Entscheidungsdatum
08.01.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W144 2181338-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl.: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl.: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsanagehöriger von Aserbaidschan, hat sein Heimatland am 22.06.2017 verlassen und sich unter Verwendung eines am 14.06.2017 in XXXX /Aserbaidschan FÜR SPANIEN ausgestellten französischen Visums der Kategorie C (Schengen), Nr. XXXX , gültig von 15.06.2017 bis 10.07.2017, ins Bundesgebiet begeben, wo er am 22.06.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsanagehöriger von Aserbaidschan, hat sein Heimatland am 22.06.2017 verlassen und sich unter Verwendung eines am 14.06.2017 in römisch 40 /Aserbaidschan FÜR SPANIEN ausgestellten französischen Visums der Kategorie C (Schengen), Nr. römisch 40 , gültig von 15.06.2017 bis 10.07.2017, ins Bundesgebiet begeben, wo er am 22.06.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die LPD Niederösterreich vom 23.06.2017 gab der BF im Wesentlichen nur an, dass er in Österreich bleiben wolle, weil hier die Menschenrechte akzeptiert werden würden. Zum Reiseweg erklärte der BF, er sei durch Ungarn durchgereist, ein Visum habe er nicht besessen.
Das BFA richtete sodann am 12.07.2017 unter Hinweis auf das französische Schengenvisum ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Frankreich teilte mit Schreiben vom 07.09.2017 mit, dass dieses Visum für Spanien ("on behalf of spain") ausgestellt worden sei und dass demzufolge eine Rückübernahme des BF verweigert werde.Das BFA richtete sodann am 12.07.2017 unter Hinweis auf das französische Schengenvisum ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Frankreich teilte mit Schreiben vom 07.09.2017 mit, dass dieses Visum für Spanien ("on behalf of spain") ausgestellt worden sei und dass demzufolge eine Rückübernahme des BF verweigert werde.
Das BFA richtete sodann am 13.09.2017 unter Hinweis auf das für Spanien ausgestellte Schengenvisum ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien. Spanien stimmte mit Schreiben vom 03.10.2017 diesem Aufnahmeersuchen unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das BFA richtete sodann am 13.09.2017 unter Hinweis auf das für Spanien ausgestellte Schengenvisum ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien. Spanien stimmte mit Schreiben vom 03.10.2017 diesem Aufnahmeersuchen unter Hinweis auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er gesund sei, keine Verwandten in Österreich habe und auch mit sonst keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach, sei kein Mitglied in Vereinen oder Organisation, er habe jedoch einen Deutschkurs besucht. Sein Ziel sei gewesen, nach Österreich zu kommen, er habe überhaupt keine Verbindungen zu Spanien. Der Schlepper habe die Reise organisiert, er habe keine Kenntnis über das spanische Visum gehabt. Er habe in Spanien auch keine Fingerabdrücke abgegeben. Er wolle nicht nach Spanien reisen, sondern in Österreich bleiben. Er habe hier auch schon Deutsch gelernt, er sei hier, weil hier die Menschenrechte geachtet werden. Auf die Frage, was gegen eine Außerlandesbringung seiner Person nach Spanien spreche, gab der BF lediglich pauschal an, dass er aus den Medien wisse, dass Asylwerber in Spanien keine Rechte hätten. Sowohl in finanzieller Hinsicht als auch in gesundheitspolitischer Hinsicht gesehen sei Spanien eines der schlechtesten europäischen Länder. Es sei kein stabiles Land, dort würden die Menschenrechte nicht respektiert. Man könne Spanien einigermaßen mit Aserbaidschan vergleichen. Konkret befürchte er, dass Spanien kein stabiles Land sei. Länderinformationen zu Spanien würden ihn nicht interessieren. Er wolle, dass sein Asylverfahren in Österreich bearbeitet werde.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 28.11.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien gemäß 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 28.11.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien gemäß 12 Absatz 2, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Dahingehend wird zu Spanien Folgendes festgestellt (Staatendokumentation des Bundesamtes vom 20.07.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 14.09.2016):
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 14.09.2016, Dublin-Rückkehrer (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer)
Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie sie auch anderen Asylbewerbern offensteht, garantiert (ÖB 31.8.2016).
Quellen:
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2015
Spanien
14.780
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 26.11.2015; vgl. Eurostat 10.2.2016; Eurostat 30.5.2016)(Eurostat 26.11.2015; vergleiche Eurostat 10.2.2016; Eurostat 30.5.2016)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
1. Qu. 2015
590
65
60
-
470
2. Qu. 2015
750
70
225
-
455
3. Qu. 2015
820
35
180
-
605
4. Qu. 2015
1.015
45
335
-
635
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016)
Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium:
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(AIDA 4.2016; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
3. Dublin-Rückkehrer
Die materiellen Versorgungsbedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (AIDA 4.2016).
Quellen:
4. Non-Refoulement
Die Aufhebung internationalen Schutzes hat unmittelbar die Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen zur Folge. Trotzdem darf keine Ausweisung in ein Land erfolgen, in welchem Leben oder Freiheit der Person gefährdet ist oder in dem sie Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre (OAR o.D.b).
