TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/8 99/20/0077

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Veröffentlicht am 08.06.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Februar 1999, Zl. 207.507/0-II/06/99, betreffend § 4 AsylG (mitbeteiligte Partei: KR, geboren 1945), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Jänner 1999 wurde der Asylantrag des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen von Afghanistan, gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, weil der Mitbeteiligte in der Slowakischen Republik Schutz vor Verfolgung finden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bundesasylamtes statt. Sie behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 32 Abs. 2 AsylG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres. Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht in dem für die Entscheidung maßgeblichen Punkt - Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 4 AsylG wegen der bloß dreitägigen Berufungsfrist im beschleunigten Verfahren nach dem slowakischen Flüchtlingsgesetz - dem mit dem Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0246, entschiedenen Fall. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof, nach Einholung einer Stellungnahme u.a. des auch im vorliegenden Fall beschwerdeführenden Bundesministers gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG, dargelegt, dass die in Art. 10 des slowakischen Flüchtlingsgesetzes vorgesehene Berufungsfrist für den - nicht auszuschließenden - Fall, dass das beschleunigte Verfahren nach dieser Bestimmung zur Anwendung kommt, der im § 4 AsylG für die Zurückweisung des Asylantrages durch die österreichische Asylbehörde u.a. verankerten Voraussetzung, dass die Entscheidung der zur Prüfung von Asylanträgen im Drittstaat zuständigen Behörde dort vor eine Überprüfungsinstanz gebracht werden kann, nicht hinreichend (wirksam) Rechnung trägt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Dem in der vorliegenden Beschwerde zusätzlich vorgetragenen Argument, die belangte Behörde habe ihre Verhandlungspflicht und das Recht des Bundesasylamtes auf Parteiengehör im Berufungsverfahren verletzt, kommt angesichts der mangelnden Relevanz der im Zusammenhang mit dieser Verfahrensrüge nachgetragenen Argumente für die Beurteilung der zuvor erwähnten, entscheidungswesentlichen Frage keine Bedeutung zu.

Die Beschwerde war daher aus den im Vorerkenntnis dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

In Bezug auf das Vorerkenntnis wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 8. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200077.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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