TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/5 W191 1419818-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.01.2018
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Entscheidungsdatum

05.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W191 1419818-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX , Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017, Zahl 554583409-14688371, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 , Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017, Zahl 554583409-14688371, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 und 55 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 46 und 52 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10 und 55 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz sowie Paragraphen 46 und 52 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus New Delhi, reiste am 17.05.2011 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Er gab in seinem Asylverfahren an, er sei in New Delhi geboren, verheiratet und habe im Herkunftsstaat noch seine Ehefrau, zwei Söhne und eine Tochter sowie einen Bruder und zwei Schwestern. Seine Eltern seien bereits verstorben.

Sein Heimatland habe er am 23.04.2011 von New Delhi aus schlepperunterstützt per Flugzeug verlassen und sei nach Prag geflogen und von dort per LKW nach Österreich gebracht worden.

Sein Heimatland habe er verlassen, weil er von einem Polizisten verfolgt und schikaniert worden sei. Dazu sei es gekommen, als im Jahr 2010 die Baubehörde an ihn herangetreten sei und ihm vorgeworfen habe, dass er sein seit dreißig Jahren bestehendes Gasthaus illegal vergrößert habe. Er habe der Behörde widersprochen, weil er offizielle Baupläne gehabt habe. Als Konsequenz habe die Behörde sein ganzes Gasthaus mit Bulldozern zerstört. Als die Baubehörde erstmals mit ihm Kontakt aufgenommen habe, sei ein Polizist dabei gewesen, mit dem er letztlich eine schwere verbale Auseinandersetzung gehabt habe. Dieser habe alles persönlich genommen und gedroht, ihm das Leben so schwer zu machen, dass er weggehen werde. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass ihn der Polizist "reinlegen" und nicht in Ruhe lassen würde. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe befürchte er dagegen nicht.

Auch seine Familie sei von der Polizei bedroht worden. Das Gasthaus sei seine einzige Einnahmequelle gewesen. Auf die Frage, wie er bedroht worden sei, antwortete der BF, dass ihn sein Verfolger entweder umbringen oder fälschlich anzeigen werde. Der Polizist habe ihm angedroht, ihn fertig zu machen, falls er sich weiterhin in New Delhi aufhalten sollte. Für die Reise habe er einen Kredit auf seine Wohnung aufgenommen.

Der BF gab an, er könne keine Personaldokumente vorlegen. In Indien habe er noch seinen Führerschein und eine Lebensmittelkarte.

Als Auslöser für seine Ausreiseentscheidung gab er an, dass er schikaniert worden sei. Er habe vier Monate als Rettungsfahrer gearbeitet und sei schließlich wegen dieses Polizisten gekündigt worden. Danach habe er keine Arbeit mehr gehabt. Seine Familie lebe nach wie vor in seiner Wohnung in Delhi. Er habe Indien zwar verlassen wollen, allerdings sei es sehr schmerzhaft gewesen, die Familie zurückzulassen.

Auf die Frage, warum er nicht versucht habe umzuziehen, antwortete der BF, die Familie habe eben so entschieden, und auch der Schlepper habe gemeint, dass es besser wäre, wenn er das Land verlassen würde. Außerdem habe seine Familie gemeint, wenn er weiterhin in Indien bleiben würde, werde ihn der Polizist sicher eines Tages festnehmen. Dieser habe den Streit nämlich sehr persönlich genommen. Auf die Frage, warum ihn dieser nicht bereits verhaftet habe, antwortete er, dass er gegen den Polizisten eine Beschwerde bei dessen Offizier eingebracht habe. Dieser habe ihm dann mitgeteilt, dass der Polizist an Depressionen leide und in der Lage wäre, ihn zu verhaften und ihm zu schaden.