An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla soll es Berichten zufolge zu push backs und Refoulement nach Marokko gekommen sein (vgl. auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vgl. ECRE 3.4.2015).An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla soll es Berichten zufolge zu push backs und Refoulement nach Marokko gekommen sein vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Migranten sehen sich großen Hürden bei der Ausreise aus Marokko und dem Zugang zu den Ende 2014 dort eingerichteten asylum points an der spanischen Grenze gegenüber. UNHCR ist in den Enklaven vertreten. Im März 2015 wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, illegal eingereiste Drittstaatsangehörige an der Grenze direkt zurückzuweisen. Dieser Schritt wurde als Verstoß gegen internationale rechtliche Verpflichtungen zum Schutz von Flüchtlingen kritisiert AIDA 4.2016; vergleiche ECRE 3.4.2015).
Quellen:
5. Versorgung
Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle AW dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat integralen Charakter und unterstützt einen Nutznießer von der Antragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Versorgung geschieht in mehreren Phasen, bei jeweils abnehmender Unterstützungsintensität, um in der letzten Phase Selbständigkeit und soziale Integration zu erreichen. Im September 2015 wurde das Versorgungssystem aufgestockt und die Zugänglichkeit für alle AW verbessert. Die materiellen Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Spanien umfassen in der 1. Versorgungsphase, welche 6 Monate dauert, ein Taschengeld - 2015 betrug dieses €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich zu diesem Taschengeld werden andere der persönlichen Ausgaben für Grundbedürfnisse, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Transport, Kleidung, pädagogische Aktivitäten, Ausbildung in sozialen und kulturellen Fähigkeiten, Lernen der Landessprache, Ausbildung, Freizeit, Kinderbetreuung, sowie Beihilfen zur Förderung der Autonomie der AW ebenfalls abgedeckt. In der 2. Phase der Versorgung, erhalten Asylwerber kein Taschengeld mehr und werden in Wohnungen und Privathäusern untergebracht (AIDA 4.2016).
Spanien verfügt über 4 Unterbringungszentren mit 1.656 Plätzen, davon 426 in kollektiven Zentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) und 1.230 in NGO-geführten (aber dennoch staatlich finanzierten) Zentren bzw. privater Unterbringung. Bei der Unterbringung werden vorhandene Kapazitäten und das Profil des AW berücksichtigt, mit besonderem Augenmerk auf Vulnerable. Ein Dekret vom September 2015 hat die Möglichkeit geschaffen AW bei Platzmangel für bis zu 30 Tage in Hotels oder Herbergen unterzubringen. Die meisten dieser Unterbringungsplätze dienen der Versorgung in der 1. Phase. Die maximale Unterbringungsdauer liegt bei 18 Monaten, was auch für abgelehnte ASt. gilt. Vulnerable können bis zu 2 Jahre lang in der Unterbringung bleiben (AIDA 4.2016).
Darüber hinaus gibt es noch 2 Spezialzentren in den Exklaven Ceuta und Melilla (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 bzw. 480 Plätzen. Die CETI sind für die Unterbringung illegal auf spanisches Territorium gelangter Antragsteller gedacht, bevor sie auf das Festland gebracht und dort weiter versorgt werden. Die CETI sind gelegentlich überfüllt, was zu herabgesetzten Unterbringungsbedingungen führt. Ein Mangel an Übersetzern und Psychologen in beiden Zentren wird kritisiert (AIDA 4.2016).
UMA werden nicht in herkömmlichen Zentren untergebracht. Die NGO La Merced Migraciones sorgt für deren spezialisierte Unterbringung (AIDA 4.2016).
AW dürfen ab Zulassung zum Verfahren in Spanien arbeiten. Die Zentren veranstalten Sprach- und Jobtrainings und NGOs haben das Ariadna-Netzwerk zur Arbeitsmarktintegration von AW und Schutzberechtigten gegründet. Trotzdem sehen sich Migranten Hürden beim Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber, vor allem wegen der Sprachbarriere (AIDA 4.2016).
In Spanien werden AW nicht inhaftiert. Personen, die ihren Antrag aber aus der Haft herausstellen, bleiben inhaftiert, bis über dessen Zulassung entscheiden ist. In diesem Fall wird das beschleunigte Verfahren angewendet. Spanien verfügt über 7 Centros de Internamiento de Extranjeros (CIE) mit 2.572 Plätzen. Meist werden dort illegal Aufhältige vor Abschiebung inhaftiert. Die maximale Haftdauer liegt bei 60 Tagen, die durchschnittliche Haftdauer bei 23 Tagen. Es gibt eine richterliche Aufsicht über die Haft (AIDA 4.2016).
Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen, haben das Recht auf Sozialleistungen und Hilfe durch die verschiedenen Unterbringungsprogramme. Diese Hilfen können unter bestimmten Voraussetzungen reduziert oder aberkannt werden (OAR o.D.d).
