TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/7 99/01/0404

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Veröffentlicht am 07.06.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AufwandersatzV UVS 1995 §1 Z1;
AufwandersatzV UVS 1995 §1 Z2;
AVG §79a Abs4;
AVG §79a Abs6;
AVG §79a Abs7;
VwGG §52;
VwGG §53 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des JE, geboren am 24. September 1975, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. August 1999, Zl. UVS-02/V/14/00038/98, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführerss abweisenden Ausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beamte der Bundespolizeidirektion Wien hatten am 16. Februar 1997 im Flüchtlingsheim der Caritas an der Adresse 1070 Wien, Neustiftgasse 141, eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Die in der Folge von 16 Heimbewohnern, jeweils vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführervertreter, am 20. März 1997 erhobenen inhaltsgleichen Beschwerden nach § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) im ersten Rechtsgang jeweils im Hinblick darauf zurück, dass der Hausdurchsuchung ein gerichtlicher Befehl zugrunde gelegen habe.

Mit Erkenntnis vom 13. Jänner 1999, Zlen. 98/01/0188 bis 0193, hob der Verwaltungsgerichtshof u.a. den den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) betreffenden Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde zum Teil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und zum Teil wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Hinsichtlich der dafür maßgeblichen Überlegungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis - und auf die "Parallelerkenntnisse" vom 23. September 1998, Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087, sowie Zlen. 97/01/1086 und 1088, (insgesamt waren 15 Bescheide der belangten Behörde behoben worden) - verwiesen.

Bezüglich des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde in der Folge den Ersatzbescheid vom 16. August 1999, mit dem sie, gleichfalls im zweiten Rechtsgang, auch über die "Maßnahmenbeschwerden" von zwei weiteren (ehemaligen) Heimbewohnern erkannte. Gemäß § 67c Abs. 3 AVG erklärte sie die am 16. Februar 1997 im eingangs genannten Flüchtlingsheim von Organen der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführte Hausdurchsuchung in der Dusche des Frauenquartiers und hinsichtlich der persönlichen Besitztümer und Schlafstellen des Beschwerdeführers im Zimmer 41 und des Drittbeschwerdeführers (das ist die im Ersatzbescheid drittgenannte vor der belangten Behörde beschwerdeführende Partei) im Zimmer 52 sowie das "Herausbeordern" der Erstbeschwerdeführerin (das ist die im Ersatzbescheid erstgenannte vor der belangten Behörde beschwerdeführende Partei) aus der Dusche, das "Inschachhalten", die Durchsuchung des Beschwerdeführers und dessen Anhaltung im Stiegenhaus für knapp eine Stunde für rechtswidrig. Weiters sprach sie aus, dass der Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 79a AVG iVm § 53 VwGG und § 1 Aufwandersatzverordnung UVS schuldig sei, der Erstbeschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters die mit S 20.000,-- bestimmten Kosten binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin, des Beschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers werde abgewiesen.

Ihre Kostenentscheidung begründete die belangte Behörde - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:

Werde derselbe Verwaltungsakt (hier: Hausdurchsuchung) von mehreren Beschwerdeführern in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden angefochten, so seien gemäß § 53 VwGG zur Vermeidung von Kostenkumulierungen die Beschwerden so zu beurteilen, als ob sie von einer Partei eingebracht worden wären. Die belangte Behörde könne in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl trage, zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander hätten, sei nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Eine einheitliche Prozesspartei in diesem Sinne sei insoweit gegeben, als sich die Beschwerdeführer in derselben prozessualen Situation befänden, das heißt soweit ihre Beschwerden, jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal hätten. Es sei daher der Aufwandersatz der obsiegenden Erstbeschwerdeführerin zuzusprechen gewesen, da die Geschäftszahl ihrer Beschwerde von den insgesamt 16 gegen dieselbe Hausdurchsuchung eingebrachten Beschwerden die niedrigste "UVS-Geschäftszahl" aufweise. Ihr seien Schriftsatzaufwand (S 8.400,--), Verhandlungsaufwand (S 10.400,--), die Stempelgebühren der Beschwerdeschriftsätze (S 120,--) sowie die zusätzlichen Stempelgebühren der Erstbeschwerdeführerin (S 540,--), des Beschwerdeführers (S 240,--) und des Drittbeschwerdeführers (S 300,--) zuzusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid, soweit damit das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, richtet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende - Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach weiteren Äußerungen der Streitteile - erwogen:

Unter der Überschrift "Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" normiert das AVG Folgendes:

"§ 79a. (1) Die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

(3) ...

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand.

(5) ...

(6) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

(7) Die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 gelten auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1."