Auf Vorhalt der Möglichkeit einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative gab der BF an, dass er dafür nicht genug Geld gehabt habe. Auf Hinweis, dass er nach eigenen Angaben die Wohnung belehnen und damit 700.000,- Rupien für die Reise aufbringen habe können und daher die Wohnung auch verkaufen und mit der Familie übersiedeln hätte können, gab er an, dass er auf die Wohnung einen Kredit aufgenommen habe, aber nicht Alleineigentümer sei. Die Wohnung gehöre der ganzen Familie.

Auf die Frage, ob er nicht vordergründig zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation ausgereist sei, antwortete er:

"eigentlich ja". Außerdem habe er Angst um sein Leben gehabt. Er sei der Älteste, und alle in der Familie seien von ihm abhängig. Er habe drei Kinder, die er ernähren müsse. Auf die Frage, ob er zur Lage in Indien etwas angeben wolle, erklärte der BF, man bekomme dort keine Arbeit; es sei alles sehr teuer geworden, weshalb dort ein normaler Bürger nicht überleben könne. Er habe Indien verlassen, damit es seiner Familie gut gehe.

1.1.3. Mit Bescheid vom 25.05.2011 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.), und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien (Spruchpunkt III.).1.1.3. Mit Bescheid vom 25.05.2011 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.), und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.).

1.1.4. Der BF brachte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 07.06.2011 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

1.1.5. Mit Erkenntnis vom 07.05.2012, Zahl C12 419.818-1/2011/10E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. Der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.1.1.5. Mit Erkenntnis vom 07.05.2012, Zahl C12 419.818-1/2011/10E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. Der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Mit Telefax vom 24.05.2012 gab ein Rechtsanwalt bekannt, dass er nunmehr den BF vertrete, stellte einen Antrag auf Akteneinsicht und ersuchte, von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, da sich der BF dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen werde und beabsichtige, "die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten auszuschöpfen".

1.2.2. Laut im Akt einliegender Anzeige vom 24.08.2012 wurde der BF aufgrund einer Anzeige, dass eine fremde Person im Haus sei und die Wäsche aufhänge, im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung an einer Adresse in 1100 Wien angetroffen. Der BF wies sich mit einer Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG aus dem (rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahren) aus und wurde angesichts des Umstandes, dass gegen ihn eine aufrechte Ausweisung vorlag, gemäß § 120 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) verwaltungsstrafrechtlich angezeigt und darüber in Kenntnis gesetzt.1.2.2. Laut im Akt einliegender Anzeige vom 24.08.2012 wurde der BF aufgrund einer Anzeige, dass eine fremde Person im Haus sei und die Wäsche aufhänge, im Zuge einer fremdenrechtlichen Überprüfung an einer Adresse in 1100 Wien angetroffen. Der BF wies sich mit einer Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG aus dem (rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahren) aus und wurde angesichts des Umstandes, dass gegen ihn eine aufrechte Ausweisung vorlag, gemäß Paragraph 120, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) verwaltungsstrafrechtlich angezeigt und darüber in Kenntnis gesetzt.

1.2.3. Mit Telefax vom 22.05.2013 gab der vormalige anwältliche Vertreter des BF die Beendigung seines Vollmachtsverhältnisses bekannt.

1.2.4. Mit ausgefülltem Formularvordruck des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), datiert mit 05.06.2014, beim BFA eingebrachtt am nächsten Tag, unterfertigt vom BF und mit Unterschrift und Namen seines nunmehrigen anwältlichen Vertreters versehen, stellte der BF einen "Erstantrag" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 oder ("andernfalls") 2 AsylG, wobei er beide Möglichkeiten ankreuzte.1.2.4. Mit ausgefülltem Formularvordruck des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), datiert mit 05.06.2014, beim BFA eingebrachtt am nächsten Tag, unterfertigt vom BF und mit Unterschrift und Namen seines nunmehrigen anwältlichen Vertreters versehen, stellte der BF einen "Erstantrag" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, oder ("andernfalls") 2 AsylG, wobei er beide Möglichkeiten ankreuzte.