Quellen:
5.1. Medizinische Versorgung
AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vgl. OAR o.D.e).AW haben rechtlich vollen Zugang zu öffentlicher medizinischer Versorgung in Spanien wie spanische Staatsbürger, darunter auch zu psychologischer Betreuung für Opfer von Folter, Misshandlung und anderer Traumatisierung. Es gibt eine Kooperation der NGO Accem mit der Firma Arbeyal, welche gemeinsam das Hevia Accem-Arbeyal Zentrum für Behinderung und mentale Gesundheit betreiben und das sich auch um AW mit psychischen Problemen und deren Integration kümmert (AIDA 4.2016; vergleiche OAR o.D.e).
Alle Psychologen, die in den staatlichen Unterbringungszentren und für die wesentlichsten NGOs arbeiten (Spanische Rotes Kreuz, CEAR und Accem), erhielten Schulungen gemäß dem Istanbul-Protokoll. Alle AW haben Zugang zu allgemeiner und spezialisierter medizinischer Hilfe, die kostenlos durch den Staat gewährleistet wird. Spezialisierte Mitarbeiter von Unterbringungszentren und NGOs überwachen die psychische und physische Gesundheit der Antragsteller. Das spanische Arbeits- und Sozialministerium finanziert eigene Programme spezialisierter NGOs für die Unterstützung von Folteropfern, die ihnen zur Betreuung übergeben wurden (UNCAT 5.5.2014).
Quellen:
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
[ ]
Die in den Feststellungen zu Spanien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.Die in den Feststellungen zu Spanien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des Paragraph 5, BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Spanien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des Paragraph 5, BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Spanien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen dort eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Ihre Einwändew gegen eine Überstellung nach Spanien erschöpften sich in mehrmaligen allgemeinen Verweisen darauf, dass Spanien "kein stabiles Land" sei und Menschenrechte dort "nicht respektiert" würden. Substantiierte Befürchtungen oder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Ihnen in Spanien in irgendeiner Weise rechtswidrige Behandlung drohen sollte, brachten Sie zu keinem Zeitpunkt vor. Aus den dem ggst. Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen (deren Kenntnisnahme Sie im Übrigen ausdrücklich verweigert haben) ergibt sich jedenfalls kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Spanien der Zugang zu Grund- und medizinischer Versorgung rechtswidrig vorenthalten werden könnte. Ebenso wenig sind im Verfahren Hinweise hervorgekommen, wonach Ihnen in Spanien aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage Gefahr drohen könnte.Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen dort eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Ihre Einwändew gegen eine Überstellung nach Spanien erschöpften sich in mehrmaligen allgemeinen Verweisen darauf, dass Spanien "kein stabiles Land" sei und Menschenrechte dort "nicht respektiert" würden. Substantiierte Befürchtungen oder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Ihnen in Spanien in irgendeiner Weise rechtswidrige Behandlung drohen sollte, brachten Sie zu keinem Zeitpunkt vor. Aus den dem ggst. Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen (deren Kenntnisnahme Sie im Übrigen ausdrücklich verweigert haben) ergibt sich jedenfalls kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Spanien der Zugang zu Grund- und medizinischer Versorgung rechtswidrig vorenthalten werden könnte. Ebenso wenig sind im Verfahren Hinweise hervorgekommen, wonach Ihnen in Spanien aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage Gefahr drohen könnte.
[ ]
Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:
Neben der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind für Spanien folgende Richtlinien beachtlich:
Gegen Spanien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.Gegen Spanien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
Insofern ergibt sich aus diesem Umstand – ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen - kein Hinweis, dass Spanien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Spanien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land."
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt (und sohin Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Es lägen (implizit) keine humanitären Gründe für die Zusammenführung von Verwandten gem. der Art. 16 bzw. 17 Abs. 2 leg.cit. vor und stelle seine Ausweisung mangels familiärer Anknüpfungspunkte und wegen seiner bloß kurzen Aufenthaltsdauer von rund 4 Monaten keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt (und sohin Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Es lägen (implizit) keine humanitären Gründe für die Zusammenführung von Verwandten gem. der Artikel 16, bzw. 17 Absatz 2, leg.cit. vor und stelle seine Ausweisung mangels familiärer Anknüpfungspunkte und wegen seiner bloß kurzen Aufenthaltsdauer von rund 4 Monaten keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen am 30.11.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der BF in Spanien ein Asylverfahren nach europäischen Standards und eine ausreichende Versorgung erhalten würde, da der Staat Spanien nicht in der Lage sei, dies für alle Asylwerber zu gewährleisten. Die Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass Österreich vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen gehabt hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, sowie der oben dargestellte Umstand, dass der BF unter Verwendung des genannten, zum Einreise- und Antragszeitpunktzeitpunkt gültigen Spanien zurechenbaren Schengenvisums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist.
Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr sprechen, dass Spanien ihm notwendigen Schutz versagen würde, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der BF ist gesund, insbesondere hat er keine tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen geltend gemacht.
Der BF hat im Bundesgebiet weder Verwandte noch sonstige Personen, zu denen eine besonders enge Beziehung besteht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu seinem Spanien zurechenbaren Visum ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere aus dem VIS-Abgleichsbericht samt CVIS-Datensatz und dem französischen Antwortschreiben im Rahmen der Konsultationen.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen und familiären Situation des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Spanien auch Feststellungen zur spanischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG 2005) lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.