvoll miteinander umgehen würden.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur aktuellen Situation in Indien zur Kenntnis gebracht und seiner Vertretung die Möglichkeit zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme binnen zweier Wochen eingeräumt.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 18.06.2016 sowie eine Anmeldung zu einem weiteren Deutschkurs (A1/A1+) vor.
3. Mit Stellungnahme vom 11.06.2017 wurde bezugnehmend auf die Länderberichte zu Indien im Wesentlichen ausgeführt, dass die Reisefreiheit in Indien zu relativieren sei, weil neben den großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten auch ethnische Verfolgungen stattfinden würden. Außerdem gehe aus den Berichten hervor, dass die indischen Behörden korrupt seien. Der Beschwerdeführer habe in anderen Landesteilen Indiens keine familiären Anknüpfungspunkte, weswegen eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Im Hinblick auf die Integration des Beschwerdeführers, der in Österreich sowohl sprachlich als auch beruflich verwurzelt sei, sei die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Unabhängig davon würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass das Bundesamt einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen habe, sondern nur "selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausgeklaubt" habe, die der Argumentation des Bundesamtes zuträglich seien. Der Beschwerdeführer habe genaue Zeit- und Ortsangaben gemacht, die Ereignisse chronologisch geschildert und Erklärungen zu sämtlichen Personen sowie Detailangaben gemacht. Aus dem Protokoll der Befragung gehe ferner hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig bzw. schutzunfähig gewesen seien und habe sich das Bundesamt überhaupt nicht damit auseinandergesetzt. Auch sei die pauschale Behauptung, es gebe für jeden in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative, nicht zutreffend. Im Falle einer Abschiebung bestehe zudem aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung und wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren. Ferner sei eine unzureichende Behandlung des Vorbringens hinsichtlich des Privat- und Familienlebens erfolgt und hätte eine Rückkehrentscheidung jedenfalls auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Telangana und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Telugu, Hindi und etwas Englisch. Im Herkunftsstaat lebte er bis zur Ausreise im Bundesstaat Telangana, wo er zwölf Jahre die Grundschule besuchte und die Universität mit einem "Bachelor of Commerce" (Handelswissenschaften) abschloss. Er finanzierte seinen Lebensunterhalt durch die Arbeit in der Landwirtschaft seines Vaters. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder.
Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige Familienangehörige in Österreich. Er besucht einen Deutschkurs, arbeitet als Zeitungszusteller und nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und nimmt auch nicht an sonstigen Kursen oder in sonstiger Weise am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Er hat keine österreichischen Freunde. Er ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine Ehefrau und seine drei Kinder, zu denen er in regelmäßigem Kontakt steht. Er ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011
Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).
Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).
Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
Rechtsschutz/Justizwesen
In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vergleiche auch:
USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Ju