Von den in § 79a Abs. 7 AVG genannten Bestimmungen des VwGG sind hier die §§ 52 und 53 von Relevanz. Sie haben folgenden Wortlaut:

"§ 52. (1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.

(2) Für Verhandlungen, die in den Fällen des Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinander folgenden Tagen stattfinden, sind Fahrtkosten jeder obsiegenden Partei so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Jeder obsiegenden Partei sind Aufenthaltskosten für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Stempelgebühren, Kommissionsgebühren und Barauslagen sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten waren.

(3) ...

§ 53. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt."

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im Verfahren vor der belangten Behörde folgende Kostennote gelegt:

"KOSTEN-VERZEICHNIS DES BESCHWERDEFÜHRERS

UVS Wien GZ UVS-02/V/14/00038/98

in Sachen   John Deba EKALE

gegen       Bundespolizeidirektion Wien

wegen:      Maßnahmenbeschwerde

            Vorfall 16.02.1997, Neustiftgasse 141,

            1070 Wien (Caritasheim)

1997   Gegenstand                    Honorar       Barauslagen

20.03. Beschwerde gem. § 79a/4 Z.3    7.000,00

       AVG iVm. § 1 Z.1 VO BGBl.

       855/1995

       Bundesstempel                    120,00

07.04. Urkundenvorlage                    0,00

       Bundesstempel                    180,00

16.06. Stellungnahme                      0,00

       Bundesstempel                    120,00

1999

15.04. Verhandlung gem. § 79a/4 Z.3   8.333,33

16.04. AVG iVm. § 1 Z.2 VO BGBl.

02.07. 855/1995

15.04. Fahrtkosten gem. § 79a/4 Z.2      120,00

16.04  AVG

02.07.

     Zwischensumme netto               15.333,33    540,00

     20 % USt                           3.066,67

     Barauslagen                          540,00

     Kosten gesamt                     18.940,00"

Durch den Ausspruch des bekämpften Bescheides im Kostenpunkt erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem gemäß § 79a Abs. 1 iVm Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 AVG iVm § 1 Z. 1 und Z. 2 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, iVm § 52 Abs. 1 VwGG gewährleisteten Recht auf Zuspruch von Kostenersatz verletzt, soweit ihm trotz Obsiegens im Verfahren vor der belangten Behörde im Beschwerdepunkt "Inschachhalten, (Persons-)Durchsuchung und Anhaltung im Stiegenhaus für knapp eine Stunde" kein Kostenersatz nach diesen Bestimmungen zugesprochen worden sei. Infolge der so vorgenommenen Umschreibung des Beschwerdepunktes (von den in § 79a Abs. 4 AVG genannten Aufwendungen werden ausschließlich jene in Z. 3 genannt) ist im Folgenden lediglich zu klären, ob dem Beschwerdeführer Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nach § 79a Abs. 4 Z. 3 AVG zuzuerkennen gewesen wäre. Auf die anderen Punkte der Kostennote (Stempelgebühren und Fahrtkosten) ist dagegen nicht einzugehen.

Der Beschwerdeführer tritt der im bekämpften Bescheid vertretenen Auffassung der belangten Behörde insoweit entgegen, als er ausführt, dass die vom gegenständlichen Anlassfall betroffenen 16 Beschwerdeführer nur in dem Punkt eine einheitliche Prozesspartei bildeten, als sich ihre Beschwerden gegen die erfolgte Hausdurchsuchung im Caritasheim gerichtet haben. Hingegen sei in dem ebenfalls mit Erfolg in Beschwerde gezogenen "Inschachhalten", seiner Durchsuchung und seiner Anhaltung ein eigener, sowohl von der durchgeführten Hausdurchsuchung als auch von dem durch die anderen 15 Beschwerdeführer bekämpften Maßnahmen völlig losgelöster Verwaltungsakt zu erblicken. Insoweit liege daher keine einheitliche Prozesspartei im Sinn des § 53 VwGG vor, weshalb der Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers durch den - zutreffenden - Kostenzuspruch hinsichtlich des Beschwerdepunktes "Hausdurchsuchung" an die Erstbeschwerdeführerin noch nicht erledigt sei.