Diesem Antrag waren Belege für die Integration des BF in Österreich in Kopie beigelegt (Deutschkursbestätigung, Mietvertrag und Mietzahlungsbestätigungen, E-Card, Aufstellung über Entgeltzahlungen als Werbemittelverteiler).

1.2.5. Das BFA forderte den BF mit Schreiben vom 23.01.2015 auf, binnen zwei Wochen weitere Urkunden (im Original und in Kopie) zu seinem Antrag nachzubringen, darunter für die "Aufenthaltsberechtigung- Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein gültiges Reisedokument, Geburtskurkunde, und für die "Aufenthaltsberechtigung plus" Belege für die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowie für die Erfüllung bestimmter Einkommensgrenzen.1.2.5. Das BFA forderte den BF mit Schreiben vom 23.01.2015 auf, binnen zwei Wochen weitere Urkunden (im Original und in Kopie) zu seinem Antrag nachzubringen, darunter für die "Aufenthaltsberechtigung- Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein gültiges Reisedokument, Geburtskurkunde, und für die "Aufenthaltsberechtigung plus" Belege für die Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung sowie für die Erfüllung bestimmter Einkommensgrenzen.

Auf einem Beiblatt wurde weiter konkretisiert, welche Belege vorzulegen wären.

Weiters habe der BF eine Antragsbegründung nicht vorgelegt, er werde aufgefordert, den von ihm angestrebten Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen.

1.2.6. Mit Schreiben seines Vertreters vom 09.02.2015 brachte der BF einige weitere Belege nach, darunter einen Dienstzettel und einen aktuellen Auszug aus der Konsumentenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes (KSV) von 1870 sowie das Prüfungszertifikat A1 Grundstufe Deutsch 1 und stellte einen Antrag auf Fristerstreckung für die Vorlage weiterer Unterlagen bis 23.02.2015.

1.2.7. Mit Schreiben seines Vertreters vom 24.02.2015 ("ergänzende Stellungnahme") legte der BF weitere Unterlagen vor (Jahreskonto und Eingaben-Ausgabenrechnung für 2014, Werkvertrag mit XXXX vom 10.01.2012, Auskunft des KSV 1870, wonach der BF mit einem Einkaufsrahmen von 2.000 Euro einen Kredit gewährt bekommen habe, der nun einen Positivsaldo aufweise.1.2.7. Mit Schreiben seines Vertreters vom 24.02.2015 ("ergänzende Stellungnahme") legte der BF weitere Unterlagen vor (Jahreskonto und Eingaben-Ausgabenrechnung für 2014, Werkvertrag mit römisch 40 vom 10.01.2012, Auskunft des KSV 1870, wonach der BF mit einem Einkaufsrahmen von 2.000 Euro einen Kredit gewährt bekommen habe, der nun einen Positivsaldo aufweise.

1.2.8. Mit Bescheid vom 12.03.2015, Zahl 554583409-14688371, wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück.1.2.8. Mit Bescheid vom 12.03.2015, Zahl 554583409-14688371, wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück.

In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass der BF trotz behördlicher Aufforderung folgende Beweismittel nicht in Vorlage gebracht habe:

Gültiges Reisedokument, Geburtsurkunde, schriftliche ausführliche Antragsbegründung, Urkunden über seine Familienverhältnisse, Bekanntgabe aller in Österreich lebenden Familienangehörigen und Bekanntgabe der familiären Bindungen in Österreich.

Der Bestimmung des § 55 AsylG sei die Verfahrensbestimmung des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zwingend vorgelagert, welche normiere, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkomme. Zudem sei gemäß § 58 Abs. 10 AsylG ein Antrag gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.Der Bestimmung des Paragraph 55, AsylG sei die Verfahrensbestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zwingend vorgelagert, welche normiere, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkomme. Zudem sei gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ein Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.

