TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/26 96/11/0325

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Veröffentlicht am 26.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §48;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67b;
AVG §7 Abs1;
AVG §79a;
AVGNov 1995 §67c Abs5 idF 1995/471;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des T in F, vertreten durch Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. September 1996, Zl. 15/135-9/1996, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14. Jänner 1997, Zl. 15/135-11/1996, betreffend vorläufige Abnahme des Führerscheins, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Beschwerde nach § 67c AVG betreffend die behauptete vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers durch Gendarmerieorgane am 28. April 1996 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 855/1996 zur Leistung von Aufwandersatz an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel im Betrag von S 6.865,-- (Schriftsatz-, Vorlage- und Verhandlungsaufwand) verpflichtet.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer ausschließlich den Kostenausspruch des angefochtenen Bescheides; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kostenvorschreibung sei rechtswidrig, weil sie entgegen dem Gebot des § 59 Abs. 2 AVG keine Leistungsfrist enthalte.

Dieser Einwand trifft insofern zu, als in der dem Beschwerdeführer zugestellten schriftlichen Ausfertigung des am Schluß der Verhandlung der belangten Behörde vom 24. September 1996 mündlich verkündeten angefochtenen Bescheides in der Tat keine Leistungsfrist aufscheint. Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer dadurch in Rechten verletzt worden wäre. Der aufgezeigte Mangel beruht offensichtlich auf einem bei der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides unterlaufenen Versehen. Laut Verhandlungsprotokoll vom 24. September 1996 umfaßte der am Schluß der Verhandlung verkündete mündliche Bescheid in seinem Kostenausspruch auch die Festsetzung einer Leistungsfrist ("innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides"). Diese Niederschrift, von welcher der bei der Verhandlung anwesende Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich eine Kopie verlangte, liefert gemäß § 15 erster Satz AVG mangels Bestreitung ihrer Richtigkeit vollen Beweis über den Inhalt des mündlich verkündeten Bescheides. Beim gerügten Mangel handelt es sich demnach um einen Ausfertigungsfehler, der gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, daß der aufgezeigte Fehler eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers bewirkt hätte.

Auch das Vorbringen, die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel habe im Verfahren vor der belangten Behörde gar keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt, ein Schriftsatz dieser Behörde sei dem Beschwerdeführer nie zugestellt worden, in der Verhandlung vom 24. September 1996 sei kein Vertreter der genannten Behörde anwesend gewesen, sondern lediglich ein Organ dieser Behörde als Zeuge vernommen worden, weshalb jedenfalls ein Verhandlungsaufwand nicht gegeben sei, vermag keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel hat - über Aufforderung durch die belangte Behörde - mit Schriftsatz vom 18. Juni 1996 zur Maßnahmenbeschwerde Stellung genommen. Daß dieser Schriftsatz dem Beschwerdeführer offenbar nicht zugestellt wurde, läßt den Anspruch der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel als obsiegender Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 79a AVG unberührt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0095). Richtig ist, daß der mit der gegenständlichen Rechtssache befaßte Organwalter der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel in der Verhandlung vom 24. September 1996 als Zeuge vernommen wurde (aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1995). Dies hinderte aber den besagten Organwalter nicht daran, im übrigen als Vertreter der belangten Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel aufzutreten. Er wird in der Verhandlungsschrift vom 24. September 1996 ausdrücklich als solcher bezeichnet. Dieser Niederschrift zufolge stellte er nach Schluß der Beweisaufnahme den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Dieser Antrag konnte, weil eine schriftliche Antragstellung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, auch mündlich im Zuge der Verhandlung gestellt werden (vgl. Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 75).

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Befangenheit wegen Zeugeneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110325.X00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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