In ihrer Gegenschrift schließt sich die belangte Behörde der Ansicht des Beschwerdeführers an, dass es sich bei der Hausdurchsuchung einerseits und dem "Inschachhalten", Durchsuchen und Anhalten des Beschwerdeführers im Stiegenhaus andererseits jeweils um verschiedene "Verwaltungsakte" im Sinn des § 52 Abs. 1 VwGG handle; es werde auch nicht in Abrede gestellt, dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz in solchen Fällen so zu beurteilen sei, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Der Beschwerdeführer habe in seinem Kostenbegehren jedoch sowohl dem Inhalt als auch der Höhe nach Aufwandersatz für ausschließlich einen Verwaltungsakt geltend gemacht; da sich sein Kostenersatzbegehren nur auf einen Verwaltungsakt bezogen habe und § 53 VwGG habe angewendet werden müssen, seien unter Wahrung des in dieser Bestimmung normierten Prinzips der Vermeidung von Kostenkumulierung Kosten (lediglich) wie im angefochtenen Bescheid zuzuerkennen gewesen.

Im Ergebnis ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher nunmehr lediglich strittig, ob bezüglich des Verwaltungsaktes "Inschachhalten", Durchsuchen und Anhalten des Beschwerdeführers ein ausreichendes Kostenbegehren des Beschwerdeführers vorlag.

Vorweg ist anzumerken, dass die Qualifikation des "Inschachhaltens", Durchsuchens und Anhaltens des Beschwerdeführers als neben der "Hausdurchsuchung" gesondert zu beurteilender "Verwaltungsakt" der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/01/0714, und vom 22. März 2000, Zl. 97/01/0745). Grundsätzlich ist die Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG, der im Ergebnis die mehrfache Honorierung einer Beschwerde ermöglicht, auf den vorliegenden Fall daher zu bejahen.

Bezüglich der Lösung der oben skizzierten strittigen Frage ist von § 79a Abs. 6 AVG auszugehen. Diese Bestimmung macht die Zuerkennung von Aufwandersatz schlichtweg von einem Antrag der Partei abhängig, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann. Nachdem eine schriftliche Antragstellung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann dieser Antrag auch mündlich im Zuge der Verhandlung gestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1998, Zl. 96/11/0325). Hinsichtlich des erforderlichen Inhaltes wird man mit Walter-Thienel (Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 75 f.) anzunehmen haben, dass der Antrag zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird; da Schriftsatz-, Verhandlungs- (und Vorlageaufwand) ohnedies durch die Aufwandersatzverordnung UVS pauschaliert sind und stets nur der Pauschbetrag zuzusprechen ist, ist es ausreichend, wenn diesbezüglich schlichtweg der Ersatz des Pauschbetrages begehrt wird.

Die oben dargestellte Kostennote des Beschwerdeführers wird diesen Anforderungen zweifelsohne gerecht, spricht sie doch in ihrer ersten Position für 1997 Honorar für die Verfassung der Beschwerde gemäß § 79a Abs. 4 Z. 3 AVG iVm § 1 Z. 1 Aufwandersatzverordnung UVS (Schriftsatzaufwand) und in ihrer ersten Position für 1999 Honorar für die Verrichtung der Verhandlung gemäß § 79a Abs. 4 Z. 3 AVG iVm § 1 Z. 2 Aufwandersatzverordnung UVS (Verhandlungsaufwand) an. Richtig ist zwar, dass diese Aufwendungen pauschal der erhobenen "Maßnahmenbeschwerde" und nicht der Bekämpfung eines ganz konkreten Verwaltungsaktes zugeordnet werden. Das rechtfertigt es aber nicht, sie zu Lasten des Beschwerdeführers auf gerade jenen Verwaltungsakt zu beziehen, der - nach Ansicht der belangten Behörde - kostenmäßig schon durch die Kostennote eines anderen Beschwerdeführers bzw. durch einen entsprechenden Kostenzuspruch abgedeckt ist. Eine derartige "Negativselektion" ist weder im Gesetz noch in der konkreten Kostenverzeichnung grundgelegt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich jedenfalls im konkreten Fall aber auch nicht vertreten, dass die geltend gemachten Aufwendungen der Bekämpfung der verschiedenen Verwaltungsakte anteilsmäßig zuzuordnen seien. Vielmehr kann die Kostenverzeichnung sinnvoll nur so verstanden werden, dass eben jene Aufwendungen angesprochen werden sollen, die nicht bereits anderweitig abzugelten sind. Auch wenn man mit den Streitteilen bezüglich der "Hausdurchsuchung" von der Anwendung des § 53 Abs. 2 VwGG ausgeht, wäre dem Beschwerdeführer daher im Hinblick auf § 52 VwGG Aufwandersatz zuzuerkennen gewesen. Die von der belangten Behörde erkennbar vertretene Ansicht, Antrag auf Kostenersatz sei (bei sonstigem Ausschluss des Ersatzanspruches?) nach einzelnen Verwaltungsakten gegliedert zu stellen, findet im Gesetz keine Deckung.

Nach dem Gesagten ist der bekämpfte Bescheid in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Kostenausspruch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Er war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010404.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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