Der BF habe im Zuge seiner verfahrensgegenständlichen Erstantragsstellung vom 06.06.2014 Beweismaterial vorgelegt, das zwar zeige, dass sich der BF um Integration bemühe, aber dies [ver]möge im Kern keine Neubewertung auszulösen. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei daher nach der vom BF hergestellten Aktenlage nicht eingetreten. Der BF habe aktenkundig keinerlei Schritte unternommen, um nach negativer Asylentscheidung seine Ausreise zu organisieren und sich Identitätsdokumente zu besorgen.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.2.9. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben des Vertreters des BF vom 26.03.2015 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Der BF beantragte, das BVwG wolle seiner "Beschwerde Folge geben, den Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 oder 2 AsylG erteilt" werde, "in eventu seiner Beschwerde Folge geben, den Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen."Der BF beantragte, das BVwG wolle seiner "Beschwerde Folge geben, den Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, oder 2 AsylG erteilt" werde, "in eventu seiner Beschwerde Folge geben, den Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen."

In der Beschwerdebegründung wurde – kurz zusammengefasst – moniert, dass die Aufforderung zur Vorlage von Urkunden widersprüchlich gewesen sei. Der BF habe die ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen vorgelegt, andere Dokumente hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden. Er hätte auch keinen gültigen Reisepass gehabt, dieser sei ihm vor seiner Einreise nach Österreich von Schleppern abgenommen worden. Er habe daher seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt.

Das Verhalten der Behörde sei willkürlich.

Der maßgebliche, zu seinen Gunsten geänderte Sachverhalt sei darin gelegen, dass dem BF am 15.06.2012 eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 20 Abs. 6 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgestellt worden sei, dass er nachträglich eine Deutschprüfung A1 bestanden habe, dass er verstärkt in Österreich sozial integriert sei, dass er mittels Urkundenvorlage seinen Lebensunterhalt hätte nachweisen können, dass er keinen Kredit mehr offen habe, dass er krankenversichert sei und dass er seine Miete bezahlen könne.Der maßgebliche, zu seinen Gunsten geänderte Sachverhalt sei darin gelegen, dass dem BF am 15.06.2012 eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgestellt worden sei, dass er nachträglich eine Deutschprüfung A1 bestanden habe, dass er verstärkt in Österreich sozial integriert sei, dass er mittels Urkundenvorlage seinen Lebensunterhalt hätte nachweisen können, dass er keinen Kredit mehr offen habe, dass er krankenversichert sei und dass er seine Miete bezahlen könne.

Es liege immerhin ein mehr als vierjähriger Aufenthalt des BF vor, der überwiegend als rechtmäßig anzusehen sei. Er sei unbescholten.

1.2.10. Mit Erkenntnis vom 04.05.2015, Zahl W191 1419818-2/3E, behob das BVwG den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit §§ 55, 58 AsylG.1.2.10. Mit Erkenntnis vom 04.05.2015, Zahl W191 1419818-2/3E, behob das BVwG den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 55, 58, AsylG.

In der Erkenntnisbegründung wurde unter anderem ausgeführt:

" [ ] 2.2.2. Das BFA hat den Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen und gründet diese Entscheidung auf § 58 Abs. 10 sowie Abs. 11 Z 2 AsylG. Diese Entscheidung ist zwar nicht – wie in der Beschwerde behauptet – willkürlich, aber doch rechtswidrig:" [ ] 2.2.2. Das BFA hat den Antrag des BF als unzulässig zurückgewiesen und gründet diese Entscheidung auf Paragraph 58, Absatz 10, sowie Absatz 11, Ziffer 2, AsylG. Diese Entscheidung ist zwar nicht – wie in der Beschwerde behauptet – willkürlich, aber doch rechtswidrig:

Zwar liegt mit der aufrechten Rückkehrentscheidung gegen den BF eine Voraussetzung des § 58 Abs. 10 1. Satz AsylG für eine zurückweisende Entscheidung vor, doch kann im Hinblick auf den längeren Zeitraum zwischen Erlassung dieser Entscheidung und der nunmehrigen Entscheidung über die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (von ca. drei Jahren) nicht erkannt werden, dass eine zweite Voraussetzung, nämlich dass ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende [ ] Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe, vorläge.Zwar liegt mit der aufrechten Rückkehrentscheidung gegen den BF eine Voraussetzung des Paragraph 58, Absatz 10, 1. Satz AsylG für eine zurückweisende Entscheidung vor, doch kann im Hinblick auf den längeren Zeitraum zwischen Erlassung dieser Entscheidung und der nunmehrigen Entscheidung über die beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (von ca. drei Jahren) nicht erkannt werden, dass eine zweite Voraussetzung, nämlich dass ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende [ ] Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe, vorläge.

Auch die Tatbestandsvoraussetzung eines "begründeten Antragsvorbringens" in § 58 Abs. 10 1. Satz AsylG liegt – nach der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst – nicht vor.Auch die Tatbestandsvoraussetzung eines "begründeten Antragsvorbringens" in Paragraph 58, Absatz 10, 1. Satz AsylG liegt – nach der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst – nicht vor.

Wenn auch das Verhalten des BF im Verfahren mehrfach relevante Umstände offengelassen hat – so hat er nicht angegeben, welchen Aufenthaltstitel des 55 AsylG er nun tatsächlich anstrebt; es ist nicht erkennbar, warum sein Aufenthalt in Österreich trotz aufrechter Rückkehrentscheidung seit 2012 (mehr als zwei Jahre lang bis zur gegenständlichen Antragstellung) ‚als rechtmäßig anzusehen‘ wäre; er hat nicht dargetan, in welcher Hinsicht seine Rückkehr nach Indien seine – nicht näher angegebene – verstärkte soziale Integration in Österreich verletzen würde, zumal seine Familie in Indien lebe, – so rechtfertigen diese Umstände für sich noch nicht, dem BF eine materielle Entscheidung zu versagen.

Der Beurteilung des BFA, der BF sei seiner Mitwirkungspflicht in einer Form nicht nachgekommen, dass deswegen sein Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 – ohne in die Sache einzugehen – als unzulässig zurückzuweisen sei, ist nicht zu folgen, zumal § 55 AsylG nicht ausdrücklich normiert, welche Dokumente ein Antragsteller vorzulegen habe. Gerade Asylwerber, die längere Zeit in Österreich leben, haben oft tatsächlich keine Identitätspapiere vorzuweisen, und es erscheint überschießend, dem BF, zumal er angegeben hat, sich um Papiere bemüht zu haben, deren Nichtvorlage als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht in einer Weise anzulasten, dass sein Antrag ohne inhaltliche Prüfung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird. Der BF hat in seinem Asylverfahren seinerzeit angegeben, er hätte in Indien einen Führerschein. Die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten wird – genauso wie seine private Situation (Familie in Indien) – bei der inhaltlichen Bewertung aber mit zu berücksichtigen sein (§ 15 AsylG, Mitwirkungspflicht).Der Beurteilung des BFA, der BF sei seiner Mitwirkungspflicht in einer Form nicht nachgekommen, dass deswegen sein Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, – ohne in die Sache einzugehen – als unzulässig zurückzuweisen sei, ist nicht zu folgen, zumal Paragraph 55, AsylG nicht ausdrücklich normiert, welche Dokumente ein Antragsteller vorzulegen habe. Gerade Asylwerber, die längere Zeit in Österreich leben, haben oft tatsächlich keine Identitätspapiere vorzuweisen, und es erscheint überschießend, dem BF, zumal er angegeben hat, sich um Papiere bemüht zu haben, deren Nichtvorlage als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht in einer Weise anzulasten, dass sein Antrag ohne inhaltliche Prüfung aus formellen Gründen zurückgewiesen wird. Der BF hat in seinem Asylverfahren seinerzeit angegeben, er hätte in Indien einen Führerschein. Die Nichtvorlage von Identitätsdokumenten wird – genauso wie seine private Situation (Familie in Indien) – bei der inhaltlichen Bewertung aber mit zu berücksichtigen sein (Paragraph 15, AsylG, Mitwirkungspflicht).

2.2.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA eine formelle (zurückweisende) Entscheidung getroffen hat, ohne dass die diesbezüglichen Voraussetzungen vorgelegen haben.

2.2.4. Das BFA wird aufgrund des gestellten Antrages des BF das Verfahren fortzusetzen und zu ermitteln haben, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vorliegen, dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen und eine neue (inhaltliche) Entscheidung zu treffen haben.2.2.4. Das BFA wird aufgrund des gestellten Antrages des BF das Verfahren fortzusetzen und zu ermitteln haben, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen, dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen und eine neue (inhaltliche) Entscheidung zu treffen haben.

1.2.11. Das BFA forderte den BF im fortgesetzten Verfahren mit Schreiben vom 24.11.2016 auf, insbesondere begründet darzulegen, welchen Aufenthaltstitel er konkret anstrebe, inwieferne seine soziale Integration im Bundesgebiet ausgestaltet sei und inwieferne die Durchsetzung der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.1.2.11. Das BFA forderte den BF im fortgesetzten Verfahren mit Schreiben vom 24.11.2016 auf, insbesondere begründet darzulegen, welchen Aufenthaltstitel er konkret anstrebe, inwieferne seine soziale Integration im Bundesgebiet ausgestaltet sei und inwieferne die Durchsetzung der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.

Weiters wurde der BF eingeladen, Belege zu seinem Vorbringen vorzulegen.

1.2.12. Im Verwaltungsakt liegen – unchronologisch eingeordnet, Aktenseiten 339 ff. – offenbar vom BF vorgelegte Belege ein (Sozialversicherungsdatenauszug vom 31.01.2017, Kopie seines indischen Führerscheins, Geburtsurkunde und indische Police Clearance Certificate vom 28.02.2015,).

1.2.13. Im Schreiben seines damaligen Vertreters vom 13.12.2016 wurde ausgeführt:

"Aus dem Erkenntnis des BVwG wird ersichtlich, dass ich die ‚Aufenthaltsberechtigung- Rot Weiß Rot Karte plus‘ gemäß 55 Abs. 1 AsylG beantragte und wird dieser Antrag wiederholt.""Aus dem Erkenntnis des BVwG wird ersichtlich, dass ich die ‚Aufenthaltsberechtigung- Rot Weiß Rot Karte plus‘ gemäß 55 Absatz eins, AsylG beantragte und wird dieser Antrag wiederholt."

Der BF verwies auf die bereits vorgelegten Belege sowie auf seinen mehr als fünfjährigen "Daueraufenthalt in Österreich" und legte ein "Zertifikat A2 Kurs nicht bestanden" sowie einige Empfehlungsschreiben von Bekannten (großteils Personen mit offenbar indischen Namen) vor. Der BF habe sich sofort zu einem neuen A2-Kurs angemeldet und lerne täglich Deutsch bei einem angegebenen Bildungsinstitut. Es wurde um Abwarten seiner Deutschprüfung am 20.02.2017 ersucht.

Mit E-Mail seines damaligen Vertreters vom 23.01.2017 wurde um neuerliche Terminverschiebung auf 02.03.2017 ersucht.

1.2.14. Nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.02.2017 den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom "31.10.2013" [richtig: 06.04.2014] gemäß § 55 AsylG ab und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.2.14. Nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 23.02.2017 den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom "31.10.2013" [richtig: 06.04.2014] gemäß Paragraph 55, AsylG ab und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. In Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es bestünden keine aktenkundigen [hinreichenden] Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des – nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz – überwiegend unrechtmäßigen Aufenthalts und des Fehlens von zu berücksichtigenden familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen, zumal sich seine gesamte Familie in Indien aufhalte.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des – nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz – überwiegend unrechtmäßigen Aufenthalts und des Fehlens von zu berücksichtigenden familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen, zumal sich seine gesamte Familie in Indien aufhalte.

1.2.15. Gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz seiner nunmehrigen gewillkürten Vertreterin ohne Datum (offenbar fristgerecht eingebracht, da eingelangt am 13.03.2017 – das Einbringungsdatum ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, und auch eine telefonische Recherche beim zuständigen Referenten des BFA konnte diese Frage nicht klären) – das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen "Rechtswidrigkeit der Anordnung und mangelhafter Verfahrensführung" ein.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des BF bezüglich seiner Integration in Österreich wiederholt und auf seine vorgelegten Belege verwiesen. Eine Beschäftigungsbewilligung als Koch für Juni bis September 2012, Entgeltbestätigungen als Zusteller sowie ein Mietvertrag wurden vorgelegt.

Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.

1.2.16. Diese Beschwerde langte am 20.03.2017 beim BVwG ein.

1.2.17. Mit Beschluss vom 22.03.2017, Zahl W191 1419818-3/3ZAW, erkannte das BVwG dieser Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, da aus der zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF nach Indien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.1.2.17. Mit Beschluss vom 22.03.2017, Zahl W191 1419818-3/3ZAW, erkannte das BVwG dieser Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, da aus der zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF nach Indien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

1.2.18. Mit Schreiben seines Vertreters vom 18.06.2017 legte der BF einen Arbeitsvorvertrag und eine Sozialversicherungsbestätigung (versichert seit 02.09.2015) vor.

1.2.19. Das BVwG führte am 21.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durch, zu der der BF – trotz nachweislicher Zustellung an seine Vertreterin – unentschuldigt nicht erschien.

1.2.20. Das BVwG führte am 28.12.2017 eine neuerliche öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durch, zu der der BF persönlich in Begleitung eines Vertreters erschien. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" [ ] Aufruf der Sache um 09:00 Uhr

Nachdem der BF – nach ordnungsgemäßer Zustellung an seine Vertreterin – zur Verhandlung vor dem BVwG am 21.08.2017 nicht erschienen ist, ist er heute in Begleitung von XXXX , erschienen.Nachdem der BF – nach ordnungsgemäßer Zustellung an seine Vertreterin – zur Verhandlung vor dem BVwG am 21.08.2017 nicht erschienen ist, ist er heute in Begleitung von römisch 40 , erschienen.

[ ]

RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Hindi. Ich spreche auch Punjabi, das ist die Muttersprache meines Vaters.

RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Punjabi.

RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja, ich habe keine Probleme, ich bin gesund.

RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Ich hatte vor einiger Zeit Operationen an beiden Unterarmen, Schwellungen wurden wegoperiert. Ich habe auch kleinere Schwellungen an anderen Stellen des Körpers.

BFV [Vertreter des BF]: Der BF ist nicht in ärztlicher Behandlung.

[ ]

Der BFV nimmt kurz Akteneinsicht.

[ ]

Der BF hat bisher seine Geburtsurkunde, ein indisches Leumundszeugnis sowie seinen indischen Führerschein (AS 343 ff.) sowie Integrationsbelege (Arbeitsvorvertrag, Sozialversicherungsdatenauszug, Honorarnoten von XXXX , Deutschkurs-Prüfungsbestätigung A1, Mietvertrag) vorgelegt, auf die der BFV verweist.Der BF hat bisher seine Geburtsurkunde, ein indisches Leumundszeugnis sowie seinen indischen Führerschein (AS 343 ff.) sowie Integrationsbelege (Arbeitsvorvertrag, Sozialversicherungsdatenauszug, Honorarnoten von römisch 40 , De

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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